LVwG-550380/2/KH

Linz, 21.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des B., vertreten durch das Z. x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 8. September 2014, GZ: UR01-55-2012, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 8. September 2014, GZ: UR01-55-2012, wurde ein Antrag des B., vertreten durch das Z. x (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), vom 7. November 2012 auf bescheidmäßige Feststellung zu vier Fragestel­lungen nach dem Altlastensanierungsgesetz zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 24. September 2014, erhob der B., vertreten durch das Z. x, am 10. Oktober 2014 binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Der gegenständ­liche Verfahrensakt samt Beschwerde ging am 27. November 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den beschwerdegegenständlichen Verwaltungsakt. Da die Sachlage bereits aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes ausreichend klar war und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom Bf auch nicht beantragt worden war, konnte von einer Durchführung derselben abgesehen werden. 

 

 

III. Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt:

 

1. Das Z. x (Bf) führte bei der W. K. & B. GmbH (im Folgenden: W.), x, x, eine Betriebsprüfung durch, welche mit Niederschrift vom 29. Mai 2012 abgeschlossen wurde. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung gelangte der Bf betreffend die Nassbaggerung mit Wiederverfüllung auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x sowie x, KG x, in x zum Schluss, dass die in den Jahren 2006-2011 zur Wiederverfüllung der Nassbaggerungsstätte x ver­wendeten Kleinmengen an Bodenaushubmaterial - insgesamt 170.451 Tonnen - der Schlüsselnummer x, welche aufgrund fehlender grundlegender Charakteri­sierungen der Spezifikation x zugeordnet werden hätten müssen, gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a Altlastensanierungsgesetz der Beitragspflicht unterlägen. Begrün­det wurde dies damit, dass bei Bodenaushubmaterial mit Hinter­grundbelastung, Schlüsselnummer x mit der Spezifikation x, eine Verwertung nur in Bereichen mit vergleichbarer Hintergrundbelastung - nach Zustimmung der Behörde - erfolgen könne, niemals jedoch im Grund­wasser­schwankungsbereich. Da die Verfüllungen in x aber ausschließlich im Grundwasserschwankungsbereich erfolgt seien bzw. erfolgten und von der wasserrechtlich zuständigen Behörde keine bescheidmäßige Zustimmung erfolgt sei, seien diese Verfüllungen unzulässig gewesen. Durch diese Verfüllungs­tätigkeit sei die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a Altlasten­sanierungs­gesetz ausgelöst worden.

2. In der Folge beantragte der Bf am 7. November 2012 beim Bezirkshauptmann von Wels-Land, dass er als zuständige Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz erlasse und in diesem über folgende Fragen abspreche:

„1.) Sind die in der Nassbaggerungsstätte x zu Gelände­ver­füllungszwecken verwendeten Bodenaushubmaterialien Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz?

2.) In welche Schlüsselnummer der Abfallverzeichnisverordnung 2003,
BGBl. II Nr. 570/2003, in der jeweils geltenden Fassung, sind Kleinmengen (unter 2.000 Tonnen) Bodenaushub aus Siedlungsgebieten (Großraum x) einzureihen?

3.) Stellen die Ablagerungen von Bodenaushub der Schlüsselnummer x x in der Nassbaggerungsstätte x eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz dar?

4.) Unterliegt der auf der Nassbaggerungsstätte x abgelagerte Bodenaushub der Schlüsselnummer x x dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1a) Altlastensanierungsgesetz?“

 

3. Die belangte Behörde übermittelte den Feststellungsantrag dem Amtssach­verständigendienst und ersuchte um Beurteilung der Abfalleigenschaft. Mit Gutachten vom 13. Februar 2013 kam die Amtssachverständige betreffend die verfahrensgegenständliche Nassbaggerungsstätte zu folgendem Schluss:

Nach einer Darstellung der rechtlichen Vorgaben betreffend die Spezifikationen für Bodenaushubmaterial, welches für eine Verwendung im Grundwasser­schwan­kungsbereich geeignet ist, wird ausgeführt, dass zumindest seit Inkraft­treten der Abfallverzeichnisverordnung (1. Jänner 2004) für eine Wiederver­füllung im Grundwasser- und Grundwasserschwankungsbereich Bodenaushub­material mit der Schlüsselnummer x und der Spezifikation x verwendet werden müsste. Die Kleinmengenregel betreffend Mengen bis zu 2.000 Tonnen gelte nicht, da nur durch eine Untersuchung festgestellt werden könne, welche Qualität vorliege.

Die Amtssachverständige weist auf die Auflage Nr. 16 im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid betreffend Nassbaggerung und Wiederverfüllung vom
6. Juni 2002, GZ: Wa-302427/57-2002, hin, gemäß der „zur Auffüllung nur nicht kontaminierter und nicht verunreinigter Bodenaushub sowie Abraummaterial verwendet werden darf, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt. Als Qualitätskriterium sind die Grenzwerte der Deponieverordnung, Anlage 1, Tabelle 1 und 2, heranzuziehen. Andere Stoffe, auch mineralischer Bauschutt, dürfen zur Verfüllung nicht verwendet werden. Ausgenommen davon sind sortenreine Baurestmassen-Recyclingmaterialien, welche für die Errichtung von Zufahrts­straßen zur Schottergrube bzw. zur Errichtung von Wegigkeiten im Verfüllbereich benötigt werden“.

Gemäß der im selben Bescheid enthaltenen Auflage Nr. 17 „werden die oben genannten Kriterien vom Aushub aus unbelasteten Standorten im Allgemeinen eingehalten. Bei Aushub aus belasteten Standorten (z.B. Bereiche von Tankstellen oder Industrieanlagen etc.) darf das Material nur eingebracht werden, wenn durch eine analytische Untersuchung im Umfang der „Gesamt­beurteilung“ gemäß Deponieverordnung nachgewiesen wird, dass das Material völlig kontaminationsfrei ist“.

Die Bescheidauflagen würden somit keine analytische Untersuchung für Bodenaushubmaterial vorsehen, wenn das Material von unbelasteten Standorten komme. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid sei mittlerweile durch den Bescheid GZ: Wa-2013-302427/97-Gra/Lei vom 4. Jänner 2013 ersetzt worden.

 

Zusammenfassend stellt die Amtssachverständige fest, dass die nachfolgenden Vorgaben aus dem Abfallwirtschaftsregime abgeleitet werden und ob bzw. wieweit im vorliegenden Fall das Abfallwirtschaftsgesetz und nicht das Wasser­rechtsgesetz bzw. der zitierte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid gelten, eine von ihr nicht zu beurteilende Rechtsfrage sei. In der Folge stellt sie fest, dass aus abfallrechtlicher Sicht für die Wiederverfüllung von Kiesgruben im Grundwasser- und Grundwasserschwankungsbereich nur Bodenaushubmaterial der Schlüssel­nummer x, Spezifikation (Sp.) x verwendet werden darf. Die Kleinmengen­regelung gelte nicht. Es sei also aus Sicht der Abfallwirtschaft irrelevant, ob die W. die Abfallschlüsselnummer x, Sp. x (für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial aus einem Bauvorhaben bis 2.000 Tonnen) nicht im Genehmigungsumfang hatte, da sie ohnehin nur Abfälle der Schlüsselnummer x, Sp. x hätte verwenden dürfen, wobei jede Charge entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung hätte untersucht werden müssen. Um Abfälle handle es sich in jedem Fall. Eine Übernahme und Ablagerung von Bodenaus­hubmaterial der Abfallschlüsselnummer x, Sp. x wäre nur außerhalb des Grundwasser-schwankungsbereiches möglich gewesen. In diesem Fall bestünden aus fachlicher Sicht keine Bedenken, da es sich bei Bodenaushubmaterial der Spezifikation x nicht notwendigerweise um Material mit geogener Hintergrund­belastung handle, sondern diese Spezifikation auch für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial eines Bauvorhabens bis 2.000 Tonnen zu verwenden sei, wobei in diesem Fall auf eine analytische Untersuchung verzichtet werden könne.

Unter den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes sei ein unzulässiger Einbau von Bodenaushubmaterial im Grundwasser- und Grundwasserschwankungs­bereich der Nassbaggerungsstätte der W. erfolgt, da dieser Einbau ohne Qualitätssicherung des Einbaumaterials erfolgt sei.

Sollten hingegen nur die Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes gelten, so wäre entsprechend dem Genehmigungsbescheid ein Einbau von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial ohne analytische Untersuchung zulässig gewesen.

 

4. Im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör betreffend das Gutachten der Amtssachverständigen vom 13. Februar 2013 gab die W., vertreten durch H./N. & P. Rechtsanwälte GmbH, x, x, am 22. März 2013 eine Stellungnahme ab, in welcher angemerkt wurde, dass  stets Bodenaushub, der dem [Anm.: wasserrechtlichen Bewilligungs-]Bescheid vom 6. Juni 2002 entspreche, verwendet worden sei, was auch von der Amtssachverständigen bestätigt worden sei. Keinesfalls derogiere ein Bundes-Abfallwirtschaftsplan einen rechtskräftigen Bescheid.

Die Verwendung des konkreten Bodenaushubmaterials für die Wiederverfüllung der Nassbaggerung x sei daher stets konsensgemäß gewesen, es bestehe keine Altlastenbeitragspflicht.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das Wasser­rechtsgesetz, nicht aber das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 einzuhalten sei und es sich dementsprechend auch nach den Ausführungen der abfalltechnischen Amts­sachverständigen um eine zulässige Verwendung der Bodenaushubmaterialien handle; eine Altlastenbeitragspflicht sei nicht gegeben.

 

5. Seitens des Bf wurde mit Schreiben vom 9. April 2013 im Hinblick auf das Gutachten der Amtssachverständigen vom 13. Februar 2013 folgende Stellung­nahme abgegeben:

Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 6. Juni 2012 sei im Punkt 16. festgehalten worden, dass zur Auffüllung der Nassbaggerstätte nur nicht kontaminierter und nicht verunreinigter Bodenaushub verwendet werden dürfe.

Der zur Auffüllung verwendete Bodenaushub, welcher hauptsächlich in Klein­mengen unter 2.000 Tonnen auf diversen Baustellen angefallen sei, gelte seit Inkrafttreten der Abfallverzeichnisverordnung ex lege als Bodenaushub mit Hintergrundbelastung, da dieser keiner chemisch-analytischen Untersuchung vor der Wiederverfüllung der Nassbaggerungsstätte unterzogen werden müsse.

Der verfahrensgegenständliche Bodenaushub hätte nach Ansicht des Bf erst nach einer Untersuchung durch ein staatlich akkreditiertes und unabhängiges Umwelt­labor eingebaut werden dürfen - wie sonst hätte man feststellen können, dass dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid entsprechend nicht kontaminierter und nicht verunreinigter Bodenaushub (Schlüsselnummer x, Spezifikation x-x) zur Geländeverfüllung herangezogen worden sei.

Die Schlussfolgerung des Bf lautete, dass die in den Jahren 2006-2011 zur Wieder­verfüllung der Nassbaggerungsstätte x herangezogenen Kleinmengen an Bodenaushubmaterial (unter 2.000 Tonnen pro Bauvorhaben) - insgesamt 170.451 Tonnen - der Schlüsselnummer x, Spezifikation x aufgrund der fehlenden grundlegenden Charakterisierungen zuzuordnen seien und gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz unterlägen.

 

6. Mit Bescheid vom 3. Oktober 2013, GZ: UR01-55-2012, stellte die belangte Behörde schließlich fest, dass die von der W. in der Nassbaggerungsstätte x zu Geländeverfüllungszwecken verwendeten Bodenaushub­mate­rialien

-       Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz sind;

-       in ihrem Wesen als Ablagerung eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des
§ 3 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz darstellen;

-       dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a Altlastensanierungsgesetz unterliegen.

 

Begründend wird auf das Gutachten der Amtssachverständigen vom
13. Februar 2013 verwiesen und festgehalten, dass durch die Beantwortung der Antragsfrage 1 jene der Antragsfragen 3 und 4 vorgegeben sei.

Das genannte Gutachten halte schlüssig fest, dass für die Wiederverfüllung von Kiesgruben im Grundwasser- und Grundwasserschwankungsbereich nur Boden­aus­hubmaterial der Schlüsselnummer x, Sp. x verwendet werden dürfe, wobei die Kleinmengenregelung nicht gelte. Insofern erübrige sich aus Sicht der Behörde die Beantwortung der Antragsfrage 2, abgesehen davon sei diese für eine Beantwortung nicht hinreichend konkretisiert.

 

7. Gegen diesen Bescheid erhob die W. am 23. Oktober 2013 Berufung, in der sie insbesondere Folgendes ausführte:

Aus den entsprechenden Wasseruntersuchungen sei belegt, dass stets auflagen­gemäß nicht kontaminierter und nicht verunreinigter Bodenaushub, welcher durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfiel, zur Auffüllung des Grundwasseraufschlusses verwen­det worden sei.

Weiters wird wiederum darauf verwiesen, dass lediglich das Wasserrechtsgesetz, nicht aber das Abfallwirtschaftsgesetz anzuwenden sei und dass keinesfalls ein Bundes-Abfallwirtschaftsplan, auf den sich die abfalltechnische Amtssach­ver­stän­dige beziehe, einen rechtskräftigen [wasserrechtlichen Bewilligungs-]Bescheid derogiere bzw. würden Bundes-Abfallwirtschaftspläne keine Rechtsverbindlichkeit aufweisen.

Ferner sei im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 nicht vorgesehen, dass Boden­aus­hubmaterial, welches dem Kapitel 5.2.14.1 des Bundes-Abfallwirtschafts­planes entspreche und in Kleinmengen anfalle, nicht im Grundwasser­schwan­kungsbereich verwendet werden dürfte, gleiches gelte im Hinblick auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011. Bodenaushub mit erhöhter Hintergrund­belastung (welcher hier gar nicht vorliege) sowie Bodenaushub in Kleinmengen dürfe jedenfalls in Bereichen mit vergleichbarer Belastungssituation eingesetzt werden. Da belegt sei, dass das Grundwasser durch die zur Wiederverfüllung verwendeten konkreten Materialien in keiner Weise gefährdet sei und den Genehmigungsbehörden sämtliche Eingänge am Standort bekannt seien, sei auch dieser Anforderung der Bundes-Abfallwirtschaftspläne 2006 und 2011 (welche nicht einmal verbindlich heranzuziehen seien) entsprochen.

Zum Tragen komme § 3 Abs. 1a Z 4 Altlastensanierungsgesetz, wonach Bodenaushub­material, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz - also für das Verfüllen von Gelände­unebenheiten bzw. das Vornehmen von Geländeanpassungen - verwendet wird, von der Beitragspflicht ausgenommen sei.

Überdies sei der Spruch des bekämpften Bescheides zeitlich nicht konkretisiert betreffend die Ablagerung des Bodenaushubs - er enthalte keine Angabe darüber, wann der Bodenaushub tatsächlich zur Wiederverfüllung verwendet worden sei. In diesem Zusammenhang erfolgt ein Hinweis, dass der Bf mit seinem Antrag den Zeitraum von 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2011 und eine Menge von 170.451 Tonnen Bodenaushub zu meinen scheine.

Zusammengefasst sei jedenfalls über den gesamten in Rede stehenden Zeitraum der Beitragsbefreiungstatbestand gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 Altlastensanierungs­gesetz gegeben; es liege keinerlei Altlastenbeitragspflicht vor.

 

Beantragt wird schließlich, die Berufungsbehörde wolle der Berufung stattgeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass die Geländeverfüllung von 170.451 Tonnen an sogenannten Kleinmengen an Bodenaushubmaterialien (weniger als 2.000 Tonnen) auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x und x, alle KG x, in den Kalenderjahren 2006 bis 2011 nicht dem Altlastenbeitrag unterliege und insofern keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege sowie keine Abfallkategorie des § 6 Altlastensanierungsgesetz einschlägig sei.

 

8. Am 19. Dezember 2013 erging seitens des als Berufungsbehörde zuständigen Landeshauptmannes von Oberösterreich ein Bescheid, GZ: UR-2013-333423/7-Ra/Ss, mit dem die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

Hinsichtlich der im Feststellungsantrag gestellten Frage Nr. 2 fehle es an einer Entscheidung der Behörde, wobei dazu angemerkt wird, dass Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz nur eine Fest­stellung sein könne, die in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 leg.cit. enthalten sei und dass ein Antrag, welcher eine Feststellung begehrt, die nicht in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 6 leg.cit. enthalten sei, zurückzuweisen sei.

Dem angefochtenen Bescheid könne weiters nicht entnommen werden, welche aus den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen (Abfallnachweisverordnung, Aufzeichnungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 AWG 2002 und Abfallbilanzver­ordnung) sich ergebende konkrete Abfallart gemäß Abfallverzeichnisverordnung (Schlüsselnummer, Spezifikation) in welcher Menge und für welchen Zeitraum abgelagert wurde. Der Spruch des Bescheides sei daher in wesentlichen Teilen unbestimmt, wobei die Ursache dieser Unbestimmtheit schon in der Unklarheit des Umfanges des Antrages liege - bezüglich des Ablagerungszeitraumes, über den abgesprochen werden solle, bzw. der entsprechenden Mengen enthalte der Antrag keine konkreten Angaben.

Eine Überprüfung, ob tatsächlich die im Antrag des Bf genannte Schlüssel­nummer x, Sp. x zur Verfüllung der Nassbaggerstätte verwendet wurde, fehle zur Gänze.

Da somit schon der Umfang des Begehrens unklar sei, hätte die Behörde den Bf zur Präzisierung der nicht eindeutigen Reichweite des Begehrens aufzufordern gehabt, da einem Feststellungsbescheid gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz eine ausreichende Umschreibung dessen, was von ihm erfasst ist, zugrunde liegen müsse.

Der Bescheid sei mangels eines entscheidungsfähigen Antrages zu beheben. Zur Klärung des Antragsgegenstandes scheine eine neuerliche Verhandlung, worunter im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Vernehmung zu verstehen sei, unumgänglich.

Zur Beantwortung der Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um eine beitragspflichtige oder beitragsfreie Geländeverfüllung gehandelt habe, sei rechtlich dahingehend zu überprüfen, ob diese zulässigerweise - im Einklang mit der Gesamtrechtsordnung und somit sowohl den Anforderungen des AWG als auch des WRG Rechnung tragend - im erst noch zu klärenden Einbauzeitpunkt entsprochen habe.

 

9. Daraufhin forderte die belangte Behörde den Bf zur Präzisierung des Umfanges des Antragsbegehrens vom 7. November 2012 auf. Der Bf führte in seinem Antwortschreiben aus, dass sowohl die Verfüllmenge als auch der Zeitraum der Verfüllung auf Seite 4 des Antrages dezidiert angeführt seien - es handle sich konkret um die Kalenderjahre 2006 bis 2012 und um eine Bodenaushub­materialmenge von insgesamt 170.451 Tonnen. Auch die konkrete Abfallart, Bodenaushubmaterial der Schlüsselnummer x, Sp. x, würde aus dem Antrag dezidiert hervorgehen.

 

10. Die W. gab dazu folgende Stellungnahme ab: Verwiesen wurde insbesondere auf die tragende Begründungsausführung des Berufungsbescheides vom 19. Dezember 2013. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG liege es rein in der Sphäre des Antragsstellers, der behördlichen Aufforderung nachzukommen, was mit dem vorliegenden Schreiben des Bf nicht gelungen sei. Weiters wurde beantragt, den Antrag des Bf gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen, in eventu festzustellen, dass die im Antrag erwähnten Materialien kein Abfall seien, nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen und in deren Verwendung keine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege und somit auch keine Abfallkategorie des § 6 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz einschlägig sei.

 

11. In der Folge erließ die belangte Behörde am 8. September 2014 einen Bescheid, GZ: UR01-55-2012, mit dem die Feststellungsbegehren 1), 3) und 4) des Feststellungsantrages des Bf vom 7. November 2012 nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurden und das Feststellungsbegehren 2) gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen wurde.

 

Begründend wurde darin ausgeführt, dass hinsichtlich der Feststellungsbegehren 1), 3) und 4) auch nach Aufforderung keine ausreichende Präzisierung des Antrages erfolgt sei bzw. dass das Feststellungsbegehren 2) nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 10 Altlastensanierungsgesetz sein könne.

 

12. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 24. September 2014, erhob der Bf am 10. Oktober 2014 binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich, diese langte am 27. November 2014 beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich ein.

In dieser führte der Bf aus, dass seiner Ansicht nach der Feststellungsantrag vom 7. November 2012 ausreichend konkretisiert war - angemerkt wird, dass dem Antrag die Niederschrift der Betriebsprüfung beigelegt worden sei, aus welcher sich ebenfalls die konkreten Abfallmengen zu den beantragten Zeiträumen (2006-2011) und Örtlichkeiten ergäben -, der gegenständliche Bodenaushub sei also hinreichend konkretisiert worden. Das Altlastensanierungsgesetz sehe nicht vor, im Feststellungsbescheid anzuführen, welche konkreten Mengen zu welchem konkreten Zeitpunkt auf welcher Grundstücksnummer verwendet worden seien. Die belangte Behörde habe auch nicht zu überprüfen, ob die vom Z. festgestellten Mengen, Zeiträume, Grundstücke korrekt seien, sondern antrags­gemäß abzusprechen, ob den vom Z. beschriebenen Materialien Abfall­eigenschaft zukomme etc.

Eine noch nähere Konkretisierung als in der aufgrund des Verbesserungs­auftrages ergangenen Stellungnahme vom 3. März 2014 des Bf sei nicht möglich und nicht zumutbar.

Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalles in Gewichtstonnen in einem Feststellungsbescheid nach § 10 Altlastensanierungsgesetz nicht erforderlich sei.

Es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor und es hätte in der Sache entschieden werden müssen.

Beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefoch­tenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Verfahrensmängeln und/oder inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben, in der Sache selbst entscheiden und feststellen, ob die gegenständlichen Baurestmassen Abfälle sind, es sich um eine beitragspflichtige Tätigkeit handelt und welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz vorliegt bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache zur nochmaligen Erledigung durch die belangte Behörde zurückverweisen.

 

13. Der Antrag des Bf vom 7. November 2012 betreffend Feststellungen gemäß
§ 10 Altlastensanierungsgesetz enthält auf Seite 4 folgende Aufzählung:

Anlieferungen von Bodenaushub x x zur Nassbaggerung x:

2006: 29.656 Tonnen Kleinmengenanlieferungen

2007: 36.624 Tonnen Kleinmengenanlieferungen

2008: 37.790 Tonnen Kleinmengenanlieferungen

2009: 44.934 Tonnen Kleinmengenanlieferungen

2010: 6.192 Tonnen Kleinmengenanlieferungen

2011: 15.255 Tonnen Kleinmengenanlieferungen

Auf derselben Seite des Antrages zwei Absätze weiter unten werden die konkreten, bereits erwähnten vier Fragen zwecks Feststellung gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz gestellt.

In Frage 1.) ist von „zu Geländeverfüllungszwecken verwendeten Bodenaus­hubmaterialien“ die Rede, in den Fragen 3.) und 4.) wird nochmals konkret der abgelagerte Bodenaushub der Schlüsselnummer x x erwähnt.

Auf Seite 2 des Feststellungsantrages wird der Ort der Ablagerung des Bodenaushubs beschrieben, indem auf den diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Bezug genommen wird und die Grundstücksnummern jener Grundstücke, für welche die Nassbaggerung am Standort x bewilligt wurde, erwähnt werden.

 

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

1. § 10 Altlastensanierungsgesetz lautet wie folgt:

(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des B., vertreten durch das Z., durch Bescheid festzustellen,

1.   ob eine Sache Abfall ist,

2.   ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3.   ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,

4.   welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

5.   ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,

6.   welche Deponie(unter)klasse [vor dem 1.4.2010: welcher Deponietyp] gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.

 

(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1.   der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2.   der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

 

(3) Verfahrensparteien gemäß § 8 AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Z. vertretene B. als Abgabengläubiger.“

 

§ 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

„ (2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemein­samen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“

 

2. Zur Frage 1.) des Feststellungsantrages des Bf vom 7. November 2012, welche lautete: „Sind die in der Nassbaggerungsstätte x zu Gelände­verfüllungszwecken verwendeten Bodenaushubmaterialien Abfälle im Sinn des

§ 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz?“:

Für die Beantwortung dieser Frage bildet § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz eine zulässige Grundlage. Die Fragestellung ist aufgrund der Stellungnahme des Bf betreffend den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde in Verbindung mit der im ursprünglichen Feststellungsantrag enthaltenen Aufzählung von Klein­mengen an vom Bf als Bodenaushub der Schlüsselnummer x x qualifi­zierten Materialien, gegliedert nach Jahren und versehen mit konkreten Mengen­angaben in Gewichtstonnen, zu beurteilen.

 

Im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Dezember 2013, mit dem der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an diese zurückverwiesen wurde, finden sich in der Begrün­dung folgende Ausführungen betreffend die Unbestimmtheit des Feststel­lungsantrages des Bf bzw. des Feststellungbescheides der belangten Behörde vom 3. Oktober 2013:

Dem gegenständlichen Bescheid könne nicht entnommen werden, welche aus den verpflichtend (Abfallnachweisverordnung, Aufzeichnungspflichten gemäß
§ 17 Abs. 1 AWG 2002 und Abfallbilanzverordnung) zu führenden Aufzeich­nungen sich ergebende konkrete Abfallart gemäß Abfallverzeichnisverordnung (Schlüsselnummer, Spezifikation) in welcher Menge und für welchen Zeitraum abgelagert worden sei. Der Spruch des Bescheides sei daher in weiten Teilen unbestimmt, wobei die Ursache der Unbestimmtheit schon in der Unklarheit des Umfanges des Antrages liege, der bezüglich des Ablagerungszeitraumes, über den abgesprochen werden solle, bzw. der entsprechenden Mengen keine kon­kreten Angaben enthalte.

Diesen Ausführungen ist insofern beizupflichten, als aus dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Oktober 2013 tatsächlich nicht hervorgeht, von welcher Abfallart, konkretisiert nach Schlüsselnummer bzw. Spezifikation, die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage 1.) ausge­gangen ist. Allerdings wurde vom Bf auch lediglich die Feststellung beantragt, ob die gegenständlichen Materialien Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 Altlasten­sanierungsgesetz sind, wobei der Bf die Materialien in seinem Feststellungsantrag bereits einer - seiner Meinung nach auf die gegenständlichen Materialien zutref­fenden - Schlüsselnummer zugeordnet hat. Die Angabe der Schlüsselnummer samt Spezi­fi­zierung bereits im Feststellungsantrag wie im vorliegenden Fall kann jedoch lediglich ein Anhaltspunkt für die Beurteilung durch die Behörde sein - sie kann ungeachtet der Anführung einer Schlüsselnummer bzw. Spezifizierung im Feststellungsantrag nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, dass es sich bei den in Frage stehenden Materialien tatsächlich um Abfälle dieser Schlüsselnummer bzw. insbesondere dieser Spezifizierung handelt, da diese Zuordnung gerade im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verwendung von Bodenaushub im Bereich einer Nassbaggerung von Relevanz ist.

 

Der Feststellungsantrag des Bf vom 7. November 2012, welcher die Niederschrift vom 29. Mai 2012 über die bei der W. erfolgte Betriebsprüfung als Beilage enthält, war von der belangten Behörde, wie bereits oben erwähnt, in Zusam­menschau mit der aufgrund des Verbesserungsauftrages ergangenen Stellung­nahme des Bf vom 3. März 2014 zu beurteilen: Insofern enthält der Antrag sowohl eine konkrete Beschreibung der von der Fragestellung umfassten Mate­rialien (Bodenaushub) inklusive einer - nach Ansicht des Bf einschlägigen - Schlüsselnummer samt Spezifizierung, einer Angabe der in Frage stehenden Mengen wie auch entsprechende zeitliche Angaben.

Zusammenfassend ist betreffend Frage 1.) festzuhalten, dass diese Fragestellung sehr wohl ausreichend konkretisiert ist, um einer Beurteilung in der Sache unterzogen werden zu können.

In diesem Zusammenhang ist auf das Judikat 98/07/0166 des Verwaltungs­gerichtshofes vom 12. Dezember 2002 zu verweisen, in welchem dieser zwar einerseits festgehalten hat, dass der Antragsgegenstand durch den Antragsteller zu präzisieren ist („Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststel­lungsantrag bezieht, nach ihrer Beschaffenheit und Menge ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach § 10 ALSAG begehrt.“), dass andererseits aber auch der rechtserhebliche Sachverhalt von der Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu ermitteln ist, wobei die Behörde nach § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hält in diesem Erkenntnis diesbe­züglich auch fest, dass der B. als Abgabengläubiger in Feststellungsverfahren nach § 10 Altlastensanierungsgesetz das Recht hat, darauf zu dringen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabenpflicht, somit der Inhalt des festzustel­lenden Abgabenrechtsverhältnisses, auch in sachlich und rechtlich richtiger Weise festgestellt werden.

 

3. Die Frage 2.) „In   welche  Schlüsselnummer   der  Abfallverzeichnisverord­nung 2003, BGBl. II Nr. 570/2003, in der jeweils geltenden Fassung, sind Kleinmengen (unter 2.000 Tonnen) Bodenaushub aus Siedlungsgebieten (Groß­raum Linz) einzureihen?“ des Feststellungsantrages wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Der Bf hat diesen Spruchpunkt nicht im Rahmen des Hauptantrages der vorliegenden Beschwerde, sondern erst im Rahmen des Eventualbegehrens, in dem beantragt wurde, den gesamten Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen, angefochten.

Diesbezüglich ist der Ansicht der belangten Behörde folgend festzuhalten, dass der Inhalt eines Feststellungsbescheides nach § 10 Altlastensanierungsgesetz nur jene in dessen Abs. 1 taxativ aufgezählten Tatbestände umfassen kann. Für eine Feststellung zu der allgemein gehaltenen Frage, in welche Schlüsselnummer Kleinmengen an Bodenaushub aus Siedlungsgebieten einzureihen sind, bietet
§ 10 Altlastensanierungsgesetz keine Rechtsgrundlage - die belangte Behörde hat den Feststellungsantrag hinsichtlich dieser Fragestellung somit korrekter­weise als unzulässig zurückgewiesen und der im Beschwerdeverfahren angefoch­tene Bescheid der belangten Behörde war insofern zu bestätigen.

 

4. Betreffend die Fragen 3.) und 4.), welche lauten: „Stellen die Ablagerungen von Bodenaushub der Schlüsselnummer x x in der Nassbaggerungsstätte x eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinn des § 3 Abs. 1 Altlasten­sanierungsgesetz dar?“ bzw. „Unterliegt der auf der Nassbaggerungsstätte x abgelagerte Bodenaushub der Schlüsselnummer x x dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1a) Altlastensanierungsgesetz?“, ist festzu­halten, dass beide Fragestellungen unter § 10 Abs. 1 Altlastensanierungs­gesetz subsumierbar sind und somit auf dessen Grundlage einer Entscheidung zugeführt werden können.

Den in der Berufungsentscheidung vom 19. Dezember 2013 erwähnten Erfor­dernissen ist in beiden Fragestellungen Genüge getan: Es wird auf den abgelagerten Bodenaushub, welcher nach Meinung des Bf der Schlüsselnummer x x zuzuordnen ist und der in der Aufzählung auf Seite 4 des Feststellungsantrages erwähnt ist, Bezug genommen. In dieser Aufzählung sind konkrete Mengen, angegeben in Gewichtstonnen und gegliedert nach Jahren enthalten; die Überschrift der Aufzählung lautet „Anlieferungen von Bodenaushub x x zur Nassbaggerung x“ - der Zusammenhang zwischen dieser Aufzählung und den beiden, auf der folgenden Seite des Feststellungs­antrages gestellten Fragen ist somit eindeutig ersichtlich.

Somit sind auch diese beiden Fragen als zur Beurteilung in der Sache ausreichend konkretisiert anzusehen. Die Zurückweisung dieser beiden Fragestellungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde war somit nicht gerechtfertigt, da zum Zeitpunkt der Erlassung des im Beschwerde­verfahren angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache vorlagen.

Auch diesbezüglich ist auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom
12. Dezember 2002, 98/07/0166, zu verweisen, das nicht nur dem Antragsteller die Präzisierung des Feststellungsantrages auferlegt, sondern die Behörde sehr wohl zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes im Sinn des § 39 Abs. 2 AVG verpflichtet.

 

5. Zum Antrag des Bf in seiner Beschwerde, das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich möge in der Sache selbst entscheiden, ist auf ein aktuelles Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welches die Anwendbarkeit seiner ständigen Judikatur betreffend die Zurückweisung von Anträgen und die daraus folgende Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde auch für auf die Landes­verwaltungsgerichte anwendbar erklärt (2014/07/0002, 18.12.2014): Darin spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Fall, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, für die Berufungsbehörde Sache im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde heran­gezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungs­verfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013, neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG - übertragen.

Das Landesverwaltungsgericht wäre somit nach ständiger Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofes gar nicht befugt, in der Sache zu entscheiden, sondern kann lediglich darüber absprechen, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder nicht, andernfalls würde es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten.

 

6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die im Feststellungsantrag des Bf vom 7. November 2012 enthaltenen Fragen 1.), 3.) und 4.) ausreichend konkretisiert sind und dass die belangte Behörde somit in der Sache darüber abzusprechen hat. Somit war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, welcher die Fragestellungen 1.), 3.) und 4.) als unzulässig zurückweist, zu beheben.

Die im Feststellungsantrag vom 7. November 2012 enthaltene Frage 2.) kann auf Grundlage des § 10 Altlastensanierungsgesetz nicht zulässigerweise beurteilt werden - insofern war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 26. August 2015, Zl. Ra 2015/16/0075-3