LVwG-650057/2/KLI/CG
Linz, 07.02.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über den Antrag des Herrn X, geb. x, X, x, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ. Polizeikommissariat Wels, vom 08.01.2014, GZ: 316/2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt:
B E S C H L U S S
I. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Mandatsbescheid vom 25.09.2013, GZ: 2-FE-316/2013 der Landespolizeidirektion OÖ. Polizeikommissariat Wels, wurde dem Antragsteller die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, BE, C, BCE, C1, C1E für einen Zeitraum von 6 Monaten gerechnet ab 18.06.2013 bis einschließlich 18.12.2013 bzw. darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen entzogen. Weiters wurde festgestellt, dass vor Ablauf von 6 (sechs) Monaten, gerechnet ab 18.06.2013 keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Außerdem wurde der Antragsteller aufgefordert, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen, woraus sich die Fahrtauglichkeit ableiten lässt. Darüber hinaus wurde als begleitende Maßnahme angeordnet, bei einer hiezu ermächtigten Stelle eine Nachschulung zu absolvieren. Letztendlich wurde ausgesprochen, dass dann, wenn der Antragsteller Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung ist, ihm gleichzeitig diese Lenkberechtigung aberkannt und das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet von Österreich für den gleichen Zeitraum untersagt wird bzw. vom ausländischen Führerschein zum Nachweis der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Letztendlich wurde der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Antragsteller erhob gegen diesen Mandatsbescheid mit 10.10.2013 fristgerecht Vorstellung. Zusammengefasst brachte der Antragsteller vor, das (sein) KFZ, Renault Clio, Kennzeichen X nicht selbst gelenkt zu haben. Vielmehr habe der von ihm als Zeuge beantragte X das KFZ gelenkt, was von dem ebenfalls als Zeugen beantragten X bestätigt werden könne.
Die belangte Behörde hat daraufhin die beiden in der Vorstellung namhaft gemachten Zeugen sowie den erhebenden Beamten, Insp. X, vernommen. Zusammengefasst ergaben die Erhebungen, dass die vom Antragsteller namhaft gemachten Zeugen gerade nicht bestätigen konnten, dass der Antragsteller sein KFZ nicht selbst gelenkt habe.
Daraufhin erging von der belangten Behörde der Bescheid vom 08.01.2014, GZ: 316/2013, mit welchem der Mandatsbescheid vom 25.09.2013 vollinhaltlich bestätigt wurde. Daraufhin brachte der Antragsteller mit Datum vom 23.01.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 18 Jänner 2014, innerhalb offener Beschwerdefrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
II. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin erwogen:
II.1. Gemäß Art. 18 Abs.1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Dies bedeutet – unter anderem – dass nur jene Bewilligungen erteilt werden dürfen, welche im Gesetz vorgesehen sind. Anders ausgedrückt: Bewilligungen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind, können auch nicht erteilt werden (vgl. VwGH 29.04.2003, 2003/02/0054; VfGH 12.12.1984, B424/80).
II.2. Im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ist das VStG nicht anzuwenden (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0196 mit Vorjudikatur). Beim Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich daher nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren (VStG-Verfahren) sondern um ein Verwaltungsverfahren (AVG-Verfahren).
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nur im VStG-Verfahren vorgesehen. Auch das nunmehr anzuwendende VwGVG regelt, dass im Administrativverfahren (AVG-Verfahren) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vorgesehen ist. Vielmehr regeln lediglich die Sonderbestimmungen zum Verwaltungsstrafverfahren (§ 40 VwGVG) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (vgl. VwGH 19.01.2006, 2005/21/0407; VwGH 19.11.1997, 97/09/0318; VwGH 15.03.2011, 2010/05/0165).
II.3. Auch der Umstand, dass der Antragsteller zur Einbringung seines Antrages das Formular gemäß § 66 ZPO verwendet hat, vermag nichts daran zu ändern, dass in einem Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung keine Verfahrenshilfe vorgesehen ist. Die Bestimmungen der ZPO sind verfahrensrechtliche Normen und deshalb im Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden (VwGH 19.11.1997, 97/09/0318; VwGH 19.01.2006, 2005/21/0407)
II.4. Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass die Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels bzw. die Einbringung eines unzulässigen Antrages die Rechtskraft des (anzufechtenden) Bescheides der belangten Behörde vom 08.01.2014, GZ: 316/2013 nicht hindert (vgl. VwGH 15.03.2011, 2010/05/0165 mwN).
II.5. Da die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vorgesehen ist, war der Antrag des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der bereits ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren wegen Entziehung einer Lenkberechtigung wird auf die oben zitierte Judikatur hingewiesen. Auch vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Karin Lidauer