LVwG-550393/3/Kü/KHU

Linz, 05.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde der W. L. GmbH, vertreten durch N. & P. Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. Oktober 2014, GZ: N10-181-2014, betreffend eine naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Satz 1 der Auflage 1. zu Spruchpunkt I. des ggst. Bescheides wie geändert wird: „Die im Lageplan vom 18. April 2014 im Maßstab 1:200 ausgewiesene Wasserfläche des Grundstückes Nummer x (Teichanlage) sowie der nördlich angrenzende Uferstreifen in einer Breite von mindestens zwei Metern, höchstens jedoch bis zur Widmungsgrenze Bauland, sind als Biotop unverändert zu erhalten.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Eingabe vom 30. April 2014 beantragte die Beschwerdeführerin
(im Folgenden: Bf) die „Naturschutzbewilligung (Feststellung gemäß § 10
Oö. NSchG 2001)“ für die Errichtung eines Geschosswohnbaus auf dem Grundstück Nr. x, KG x, innerhalb der 50-m-Uferschutzzone des x-Baches.

 

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23. Oktober 2014, GZ: N10-181-2014 wurde festgestellt, „dass durch den

 

Neubau einer Wohnsiedlung ‚W. L.‘

 

auf dem Grundstück Nummer x in der Katastralgemeinde x, Gemeinde x, Bezirk Gmunden in der 50-m-Uferschutzzone der x, solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, bei Einhaltung nachstehender Bedingungen und Auflagen nicht verletzt werden.

 

1.   Die im Lageplan vom 18. April 2014 im Maßstab 1:200 ausgewiesene Wasserfläche des Grundstückes Nummer x (Teichanlage) sowie der nördlich angrenzende Uferstreifen in einer Breite von mindestens zwei Metern sind als Biotop unverändert zu erhalten. Im Besonderen sind auch während der Bauzeit jegliche Eingriffe, wie z. B. Anschüttungen, Lagerungen von Materialien, Nutzung als Abstellflächen, Drainagen oder Spiegelabsenkungen des Teiches unzulässig. Eine künftige Gartennutzung des zitierten Uferstreifens im Norden ist dem zufolge ebenfalls nicht zulässig. Unter Gartennutzung sind hier Tätigkeiten bzw. Maßnahmen gemeint, welche die Qualität des Biotops beeinträchtigen wie z. B. regelmäßige Mäharbeiten, Änderungen des vorhandenen Bewuchses, Aufstellung von Gestaltungs-einrichtungen, Anlegen von Geh- und Liegebereiche usw.

2.   Nach Beendigung der Baumaßnahme ist das Umfeld von Baurestmassen und ähnlichen Abfällen zu reinigen.

3.   Der Baubeginn und die Fertigstellung der Anlage sind der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Naturschutzbehörde unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben.

[...]

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 10 Abs. 1, 2 und 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idgF (Oö. NSchG 2001), iVm § 1 der Verordnung der
Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz in Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, idF LGBl. Nr. 4/1987 (LschVO).“

 

Begründend wurde zusammenfassend dargelegt, dass der geplante Neubau der Wohnsiedlung „W. L." innerhalb der 50-m-Uferschutzzone der x erfolge, welche in der LschVO genannt werde und damit ein geschütztes Gewässer gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 darstelle. Das Vorhaben erfolge außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf einer Fläche, welche im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde x als „Bauland Wohngebiet“ ausgewiesen, für die aber kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden sei.

 

Im Südosten des Bauvorhabens habe der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz ein Biotop vorgefunden, dass eine hochwertige Uferzone (Schilf, Liliengewächse und dergleichen) besitze, die es aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes in Sinne des Oö. NSchG 2001 mittels der gegenständlichen Auflagen zu schützen gelte. Die Auflage sei daher zum Schutz der Teichanlage erforderlich.

 

Die im Projekt dargelegten öffentlichen und privaten Interessen, die für die Verwirklichung des Projektes sprechen, seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie stünden den Interessen an der Erhaltung des Landschafts-bildes zumindest gleichwertig gegenüber. Da solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, sei das Projekt bescheidmäßig zu bewilligen gewesen. Zur Minimierung der Eingriffswirkung seien jedoch die im Spruchabschnitt I. vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich gewesen.

 

3. Dagegen richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertreterin der Bf eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid so abändern, dass die in I.1. des Bescheides genannte Nebenbestimmung entfällt, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass die Annahme der Behörde, das Vorhaben werde außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet, nicht zutreffe. Eine derartige Annahme könne aufgrund des von der Bf beigelegten Orthofotos nicht selbstverständlich getroffen werden bzw. hätte die Behörde Ermittlungen in diese Richtungen unternehmen müssen.

 

Ferner wurde dargelegt, dass der Landschaftsschutz die bekämpfte Auflage nicht stützen könne, müsse eine solche Auflage nach dem Gesetzeswortlaut und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung doch „erforderlich“ sein. Die Ausführungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz stellten jedoch ausschließlich auf den Naturhaushalt ab, wogegen es für das Landschaftsbild unerheblich sei, ob die Teichanlage als Biotop erhalten bliebe. Die Behörde habe damit fälschlich angenommen, eine Nebenbestimmung zum Schutz des Landschaftsbildes könne mit Erwägungen zum Naturhaushalt gerechtfertigt werden.

Schließlich wurde vorgebracht, dass auch der Schutz des Naturhaushalts die ggst. Nebenbestimmung nicht tragen könne: Eingriffe in den Naturhaushalt seien nur dann verboten, wenn sie im Grünland erfolgten. Da sich das ggst. Vorhaben jedoch im Bauland befinde, sei der Nebenbestimmung schon aus diesem Grund der Boden entzogen.

 

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, eingelangt am 18. Dezember 2014, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor. Im Zuge dessen erstattete die Behörde ein Vorlageschreiben, wonach der ggst. Eingriff nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft erfolge. Darüber hinaus sei die unter I.1. festgelegte Auflage zur Absicherung des „ökologischen Biotops“ erforderlich.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG abgesehen werden, weil eine solche nicht beantragt wurde und sich der Sachverhalt aus dem vorliegenden Verfahrensakt unstrittig ergibt. Da nur mehr Rechtsfragen zu beurteilen waren, war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung auch nicht zu erwarten.

 

 

II.            1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird – übereinstimmend mit den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde – folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Die gegenständliche, am Ortsrand von x gelegene Wohnanlage wird auf Grundstück Nr. x, KG x, innerhalb der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Widmung Bauland-Wohngebiet errichtet. Am Grundstück befindet sich südlich angrenzend an das Bauvorhaben innerhalb der 50 m-Uferschutzzone der x ein Biotop, das im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen ist. Das Biotop besitzt eine ökologisch hochwertige Uferzone (Schilf, Liliengewächse) und erweist sich damit als naturschutzfachlich relevant. Zur Absicherung des Biotops wurden vom Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz Auflagenpunkte vorgeschlagen. Gemäß der Einreichplanung wird die außerhalb der Widmung Bauland-Wohngebiet liegende Fläche des gegenständlichen Grundstücks vom Bauvorhaben und den privaten Gärten nicht berührt.

 

2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, in die Einreichpläne der Konsenswerberin sowie hinsichtlich des Flächen­widmungs­planes in das Digitale Oberösterreichische Raum-Informations-System (DORIS, http://doris.ooe.gv.at/). Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweismitteln.

 

 

III.           Rechtslage:

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen [sind]“. Auch in Art II Abs. 2 zur Novelle LGBl 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.

 

§ 3 Oö. NSchG 2001 idF vor der Novelle LGBl 35/2014 (im Folgenden nur: Oö. NSchG 2001) lautet auszugsweise:

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[...]

2.   Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

[...]

5.   geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, so dass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;

6.   Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö.Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö.Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;

[...]

8.   Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

 

Die §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001 lauten:

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

(1) Jeder Eingriff

1.   in das Landschaftsbild und

2.   im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

1.   die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

2.   die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

3.   der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;

4.   die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

5.   die Anlage künstlicher Gewässer;

6.   die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

7.   die Rodung von Ufergehölzen;

8.   bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

9.   die Verrohrung von Fließgewässern.

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Eine solche Verordnung ist hinsichtlich der Ausführung von Bauvorhaben im Sinn der §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Oö. Bauordnung 1994 für Gebiete zu erlassen, für die Bebauungspläne (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) nach dem 30. Juni 1972 rechtswirksam geworden sind, vor deren jeweiliger Erlassung die Landesregierung als Naturschutzbehörde eine positive Stellungnahme abgegeben hat.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes erforderliche nähere Bestimmungen über die Anbringung, die Art der Kennzeichnung, die Farbgebung und die Größe von Bojen erlassen, wenn dem nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.

(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.

 

 

 

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

1.   für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen;

2.   für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

3.   für stehende Gewässer (ausgenommen solche gemäß § 9 Abs. 1) und deren Ufer bis zu einer Entfernung von 200 m landeinwärts, wenn die Ufer überwiegend unbebaut sind und sich der zu schützende Bereich durch landschaftliche Schönheit oder großen Erholungswert besonders auszeichnet. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzustellen, für welche Bereiche diese Voraussetzungen zutreffen.

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

1.   in das Landschaftsbild und

2.   im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild, in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gemäß Abs. 2 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1. Von der Bf unbestritten – sowie sich auch schon aus ihrem verfahrenseinleitenden Antrag ergebend – ist, dass das ggst. Bauvorhaben (zumindest teilweise) innerhalb von 50 m Entfernung zur x gelegen ist; auch das durch die Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheides geschützte Biotop befindet sich jedenfalls innerhalb des angesprochenen 50 m-Schutzbereiches. Die L ist in Pkt. 5.12.4. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz in Bereich von Flüssen und Bächen (LGBl Nr. 107/1982 idF. LGBl Nr. 4/1987) genannt, weshalb zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Feststellung gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 vorliegen.

 

2. Die Bf brachte diesbezüglich zunächst vor, dass das ggst. Bauvorhaben innerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen sei bzw. die belangte Behörde keine Feststellungen zum Vorliegen einer geschlossenen Ortschaft getroffen habe.

 

Gemäß § 3 Z 5 Oö. NSchG 2001 handelt es sich bei einer geschlossenen Ortschaft um ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, so dass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufer.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Maßnahme innerhalb einer geschlossenen Ortschaft, wenn sie sich innerhalb einer zwischen jenen Bauten, die die äußere Begrenzung der in Betracht kommenden zusammenhängenden Verbauung darstellen, gedachten Verbindungslinie befindet (VwGH 28.02.2000, Zl. 98/10/0149), wobei der Verwaltungsgerichtshof mitunter darauf hinweist, dass hierbei eine „großflächige Betrachtungsweise geboten“ ist (vgl. VwGH 04.07.2005, Zl. 2002/10/0115 zum Stmk NatSchG, das keine Legaldefinition des Begriffs „geschlossene Ortschaft“ enthält). Zu beachten ist jedoch, dass das Oö. NSchG 2001 – anders als viele andere Naturschutzgesetze – „Ortsränder“ explizit vom Begriff der „geschlossenen Ortschaft“ ausnimmt. Diese Ausnahme von Ortsrändern ist nicht auf die in § 3 Z 5 Oö. NSchG 2001 exemplarisch genannten Seeufer beschränkt (vgl. VwGH 21.01.2015, Zl. 2013/10/0255). Demnach zählen Flächen, die an eine sich deutlich sichtbar von der Umgebung abhebende zusammenhängende Verbauung bloß angrenzen, gerade nicht zur geschlossenen Ortschaft (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 98/10/0149).

 

Das ggst. Bauvorhaben befindet sich – der unbestritten gebliebenen Beschreibung des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 12. Juni 2014 zufolge – auf einem Areal, das sich südwestlich des Hauptortes befindet und entsprechend baulich vorbelastet ist. Ferner wurde dargestellt, dass sich im Norden Freiflächen befinden, welche als Freizeitanlage genutzt werden, und in deren Umfeld mehrere Fischteiche bewirtschaftet werden. Ein Einblick in den übrigen Verfahrensakt sowie DORIS-Luftbilder zeigt, dass das ggst. Areal jedenfalls außerhalb des Ortszentrums liegt und in nördlicher und nordöstlicher Richtung sowie – abgesehen von zwei Gebäuden auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück – in westlicher Richtung an Grünflächen angrenzt. Zusammenhängende Bebauungen befinden sich vor allem östlich und südlich des ggst. Areals. Diese Gegebenheiten verdeutlichen eine Lage des Grundstückes am Rand des Ortes und zählt dieses damit auch bei einer großzügigen Betrachtungsweise im Hinblick auf die oben dargestellte Legaldefinition und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr zu einer „geschlossenen Ortschaft“ im Sinne des Oö. NSchG 2001.

 

3. Da für das ggst. Areal auch kein Bebauungsplan vorliegt, ist eine naturschutzbehördliche Feststellungspflicht nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gegeben. Demnach sind Eingriffe in das Landschaftsbild sowie im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

4. Der Bf ist zunächst zwar darin zuzustimmen, dass die von ihr geplanten Wohngebäude im Bauland-Wohngebiet situiert sind. Das gegenständliche Biotop, zu dessen Schutz die bekämpfte Auflage erlassen worden ist, ist jedoch unstrittig nicht mehr Teil der Baulandwidmung, sondern befindet sich im Grünland. Dies zeigt sich bereits im von der Bf vorgelegten Einreichplan, auf dem die „Widmungsgrenze“ explizit ersichtlich gemacht wurde. Zutreffend ist auch das Vorbringen der Bf, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das Landschaftsbild verweist, das zugrundeliegende Sachverständigengutachten jedoch auf die schützenswerte „ökologisch hochwertige Uferschutzzone“ des Teiches abstellt. Da der Begriff der „Ökologie“ die „Wechselbeziehung zwischen den Lebewesen und ihrer Umwelt“ sowie insbesondere den „ungestörten Haushalt der Natur“ umfasst (vgl. etwa nur die Definition von Duden unter www.duden.de, abgerufen am 27.03.2015), stützt der Sachverständige seine Empfehlungen hinsichtlich des Erhalts der Uferschutzzone auch rein begrifflich tatsächlich bloß auf Überlegungen, die den Naturhaushalt und nicht das Landschaftsbild betreffen.

 

5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch eine unrichtige Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig machen (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 60 AVG Rz 29 f mwN.). Insbesondere kann die Berufungsbehörde – nunmehr das im Beschwerdeweg angerufene Verwaltungs-gericht – eine andere Begründung wählen, womit es etwa zulässig ist, „bei der Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhalts unter die maßgebliche Verwaltungsvorschrift andere Wege zu gehen“ (vgl. Hengst-schläger/Leeb, AVG IV, § 66 AVG Rz 89 mwN.)

 

6. Im konkreten Fall suchte die belangte Behörde das im Grünland befindliche ökologisch hochwertige Biotop zu schützen, sohin Eingriffe in den Naturhaushalt hintanzuhalten. Derartige Eingriffe in den Naturhaushalt können im Bereich von Gewässern gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 4 und § 9 Abs. 2 NSchG 2001 etwa in der Trockenlegung von Feuchtlebensräumen oder der Rodung von Ufergehölzern bestehen. Dass das Biotop nicht aus naturschutzfachlicher Sicht im Hinblick auf den Naturhaushalt schützenswert wäre oder der vorliegenden Stellungnahme des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz Mängel anhaften würden, brachte die Bf nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Ferner wurde dem Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. hierzu zuletzt etwa VwGH 18.02.2015, Zl. 2013/10/0254).

 

7. Die von der Bf bekämpfte Auflage soll zunächst insbesondere sicherstellen, dass während der Bauphase – in dieser wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine größere Fläche als jene des vollendeten Bauprojektes herangezogen, etwa für Zufahrtswege, Lagerflächen, Baucontainer, etc. – keine Einwirkungen auf den Naturhaushalt des Biotops erfolgen. Aber auch danach ist eine Nutzung des Biotops bzw. des Uferbereichs aus Sicht des Naturschutzes nicht zulässig, würden doch auch damit Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgen. Damit kann den vorgeschriebenen Auflagen nicht per se ihre Berechtigung abgesprochen werden. Zu berücksichtigen war jedoch, dass die räumliche Ausdehnung des vom Sachverständigen vorgeschlagenen sowie der Behörde vorgeschriebenen Schutzbereichs des Biotops über jenes Ausmaß hinausgehen kann, das im Rahmen der mit der naturschutzbehördlichen Feststellung verknüpften Auflage gemäß § 10 Abs. 2 und 4 iVm. § 9 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 erforderlich und rechtlich gedeckt ist. Dies zeigt sich darin, dass die Nebenbestimmung expressis verbis auch auf den „nördlich angrenzenden Uferstreifen in einer Breite von mindestens zwei Metern“ bezieht und damit auch im Bereich der Baulandwidmung eine Nutzung der zu den Erdgeschoss-wohnungen gehörenden Gärten ausschließen könnte.

 

 

V.           Die ggst. Auflage I.1. war daher darauf zu beschränken, dass sie sich ausschließlich auf den Bereich des ausgewiesenen Grünlandes bezieht und dort die genannten Einwirkungen untersagt, während die Bf im Bereich der Baulandwidmung aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes keine Einschränkungen erfährt und damit die Fläche entsprechend ihres Einreichplanes nutzen kann. Dass die Bf aber ein berücksichtigungswürdiges Interesse daran hätte, Eingriffe in das innerhalb der Grünlandwidmung situierte Biotop  vorzunehmen, wurde nicht dargetan und ist aus den Planunterlagen auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Auflage im Übrigen – soweit sie sich auf das Grünland bezieht – als rechtmäßig erwies. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger