LVwG-600098/3/Sch/Bb/HK
Linz, 05.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) des R H, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, vom 12. April 2013 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. März 2013, GZ S-44096/12-3, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), auf Grund des Ergebnisses der am 23. Jänner 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und sofortiger Verkündung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in beiden Spruchpunkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt für den Beschwerdeführer die Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde als auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
I.a) Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat R H (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 27. März 2013, GZ S-44096/12-3, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1) § 20 Abs. 2 StVO und 2) § 102 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 Z 1 KFG (gemeint wohl: KDV) vorgeworfen und über ihn Geldstrafen in der Höhe von 1) gemäß § 99 Abs. 2e StVO 250 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Stunden, und 2) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 60 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 31 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Sie haben am 12.10.2013 um 14:15 Uhr in der Gemeinde Altenfelden, B 127, bei Strkm 33,770, Brücke über die Große Mühl das Kfz, Motorrad, Kz. X, gelenkt und
1) dabei die außerhalb des Ortsgebietes zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 68 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen,
2) sich als Lenker, obwohl zumutbar, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen zu verwendende Kraftrad den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht: Es wurde festgestellt, dass bei diesem Kraftfahrzeug mit dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, der Hinterreifen im mittleren Bereich der Lauffläche, welcher etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt, am gesamten Umfang nicht mehr die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwies.“
Das Straferkenntnis begründend führt die belangte Behörde auf das Wesentliche verkürzt aus, dass der zu Grunde liegende Sachverhalt durch die Messung mittels geeichtem Lasergeschwindigkeitsmessgerät durch ein Organ der Straßenaufsicht, eines angefertigten Lichtbildes sowie des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen sei. Im Anschluss wurde der bisherige Verfahrensgang dargelegt und die einschlägigen Rechtsnormen zitiert. Die Höhe der festgesetzten Geldstrafen wurden unter Hinweis auf § 19 VStG begründet.
b) Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 5. April 2013 – erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist die Berufung vom 12. April 2013, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die Strafe herabzusetzen bzw. hinsichtlich Spruchpunkt 2) unter Ausspruch einer Ermahnung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Rechtsmittel die ihm zur Last gelegten Taten und bringt dazu inhaltlich im Wesentlichen vor, dass eine taugliche Geschwindigkeitsmessung nicht vorliege, da bislang weder der Nachweis einer ordnungsgemäßen Eichung noch der Einhaltung der Bedienungsanleitung und Verwendungsbestimmungen vorliege. Der ihm ausgehändigte Eichschein beziehe sich auf ein anderes Messgerätes als in der Anzeige angeführt und auch des Messprotokoll nehme auf ein anderes Gerät als verwendet Bezug. Darüber hinaus würden sich auch hinsichtlich des Messstandortes unterschiedliche Angaben ergeben.
Die Geschwindigkeitsmessung so wie sie im vorgeworfen werde, sei auf eine Entfernung von 70 m aus einem schrägen Winkel aus technischer Sicht nicht möglich. Nachdem ein Motorrad einen schlechten Laserreflektor darstelle, zumal keine geraden (ebenen) Flächen vorhanden seien, sei es umso schwieriger, aus einem schrägen Winkel eine derartige Messung zu erzielen. Im gegenständlichen Fall sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Messwert aufgrund einer Reflexion eines anderen Fahrzeuges entstanden sei, jedenfalls aber nicht die tatsächlich von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit richtig wiedergebe.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2) bringt der Beschwerdeführer - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, dass keinesfalls feststehe, dass tatsächlich auf drei Viertel der Laufflächenbreite des Hinterreifens die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm unterschritten worden sei. Gemäß den Indikatoren sei jedenfalls – für ihn als Laien - eine ausreichende Profiltiefe vorhanden gewesen. Er verfüge nicht über entsprechende Messgeräte, sodass er sich nach seiner Ausbildung als Kraftfahrer an die am Reifen angebrachten Indikatoren zu halten habe.
Beantragt wurde schließlich die Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens, die Durchführung eines Ortsaugenscheines, allenfalls die Beischaffung von Lichtbildern des Tatortes und der Verwendungsbestimmungen bzw. der Bedienungsanleitung des konkreten Messgerätes.
c) Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafakt mit Vorlageschreiben vom 3. Juni 2013, GZ S 44096/12-3, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (seit 1. Jänner 2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich) zur Entscheidungsfindung (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II.a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Jänner 2014, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, der Zeuge AI G D von der Polizeiinspektion L sowie der Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. R H vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, geladen wurden und erschienen sind. Die geladene belangte Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.
Der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter wurden anlässlich der Verhandlung gehört, der Zeuge zum Sachverhalt befragt und der Amtssachverständige erstattete ein verkehrstechnisches Gutachten.
b) Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer lenkte am 12. Oktober 2012 um 14.15 Uhr das – auf ihn zum Verkehr zugelassene – Motorrad, Suzuki, schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen X im Bereich der Gemeinde Altenfelden, auf der B 127, in Fahrtrichtung Linz. Bei Strkm 33,770 wurde das Motorrad mittels Lasermessgerät der Type TruSpeed mit der Identifikationsnummer 2643, einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen. Die Messung wurde von AI G D der Polizeiinspektion N (nunmehr Polizeiinspektion L) bei Standort Strkm 33,530 der B 127 (kurz vor der Beginn der Neufeldner-Brücke) durchgeführt und ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 173 km/h. Abzüglich der entsprechenden Messtoleranz entspricht dies einer tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit von 168 km/h. Die höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt gemäß § 20 Abs. 2 StVO 100 km/h.
Vor Beginn der Messung führte der Beamte seinen Aussagen nach am verwendeten Messgerät die nach den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Gerätetests durch. Er beschrieb diesen Vorgang allgemein dahingehend, dass das Messgerät zunächst eingeschaltet und danach ein Punkt ausgesucht werde, der mindestens 80 m entfernt sei. Im Zuge der damaligen Lasermessung sei seiner Erinnerung nach der in der Mitte der Neufeldner-Brücke befindliche Fahnenmast verwendet worden. Das Gerät werde in der Folge auf den Modus 2E geschaltet und dann werde horizontal und vertikal gemessen. Danach ertöne ein Pfeifton, dessen Lautstärke sich verändern müsse, wenn der Messpunkt richtig erfasst wurde. Bei der vertikalen Messung werde mit dem Laserstrahl auf- und abgefahren, bei der horizontalen Messung werde der Strahl von links nach rechts oder rechts nach links geführt. Wenn der Strahl auf den Masten auftrifft, gebe es eine kurze Tonveränderung. Der Laserstrahl werde also vorerst über den freien Raum gelenkt, dann treffe er auf den Masten auf und verlasse ihn wieder in den freien Raum. Bei der Einschaltphase teste sich das Messgerät selbst. Der nächste Test sei dann der händische Test, d. h. man müsse auf den Testmodus des Gerätes schalten. Wenn bei diesem Selbsttest etwas nicht stimme, komme sofort eine Fehlermeldung. Danach sei das Gerät einsatzbereit und es komme schließlich – wie auch gegenständlich - zu den Geschwindigkeitsmessungen.
Nach der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung wurde der Beschwerdeführer einige Kilometer von der Tatortörtlichkeit entfernt zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei stellte der meldungslegende Polizeibeamte bei der Kontrolle des Motorrades fest, dass der montierte Hinterreifen der Marke Michelin, Dimension 180/55 ZR 17, im mittleren Bereich der Lauffläche nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwies. Diese Feststellung erfolgte durch bloße Begutachtung ohne Zuhilfenahme eines technischen Hilfsmittels. Der Beamte fertigte über den Zustand des Reifens an Ort und Stelle ein Lichtbild an.
Der Amtssachverständige stellte aus verkehrstechnischer Sicht zunächst hinsichtlich der geschilderten Geschwindigkeitsfeststellung fest, dass aus den Schilderungen des Messorgans abzuleiten sei, dass die Zielerfassungskontrolle nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei.
Begründend führte er hiezu aus:
„Laut Verwendungsbestimmungen muss er die Zielerfassung sowohl in x- als auch in y-Richtung machen und dabei eine bestimmte horizontale und vertikale Strecke abfahren. Dies deshalb, um im Vergleich mit dem akustischen Signal feststellen zu können, ob das Visier korrekt eingestellt ist. So wie der Beamte die x-Messung schildert, ist er nur von links nach rechts gefahren und hat dabei nur die Breite des anvisierten Mastens überstrichen. Korrekt wäre, dass er das Gerät um 90 Grad dreht und dann entsprechend dem Fahnenmasten entlang fährt, sodass er dieselbe Linie abfährt wie Vertikalmessung. Nach seiner Schilderung ist dies nicht durchgeführt worden, daher sind die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden. Die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen ist aber Voraussetzung für eine korrekte Messung.
Wenn der Zeuge keinerlei Angaben im Hinblick auf eine durchgeführte 0-Messung gemacht hat, so ist dazu zu sagen: Im Anschluss an die Zielerfassung ist eine 0-Messung durchzuführen um festzustellen, ob bei der 0-Messung 0 km/h angezeigt werden. Dazu ist das Anvisieren eines flächigen Zieles notwendig. In Frage kommt etwa ein Verkehrszeichen.
Gegenständlich kann aufgrund der vom Zeugen geschilderten nicht den Verwendungsvorschriften entsprechenden Kontrolle der Visiereinrichtung nicht ausgeschlossen werden, dass diese verstellt war. Da die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen aber eine zwingende Voraussetzung für gültige Geschwindigkeitsmessungen ist, kann im vorliegenden Fall das Messergebnis aus fachlicher Sicht nicht gestützt werden.“
Bezüglich des beanstandeten Hinterreifens des Motorrades erörterte der Sachverständige aufgrund der diesbezüglichen Aussagen des Meldungslegers und nach Einsichtnahme in das aktenkundige Lichtbild, dass ohne entsprechende Messung eine verlässliche Feststellung der tatsächlichen Mindestprofiltiefe des Reifens nicht möglich sei.
Im Einzelnen stellte er dazu fest:
„Reine Längsrillen, die keinen Kontakt zum Reifenrand aufweisen, müssen nicht zwingend zur Ableitung des Wassers vorhanden sein. Dies ist sehr herstellerspezifisch. Allerdings dienen die seitlich auf dem Foto erkennbaren Rillen sehr wohl zur Wasserableitung. Allerdings kann anhand eines Fotos nicht seriös festgestellt werden, ob die Mindestprofiltiefe dieser Rillen unterschritten wurde. Bezüglich Zehntelmillimeter Profiltiefe kann anhand eines Fotos keine Aussage getroffen werden. Vom Zeugen ist die Profiltiefe gegenständlich nach seinen Angaben nicht gemessen worden.
Eine Feststellung mit Sicherheit, ob tatsächlich Dreiviertel der Lauffläche abgefahren waren bzw. zumindest unterhalb der gesetzlichen Mindestprofiltiefe waren lässt sich heute anhand des Fotos und der Angaben des Zeugen nicht machen. Um solche Feststellungen dokumentieren zu können, hätte eine Messung der Profiltiefe mit einem geeigneten Messgerät erfolgen müssen. Aus dem im Akt einliegenden Foto eines Neureifens ist zu entnehmen, dass hier in der Mitte an sich eine Rille wäre. Die Frage, ob diese Rille vom Hersteller für die Wasserableitung vorgesehen ist und daher eine Mindestprofiltiefe im Sinne des KFG braucht, kann nur nach Rücksprache mit dem Hersteller abgeklärt werden. Sehr wahrscheinlich sind Rillen, die mit dem Reifenrand verbunden sind, zur Wasserableitung gedacht. Auch wenn man das vom Zeugen angefertigte Foto heran zieht, kann nicht hinreichend nachvollzogen werden, welche Mindestprofiltiefe tatsächlich noch vorhanden war, hier wäre eine Messung auf Zehntelmillimeter genau erforderlich gewesen. Auch der Reifenindikator selbst ist kein gänzlich zuverlässiges Indiz, da laut EU-Vorschriften der Indikator zwischen 1,6 mm und 2,2 mm betragen darf. Das heißt, dass auch ein an geschlissener Indikator über der gesetzlichen Mindestprofiltiefe liegen kann. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, dass der Indikator nur so hoch sein darf wie die gesetzliche Mindestprofiltiefe. Auch diese Tatsache führt dazu, dass eben eine Messung des konkreten Reifens erforderlich ist, um Aussagen zur Profiltiefe verlässlich treffen zu können.“
c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtet die gutachtlichen Erläuterungen und fachlichen Darstellungen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik als schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat im Rahmen der Verhandlung überzeugend und verständlich dargetan, weshalb das Messergebnis und der Vorwurf der mangelnden Mindestprofiltiefe des Hinterreifens aus technischer Sicht nicht gestützt werden können. Dessen Ausführungen sind als beweiskräftig anzusehen und können der Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
a) Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Nach der Bestimmung des § 102 Abs. 1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
§ 7 Abs. 1 KFG normiert, dass Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein müssen, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.
Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muss gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 KDV im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm, betragen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
b) Den amtssachverständigen Ausführungen zufolge hat der Polizeibeamte im Rahmen der durchgeführten Lasermessung die Verwendungsbestimmungen des Lasermessgerätes nicht eingehalten, da vor Beginn der Messung die vorgeschriebene Zielerfassungskontrolle nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde. Da die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen aber eine zwingende Voraussetzung für eine korrekte und gültige Geschwindigkeitsmessung ist, kann im vorliegenden Fall nicht von einer beweiskräftigen Messung ausgegangen werden. Die zum Vorwurf erhobene Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 68 km/h gilt damit als nicht erwiesen.
Weiters ist aufgrund der Erläuterungen des Sachverständigen mangels genauester Messung der Profiltiefe mittels hiefür geeigneten Messgerät nicht gesichert, dass der Hinterreifen des Motorrades zum fraglichen Tatzeitpunkt tatsächlich im gesamten Umfang auf etwa 3/4 der Laufflächenbreite nicht mehr die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwies.
Es war das behördliche Straferkenntnis aus den dargestellten Gründen daher in beiden Spruchpunkten zu beheben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Angesichts dieses Ergebnisses konnten weitere Feststellungen und die Aufnahme der übrigen beantragten Beweise unterbleiben.
Zu II.:
Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.
Zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
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