LVwG-200004/13/Sch/SA

Linz, 21.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau A B, geb. 1964, vertreten durch H Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. April 2014,  GZ: 0052579/2012, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. Mai 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z.1 VStG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat Frau A B (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) im angefochtenen Straferkenntnis vom 17. April 2014, GZ: 0052579/2012, die Begehung von Verwaltungsübertretung nach 1. §§ 38 Abs. 3 iVm 67 Zivildienstgesetz (ZDG) sowie 2. §§ 38 Abs. 6 iVm 68 ZDG vorgeworfen und über sie gemäß 1. § 67 ZDG eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 61 Stunden, und 2. § 68 ZDG eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 64 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG idgF zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 24 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„I.      Tatbeschreibung:

Die Beschuldigte, Frau A B, geboren am 21.12.1964, wohnhaft:  L, hat als Vorgesetzte im Sinne des § 38 Abs.5 Zivildienstgesetz (ZDG) nachstehend angeführte Übertretung des ZDG sowie als Obfrau des Vereins Hilfs-Netz, ZVR-Zahl: x, nachstehend angeführte Übertretung des ZDG durch den Rechtsträger Verein Hilfs-Netz verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

Mit Bescheid vom 19.04.2012 wurde dem Verein Hilfs-Netz der Zivildiener A O zugeteilt. Dieser musste

1) für den Verein Hilfs-Netz nachfolgende, nicht durch den Zuweisungsbescheid gedeckte Tätigkeiten verrichten:

Der Zivildienstleistende musste Gewerbeanmeldungen von Personen, die das Gewerbe „Personenbetreuung" anmelden wollten, an die Gewerbebehörde überbringen. Daneben musste er Werbeflyer des Vereins, die er bei Fahrten immer dabei hatte, bei Gelegenheit bei Bushaltestellen ablegen. Er musste auch Werbebroschüren ca. zwei bis dreimal in der Zeit von Juni bis September 2012, plus einmal im November 2012 an diverse Rechtsanwälte in Linz überbringen, gegen Übernahmebestätigung als Nachweis, dass er auch wirklich dort war. Der Lohn, welchen der Verein Hilfs-Netz an die verschiedenen Personenbetreuerinnen ausbezahlt hat, hatte er auch einige mal persönlich zu überbringen (ein Lohnzettel wurde von ihm am   S 29.11.2012 an Frau V D samt Lohn in bar überbracht und mit seinem Handy fotografiert; das Foto wurde von den anwesenden Amtsorganen in Augenschein genommen).

Am 15.01.2013 hat der mittlerweile neue Zivildiener im Auftrag des Vereins Hilfs-Netz zwei Gewerbeanmeldungen von Personen, die das Gewerbe „Personenbetreuung" anmelden wollten, an die Gewerbebehörde überbracht, und

2) für den Bandagisten B nachfolgende, nicht durch den Zuweisungsbescheid gedeckte Tätigkeiten verrichten:

Der Bereich, der für die Vereinstätigkeit bestimmt ist, ist optisch-räumlich getrennt von den übrigen Räumlichkeiten des Bandagisten. Der Zivildiener musste Reinigungstätigkeiten verrichten, die Mistkübel ausleeren, Boden wischen, Staub saugen und Auslagenfenster putzen, und zwar von allen Räumlichkeiten, d.h. nicht nur den Bereich des Vereins, sondern auch den Bereich des Bandagisten. Ausgenommen davon war nur die Werkstatt des Bandagisten, dort musste der Zivildiener nur die Mistkübel ausleeren. Hin und wieder musste er von den verschiedenen Seniorenzentren (z.B. Seniorenzentrum H in L, Seniorenheim in der R) Rollatoren und Rollstühle zur Reparatur abholen und in die Räumlichkeiten des Bandagisten liefern. Nach erfolgter Reparatur hatte er die Gegenstände wieder an die entsprechenden Seniorenheime zu liefern, ebenso hat er neue Rollatoren und Rollstühle geholt von der Firma V (nähe M) und in den Räumen des Bandagisten abzugeben und nach Auftrag auch wieder, z.T. an Seniorenzentren, auszuliefern. Er musste auch einmal bei einem Arzt in der S in Linz ein Stetoskop abholen und in anschließend in den Räumlichkeiten des Bandagisten an Frau B übergeben. Er musste dieses mach ca. 2-3 Tagen wieder an denselben Arzt ausliefern. Auch an diverse Krankenhäuser (z.B. Wagner-Jauregg-Krankenhaus) musste er verschieden medizinische Gerätschaften (z.B. Mieder, Urinflaschen) ausliefern.

Ganz konkret musste er am 19.12.2012 um 11.19 Uhr Stellkalender und Weihnachtswünsche an das AKH Linz, Abteilung A5.1 und A5.2 ausliefern. Um 15.05 Uhr hat er eine ebensolche Lieferung im Wagner-Jauregg-Krankenhaus, Station N und C abgegeben. Die Lieferung ging jeweils an die dortigen Bediensteten.

Dies alles, obwohl der Bescheid vom 19.04.2012, ZI.374062/17/ZD/0412, in seinem Spruch genau anführt, für welche Tätigkeiten der Zivildienstleistende A O im Rahmen seiner Zuteilung an den Verein Hilfs-Netz herangezogen werden darf, nämlich „Mithilfe bei leichten Zustelldiensten an bedürftige Senioren, Mithilfe bei Diensten für Senioren und beeinträchtigte Menschen sowie im untergeordneten Ausmaß: Reinigungsarbeiten im Seniorenbereich". Gemäß § 38 Abs. 3 ZDG hat der Rechtsträger vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen beschäftigt werden.

 

 

Gemäß § 38 Abs. 6 ZDG hat der Vorgesetzte innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden zu beaufsichtigen und angemessen zu beschäftigen.

 

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

 

1. §§ 38 Abs.3 iVm 67 ZDG

2. §§ 38 ABs.6 iVm 68 ZDG

 

III. Strafausspruch:

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von    

 

1. € 100,00 61 Stunden § 67 ZDG

2. € 140,00 64 Stunden § 68 ZDG

Zus.€ 240,00 125 Stunden

 

IV. Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10% der verhängten Strafe zu leisten, das sind € 24,00.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG idgF.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher         € 264,00.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 5. Mai 2015 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt. Teilgenommen haben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, diese hat sich krankheitsbedingt entschuldigt und war daher nicht anwesend, ein Vertreter der belangten Behörde und der Zeuge A O. Letzterer war beim Aufruf der Sache noch nicht im Gerichtsgebäude anwesend, zur Verhandlung dazu gekommen ist er etwa 20 Minuten nach Verhandlungsbeginn.

 

3. Unbestritten ist, dass der Zeuge O mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19. April 2012, GZ: 374062/17/ZD/0412, gemäß § 18 Z.5 iVm § 19 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 mit Wirkung vom 1. Mai 2012 der Einrichtung „Hilfs-Netz“, B, Rechtsträger: „Verein Hilfs-Netz“ zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden war. Die Tätigkeiten sind im Bescheidspruch wie folgt umschrieben:

Mithilfe bei leichten Zustelldiensten an bedürftige Personen, Mithilfe bei Diensten für Senioren und beeinträchtigte Menschen; im untergeordneten Ausmaß: Reinigungsarbeiten im Seniorenbereich.

Der Zeuge konnte sich bei der Beschwerdeverhandlung an einige Vorgänge während der Leistung des Zivildienstes noch erinnern, andere konnte er nur mehr sehr vage schildern. Ihm war vorweg nicht mehr erinnerlich, welche Aufgaben er bescheidgemäß – wie oben zitiert – eigentlich zu verrichten gehabt hätte. Dem Zeugen war auch erst später bewusst geworden, dass es sich bei dem Verein Hilfsnetz einerseits und bei dem Bandagisten-Unternehmen um zwei getrennte Bereiche gehandelt hatte. In der Praxis war es nämlich so gewesen, dass zwischen diesen Bereichen nicht unterschieden worden war bzw. zumindest dem Zeugen nicht zu Bewusstsein kam, welche Tätigkeit welchem Bereich zuzuordnen wäre. Diese bestand laut seinen Schilderungen darin, Zustelldienste durchzuführen, so lieferte er Inkontinenzartikel an Senioren aus, die durch Mitarbeiter des Vereins bzw. rechtlich betrachtet wohl durch selbstständige Gewerbetreibende zuhause betreut wurden.

Auch brachte er Rollstühle und Rollatoren vom Vereins- bzw. Bandagisten-(Firmen)sitz zu Seniorenheimen bzw. umgekehrt. Auch Reinigungsarbeiten und Bürotätigkeiten waren Teil seiner Beschäftigung. Des Weiteren hatte er Geld an die Betreuerinnen, dies allerdings nur sehr gelegentlich, auszubezahlen, wenn er im Zuge etwa der Auslieferung von für die Senioren bestimmte Artikel bei diesen erschienen war.

Um einiges häufiger war es seine Aufgabe, diese Betreuerinnen bei der Gewerbebehörde des Magistrates der Stadt Linz anzumelden. Zu diesem Zweck begab er sich immer wieder zur Behörde und überbrachte dort die Unterlagen.

Letzterer Umstand war auch Grund dafür, wie der Vertreter der belangten Behörde bei der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass von der Behörde nachgefragt wurde, warum denn immer wieder Zivildiener – es war ja nicht nur bloß der erwähnte Zeuge gewesen – zu solchen Verrichtungen bei der Gewerbebehörde erschienen. Daraus entstand dann die Niederschrift vom 21. Dezember 2012, die im Spruch des Straferkenntnisses wiedergegeben ist.

 

4. In rechtlicher Hinsicht ist zu bedenken, dass gemäß § 38 Abs. 3 Zivildienstgesetz 1986 der Rechtsträger vorzusorgen hat, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 iSd § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.

Gemäß § 38 Abs. 6 leg cit hat der Vorgesetzte innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z.3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.

Die Auslieferung von Inkontinenzartikeln und Ähnlichem an die zuhause betreuten Senioren kann wohl als im Sinne des Zuweisungsbescheides betrachtet werden. Die im Bescheid erwähnte Mithilfe bei Diensten für Senioren und beeinträchtigte Menschen erscheint etwas unbestimmt und daher auslegungsbedürftig. Im weitesten Sinne kann hier auch die Tätigkeit des Zeugen im Hinblick auf die Chauffeur-Dienste für Pflegerinnen und Ähnliches verstanden werden. Im Hinblick auf die im Bescheid erwähnten Reinigungsarbeiten im Seniorenbereich bleibt die Frage offen, was denn hier gemeint sein könnte. Nach der Beweislage dürfte der Zeuge bei den zu pflegenden Senioren zuhause keine solchen Tätigkeiten durchgeführt haben, wenn solche mit der Formulierung „Reinigungsarbeiten im Seniorenbereich“ gemeint waren.

Das Nichtheranziehen zu Arbeiten, die vom Zuweisungsbescheid umfasst gewesen wären, muss aber noch nicht als Verstoß gegen den Bescheid verstanden werden.

Problematisch ohne Zweifel sind die Tätigkeiten des Zeugen in der Form gewesen, als er Gewerbeanmeldungen für Betreuerinnen bei der Behörde durchzuführen hatte. Fraglich ist aber, ob ein solcher Behördengang in Linz von der B.straße in das Neue Rathaus und zurück schon eine Tätigkeit darstellt, die einen Verstoß gegen § 38 Abs. 3 Zivildienstgesetz 1986 bildet. Wie oben wiedergegeben verweist diese Bestimmung auch auf § 22 Abs. 5 leg cit. Demnach hat der Zivildienstpflichtige kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende, im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist.

Zumal der Trägerverein Hilfs-Netz offenkundig seine Aufgaben unter Zuhilfenahme von Betreuerinnen erledigt, können die Behördengänge des Zeugen, wenn auch wohl grenzwertig, noch unter die erwähnte Bestimmung subsumiert werden.

Der Zeuge hatte bei der Beschwerdeverhandlung, welcher Umstand auch nachvollziehbar ist, aufgrund des zeitlichen Abstands zur Zivildienstleistung in einigen fraglichen Punkten kein Erinnerungsvermögen mehr. Auch seine Angaben im Hinblick auf die Häufigkeit der einen oder anderen Beschäftigung müssen daher in diesem Licht betrachtet und nicht als gänzlich erwiesen angesehen werden. Somit bleiben Zweifel offen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich sowohl gegen § 38 Abs. 3 als auch gegen § 38 Abs. 6 Zivildienstgesetz 1986, und zwar in Personaleinheit in beiden Funktionen, verstoßen hat. Dieser Umstand hatte zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zu führen.

Ob die von der Beschwerdeführerin geleitete Einrichtung aufgrund der Vorkommnisse grundsätzlich weiterhin für die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen in Frage kommt, war nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

 

 

II.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in den zitierten Bestimmungen begründet.

 

III.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n