LVwG-600715/6/FP
Linz, 29.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von M M, geb. 1. Juli 1985, vertreten durch W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 20. April 2015, GZ. VerkR96-6267-2014-Hol, wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 27 iVm § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2015 bekämpfte der Beschwerdeführer (Bf) ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Dezember 2014 (zugestellt am 22. Dezember 2014) in welchem ihm mehrere Verstöße gegen die StVO vorwarf und eine Geldstrafe iHv insgesamt 300 Euro verhängte. Der Bf hatte zuvor, am 2. Jänner 2015, innerhalb der Beschwerdefrist, unvertreten, ein e-mail an die belangte Behörde gesandt, welches wie folgt lautete:
„sehr geehrte bh schaerding
da ich zur zeit Verreist bin kann ich dem Einspruchsdatum nicht nachkommen sobald ich wieder im Lande bin werde ich es zur genauen Durchsicht meinem Anwalt weiterreichen. Komme am 25.1.2015 wieder Heim und werde es schnellst moeglich meinen Anwalt geben das es zu einem schnellen Abschluss kommt.
hochachtungsvoll ihr m m“
I.2. Im am 2. Februar 2015 zur Post gegebenen Beschwerdeschriftsatz stellte der Bf, für den Fall der Abweisung der Beschwerde, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser ist Gegenstand dieses Verfahrens.
Der Bf brachte Nachstehendes vor:
[...]
II.
„Sollte die belangte Behörde die Eingabe des Einschreiters vom 2.1.2015 nicht als Beschwerde auslegen, so stellt der Einschreiter fristgerecht einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Er wurde am 30.1.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Eingabe vom 2.1.2015 möglicherweise nicht als Beschwerde zu werten sei und sohin die Frist zur Erhebung einer Beschwerde im Hinblick auf das angefochtene Erkenntnis abgelaufen ist.
Auf diesen Umstand wurde der Einschreiter in der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertreter hingewiesen.
Die Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages ist daher intakt und aufrecht.
Zurückzuführen ist dieses Verhalten darauf, dass der Einschreiter irrtümlicherweise – wobei ihm dieser Rechtsirrtum nicht vorwerfbar ist – davon ausging, dass seine Eingabe am 2.1.2015 einerseits als Beschwerde zu werten sei und andererseits die im Straferkenntnis auf Seite 6 angeführte Frist im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung bzw. dem Ablauf derselben unterbricht.
Dieser Rechtsirrtum war für den Einschreiter unvorhersehbar.
Das Vorbringen zu I. wird auch zum gesamten Vorbringen in II. erhoben.
III.
Der Einschreiter hebt nunmehr nachstehende
Anträge:
[...]
(3) Infolge Stattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den I. und II. stattzugeben.
I.3. Mit Beschluss vom 19. Februar 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Oö. das Anbringen des Bf vom 2. Jänner 2015 als unzulässig und die Beschwerde vom 2. Februar 2015 als verspätet zurück. Der Beschluss blieb unbekämpft und ist rechtskräftig.
I.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18. März 2015 entschied die gem. § 33 Abs. 4 VwGVG zuständige belangte Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag des Bf.
Der Bescheid lautete wie folgt:
„Von der Bezirkshauptmannschaft Schärding ergeht als Verwaltungsstrafbehörde in erster Instanz folgender
Spruch:
Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags:
Ihr Antrag vom 02.02.2015 auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.12.2014 zu VerkR96-6276-2014-Hol wird
abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, i.d.g.F. (VwGVG)
Begründung:
Nach Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft Schärding am 18.12.2014 zu VerkR96-6276-2014-Hol ein Straferkenntnis - versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung - gegen Sie, welches Ihnen am 22.12.2014 zugestellt wurde. Per E-Mail sandten Sie sodann am 02.01.2015 ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, welches auch am 02.01.2015 hier eingelangt ist. In diesem Schreiben führten Sie im Wesentlichen aus, nach Ihrer Rückkehr von einer Reise mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen zu wollen, „...das es zu einem schnellen Abschluss kommt." Mit am 02.02.2015 zur Post gegebenen und am 03.02.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangter Eingabe vom 02.02.2015 (seither sind Sie in diesem Verfahren vertreten durch die W) erhoben Sie sodann einerseits Beschwerde gegen das angeführte Straferkenntnis und stellten andererseits einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Begründet haben Sie den letztgenannten Antrag vor allem damit, dass Sie irrtümlich davon ausgegangen seien, mit dem genannten Schreiben vom 02.01.2015 die Beschwerdefrist unterbrochen zu haben. Durch dieses für Sie unvorhersehbare Ereignis seien Sie daran gehindert worden, rechtzeitig eine Beschwerde zu erheben (von gegenteiligen Umständen sind Sie erst am 30.01.2015 in Kenntnis gesetzt worden). Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte sodann (nach Einlangen des genannten Schriftsatzes vom 02.02.2015) mit Schreiben vom 03.02.2015 zu VerkR96-6276-2014-Hol die angeführte Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor (samt Verfahrensakt ist sie dort am 06.02.2015 eingelangt). Dazu erging seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich am 19.02.2015 zu LVwG-600715/2/FP/HK/BD ein Beschluss, in welchem im Wesentlichen einerseits das angeführte Schreiben vom 02.01.2015 als unzulässig und andererseits die Beschwerde von 02.02.2015 wegen Verspätung zurückgewiesen wurde.
Hierüber hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz wie folgt erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis insbesondere eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, wobei der Umstand, dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindert, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (ein derartiger Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen).
Dazu ist vorerst festzuhalten, dass Ihrem Schreiben vom 02.01.2015 keine Beschwerdequalität zukommt (siehe dazu den genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19.02.2015) Weiters ist festzuhalten, dass Sie Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig innerhalb der angesprochenen Zwei-Wochen-Frist gestellt haben (auf Ihren Antrag war daher inhaltlich einzugehen und dieser nicht wegen Verspätung zurückzuweisen). Allerdings liegen die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen aus folgenden Erwägungen nicht vor:
- Das genannte Straferkenntnis vom 18.12.2014 enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung, in welcher sowohl auf die einzuhaltende Beschwerdefrist und den notwendigen Inhalt einer Beschwerde deutlich und unmissverständlich hingewiesen wurde.
- Eine teilweise Ortsabwesenheit während einer laufenden Beschwerdefrist wegen einer Reise oder ähnlichem ist als kein unabwendbares Ereignis anzusehen (da hinsichtlich der Ortsabwesenheit weiterhin disponiert werden kann, auch in Ortsabwesenheit eine Beschwerde verfasst werden kann und überdies während der Zeit der Ortsanwesenheit innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerde erhoben/eingebracht werden kann).
- Weiters ist eine solche teilweise Ortsabwesenheit während einer laufenden Beschwerdefrist kein unvorhergesehenes Ereignis, da einer solchen Abwesenheiten Planung vorangehen.
- Schon die gesetzlichen Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung hinsichtlich Unvorhersehbarkeit/Unabwendbarkeit des Ereignisses, welches zur Fristversäumnis führt, liegt bei Ihnen nicht vor.
- Aber selbst dann, wenn eine derartige Unvorhersehbarkeit/Unabwendbarkeit im konkreten Fall vorliegen würde, wäre die Fristversäunmis Ihrerseits nicht auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen. Dies deshalb, da Ihnen durch die angeführte Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis vom 18.12.2014 unmissverständlich zur Kenntnis gebracht worden ist, bis wann und unter welchen Voraussetzungen eine Beschwerde zu erheben ist (und Ihnen folglich auch bekannt war, dass „Beschwerdeanmeldungen" zur keiner Unterbrechung der Beschwerdefrist führen).
Abschließend kann daher festgehalten werden, dass die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und daher Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
I.5. Mit rechtzeitig eingebrachtem Schriftsatz vom 17. April 2015 erhob der Bf Beschwerde und brachte Nachstehendes vor:
[...]
„Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.
3.
Als Beschwerdegrund wird geltend gemacht:
- unrichtige rechtliche Beurteilung
4.
Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
4.1.
Die belangte Behörde verweist in ihrem angefochtenen Bescheid im wesentlichen auf den Beschluss des OÖ Landesverwaltungsgerichtes LVwG-600715/2/FP/HK/BD, vom 19.2.2015.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde ist auch aus nachstehenden Gründen falsch:
Um vorab Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die bereits vorliegende Beschwerde vom 2.2.2015 verwiesen und die dort vorgetragenen Standpunkte zum jetzigen Vorbringen erhoben.
4.2.
Aber auch aus nachstehenden Gründen ist die rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde verfehlt.
Verfahrenshandlungen eines an einem Verfahren Beteiligten, mit denen er an eine Behörde herantritt, werden im Sinne des § 13 AVG unter den Begriff „Anbringen" zusammengefasst. Darunter fallen Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, vor allem dann, wenn diese Anbringen auf die Erlassung eines Bescheides abzielen.
Genau das ist hier der Fall.
§ 13 AVG normiert für Anbringen von Beteiligten weitgehende Formfreiheit. Diese können schriftlich, auch mündlich, oder telefonisch eingebracht werden, eine Ausnahme wird lediglich für Rechtsmittel und Eingaben, die an eine Frist gebunden sind, statuiert, sie sind schriftlich einzubringen.
Auch die Schriftforrn liegt hier vor.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Eingabe des Einschreiters vom 2.1.2015 Be-schwerdequalität aufweist bzw. einem allfälligen Formgebrechen unterliegt.
Formgebrechen schriftlicher Anbringen führen nach ständiger Judikatur des VwGH nicht zu einer Zurückweisung, vielmehr ist dem Einschreiter ein Auftrag zur Behebung des Formgebrechens zu erteilen.
Erst dann ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist mit einer Zurückweisung vorzugehen.
Sollte man nunmehr der Ansicht sein, der Eingabe vom 2.1.2015 sei eine Beschwerdequalität nicht zuzubilligen, hätte die belangte Behörde richtigerweise dem Einschreiter den Auftrag erteilen müssen, das angebliche Formgebrechen zu beheben.
Dies ist nicht geschehen.
Auch der allgemeine Hinweis auf die erteilte Rechtsbelehrung reicht nicht aus.
Die Rechtsbelehrung entstand bei dogmatischer Betrachtung aus der verfahrensrechtlich statuierten Manuduktionspflicht.
Sollte man nunmehr der Ansicht sein, der Einschreiter habe die Rechtsbelehrung einerseits bzw. die daraus resultierenden Folgen einer allfälligen Unterlassung andererseits nicht verstanden, wäre man auch im Sinne der angesprochenen Manuduktionspflicht seitens der belangten Behörde verpflichtet gewesen, wiederum mit einem Auftrag zur Behebung vorzugehen bzw. verlangt die Manuduktionspflicht eine diesbezüglich entsprechende Reaktion der belangten Behörde.
Auch dies liegt nachweislich nicht vor.
Aus den genannten Gründen ist daher die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde falsch und hätte sie richtigerweise dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.12.2014, VerkR96-6276-2014-Hol, stattgeben müssen.
5.
Der Einschreiter stellt nunmehr nachstehende
Anträge
an das OÖ Landesverwaltungsgericht:
Infolge Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Schärding vom 18.3.2015, VerkR96-6276-2014-Hol, vollinhaltlich zu beheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Be-schwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.12.2014, VerkR96-6276-2014-Hol, stattzugeben.“
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird abgesehen, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§ 44 Abs 3 Z1 und 4 VwGVG). Der Bf hat keinen Verhandlungsantrag gestellt.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
VerkR96-6276-2014-Hol vom 18. Dezember 2014 zugestellt. Der Bf hat das Straferkenntnis eigenhändig übernommen. Das Straferkenntnis vom 18. Dezember 2014 enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die wie folgt lautete:
Der Bf übermittelte am 2. Jänner 2015 ein Schreiben an die belangte Behörde, welches wie unter I.1. dargestellt lautete. Vor Ablauf der Beschwerdefrist brachte der Bf kein weiteres Anbringen bei der belangten Behörde ein.
Er holte vor Ablauf der Beschwerdefrist weder bei seinem Anwalt, noch bei der belangten Behörde eine Rechtsauskunft über die Qualität seines Anbringens vom 2. Jänner 2015 ein.
Die im zugrundeliegenden Verfahren, gegen das Straferkenntnis vom 18. Dezember 2014, eingebrachte Beschwerde vom 2. Februar 2015 war verspätet (Beschluss vom 19. Februar 2015).
II.3 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, insbesondere dem rechtskräftigen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes LVwG-600715/2/FP/HK/BD vom 19. Februar 2015. Die Feststellungen zur Frage der Einholung einer Rechtsauskunft ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus diesem ergibt sich auch, dass der Bf keinerlei Vorbringen zur Frage eines mangelnden Verschuldens erstattet hat sondern dieses lediglich pauschal behauptet hat.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen
III.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 33 VwGVG lautet:
III.2.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner Entscheidung vom 27.11.1986, 86/06/0212, welche zum mit dem § 33 VwGVG im Wesentlichen wortgleichen § 46 VwGG ergangen ist, ausgesprochen, dass der behauptete Wiedereinsetzungsgrund im Antrag glaubhaft zu machen ist und der Antragsteller daher bereits im Antrag alles vorzubringen hat, was sein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuschließen oder auf einen geringen Grad zu vermindern geeignet ist.
Insbesondere hat der VwGH ausgesprochen, dass der Wiedereinsetzungswerber alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen hat (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 71 AVG, S 1069 E 8b). Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angaben zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs 1 AVG als erfüllt ansieht (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 71 AVG S 1069 E 8c). Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (aaO E 8d; vgl zuletzt VwGH 27. Mai 2014, 27. Mai 2014). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (aaO E 8e).
Der Bf hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen vorgebracht, dass er die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt hat, weil er davon ausging, dass seine Eingabe vom 2. Jänner 2015 „einerseits als Beschwerde zu werten ist und andererseits die im Straferkenntnis auf Seite 6 angeführte Frist im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung bzw. den Ablauf derselben unterbricht“.
Der Bf habe dies irrtümlich angenommen und sei ihm dieser Irrtum nicht vorwerfbar.
Der Bf verweist zudem auf das übrige Beschwerdevorbringen vom 2. Februar 2015.
Abgesehen davon, dass er einer falschen Annahme unterlag („irrtümlich angenommen“) stellt der Bf nicht dar, warum er dieser unterlag (zB. falsche Rechtsauskunft, falsche Rechtsmittelbelehrung, etc.). Er äußert sich zudem nicht, warum seiner Ansicht nach ein bloß minderer Grad des Versehens vorliegen könnte, vielmehr führt er lediglich pauschal aus, sein Rechtsirrtum sei ihm nicht vorwerfbar.
Insofern erfüllt schon der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht die vom VwGH entwickelten Kriterien.
In seiner Beschwerde vom 17. April 2015 bringt der Bf sodann vor, wie unter I.5. dargestellt. Der Bf verweist lediglich auf seinen Rechtsirrtum und vermeint damit einen tauglichen Wiedereisetzungsgrund geltend zu machen. Ein Rechtsirrtum ist jedoch grundsätzlich nicht als unvorhergesehenes Ereignis zu werten, weil der Wiedereinsetzungswerber sich vorsorglich informieren kann (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 71 AVG, S 1071 E 17b). So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. November 2000 (2000/21/0169) dargelegt, dass der Wiedereinsetzungswerber im Fall eines bewussten Verstreichenlassens der Rechtsmittelfrist an der rechtzeitigen Einbringung einer Berufung nicht gehindert gewesen wäre, weshalb es an der Tatbestandsvoraussetzung des § 71 Abs 1 Z 1 AVG fehlt. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, als der Bf zu keiner Zeit an der Einbringung einer Beschwerde gehindert war. Er entschloss sich vielmehr bewusst dazu, die Beschwerde vor seinem Urlaub nicht mehr einzubringen und teilte dies der Behörde sogar mit. Es fehlt damit schon grundsätzlich am Vorhandensein eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses.
Zudem argumentiert der Bf lediglich dahingehend, dass er im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren aus Anlass seiner Eingabe vom 2. Jänner 2015 einerseits gemäß § 13 AVG zur Verbesserung aufzufordern gewesen wäre, andererseits die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei, die nach Ansicht des Bf wiederum zu einem Verbesserungsauftrag hätte führen müssen.
Der Bf übersieht dabei, dass dieses Beschwerdevorbringen in mehrerlei Hinsicht nicht zum Erfolg führen kann:
Aufgrund der oben dargestellten Judikatur des VwGH kann der Bf keinerlei neues Vorbringen erstatten, sondern ist auf die in seinem Wiedereinsetzungsantrag dargestellten Gründe beschränkt. Dort hat der Bf dargestellt, dass er rechtsirrtümlich angenommen habe, sein Anbringen unterbreche die Beschwerdefrist bzw. sei als Beschwerde zu werten und sei ihm dieser Rechtsirrtum nicht vorwerfbar gewesen. Der Bf kann sich daher schon aus formeller Sicht nicht auf die nunmehr geltend gemachten Gründe stützen.
Darüber hinaus übersieht der Bf, dass er in seiner Beschwerde nicht im Hinblick auf die begehrte Wiedereinsetzung, sondern in der bereits mit Beschluss vom 19. Februar 2015 entschiedenen Sache vorbringt, wenn er zusammengefasst ausführt, dass ihn die belangte Behörde im Hinblick auf seine Eingabe vom 2. Jänner 2015 manuduzieren und zur Verbesserung hätte auffordern müssen. Damit will der Bf den seiner Ansicht nach „unverschuldeten“ Rechtsirrtum begründen.
Das Landesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Februar 2015 die nunmehr wiederum aufgeworfenen Fragen bereits ausführlich behandelt und hat dort unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, dass es sich beim Anbringen vom 2. Jänner 2015 schon begrifflich nicht um eine Beschwerde gehandelt hat, dass (mangels Mangelhaftigkeit) kein Verbesserungsverfahren durchzuführen war und dadurch § 13 Abs 3 AVG nicht zur Anwendung kam und dass die belangte Behörde auch nicht gehalten war, den Bf zu einer solchen Änderung seines Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht hätte.
Mangels geeigneten Vorbringens kann der Beschwerde daher von Vorneherein kein Erfolg beschieden sein.
III.3.
Die im Wiedereinsetzungsantrag und der Beschwerde dargestellten Umstände sind jedoch nicht geeignet mit Erfolg eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde herbeizuführen.
Nach der Judikatur des VwGH stellt die Unkenntnis eines Gesetzes oder eines Rechtsirrtums für sich alleine kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. zuletzt VwGH 27. August 2014, Ro 2014/05/0030).
Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum sind nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, weil die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 71 AVG, S 1071 mwN).
Die bloße Behauptung eines Rechtsirrtumes ist daher grundsätzlich ungeeignet einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die den Bf unverschuldet an der rechtzeitigen Erhebung eines Rechtsmittels hindern hätten können (zB falsche Rechtsauskunft oder Rechtsmittelbelehrung der Behörde, vgl. dazu § 71 Abs 1 Z 2 AVG). Solche Umstände hat der Bf nicht vorgebracht.
Tatsächlich wäre die vorliegende Versäumung der Frist für den Bf leicht abwendbar gewesen, hätte er am 2. Jänner 2015 anstatt seiner Mitteilung an die Behörde eine Beschwerde eingebracht. Auch hätte er, wie dies später ohnhin erfolgt ist, einen Rechtsanwalt beauftragen können.
Auch der vom Bf im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten Argumentation, dass sein Rechtsirrtum unvorhersehbar war, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass man, wenn man irrt, im Moment des Irrtums nicht weiß, dass man irrt. Diese Frage stellt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr ist zu fragen, ob der Bf glauben durfte, dass die Einbringung seines Anbringens die Frist unterbrechen würde bzw. sein Anbringen vom 2. Jänner 2015 für eine erfolgreiche Außerkraftsetzung des bekämpften Straferkenntnisses ausreichen würde, also ihn an der Versäumung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Es handelt sich bei der Frage der Ereigniseigenschaft eines Rechtsirrtumes um eine Frage der Beurteilung des Verschuldens, das zu diesem Irrtum geführt haben mag.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2010, 2010/15/0001 aus, dass auch ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" sein kann, wobei jedoch im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt der behauptete Rechtsirrtum für sich alleine kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.
Selbst wenn man vorliegend davon ausginge, dass ein unvorhersehbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, hat der Bf in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich in einem Halbsatz vorgebracht, dass er „irrtümlicherweise – wobei ihm dieser Rechtsirrtum nicht vorwerfbar ist – davon ausging, dass seine Eingabe am 2.1.2015 einerseits als Beschwerde zu werten sei und andererseits die im Straferkenntnis auf Seite 6 angeführte Frist im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung bzw. dem Ablauf derselben unterbricht“. Mit diesem Vorbringen hat er aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm nur ein minderer Grad des Versehens zur Last liegt.
III.4. "Ordentliche Prozessparteien" trifft nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann etwa der Beginn des Fristenlaufes eingetreten ist (vgl. VwGH 30. April 2003, 2001/03/0183). Der Normunterworfene darf sich hier nicht einfach auf eine Annahme verlassen. Dies muss umso mehr für die Frage der Wirkung eines Anbringens gelten.
Tatsächlich liegt, wie sich aus dem Akt in Zusammenschau mit der Judikatur des VwGH ergibt, auch kein bloß minderer Grad des Versehens vor, sondern geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Bf sogar ein erhebliches Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einbringung des Beschwerde zur Last liegt.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das bezughabende Straferkenntnis enthält die im Sachverhalt dargestellte Rechtsmittelbelehrung. Diese stellt ausführlich dar, dass eine Beschwerde binnen 4 Wochen nach Zustellung, schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist. Sie stellt außerdem ausführlich dar, welche Kriterien die Beschwerde zu erfüllen hat, insbesondere, dass die Beschwerde begründet sein muss und ein Begehren zu enthalten hat. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung konnte selbst für einen Rechtsunkundigen kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei einer Beschwerde um ein fristgebundenes Rechtsmittel handelt, das bestimmte Kriterien zu erfüllen hat. Dass der Bf um die Frist wusste, ergibt sich aus seinem Anbringen vom 2. Jänner 2015 mit welchen er mitteilte, die Frist nicht einhalten zu können. Hätte der Bf aber nach der Lektüre der Rechtmittelbelehrung immer noch nicht gewusst, was zu tun ist, hätte von ihm verlangt werden müssen, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen.
Nur am Rande sei diesbezüglich bemerkt, dass auch der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, bei einer Beschwerde handle es sich um ein formfrei erhebbares Anbringen, nicht gefolgt werden kann, da die §§ 13 Abs 1 AVG und 9 VwGVG ausdrücklich anderes normieren.
Es ist auch nicht aktenkundig, dass der Bf durch irgendwelche besonderen Umstände dazu verleitet war annehmen zu dürfen, dass seine Mitteilung vom 2. Jänner 2015 ausreichen könnte, die Rechtsmittelfrist zu unterbrechen. Hiezu wären besondere Umstände erforderlich, etwa wenn der Bf bei der zuständigen Behörde die falsche Auskunft erhalten hätte, dass eine Mitteilung, wie die vom 2. Jänner 2015, die Beschwerdefrist unterbrechen könnte (vgl. VwGH 30. April 2003, 2001/03/0183; vgl. VwSlg 7276) oder als Beschwerde zu werten sei.
Wie aus seinem Anbringen vom 2. Jänner 2015 hervorgeht, hatte der Bf sogar vor, einen Anwalt zu konsultieren, hat sich jedoch, aus welchen Gründen auch immer, vor Antreten seines Urlaubes nicht mehr die Zeit dazu genommen.
Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als aus dem Schreiben des Bf vom 2. Jänner 2015 eindeutig hervorgeht, dass er um die Fristgebundenheit des Rechtsmittels wusste und der Bf quasi mitteilte, er habe momentan keine Zeit. Den Umstand, dass der Bf dem Straferkenntnis wenig Bedeutung beigemessen hat, muss er gegen sich gelten lassen.
Wie das Landesverwaltungsgericht schon in seinem Beschluss vom 19. Februar 2015 dargestellt hat, war das Schreiben des Bf vom 2. Jänner 2015 darauf gerichtet die Beschwerdefrist zu erstrecken und um darzustellen, dass der Bf innerhalb der Beschwerdefrist nicht reagieren kann oder will. Dieser Schluss war auch aus der damals im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren eingebrachten Beschwerde zu schließen, die ausdrücklich von einer „Ausführung der bereits angemeldeten Beschwerde“ sprach.
Hat der Bf also tatsächlich, wie vorgebracht, angenommen dass sein Schreiben die Frist unterbrechen bzw erstrecken würde, hätte er, weil für diese Annahme angesichts der vollständigen und zweifelsfreien Rechtsmittelbelehrung keinerlei Anlass bestand, bei der Behörde oder kompetenter Stelle Erkundigungen dahingehend einholen müssen, ob seine Annahme richtig war.
Auch der Umstand, dass er solche Erkundigungen nicht eingeholt hat, fällt ihm in Zusammenschau mit der oben zitierten Judikatur des VwGH und angesichts des unzweifelhaften Wissens um die Fristgebundenheit zur Last.
Dieses Verschulden wiegt angesichts des Wissens um die Fristgebundenheit, der bereits geplanten Konsultation eines Anwaltes, der Unterlassung der Einholung einer Auskunft und des Umstandes, dass der Bf ausreichend Zeit hatte, noch vor seinem Urlaub zu disponieren, schwer. Keinesfalls liegt bloß ein geringes Verschulden, vielmehr zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, die zur Verneinung eines Wiedereinsetzungsgrundes führen muss (vgl VwSlg 10325 A).
Das Landesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 19. Februar 201g dargestellt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren etwa auch bei bewusst als Fristerstreckungsansuchen oder bloßen Berufungsanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Rechtsinstitute durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG substituiert werden könnten.
Nichts anderes kann in Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsverfahren gelten. Würde bei der Versäumung von Fristen, die nicht auf besondere Ereignisse (zB den Verlust von Poststücken, falsche Auskünfte, falsche Rechtsmittelbelehrung, etc.) sondern lediglich auf nachlässiges Verhalten der Betroffenen zurückzuführen sind, kein strenger Maßstab angesetzt werden, könnten gesetzlich nicht erstreckbare Rechtsmittelfristen durch einfache Behauptungen geradezu beliebig erstreckt werden.
Im vorliegenden Fall hat sich der Bf, obwohl ihm verschiedene Möglichkeiten des erfolgversprechenden Handelns zur Verfügung standen (früheres Beauftragen seines Anwaltes, Verfassen einer Beschwerde, Einholung einer Rechtsauskunft bei Anwalt oder Behörde) dazu entschlossen, die Frist bewusst verstreichen zu lassen und eine Handlung zu setzen, die zur Durchsetzung seiner Rechte ungeeignet war. Der Bf hat aus den oben dargestellten Gründen die Verantwortung für dieses Handeln selbst zu tragen.
III.4.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl