LVwG-400078/12/KOF/PP LVwG-400079/12/KOF/PP
Linz, 27.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerden des Herrn Dr. R G, geb. 1962, vertreten durch G Rechtsanwälte OG, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Februar 2015, GZ: 933/10-1088413 und vom 16. Februar 2015, GZ: 933/10-1299963, wegen Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes nach der am 30. März 2015 und am 23. April 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich der Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
Zu LVwG-400078 (Verfahren GZ: 933-10-1088413 - 23.10.2012):
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Zu LVwG-400079 (Verfahren GZ: 933-10-1299963 - 19.12.2013):
I.
Gemäß 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und
das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe,
noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision
an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) die
in der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Gz.: 933/10-1088413 bzw. LVwG-400078:
des Bf, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie am 23. April 2015 die Zeugin, Frau E. A. teilgenommen haben.
mVh am 30. März 2015:
Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:
Ich verweise auf die schriftlichen Ausführungen in den Beschwerden.
Betreffend die Verordnung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone wird von der Vertreterin des Magistrates der Landeshauptstadt Linz Folgendes ausgeführt:
Die gebührenpflichtige Kurzparkzone im Bereich der x wurde
am 23. Juni 2008 verordnet.
Die Verkehrszeichen wurden am 17. Juli 2008 aufgestellt.
Die flächendeckende Kurzparkzone in der Innenstadt, welche auch
die x umfasst, wurde am 15. Juni 2001 verordnet.
Die Gebührenpflicht wurde im Juli 2001 verordnet.
Im September sowie Oktober 2001 wurden die entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt.
Der Verhandlungsleiter befragt den Vertreter des Beschwerdeführers,
an welchen Stellen die Beschilderung der Kurzparkzone und die Zeiten der Kurzparkzone nicht angegeben seien.
Der Vertreter des Beschwerdeführers verweist auf die Ausführungen in der Beschwerde.
Stellungnahme des Verhandlungsleiters:
Die Zeugin E. A. ist zur heutigen mündlichen Verhandlung – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.
Die mündliche Verhandlung wird daher vertagt.
Zeugenaussage der Mag. E. A.:
Ich bin seit August 2010 in der Rechtsanwaltskanzlei .......beschäftigt und
zwar in der Buchhaltung.
Am 14.02.2012 wurde mein erstes Kind geboren. Ich war zuvor acht Wochen in Mutterschutz und anschließend genau ein Jahr in Mutterschutz bzw. Karenz.
Meinen Dienst habe ich am 14.02.2013 wiederum angetreten.
Mein zweites Kind wurde am 05.03.2014 geboren.
Ich war auch hier wiederum zuvor acht Wochen in Mutterschutz und
nach der Geburt ein Jahr in Mutterschutz bzw. Karenz. Am 05.03.2015 habe ich neuerlich den Dienst in der Rechtsanwaltskanzlei angetreten.
Während der Zeit des Mutterschutzes bzw. des Karenz war ich nicht beschäftigt.
Ich bin die Ehegattin des Bf.
An die „Tatzeit“ 23.10.2012 von 13.31 Uhr 14.02 Uhr kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Es kann sein, dass ich damals mit dem PKW gefahren, ich weiß es jedoch heute nicht mehr.
Der PKW mit dem Kennzeichen x ist auf meinen Ehegatten (= der Bf) zugelassen.
Betreffend die „Tatzeit“ 19.12.2013 von 09.40 Uhr bis 10.09 Uhr kann ich mich noch sehr gut erinnern.
Ich war damals wegen meiner Schwangerschaft bei einer Blutabnahme.
Es handelte sich damals um den sogenannten „Zuckertest“.
Dies hat nach meiner Erinnerung ca. drei Stunden gedauert.
Nach meiner Erinnerung war ich damals im Labor Dr. T, x.
Der „verfahrensgegenständliche PKW“ betreffend die Tatzeit 19.12.2013 –
Marke x ist zwar auf meinen Ehemann zugelassen, wird jedoch in der Regel von mir benützt.
§ 52 Z13d StVO als Anzeige des Anfangs bzw. nach § 52 Z13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind.
sie wisse nicht mehr, ob sie den PKW am „Tatort“ abgestellt habe.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Der Strafrahmen beträgt gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz bis zu
220 Euro.
Der Bf ist – siehe die Homepage seiner RA-Kanzlei – seit mehr als 20 Jahren selbständiger Rechtsanwalt.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 40 Euro ist daher – obwohl der Bf für fünf Kinder sorgepflichtig ist – nicht überhöht.
Die – für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende – Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) ist zwar nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen, sollte sich jedoch grundsätzlich an der Strafobergrenze orientieren;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E9ff zu
§ 16 VStG (Seite 269f) zitierte Judikatur bzw. VwGH v. 24.04.2008, 2007/07/0076
Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz sowie § 16 VStG beträgt
die Strafobergrenze: Geldstrafe: 220 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe (EFS):
zwei Wochen (= 330 Stunden – geringfügig abgerundet).
Das Verhältnis Geldstrafe zu EFS beträgt somit: 1 Euro = 1,5 Stunden.
Die von der belangten Behörde festgesetzte EFS (36 Stunden) ist dadurch sogar als milde zu bezeichnen.
Die Beschwerde war daher auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Mindestbetrag von 10 Euro.
III. Absolute Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz beträgt der Strafrahmen
bis zu 220 Euro und wurde eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt.
Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist daher eine Revision an den VwGH absolut unzulässig;
VwGH vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0122; vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093;
vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0054; vom 10.02.2015, Ra 2015/02/0023.
LVwG-400079:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen/eine bevollmächtigten Rechtsanwalt/bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.
Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler