LVwG-500109/2/Kü/KHu

Linz, 02.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn J. L., x, x, vom 6. Februar 2015 gegen das Straf­erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. Jänner 2015, GZ: UR96-10/5-2014/Ka, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschafts-gesetzes 2002 (AWG 2002)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und dem Beschwerdeführer stattdessen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungs­strafgesetz (VStG) erteilt wird.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerde­verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22. Jänner 2015, GZ: UR96-10/5-2014/Ka, wurde über den Beschwerdeführer (Bf) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 3 Z 13 AWG 2002 eine Geldstrafe von 170 Euro sowie im Fall der Uneinbringlich­keit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Weiters wurde gemäß
§ 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 17 Euro auferlegt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als Lenker des LKW (Kennzeichen x [A]) samt Anhänger (Kennzeichen x [A]) zu verantworten, dass bei der Verbringung von Abfällen gemäß Anhang III der EG-Abfallverbringungsverordnung Nr. 1013/2006 (‚Grüne Abfallliste‘), nämlich einer Ladung PKW-Motore, von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich entgegen Artikel 18 der EG-AbfallverbringungsVO die erforderlichen Angaben nicht mitgeführt wurden, da das Formular gemäß Anhang VII bei der am 27. März 2014 um 12.50 Uhr durchgeführten Verbringung der Abfälle über die Grenze nicht ordnungsgemäß mit den erforderlichen Angaben ausgefüllt (keine Angaben bei Feld 3 [tatsächliche Menge]) war.

 

Tatzeit: x.x. 2014, 12.50 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle)

Tatort: Autobahn A8, Grenzübergang Suben (Einreise)“

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen sei und der Bf in seinem Einspruch bestätigt habe, dass zum Zeitpunkt der Verbringung das tatsächliche Gesamtgewicht im Formular nicht eingetragen gewesen sei. Somit seien nicht alle der erforderlichen Angaben mitgeführt worden. Als derjenige, der die Verbindung durchgeführt habe, habe er die erforderlichen Angaben mitzuführen bzw. vorzuweisen. Eine nachträgliche Eintragung fehlender Daten sei nicht möglich bzw. entspreche nicht den Intentionen des Gesetzes. Die Tatsache, dass am unmittelbaren Ladeort keine entsprechende Möglichkeit zur Verwiegung zur Verfügung gestanden sei, reiche nicht aus, die vorgeworfene Verwaltungs­übertretung zu entkräften. Deshalb sei der Tatbestand der Verwaltungsüber­tretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

 

Zur Schuldfrage wurde ausgeführt, dass ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vorliege und der Bf einen Schuldentlastungsbeweis nicht erbracht habe. Daher sei auch die subjektive Tatbestandsmäßigkeit als erwiesen anzusehen. Hinsicht­lich der Strafbemessung sei festzuhalten, dass weder erschwerende noch mildernde Umstände zu werten gewesen seien. Mangels Angaben des Bf sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro und dem Nicht-Vorliegen von Sorgepflichten ausgegangen worden. Im Ergebnis liege die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens, sei jedoch jedenfalls erforderlich, um den Bf deutlich auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam zu machen und ihn künftig von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom
6. Februar 2015, in der der Bf darlegte, keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Ladung entsprechend zu verwiegen. Er hätte ein ungefähres Gewicht eintragen können, habe aber, um „Irritationen [zu] vermeiden“, davon Abstand genommen und sich daher entschlossen, das tatsächliche Gewicht nach der Verwiegung einzutragen, was er auch bereits nachgewiesen habe. Es habe nichts zu verschleiern gegeben und es hätte niemand zu Schaden kommen können. Der Bf beantragte daher, das Verfahren gegen ihn einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 23. Februar 2015, eingelangt am 26. Februar 2015, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entschei­dungsfindung vor. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil bloß eine 500 Euro nicht überstei­gende Geldstrafe verhängt wurde, der Bf trotz diesbezüglicher Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis keine Verhandlung beantragte und schließlich die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Sache erwarten ließ. Im Übrigen wurde der Tatvorwurf in objektiver Hinsicht nicht bestritten.

 

 

II. Rechtslage:

 

§ 79 AWG 2002 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 102/2002 idF BGBl. I 103/2013 (im Folgenden nur: AWG 2002), lautet auszugsweise:

 

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafhöhe

 

§ 79. (1)-(2) [...]

(3) Wer

[...]

13. entgegen Art. 18 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt oder Abfälle, die der Informa­tionspflicht gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang VII der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringt,

[...]

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwal­tungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.400 Euro zu bestrafen ist.“

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden:
EG-VerbringungsV) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet auszugs­weise:

 

Artikel 18

Abfälle, für die bestimmte Informationen mitzuführen sind

 

(1) Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3, Absätze 2 und 4 unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:

a)   Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthal­tene Dokument mitgeführt wird.

b)   Das in Anhang VII enthaltene Dokument ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen.

(2) Der in Anhang VII genannte Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger muss bei Beginn der Verbringung wirksam sein und für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, für die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese zur Durchführung der Verbringung oder der Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z.B. bei Insolvenz), für den Empfänger die Verpflichtung enthalten,

a)   die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und

b)   erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen. Der betreffenden zuständigen Behörde ist auf Ersuchen von der Person, die die Verbringung veranlasst, oder vom Empfänger eine Kopie dieses Vertrages zu übermitteln.

(3) Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Absatz 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von diesem Artikel erfasst werden.

(4) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern dies nach Gemeinschafts- und nationalem Recht erforderlich ist.“

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Einleitend ist zu bemerken, dass der Bf selbst nicht bestreitet, dass das von ihm im Zuge der Kontrolle am 27. März 2014, 12.50 Uhr, am Grenzübergang Suben vorgelegte Formular gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV nicht vollständig war, sondern die Angaben in Feld 3. „tatsächliche Menge“ fehlten, indem weder das Gewicht noch das Volumen der Ladung eingetragen war. Dieser Sachverhalt wird vom Bf mehrfach bestätigt, indem er sowohl in seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als auch in seiner schriftlichen Einlassung gegenüber der belangten Behörde vorbringt, dass er am Ladeort keine Möglichkeit gehabt habe, eine Verwiegung der Ladung durch­zuführen. Vielmehr habe er sich, um „Irritationen [zu] vermeiden“, entschlossen, das tatsächliche Gewicht nach der Verwiegung einzutragen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Bf der belangten Behörde mittlerweile eine Kopie des komplettierten Formulars zukommen hat lassen.

 

Damit ist aber der objektive Tatbestand des § 79 Abs. 3 Z 13 AWG 2002 - das Nichtmitführen der erforderlichen Angaben nach Art. 18 iVm Anhang VII der VerbringungsV - augenscheinlich als erfüllt anzusehen.

 

2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwal­tungs­gerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.

Vom Bf wurde zwar vorgebracht, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, die gegenständliche Ladung am Ladeort zu verwiegen und er das tatsächliche Gewicht nachträglich in das Formular eingetragen habe. Selbst wenn dem Bf darin gefolgt wird, dass er im konkreten Fall offenbar faktischen Schwierigkeiten ausgesetzt war, sich rechtstreu zu verhalten, ist dieses Vorbringen nicht ausreichend, das mangelnde Verschulden an der Verwaltungsübertretung glaub­haft zu machen. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist damit auch in sub­jektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sens­entscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjek­tiver Umstände.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Inten­sität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschul­digten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Über den Bf wurde von der belangten Behörde eine Geldstrafe von 170 Euro verhängt. Im konkreten Fall zeigt sich, dass der Bf am Ladeort keine Möglichkeit gehabt hatte, die PKW-Motoren entsprechend zu verwiegen, er aber auch keine unrichtigen oder ungenauen Angaben in das Formular gemäß Anhang VII der VerbringungsV eintragen wollte - etwa, indem er das Gewicht geschätzt hätte. Der Bf wollte vielmehr den aus seiner Sicht rechtsrichtigen Zustand dadurch herbeiführen, dass er die Verwiegung nachholt und die korrekten Werte in das Formular nachträgt. Ferner steht fest, dass der Bf das ansonsten vollständig ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der VerbringungsV mitführte, welches also insbesondere den Verbringer sowie den Empfänger und nähere Angaben zu der Art der geladenen Abfälle enthielt. Eine Täuschungsabsicht oder eine erschwerte Verfolgbarkeit der Verbringung der gegenständlichen Abfälle zeigte sich damit im konkreten Fall nicht. Damit bleibt die hier in Rede stehende Tat in allen relevanten Gesichtspunkten hinter einer typischen Straftat nach § 79 Abs. 3 Z 13 zurück. Zudem ist das Verschulden des Bf auf die konkrete Sachlage bezogen als gering zu werten und ist die Tat folgenlos geblieben.

 

Der erkennende Richter gelangt damit zur Auffassung, dass zwar der Tatvorwurf betreffend den Bf nicht sanktionslos bleiben darf, weil die völlige Straflosigkeit weitreichende Beispiels- und Folgewirkungen nach ziehen könnte. Aufgrund der besonderen Sachverhaltslage kann jedoch mit der Erteilung einer Ermahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bf das Auslangen gefunden werden.

 

 

IV. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger