LVwG-300706/3/KLi/PP
Linz, 02.06.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über den Vorlageantrag vom 7. April 2015 des G S, geb. x, vertreten durch die K, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 26. März 2015, GZ: SV96-45-2011, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass die behördliche Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Teilzahlungsbescheid vom 26. Jänner 2015, GZ: SV96-45-2011-V, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß Erkenntnis des UVS des Landes OÖ vom 24. September 2013, VwSen-253402/21/Kü/Ba, 842.861,56 Euro zu bezahlen. Die Entrichtung des Gesamtbetrages inklusive Verfahrenskosten wurde in drei Teilbeträgen gewährt.
Gegen diesen Teilzahlungsbescheid richtet sich die Beschwerde vom 9. Februar 2015 mit welcher beantragt wird, den angefochtenen Teilzahlungsbescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ratenzahlung hinsichtlich der Geldstrafe Folge gegeben werde, sodass die Bezahlung der Geldstrafe in drei Teilbeträgen von jeweils 106.666,66 Euro antragsgemäß bewilligt werde, sohin eine Ratenzahlung ohne Berücksichtigung der Verfahrenskosten gewährt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurück. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 7. April 2015, mit welchem die Zurückweisung der Beschwerde bekämpft wird. Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Mai 2015 erklärte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und den Vorlageantrag zurückzuziehen.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher der Vorlageantrag als gegenstandlos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass die behördliche Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer