LVwG-600675/10/MS

Linz, 18.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn Dr. C A, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei F & A, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 16. November 2014, GZ: VStV/914300064304/2014, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16. November 2014, GZ: VStV/914300064304/2014, wurde über Herrn Dr. C A wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 Lit a StVO eine Geldstrafe von 40 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt und ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 10 Euro vorgeschrieben, da dieser das Kraftfahrzeug, KZ. x im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ im Sinne des § 52 lit. a Zif. 13b StVO am 15. Dezember 2013, um 16.28 Uhr abgestellt hatte.

 

Begründend führt die belangte Behörde auszugsweise Folgendes aus:

„Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen.

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser durch die schlüssige Anzeige eines Organes der Straßenaufsichtsamt angefertigter Tatortskizze, einen am 16.11.2014 durchgeführten Lokalaugenschein des Behörden Vertreters und das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren einwandfrei festgestellt werden konnte. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung der Straßenverkehrsordnung schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

Ihrer Einspruchsangabe, dass es sich bei der von Ihnen benützten Abstellfläche für Ihren PKW um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche bzw. eine nicht öffentliche Fahrbahn handeln würde, auf welcher folglich die Rechtsvorschriften der StVO keine Gültigkeit hätte wird entgegengehalten:

Die Argumentation, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Landfläche um ein Privatgrundstück handelt, vermag die Anwendbarkeit der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung keinesfalls auszuschließen, zumal es nach der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH für die Geltung als Straße mit öffentlichem Verkehr nicht auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund ankommt, also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (VwGH 27.2.2004, 2001/02/0147).

Vielmehr sind für die Wertung einer Landfläche als Straße nach der StVO der Fuß- oder Fahrzeug verkehr bzw. die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche ausschließliche Merkmale (VwGH 16.9.1983, ZfVB 1984/3/1127, VwGH 11.01.1973, ZI. 1921/71 u.v.a.), welche beim verfahrensgegenständlichen Tatort zweifelsohne gegeben sind.

Mit Hilfe der Tatortskizze wurde am 16.11.2014 ein Lokalaugenschein durchgeführt, bei dem festgestellt werden konnte, dass Ihr Fahrzeug in dem Bereich zwischen der Kfz-Besichtigungsstelle der Generali-Versicherung in Linz, Adalbert-Stifter-Platz 2, und dem Stiegenaufgang zum Objekt Hauptplatz 5 abgestellt war. Erst dahinter, also in Blickrichtung Donau, befinden sich ein Pylone und zwei Schranken, welche eine allgemeine Benutzbarkeit für die sich hinter diesen Einrichtungen befindliche Verkehrsfläche und damit eine Anwendung der StVO ausschließen. Die von Ihnen gewählte Abstellfläche hingegen ist einerseits durch mehrere Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 13b StVO (Halten und Parken verboten) gekennzeichnet und andererseits durch keine derartigen baulichen oder sonstigen Einrichtungen von der übrigen Straßenfläche abgegrenzt, sodass sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann und folglich der Geltungsbereich der StVO darauf volle Anwendung findet.

Es kommt dafür auch nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass - wie bereits ausgeführt - die Straßenfläche von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (VwGH 11.7.2001, 98/03/0165).

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen von zahlreichen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor.

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 3.000,— monatlich beziehen.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 26. November 2014 zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Datum des Poststempels 19. Dezember 2014) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird begründend ausgeführt:

„Zunächst ist festzustellen, dass mir die im Straferkenntnis angeführte Tatortskizze nicht zugänglich gemacht wurde und ich auch nicht bei einem Lokalaugenschein, der nach dem begründenden Ausführungen am 16.11.2014 stattgefunden habe, beigezogen war.

 

Ich kann also nicht sagen, wo in der Tatortskizze mein Kfz vermerkt sei, ich kann auch nicht sagen, was sich beim Lokalaugenschein ergeben habe.

 

Was ich jedoch sagen kann, ist die Tatsache, dass das Verfahren damit zweifellos mangelhaft geblieben ist, zumal mir nicht Gelegenheit eingeräumt wurde, zu diesen, im Straferkenntnis angeführten, Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gesondert Stellung zu nehmen.

 

Rein rechtlicherseits erweist sich das Straferkenntnis alleine schon insoweit als unberechtigt, als es an der gebotenen Spezifizierung des behaupteten Tatvorwurfs fehlt. Das Gebäude Adalbert-Stifter-Platz 2 wird von mehreren öffentlichen und privaten Flächen eingegrenzt, es handelt sich um das sogenannte Generali-Gebäude. Bedenkt man, dass dieses eben rundum (auch) von öffentlichen Flächen eingegrenzt ist und dass die Tatortbeschreibung (nur) die Tatbegehungsörtlichkeit nächst Adalbert-Stifter-Platz Nr. 2 nennt, so erkennt man leicht, dass es der hinreichenden Spezifizierung des Tatvorwurfs ermangelt. Der behauptete Tatvorwurf ist bei weitem zu unbestimmt. Alleine schon daher erweist sich das Vorgehen erstinstanzlichen Behörde als rechtswidrig und ist der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) sohin aufzuheben.

 

Dazu kommt, dass im Bereich der privaten Fläche eine Strafbefugnis der öffentlichen Polizeiorgane nicht gegeben ist. Immerhin steht es dem privaten Eigentümer ja frei, Fahrzeuge in beliebiger Art und Weise auf dem privaten Grundstückseigentum abstellen zu lassen. Wenn einem privaten Grundstückseigentümer danach ist, so kann er es ohne weiteres gut heißen, wenn Fahrzeughalter die Fahrzeuge in einer Weise abstellen, wie dies an sich der Straßenverkehrsordnung widersprechen würde. Der gefertigte Rechtsmitteiwerber ist etwa Eigentümer eines Einfamilienhauses mit schmaler Zufahrt zur Garage und hat nicht das geringste Problem damit, dass sich im Besuchsfalle dort mehrere Fahrzeuge hintereinander so aufstellen, dass praktisch ein Ausfahren aus der Garage nicht mehr möglich ist. Nicht auszudenken, wenn die Polizei in diesem Falle Strafzettel anbringen würde.

 

Die Staatsmacht hat auf privaten Liegenschaftsflächen Halte- und Parkverbote nicht zu ahnden.

 

Und genau auf einer privaten Fläche befand sich hier das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers. Es läge an der Generali, dagegen, etwa im Wege der Besitzstörungsklage, vorzugehen, wenn die Generali dies wollte (was sie nicht weil, weil der Platz ja dafür vorgesehen ist).

 

Die Bestrafung ist somit rechtswidrig und verletzt den Beschwerdeführer im zitierten einfach gesetzlich gewährleisteten Recht.“

 

Abschließend wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

 

 

Mit Schreiben vom 9. Jänner 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2015 sowie durch die Beischaffung der Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 16. September 2005, GZ: 0006944/2005, samt Aufstellungsplan der Verkehrszeichen sowie Aktenvermerk über die Aufstellung von Verkehrszeichen, Buch Nr. x, welche dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden sind.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer parkte am 15. Dezember 2013, um 16.28 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x auf dem Adalbert-Stifter-Platz nächst Hausnummer 2 neben dem Generaligebäude vor einem neben dem Gebäude sich befindlichen Pylon.

Für den Adalbert-Stifter-Platz in Linz besteht eine Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 16. September 2005, GZ: 0006944/2005 die Folgendes besagt:

„Die im beiliegenden Plan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 31. 08.2005 dargestellten Verkehrsmaßnahmen (Das Halten und Parken ist verboten - § 52 lit. a Z. 13b StVO, Fußgängerzone, Zusatztafel: Ladetätigkeit und KFZ von Handelsvertretern gem § 76 Abs. 2 Z. 4 StVO vom 18.30 bis 10.30 Uhr; Zufahrt von Taxis und Radfahrern gestattet - § 53 Abs. 1 Z. 9a und 9b StVO) am Stifterplatz gelten als erlassen.“

Auf dem Stifter-Platz sind Verkehrszeichen situiert. Die Aufstellung erfolgte am 16. November 2005.

Neben dem Gebäude Adalbert-Stifter-Straße 2 in Richtung Stiege ist eine Zweibalkenschrankenanlage in einem Abstand von ca. 5 m von der Gebäudeecke aus gesehen in Richtung Donaulände situiert. Zwischen der Schrankenanlage und dem Gebäude ist, knapp der Schrankenanlage vorgesetzt, ein Pylon aufgestellt.

Die Situierung der einzelnen Verkehrszeichen entspricht nur zum Teil dem Aufstellungsplan. So ist jenes Verkehrszeichen, das am Ende der Stiege im Eckbereich zum nächsten Gebäude eingezeichnet ist, tatsächlich am Beginn der Stiege in Richtung Gebäude um ca. 7 m versetzt aufgestellt. Dieses Verkehrszeichen weist eine in ihm selbst dargestellte Zusatztafel mit horizontal verlaufenden Pfeilen auf. Ein weiteres Verkehrszeichen wurde in Abänderung der Plandarstellung nicht am Lichtmasten vor dem einzelnen Baum mit der Bezeichnung „Scheibe“ angebracht, sondern wurde auf einen ca. 5 m nördlich davor gelegenen Lichtmasten situiert und weist die im Verkehrszeichen selbst angebrachte Zusatztafel Pfeile in horizontaler und nicht wie in der Darstellung in vertikaler Richtung auf. Letzteres gilt für die östlich angebrachte Zusatztafel. Darüber hinaus wurde das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel Anfang, die ebenfalls im Zeichen integriert wurde, nicht gegenüber dem in der Plandarstellung dritten Baum (gerechnet aus Richtung Stiege), sondern vor dem in einer Entfernung von 6 m entfernten einzel stehenden Baum situiert.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

IV.          Entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO darf im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken“ verboten weder gehalten noch geparkt werden. Der räumliche Umfang des Halte- und Parkverbotes wird durch die Aufstellung von Verkehrszeichen kenntlich gemacht. Im Bereich der Zugangsstiege zum Stifterplatz gegenüber dem Haus Adalbert-Stifter-Platz 2 ist das Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ abweichend von dem der Verordnung zugrundeliegenden Lageplan nicht im Eckbereich zwischen Stiegenabgang und benachbarten Haus situiert, sondern ca. 7 m weiter Richtung Gebäude Adalbert-Stifter-Platz 2 im Bereich des Stiegenendes mit der im Verkehrszeichen selbst angebrachten Zusatztafel mit Darstellung von zwei Pfeile in jeweils horizontaler Richtung.

 

Der Beschwerdeführer hatte das ggst. Fahrzeug neben dem Gebäude der Generali-Versicherung, Adalbert-Stifter-Platz 2, vor einem sich dort befindlichen Pylon abgestellt. Zwischen dem Pylon und dem durch das vorherbeschriebene Verkehrszeichen in diesem Bereich abgegrenzten Halte- und Parkverbotes ist ein Bereich von ca. 5 m vorhanden, der sowohl aufgrund der Ausschilderung als auch aufgrund der Plandarstellung vom ggst. Halte- und Parkverbot nicht umfasst ist.

 

Auf die im Vergleich zum Aufstellungsplan divergierte Aufstellung der Verkehrszeichen braucht aufgrund der Tatsache, dass die ggst. Verordnung auf den hier zu prüfenden Sachverhalt nicht anzuwenden ist, nicht mehr eingegangen werden.

 

 

V.           Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, ist der Beschwerde stattzugeben, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren nach § 44 Abs. 1 Ziffer 2 VStG einzustellen.

 

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß