LVwG-300540/17/Kl/Rd

Linz, 28.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des C C, vertreten durch Anwalts­societät S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Oktober 2014, GZ: 0019650/2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Arbeitsstättenverordnung (AStV), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt
220 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Oktober 2014, GZ: 0019650/2013, wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen von 500 Euro, EFS von 20 Stunden (Faktum 1), 300 Euro, EFS von 12 Stunden (Faktum 2) und 300 Euro, EFS von 12 Stunden (Faktum 3), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs. 1 Z15 ASchG iVm § 20 Abs. 1 Z 2 AStV (Faktum 1), § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG iVm § 7 Abs. 2 Z 1 AStV (Faktum 2) und § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG iVm § 38 AStV (Faktum 3), verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. H Gastro GmbH (FN 323148 v) mit dem Sitz in L, zu vertreten hat, dass die U. H Gastro GmbH in ihrer Arbeitsstätte in L, als Arbeitgeber am 11. April 2013 folgende Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt hat:

 

1) Die U. H Gastro GmbH hat als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, dass der vom hinteren Bereich des Restaurants in den angrenzenden Hof ins Freie führende Notausgang nicht verstellt war. Dieser Notausgang war durch Garderoben­ständer, Stehtische und Gastgarteneinrichtung verstellt.

 

2) Die Selbstschließvorrichtungen der Brandschutztüre zwischen Küche und Kellerabgang war außer Funktion gesetzt. Durch einen Küchentopf und einen Kübel wurde die Brandschutztür in offenem Zustand fixiert.

 

3) Die U. H Gastro GmbH hat als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, dass die Wasch- und Duschräume durch andere Nutzungen nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden. Im Wasch- und Duschraum für die weiblichen Arbeit­nehmer war Wäsche gelagert und ein Einkaufswagen abgestellt. Im Wasch- und Duschraum für die männlichen Arbeitnehmer war in der Duschtasse eine Wasch­maschine aufgestellt und wurde ebenfalls Wäsche gelagert. Durch diese Lage­rungen waren beide Wasch- und Duschräume in ihrer Benutzbarkeit einge­schränkt.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu  die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß,   beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen zu Faktum 1 ausgeführt, dass am Tattag der rückwärtige Restaurantbereich geschlossen gewesen sei. Das vor Ort gewesene Personal sei mit Reinigungsarbeiten (Grundreinigung) betraut gewesen, wobei der äußerst leichte Holzgarderobenständer kurzfristig verrückt worden sei. Hinsichtlich der Gastgarteneinrichtung sei festzuhalten, dass sich aus deren Anordnung ergeben würde, dass der Gastgarten nicht in Betrieb war. Auch in diesem Bereich erfolgte eine Grundreinigung der Fläche, wobei jedoch aus dem Lichtbild eindeutig ersichtlich sei, dass die Gartenmöbel in einer derartigen Formation angeordnet worden seien, dass ohne Probleme ein Verlassen des Raumes bzw. das Passieren des Fluchtweges jederzeit möglich war. Das Personal werde – in nahezu wöchentlichem Rhythmus  – angewiesen, die Notausgänge freizuhalten und erfolgten damit einhergehende regelmäßige Schulungen. Wenn jedoch ein Notausgang im Zuge von Reinigungsarbeiten kurzfristig verstellt und im Nachhinein wieder der Urzustand hergestellt werde, sei kein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten zu erkennen und sei ihm auch kein Ungehorsam vorzuwerfen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auch ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem eingeführt und zeige sich das funktionierende vorbildhafte Kontrollsystem auch in dem Umstand, dass es seit mehr als fünf Jahren zu keinerlei Vorfällen mit Arbeitnehmern gekommen sei.

 

Bezüglich Faktum 2 wurde vorgebracht, dass die Selbstschließungsvorrichtung der Brandschutztüre zwischen Küche und Kellerabgang nicht von einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers außer Funktion gesetzt worden sei. Vielmehr würden mehrere verschiedene Lieferanten oder Hausmeister die gegen­ständ­lichen Türen passieren und sei davon auszugehen, dass es sich um einen „be­triebs­fremden“ Täter handle. Auch werde vom Beschwerdeführer immer wieder darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Tür geschlossen werden muss bzw. der Mechanismus nicht außer Funktion gesetzt werden dürfe. Dies könne auch von sämtlichen Mitarbeitern der Küche und des Service bestätigt werden. Die Kontrolle habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in welchem von mehreren Lieferanten Liefervorgänge getätigt wurden.

Eine 24-Stunden-Kontrolle sei aber schlichtweg nicht möglich und könne dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, auf betriebsfremde Personen dahingehend einzuwirken, dass diese auch sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften kennen und sich nicht weisungswidrig verhalten.

 

Hinsichtlich Faktum 3 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass keine Beeinträchtigung der Wasch- und Duschräume der Mitarbeiter vorliege. Sämtliche Mitarbeiter würden bestätigen, dass sie die Waschräumlichkeiten des Ursulinenhofes in Anspruch nehmen können, zumal diese Vorgehensweise mit ihnen vereinbart worden sei und liege auch deren Einverständnis (sh beiliegende Unterschriftenliste) diesbezüglich vor. Die Waschräume würden demnach im einheitlichen Betrieb liegen. Die belangte Behörde habe verkannt, dass Waschräume sehr wohl ohne Beeinträchtigung für die Mitarbeiter zur Verfügung standen und das gegenständliche Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Jedenfalls könne eine – ausdrücklich bestrittene – Verletzung auch als gering­fügig angesehen werden. Das Wort „beeinträchtigt“ sei dahingehend auszulegen, dass eine subjektive Verhinderung der Waschmöglichkeit vorliege. Sämtliche Mitarbeiter würden jedoch bestätigen, dass keine Beeinträchtigung vorgelegen sei. Die Behörde habe es unterlassen festzustellen, inwieweit die Waschmög­lichkeit beeinträchtigt sei. Die bloße Anführung, welche Geräte in einem Raum stehen bzw. was für Gegenstände sich in einem Raum befinden, indiziere noch keine Beeinträchtigung, sondern hätte genauestens festgehalten werden müssen, inwiefern welche Geräte die Wasch- und Sanitäreinrichtungen beein­trächtigen. Das bloße „Anführen“ zeige jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers.

 

Zur Strafhöhe wurde eingewendet, dass, auch wenn lediglich 3,6 % bzw. 6 % der Höchststrafe verhängt worden seien, dies keine rechtfertigende Begründung der Strafhöhe darstelle. Vielmehr sei auf den Einzelfall Bezug zu nehmen. Es sei irrelevant, wie hoch die Strafe im Verhältnis zur Gesamthöhe sei, sondern sei auf den Einzelfall abzustellen. So wäre auf das Einkommen des Beschwerdeführers, ob Unterhaltsverpflichtungen bestehen oder wie schwer ein allfälliges Ver­schulden sei, abzustellen gewesen.     

    

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorge­legt. Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2015, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden und mit Ausnahme des Beschwerdeführers erschienen sind. Das Arbeitsinspektorat Linz hat sich entschuldigt. Weiters wurde Frau S D als Zeugin geladen und auch einvernommen. Auf die Einvernahme des ebenfalls geladenen Zeugen J L wurde seitens des Beschwerdeführers verzichtet, zumal der Zeuge sein Dienstverhältnis gekündigt habe, in die S übersiedelt und eine Zustelladresse ihm unbekannt sei.

 

4.1. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. Hof G GmbH mit dem Sitz in L. Eine Bestellung eines verant­wortlichen Beauftragten zum Tatzeitpunkt lag nicht vor.

 

Am 11. April 2013 erfolgte durch den Arbeitsinspektor Walter Hofstätter eine Kontrolle am Sitz der U. H Gastro GmbH, wobei festgestellt wurde, dass der hintere Bereich des Restaurants in den angrenzenden Hof ins Freie führende Notausgang innen durch einen Garderobenständer und außen durch Stehtische und Gastgarteneinrichtungen in der Weise verstellt war, dass zwar eine Öffnung der Notausgangstür möglich war, jedoch der Fluchtweg im äußeren Bereich durch die abgestellten Gastgarteneinrichtungen die Flüssigkeit des Abflusses von flüchtenden Personen nicht gewährleistet. Zu dem Zeitpunkt erfolgte eine Grund­reinigung des Ursulinenhofs durch eine unbenannt belassene Fremdfirma. Für Gäste war der hintere Bereich des Restaurants nicht zugänglich, jedoch hatte die Gaststätte zum Kontrollzeitpunkt bereits geöffnet.

 

Weiters wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass die Selbstschließvorrichtung der Brandschutztür zwischen Küche und Kellerabgang durch einen großen Koch­topf sowie durch einen Kübel außer Funktion gesetzt wurde.

 

Der Wasch- und Duschraum für die weiblichen Mitarbeiter war mit zwei Einkaufswägen, in welchen sich Schmutzwäsche befand, sowie mit einer Un­menge an schmutziger Tischwäsche auf der einen Seite und einem großen Wäschekorb mit frischer Tischwäsche vollgeräumt. Im Wasch- und Duschraum für die männlichen Mitarbeiter befanden sich in der Duschwanne eine Wasch­maschine, ein Trockner, eine Waschpulvertrommel, ein Kanister mit Weichspüler, sowie diverse Reinigungsmittel. Weiters war in diesem Raum auch noch eine Vielzahl von Tischwäsche, Putztüchern etc. – platziert an den jeweiligen Seitenwänden des Raumes – vorhanden. Beide Waschräume für die Mitarbeiter waren zweckentfremdet und daher nicht benutzbar. Dabei handelt es sich nicht um eine vorübergehende Unbenützbarkeit, sondern um eine ständige Ein­richtung.

 

Das Kontrollsystem im Unternehmen stellt sich dermaßen dar, dass die Zeugin S D nicht nur als Kellnerin beschäftigt war, sondern auch die Funktion einer Sicherheitsbeauftragten zum Tatzeitpunkt innehatte. Einmal pro Woche seien Schulungen durchgeführt worden, bei welchen das Geschlossen halten der Brandschutztür, die Funktionstüchtigkeit der Notausgang-Beleuchtung bzw. die Kontrolle des Ablaufdatums der Feuerlöscher u. dgl. besprochen werden. Sollten Mängel auftreten, erfolgt ein Verweis durch den Beschwerde­führer. Der Be­schwerdeführer sei fast immer anwesend.

 

In der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Linz vom 6. Mai 2013 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits am 18. Oktober 2012 schriftlich zur Einhaltung der gleichen nunmehr zur Anzeige gelangten Verwaltungsüber­tretungen aufgefordert wurde.       

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden aussage­kräftigen Fotos sowie auf die Aussage der bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin, welche glaubwürdig wirkte und sich nicht widersprach. Überdies wurden die auf den Fotos ersichtlichen Darstellungen vom Beschwerde­führer an sich nicht bestritten. Es konnten daher die Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 Arbeitsstättenverordnung (AStV) haben Arbeitgeber/
innen dafür zu sorgen, dass Notausgänge nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.

 

§ 7 Abs. 2 Z 1 leg.cit. lautet: Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicher­heit von Arbeitnehmer/innen, wie insbesondere aus Gründen des Brand­schutzes, selbstschließend ausgeführt, dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden. 

 

Gemäß § 38 leg.cit. ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleide­räume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nut­zungen (z.B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

 

Gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

 

5.2. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. H Gastro GmbH mit dem Sitz in L und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG, verwaltungsstrafrechtlich ver­ant­wortlich iSd § 9 Abs. 1 VStG. Es hat daher der Beschwerdeführer als im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften der Arbeits­stättenverordnung iVm dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verant­wort­liches Organ der Arbeitgeberin zu verantworten, dass am 11. April 2013 die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführten Verpflich­tungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten ein­schließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt wurden. Der Beschwer­de­führer erfüllt den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwal­tungsübertretungen und hat diese auch zu verantworten.

 

5.3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Be­schwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus. Die vom Beschwerdeführer ange­strebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs. 1 letzter Satz VStG nicht gelungen.

 

5.3.2. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers bezüglich Faktum 1, wonach der rückwärtige Restaurantbereich geschlossen, das vor Ort gewesene Personal mit einer Grundreinigung betraut gewesen und dabei der äußerst leichte Holzgarderobenständer kurzfristig verrückt worden sei, ist zu bemerken, dass es unerheblich ist, durch welche Gegenstände die Verstellung im Innen- und Außenbereich des Fluchtweges erfolgte. So bergen sowohl schwer verrückbare als auch besonders leichte Gegenstände eine hohe Gefährdung (z.B. durch Umstoßen) in sich. Bei einer Gefahrensituation mit Rauchbildung besteht eine große Gefahr, dass die gefährdeten Personen dabei über die herumstehenden und –liegenden Gegenstände stolpern können bzw. der Fluchtweg versperrt wird. Was den Außenbereich des Fluchtweges anbelangt, versperrte – wie bereits unter Punkt 4.1. des Erkenntnisses ausgeführt – die Gastgarteneinrichtung jenen Bereich des Fluchtweges, welcher für das ungehinderte Verlassen des Gefahren­bereichs notwendig ist. Mit anderen Worten: Es wurde eine Engstelle geschaffen. Es darf dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei einem Brandfall um ein Ereignis handelt, bei welchem die betroffenen Personen aufgrund von aufkommender Panik nicht mehr so rational denken. So erscheint es nicht lebensnah, dass sich gefährdete Personen an einen abgesperrten Bereich halten, sondern wird jener gewählt werden, der für sie als nächstgelegener erscheint. Zum Kontrollzeitpunkt waren nicht nur das eigene Personal, sondern auch Personen der Reinigungsfirma sowie Gäste im Lokal anwesend.

 

Zum Vorwurf der eingeschränkten Benutzbarkeit der Dusch- und Waschräume der männlichen und weiblichen Mitarbeiter verantwortete sich der Beschwerde­führer dahingehend, dass von den Mitarbeitern im angrenzenden Ursulinenhof Dusch- und Waschräume mitbenutzt werden können und dass diese Vorgehens­weise von den Mitarbeitern durch eine schriftliche Vereinbarung mitgetragen werde. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Bestimmung, nämlich hier die unbeeinträchtigte Benutz­barkeit der Sanitäreinrichtungen, nicht disponibel ist. Das Abverlangen der Unter­zeichnung der Vereinbarung von den Mitarbeitern kann eine gesetzlich gedeckte Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen nicht bewirken. Wie von der einvernommenen Zeugin auch bestätigt wurde, handelt es sich bei der missbräuchlichen Verwendung der Sanitäreinrichtungen nicht um eine kurzfristige, sondern um eine ständige. Das Waschen und Trocknen der Tischwäsche im eigenen Bereich des Gastlokals mag zwar die Kostenersparnis gegenüber einer externen Reinigung begründen, kann dies aber nicht zu Lasten der Mitarbeiter in der Weise führen, dass diese gezwungen sind, eine nicht dem eigenen Unternehmen zugehörige Sanitäreinrichtung zu benützen, um entsprechenden Platz dafür zu schaffen. Auch erscheint diese Vorgehensweise entgegen der üblichen Praxis, dass von einem Unternehmen die Wasch- und Duschräume eines anderen Betriebes mitverwendet werden.        

 

Hinsichtlich Faktum 2 verantwortete sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Außerfunktionsetzung der Selbstschließvorrichtung durch „betriebs­fremde“ Personen (Lieferanten oder Hausmeister) herrühre und seine Mitarbeiter immer wieder darauf hingewiesen werden, dass die Tür geschlossen werden müsse und der Mechanismus nicht außer Funktion gesetzt werden dürfe. Eine 24-Stunden-Kontrolle sei nicht möglich und könne ihm auch nicht abverlangt werden, dass sich „betriebsfremde“ Personen weisungskonform verhalten müs­sen. Dem Beschwerdeführer ist bezüglich des fahrlässigen Verhaltens von Lieferanten als betriebsfremden Personen zuzustimmen, dass Sanktionen bei weisungswidrigem Verhalten nicht einfach durchsetzbar sind. Dennoch muss er sich vorhalten lassen, dass er sehr wohl die Möglichkeit besitzt, diese betriebs­fremden Personen zu einem gesetzeskonformen Verhalten beim Liefervorgang zu bewegen, indem er – sollten Hinweise seinerseits fruchtlos bleiben – an dessen Vorgesetzten herantritt und eine entsprechende Belehrung, verbunden mit Sanktionen, einfordert. Ebenso hat er seine eigenen Mitarbeiter nicht nur darauf hinzuweisen, dass die konkrete Tür geschlossen zu halten und der Schließ­mechanismus nicht außer Funktion gesetzt werden darf, insbesondere nach Beendigung des Anliefervorgangs, sondern muss er auch deren Einhaltung kontrollieren. Für das Landesverwaltungsgericht erscheint das im Unternehmen installierte Kontrollsystem – wie von der einvernommenen Zeugin geschildert - dahingehend, dass wöchentliche Kontrollen und Anwei­sungen, ob der Feuer­löscher nicht abgelaufen ist, dass die konkrete Tür zu schließen sei, wie es sich nunmehr dargestellt hat, nicht effizient und effektiv sind. Auch erscheint es nicht glaubwürdig, dass es bei wöchentlichen Kontrollen noch immer zur Nicht­einhaltung von Weisungen kommen kann. Es fehlt sohin offenkundig an Konsequenzen bei Nichtbeachtung bzw. wird der Eindruck erweckt, dass das Personal weisungs- und belehrungsresistent ist, somit das Kontrollsystem unzureichend ist.  Zudem wäre vom Beschwerdeführer dahingehend Vorsorge zu treffen gewesen, dass in diesem Bereich keine zum Aufspreizen „brauchbaren“ Gegenstände gelagert werden. Überdies erscheint es auch nicht lebensnah, dass die An­lieferung von niemandem kontrolliert und überwacht wird, sohin betriebsfremde Personen im Küchenbereich einfach ein- und ausgehen können.

 

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass er nicht rund um Uhr kontrollieren könne, ist ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzuhalten, wonach der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lässt es nicht zu, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt. Es ist ihm vielmehr zuzu­billigen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstver­antwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Er ist nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der den Unternehmer nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129 mit Vorjudikatur). Der Unternehmer hat darzulegen, wie und wie oft er die Kontrollen durchführt, welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, um unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Der Unternehmer hat vorzubringen, wie das Maßnahmen- und Kontrollsystem konkret funktionieren soll (vgl. VwGH 30.1.1996, 93/11/0088). Das vom Beschwerdeführer dargelegte Kontrollsystem entspricht bei weitem nicht dem strengen Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes. Der Beschwerdeführer konnte sich mit seinen Vorbringen nicht von seinem schuldhaften Verhalten befreien, weshalb er auch in subjektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegten Verwaltungs­übertretungen zu verantworten hat.    

  

6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.1. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer Geldstrafen von  500 Euro (Faktum 1) und jeweils
300 Euro (Fakten 2 und 3) verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegten Übertretungen reicht von 166 Euro bis 8.324 Euro. Wiederholungsfall liegt gegenständlich keiner vor. Strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde konnte die Tatsache, dass der Beschwerde­führer bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Linz vom 18. Oktober 2012 erfolglos zur Einhaltung der gegenständlich zur Last gelegten Bestimmungen aufgefordert wurde, bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben, spricht doch dieser Umstand gegen die Einsichtigkeit des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung die anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom Beschwerdeführer gemachten Angaben hinsichtlich seiner persönlichen Einkommens- und Familienverhältnisse, und zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro sowie die Sorgepflicht für ein Kind, zugrunde gelegt. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorge­bracht und wurden auch im Zuge der mündlichen Verhand­lung vor dem Landes­verwaltungsgericht keine anderslautenden Angaben getätigt, sodass die festge­stellten persönlichen Einkommens- und Familienver­hältnisse des Beschwerde­führers auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Die von der belangten Behörde zu den jeweiligen Fakten verhängten Geldstrafen erscheinen tat- und schuldangemessen und auch geeignet, den Beschwerde­führer künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen, insbesondere ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe – die verwal­tungsstrafrechtliche Unbescholtenheit allein, genügt noch nicht für die Annahme eines beträchtlichen Überwiegens – nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Durch die allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers zum Kontroll­system und auch des fehlenden Verständnisses zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen konnte kein geringes Verschulden erkannt werden, vielmehr hat der Beschwerdeführer offenkundig gezielt und damit – zumindest bedingt – vorsätzlich gehandelt. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegen­ständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.     

 

7. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 220 Euro aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).  

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt