LVwG-750054/2/Gf/Rt

Linz, 07.02.2014

B E S C H L U S S

 

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-750054/2/Gf/Rt                                                                     Linz, 7. Februar 2014

 

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Gróf aus Anlass der Beschwerde des Z, vertreten durch RA Dr. R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 27. August 2013, Zl. Sich40-2005, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen wurde,

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 27. August 2013, Zl. Sich40-2005, wurde der vom Rechtsmittelwerber am 10. Juni 2013 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2005 – allerdings illegal – in das Bundesgebiet eingereist sei. In der Folge sei sein Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Mai 2005, Zl. 05, abgewiesen worden. Am 11. Februar 2006 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, in weiterer Folge das Bundesgebiet verlassen und am 14. März 2006 von seinem Heimatstaat Kosovo aus einen Antrag auf Erteilung eines quotenfreien Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Darauf hin sei ihm am 8. August 2006 ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt worden, wobei dessen letzte Verlängerung am 7. August 2009 abgelaufen sei. Zuvor habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. März 2009 über den Rechtsmittelwerber wegen mehrerer verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen und strafgerichtlicher Anzeigen ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt, das jedoch im Rechtsmittelweg aufgehoben worden sei. Nach einem tätlichen Übergriff gegen seine Gattin und einer Wegweisung aus der ehelichen Wohnung im Dezember 2009 habe der Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 nach insgesamt ca. 5-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich freiwillig das Bundesgebiet verlassen; seitdem halte er sich durchgängig in seinem Heimatstaat auf.

 

Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass seine Gattin lediglich über ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 1.139,54 Euro verfügen könne (wobei Unterhaltsleistungen des außerehelichen Kindesvaters nicht zu berücksichtigen seien). Da dieses jedoch um 116,35 Euro unter dem Richtsatz für Ehepaare (§ 239 ASVG: 1.255,89 Euro) liege, sei seine Gattin offenbar nicht in der Lage, sowohl für ihren eigenen als auch für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen, sodass im Ergebnis die begründete Gefahr bestehe, dass der künftige Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könne, wodurch in weiterer Folge auch das wirtschaftliche Wohl des Staates gefährdet erscheine. Wenngleich er vom 16. Oktober 2006 bis zum 15. Juli 2011 durchgängig beschäftigt gewesen sei und er auch über einen Krankenversicherungsschutz und ein ausreichendes Einkommen verfügt sowie eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 positiv absolviert habe, sei dennoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten (illegale Einreise; mehrfache rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen) dokumentiert habe, dass er nicht gewillt sei, die hiesigen fremden- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen, die einem eminenten öffentlichen Interesse dienten, zu akzeptieren. Da jedoch der Rechtsmittelwerber dem gegenüber intensive Beziehungen zu seinem Heimatstaat aufweise, indem er dort ein entsprechendes Netzwerk aufgebaut habe und für den Unterhalt seiner minderjährigen Tochter aufkomme, sei sein Antrag sohin angesichts der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Nichterbringung künftiger Sozialleistungen für den Beschwerdeführer – insbesondere auch im Hinblick darauf, dass er das Familienleben mit seiner Gattin und deren außerehelichen Kindern aus freien Stücken aufgegeben habe – abzuweisen gewesen.

 

2. Gegen diesen ihm am 2. September 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. September 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wird eingewendet, dass die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters an die Kinder der Gattin des Rechtsmittelwerbers auch zur Bestreitung der gemeinsamen Mietkosten heranzuziehen sind, sodass den Ehegatten tatsächlich auch ein entsprechend höheres verfügbares Einkommen verbleibe. Außerdem sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereits seit 7 Jahren mit seiner Gattin verheiratet sei und er ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Stiefkindern habe, nicht ausreichend gewürdigt worden – dies ganz abgesehen davon, dass sich beide Kinder derzeit in einem kritischen Alter befänden (12. bzw. 14. Lebensjahr) und daher dringend einen Vater als Bezugsperson benötigen würden. Darüber hinaus habe er am 12. Juli 2011 nur deshalb Österreich verlassen, um seinen damals im Sterben liegenden Vater noch einmal sehen zu können.

 

Da schließlich auch die von der Behörde ins Treffen geführten Anzeigen zu keinen strafgerichtlichen Verfahren geführt hätten und die behauptete Unterschreitung des Richtsatzes ohnehin bloß einen Bagatellbetrag ausmache, wird schließlich beantragt, dem Beschwerdeführer die begehrte Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

 

3. Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2014, Zl. 321/2, hat das Bundesministerium für Inneres diese Berufung im Hinblick auf die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 50/2012 seit dem 1. Jänner 2014 geänderte Rechtslage dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

II.

 

1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen über wegen Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (sofern nicht ein Fall des Art. 132 Abs. 6 B-VG – nämlich eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde – vorliegt, was jedoch gegenständlich nicht zutrifft) die Verwaltungsgerichte der Länder.

 

Da hier die Bestimmungen des Art. 131 Abs. 2 bis 4 B-VG über von diesem Grundsatz abweichende Anordnungen nicht zum Tragen kommen (vgl. auch § 81 Abs. 26 NAG), ist somit nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG die funktionelle und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gegeben.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. Sich40-2013; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der für die gegenständliche Entscheidung wesentliche – zuvor bereits unter I. dargestellte – Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen:

 

1.1. Gemäß § 47 Abs. 2 NAG in der zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 50/2012 war (im Sinne einer Rechtsentscheidung) einem Drittstaatsangehörigen, der ein Familienangehöriger eines Zusammenführenden – darunter waren nach § 47 Abs. 1 NAG Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als 3 Monaten in Anspruch genommen haben, zu verstehen – war, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des Ersten Teiles (des NAG, d.s. die §§ 1 bis 40 NAG) erfüllte.

 

Einem Angehörigen eines Zusammenführenden konnte nach § 47 Abs. 3 NAG auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn er die Voraussetzungen des Ersten Teiles (des NAG, d.s. die §§ 1 bis 40 NAG) erfüllte und entweder 1.) ein Verwandter des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie war, sofern ihm von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wurde, oder 2.) ein Lebenspartner war, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen konnte und dem tatsächlich Unterhalt geleistet wurde oder 3.) ein sonstiger Angehöriger des Zusammenführenden war, der vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen oder mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte oder bei dem schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machten; unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hatte zudem jedenfalls auch der Zusammenführende eine entsprechende Haftungserklärung abzugeben.

 

Gemäß § 47 Abs. 4 NAG konnte (im Sinne einer Ermessensentscheidung) einem Angehörigen eines Zusammenführenden, der eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besaß, eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn dieser die Voraussetzungen des Ersten Teiles (des NAG, d.s. die §§ 1 bis 40 NAG) erfüllte, ein Quotenplatz vorhanden war und eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorlag.

 

Nach § 48 Abs. 1 war (im Sinne einer Rechtsentscheidung) einem Familienangehörigen eines Zusammenführenden, der bereits 5 Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt war, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des Ersten Teiles (des NAG, d.s. die §§ 1 bis 40 NAG) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b NAG) erfüllte und im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners seit mindestens 2 Jahren mit dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte (wobei in den Absätzen 2 bis 4 des § 48 NAG entsprechende Regelungen zur Fristberechnung in Sonderfällen enthalten waren).

 

1.2. Hinsichtlich der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängig gewesenen Berufungsverfahren legt die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG fest, dass diese vom zuständigen Landesverwaltungsgericht nach dem NAG „in der Fassung vor der Novelle BGBl.Nr. I 87/2012“, damit also nach dem NAG in der Fassung BGBl.Nr. I 50/2012 – in welcher dieses Gesetz auch von der belangten Behörde anzuwenden war –, „zu Ende zu führen“ sind.

 

1.3. Insgesamt ergibt sich somit, dass für die vorliegende Entscheidung das NAG in der Fassung BGBl.Nr. I 50/2012 – und nicht die geltende Fassung BGBl.Nr. I 144/2013, aber auch noch nicht die mit BGBl.Nr. I 87/2012 (sog. „BFA-Novelle“) vorgenommene umfassende Neustrukturierung des Fremdenwesens – maßgeblich ist; dies gilt analog auch hinsichtlich der im NAG (in der Fassung BGBl.Nr. I 50/2012) explizit oder implizit enthaltenen Verweisungen auf das Fremdenpolizeigesetz (sohin: BGBl.Nr. I 100/2005 i.d.F. BGBl.Nr. I 50/2012, im Folgenden: FPG; vgl. auch § 125 Abs. 23 FPG) und auf das Asylgesetz (also: BGBl.Nr. I 100/2005 i.d.F. BGBl.Nr. I 50/2012, im Folgenden: AsylG).

 

 

2. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die gegenständliche Beschwerde erwogen:

 

 

2.1. Im vorliegenden Fall besteht das vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 persönlich der Österreichischen Botschaft in der Republik Kosovo übermittelte Anbringen in einem mit „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel(s) ‚Familienangehöriger‘“ überschriebenen Formular „16 A §§ 47, 48 NAG“. Bei diesem Formular dürfte es sich jedoch nicht um ein solches gehandelt haben, das auf einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 zweiter Satz NAG basiert; denn es ist nicht ersichtlich, dass sich in einer der derzeit geltenden (bzw. zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde in Geltung gestanden habenden), auf Grund des NAG ergangenen Verordnungen eines Bundesministers bzw. einer Bundesministerin für Inneres hierfür einer entsprechende Rechtsgrundlage finden würde.

 

Daher ist davon auszugehen, dass dem Antragsformular „16 A §§ 47, 48 NAG“ keine Rechtsverbindlichkeit in dem Sinne zukommt, dass Einschreiter für ihre Anträge zwingend solche Formulare zu verwenden (gehabt) hätten.

 

2.2. Dieser Umstand ist hier deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil in inhaltlicher Hinsicht aus dem gegenständlichen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers vom 10. Juni 2013 nicht abgeleitet werden kann, dass er – wie dies die belangte Behörde aber ohne nähere Auseinandersetzung angenommen hat – dezidiert einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ stellen wollte; objektiv besehen lässt sich diesem – ohnehin nur sehr kursorisch ausgefüllten – Formular vielmehr nur entnehmen, dass er einen Aufenthalt bei seiner in Österreich wohnhaften Ehegattin anstrebt.

 

Für einen in diesem Sinne legalen Aufenthalt stellt das NAG jedoch – wie zuvor unter III.1.1. aufgezeigt – nicht nur einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, sondern auch noch diverse andere Formen einer Bewilligungserteilung zur Verfügung.

 

2.3. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde den vorliegenden Antrag nicht – wie im angefochtenen Bescheid – autonom und ohne nähere Begründung der Sache nach als einen solchen gemäß § 47 Abs. 2 NAG (wobei diese Bestimmung im angefochtenen Bescheid nicht einmal angeführt wird!) qualifizieren dürfen; dies insbesondere erst recht dann nicht, wenn sie letztlich zum Ergebnis kommt, dass der Rechtsmittelwerber die Voraussetzungen für eine derartige Bewilligungserteilung ohnehin nicht erfüllt.

 

Vor dem Hintergrund der gegenwärtig – insbesondere für einen Fremden – zudem zu konstatierenden weitgehenden Undurchschaubarkeit des Fremden-, des Asyl- und des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts wäre sohin vielmehr im Wege eines Mängelbehebungsauftrages zu klären gewesen, welche konkrete Form eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 47 NAG der Beschwerdeführer tatsächlich anstrebt, wobei ihm in diesem Zusammenhang insbesondere auch jene Alternative aufgezeigt hätte werden müssen, deren Anforderungen er noch am ehesten erfüllen könnte – dies ganz abgesehen davon, dass dem angefochtenen Bescheid ohnehin nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, ob die in § 47 Abs. 1 und 2 NAG normierten Tatbestandsvoraussetzungen – wie z.B. der Status der Gattin des Rechtsmittelwerbers – von der Behörde überhaupt einer entsprechenden Subsumtionsprüfung unterzogen wurden.

 

2.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn entweder der für eine solche Sachentscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nur dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem bei der Vorlage der Beschwerde nicht widersprochen hat.

 

2.4.1. Diese einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist jeweils vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund zu betrachten, dass infolge der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 50/2012 vorgenommenen Umwandlung der früheren, bloß Behördenqualität aufweisenden Unabhängigen Verwaltungssenate in nunmehrige Gerichte i.S.d. B-VG auch das gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG für das Verfahren der Verwaltungsgerichte – jetzt nur mehr subsidiär – maßgebliche Amtswegigkeitsprinzip systembedingt insoweit eine Einschränkung erfahren hat, als sich bei kohärent-systemkonformer Sichtweise ergibt, dass die grundlegende rechtspolitische Entscheidungskompetenz prinzipiell weitestmöglich bei der Verwaltungsbehörde verbleiben soll, während die Verwaltungsgerichte funktionsbedingt in erster Linie auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sind.

 

2.4.2. Um daher einerseits der belangten Behörde – der hier im Übrigen auch keine Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG zukam – diese Befugnis zur rechtspolitischen Gestaltung offenzuhalten, andererseits aber auch angesichts der zuvor beanstandeten Unzulänglichkeiten des behördlichen Ermittlungsverfahrens war daher im gegenständlichen Fall gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit vorzugehen, wobei die belangte Behörde dann, wenn sie die Rechtsauffassung vertritt, dass jede Form der Familienzusammenführung i.S.d. § 47 NAG dann schon von vornherein ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller eine der Voraussetzungen des § 11 NAG nicht erfüllt (sodass sich jegliche weitere Prüfung der sonstigen, in § 47 NAG jeweils normierten Tatbestandsvoraussetzungen schon deshalb erübrigt), sowohl diese Rechtsansicht als auch eine in deren Gefolge allenfalls vorzunehmende Interessenabwägung i.S.d. Art. 8 EMRK entsprechend objektiv nachvollziehbar zu begründen hätte.

 

 

IV.

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, da bislang eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag seiner Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision muss durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r ó f

 

Beachte:

Der Beschluss wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 30.09.2014, Zl.: Ro 2014/22/0022-4