LVwG-300704/3/KLi/PP

Linz, 02.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 28. April 2015 des G S, geb. x, vertreten durch die K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 19. März 2015, GZ: SV96-32-2011, SV96-45-2011, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

    I.        Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass der behördliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

 II.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Bescheid vom 19. März 2015, GZ: SV96-32-2011, SV96-45-2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 2015 hinsichtlich Abänderung des Teilzahlungsbescheides der belangten Behörde vom 26. Jänner 2015, GZ: SV96-32-2011 und SV96-45-2011 gemäß § 54b Abs. 3 VStG und § 54a Abs. 1 VStG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 28. April 2015, mit welcher beantragt wird, den Antrag auf Ratenzahlung im beantragten Umfang mit den beantragten Teilzahlungsmöglichkeiten zu bewilligen.

 

Die belangte Behörde legte mit Vorlageschreiben vom 30. April 2015 den ange­fochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde sowie den verfahrens­gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.

 

Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Mai 2015 erklärte der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzuziehen.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegen­standlos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass der behördliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer