LVwG-150266/18/VG/WP - 150267/2

Linz, 09.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. des DI F M und 2. der I M, beide wohnhaft in P, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Taiskirchen im Innkreis vom 12. Mai 2014, GZ. 131-9-2014, betreffend Versagung der Baubewilligung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt

 

1. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 (bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangt am 27. Februar 2013) beantragten die Beschwerdeführer, DI F M und I M (in der Folge: Bf) die Erteilung der Baubewilligung für Zu- und Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden und der teilweisen Verwendungszweckänderung der darin befindlichen Räumlichkeiten auf dem Grundstück Nr x, EZ x der KG U sowie zur Errichtung von Stellplätzen auf dem Grundstück Nr x. Die Bf sind jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr x und x der KG U.

 

2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde Taiskirchen im Innkreis (in der Folge: Bürgermeister) die Bauverhandlung zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben für den 21. Juni 2013 an.

 

3. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde den Bf aufgetragen, in „den Grundrissen der Einreichpläne [...] die Zimmer mit Nutzung der einzelnen Räumlichkeiten zu vervollständigen“ und die ergänzten Einreichpläne der Baubehörde bis 15. Juli 2013 vorzulegen.

 

4. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013, am Marktgemeindeamt Taiskirchen im Innkreis am 15. Juli 2013 eingelangt, übermittelten die Bf Austauschpläne. In diesen Plänen (betreffend die Wohneinheiten 1 und 3) wurden die fehlenden Raumbezeichnungen teilweise ergänzt, allerdings vielfach – soweit hier relevant – die Nutzungs­bezeichnung „Zimmer“ durch den Begriff „Mehrzweckraum“ ersetzt. Die Stellplätze wurden insofern verändert, als nun auf Grundstück Nr x drei Stellplätze projektiert werden und auf Grundstück Nr x die Anzahl auf fünf Stellplätze reduziert wurde. Austauschpläne hinsichtlich der Wohneinheiten 2 und 4 wurden von den Bf – soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich – nicht vorgelegt.

 

5. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte der Bürgermeister den Bf auf das Wesentliche zusammengefasst mit, die im Einreichprojekt dargestellten Wohneinheiten stünden nicht mit der tatsächlichen Nutzung im Einklang und es seien – wie in der Bauverhandlung festgestellt – tatsächlich 8 Wohneinheiten vorhanden. Darüber hinaus sei im Hofbereich ausreichend Raum für die Schaffung von Stellplätzen, weshalb im Außenbereich keine Stellplätze geschaffen werden müssten. Abschließend teilte der Bürgermeister den Bf mit, es sei beabsichtigt, „den Baubewilligungsantrag vom 19.2.2013 für 4 Wohneinheiten abzuweisen weil er nicht wie im Plan angeführt 4 sondern 8 eigene Wohneinheiten aufweist. Eine Baubewilligung würde daher eine Legalisierung der teilweise illegal errichteten Wohnungen bedeuten. Derzeit sind nach ha. Ansicht nur 3 Wohnungen baurechtlich genehmigt. 2 Wohnungen im Bauernhaus können aus früheren Zeiten der aktiven Landwirtschaft für Besitzer und Auszugswohnung anerkannt werden. Für das südliche Stallgebäude wurde 2008 eine Wohnung rechtskräftig bewilligt [...] Es wird Ihnen daher vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.8.2013 dazu gegeben“. Dieses Schreiben wurde den Bf jeweils am 5. August 2013 zugestellt.

 

6. Mit Schreiben vom 18. August 2013, beim Marktgemeindeamt Taiskirchen im Innkreis am 26. August 2013 eingelangt, nahmen die Bf dazu Stellung. In Bezug auf die Feststellung, es seien 8 Wohnungen vorhanden, führten die Bf aus, das eingereichte Projekt sehe ausdrücklich und in Übereinstimmung mit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften 4 Wohneinheiten vor. Zur Verdeutlichung führten die Bf eine Rechtsauskunft des Amtes der Oö. Landesregierung ins Treffen, wonach nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff Wohneinheit weder im Oö. ROG 1994, noch in der Oö. BauO 1994, im Oö. BauTG oder in der Oö. BauTV 1994 definiert werde. Nach dieser Rsp sei unter einer Wohneinheit/Wohnung eine in sich geschlossene und gegen außen abgeschlossene Einheit mit eigenem Zugang, innerhalb eines Wohnhauses, innerhalb eines Geschosses oder auf mehrere Geschosse verteilt, zu verstehen, die über eine sanitäre Mindestausstattung (WC, Küche oder Kochnische, fließendes Wasser) verfüge. Zu den Stellplätzen führten die Bf aus, es sei in der Bauverhandlung vereinbart worden, die Stellplätze auf Grundstück Nr x von 10 auf 5 zu reduzieren und im westlichen Bereich des Grundstücks x drei Stellplätze zu schaffen. Dieser Konsens sei in den Ergänzungsplänen berücksichtigt worden. Im Übrigen brachten die Bf auf das Wesentliche zusammengefasst vor, das Schreiben des Bürgermeisters vom 24. Juli 2013 beziehe sich nicht auf das eingereichte Projekt und sei das „eingereichte und bauverhandelte Projekt in allen Belangen rechtskonform“.

 

7. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10. Dezember 2013 wurde das Ansuchen um Baubewilligung abgewiesen. Begründend führte der Bürgermeister auf das Wesentliche zusammengefasst aus, das eingereichte Projekt stimme nicht mit den aktuellen baulichen Gegebenheiten und der tatsächlichen Nutzung überein. Beim Lokalaugenschein seien „nicht wie beantragt 4 Wohnungen sondern [...] 8 Wohnungen vorgefunden [worden]. [...] [I]n der Widmung Dorfgebiet [sind] in land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden höchstens bis zu vier Wohneinheiten erlaubt. Daher muss die beantragte Baubewilligung versagt werden“. Dieser Bescheid wurde den Bf am 11. Dezember 2013 nachweislich zugestellt.

 

8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013, am Marktgemeindeamt Taiskirchen am 19. Dezember 2013 eingelangt, Berufung. Begründend führten die Bf im Wesentlichen aus, der Bürgermeister lege dem angefochtenen Bescheid einen unrichtigen, rechtlich und fachtechnisch nicht nachvollziehbaren Sachverhalt zugrunde, da der Bürgermeister offensichtlich von 8 Wohneinheiten ausgehe. Tatsächlich seien aber 4 Wohneinheiten projektiert.

 

9. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Taiskirchen (in der Folge: belangte Behörde) vom 15. Mai 2014 wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Das Sitzungsprotokoll über die öffentliche Sitzung der belangten Behörde vom 17. April 2014 zeigt, dass die Gemeinderäte in Übereinstimmung mit den Erwägungen des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters von einem Widerspruch der tatsächlichen Gegebenheiten (Vorliegen von 8 Wohneinheiten) ausgingen und diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde legten. Eine nähere Auseinandersetzung mit der planlichen Darstellung erfolgte – soweit ersichtlich – nicht und ist eine solche auch der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen. Der Berufungsbescheid wurde den Bf am 15. Mai 2014 nachweislich zugestellt.

 

10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Nach Wiedergabe des – aus Sicht der Bf relevanten – Sachverhalts treten die Bf im Wesentlichen der Annahme der belangten Behörde entgegen, es würden 8 Wohneinheiten vorliegen. Ein Verstoß gegen §§ 30 Abs 7 iVm 22 Abs 2 Oö. ROG 1994 liege daher nicht vor. Die Bf stellen daher die Anträge, 1) den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Baubewilligung zu erteilen sowie 2) eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

11. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 7. Juli 2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

12. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2015 teilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Bf mit, bei der Prüfung des Beschwerdevorbringens seien Zweifel an der Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Projektes entstanden. Unter Berücksichtigung näher bezeichneter Rsp des Verwaltungsgerichtshofes und Heranziehung der OIB-Richtlinien seien mehr als 4 Wohneinheiten projektiert und liege daher ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich räumte den Bf daher die Möglichkeit ein, das eingereichte Projekt zu modifizieren, um den Widerspruch zu  §§ 22 Abs 2 iVm 30 Abs 7 Oö. ROG 1994 zu beseitigen.

 

13. Dazu nahmen die Bf mit Schreiben vom 24. Februar 2015 Stellung. Unter Hinweis auf verschiedene Bestimmungen der OIB-Richtlinien versuchten die Bf darzulegen, das Projekt enthalte lediglich 4 Wohneinheiten. Eine Modifikation des Projektes wurde von den Bf nicht vorgenommen.

 

II.            Beweiswürdigung

 

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Grundbuchsauszug (ON 17 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

III.           Maßgebliche Rechtslage

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Zur maßgeblichen Baurechtslage ist vorweg festzuhalten, dass die Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl 34, sowie das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl 35, jeweils am 1. Juli 2013 in Kraft getreten sind. Nach Art II Abs 2 der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 sind im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. § 88 Abs 1 und 2 Oö. BauTG 2013 normiert, dass das Oö. BauTG (1994) auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich vor dem 1. Juli 2013 ereignet haben. Da das vorliegende Baubewilligungsverfahren vor dem 1. Juli 2013 anhängig gemacht wurde, sind die Oö. BauO 1994, LGBl 66, idF vor der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 sowie das Oö. BauTG 1994, LGBl 67, idF des Landesgesetzes LGBl 2011/68 anzuwenden.

 

 

Die relevanten Bestimmungen der Oö. BauO 1994 lauten auszugsweise:

 

§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

 

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

 

2. [...];

 

3. die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder sonstigen Bauten gemäß Z 2, wenn hiedurch eine Beeinträchtigung der Festigkeit tragender Bauteile, des Brandschutzes, der Gesundheit oder der Hygiene zu erwarten ist, oder wenn hiedurch zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind;

 

§ 29

Bauplan

 

(1) Der Bauplan hat, soweit dies nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu enthalten:

 

1. den Lageplan, [...]

 

2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen einschließlich der Kellergeschoße; die notwendigen Schnitte (bei Gebäuden insbesondere die Stiegenhausschnitte) mit dem anschließenden Gelände und dessen Höhenlage; die Tragwerkssysteme, alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung des Bauvorhabens und des Anschlusses an vorhandene Bauten erforderlich sind; die Darstellung des Dachstuhles und der Rauchfänge (Abgasfänge); die Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung; allfällige Hausbrieffachanlagen;

 

3. eine Beschreibung des Bauvorhabens und der Bauausführung (Baubeschreibung); sie hat insbesondere Angaben über die bebaute Fläche, den umbauten Raum, die Nutzfläche, die Zahl und Größe der Räumlichkeiten und gegebenenfalls ihre besondere Zweckwidmung (wie Wohnungen, Büros und Geschäftsräumlichkeiten) sowie die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten zu enthalten;

 

4. [...]

 

(2) Bei Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 und 4 und bei Änderung des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens (§ 34) kann der Bauplan auf die Darstellung und Beschreibung derjenigen Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.

 

(3) Im übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig ist. Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen, zu verlangen.

 

§ 35

Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

 

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

 

1. [...],

 

2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und

 

3. [...].

 

Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. [...]

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. ROG 1994, LGBl 1993/114, zuletzt geändert durch LGBl 1997/83 bzw LGBl 1999/32 lauten auszugsweise:

 

„§ 22

Widmungen im Bauland

 

(1) [...]

 

(2) Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Darüber hinaus dürfen in Dorfgebieten bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 verwendet werden; § 30 Abs. 7, 8 und 9 gelten sinngemäß.

 

§ 30

Grünland

(1) [...]

 

(6) Über Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen im Grünland bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

 

1. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude müssen erhaltungswürdig sein;

 

2. die Gebäude müssen durch eine der Verwendung entsprechende geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein;

 

3. bauliche Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleibt und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;

 

4. [...]

 

(7) Eine Verwendung nach Abs. 6 Z 1 bis 3 für Wohnzwecke ist nur für insgesamt höchstens vier Wohneinheiten erlaubt. [...]

 

Der im Beschwerdefall anzuwendende Flächenwidmungsplan, Auflage 4 vom 8. August 2012, weist für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke die Widmung „Dorfgebiet“ aus.

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (vgl VwGH vom 16.11.2010, 2009/05/0086 zur Oö. BauO 1994 mwN). Etwaige Absichten des Bauwerbers oder künftige Entwicklungen und Möglichkeiten sind ebenso irrelevant wie ein von den Plänen allenfalls abweichender Zustand in der Natur. Ein solcher Zustand ist nicht Gegenstand der Baubewilligung, sondern gegebenenfalls als Schwarzbau zu beseitigen [Moritz, VwGH-Rechtsprechung zum Baurecht 2010, ÖJZ 2011, 710 (713f)].

 

Wenn die Bf vorbringen, die belangte Behörde hätte ihrer Beurteilung den tatsächlichen – von den Plänen abweichenden – Zustand zugrunde gelegt und damit in rechtswidriger Weise den Baubewilligungsantrag abgewiesen, sind sie damit im Recht. Aus folgenden Gründen vermag der berechtigte Einwand den Bf allerdings nicht zur Erteilung der Baubewilligung verhelfen.

 

2. Gem §§ 22 Abs 2 iVm 30 Abs 7 Oö. ROG 1994 ist im Dorfgebiet eine Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude für Wohnzwecke für „insgesamt höchstens vier Wohneinheiten erlaubt“. Der Begriff „Wohneinheit“ wird aber weder im Oö. ROG 1994, in der Oö. BauO 1994, im Oö. BauTG noch in der Oö. BauTV näher bestimmt. Mangels Legaldefinition führte der Verwaltungsgerichtshof (30.4.2013, 2010/05/0094) zur Auslegung des Begriffes „Wohneinheit“ jüngst aus:

 

Der sowohl von den Behörden als auch von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, der Terminus ‚Wohneinheit‘ entspreche jenem der ‚Wohnung‘, kann nicht entgegentreten werden. Vor diesem Hintergrund kann unter dem Begriff ‚Wohnung/Wohneinheit‘ nur eine in sich geschlossene und gegen außen abgeschlossenen Einheit mit eigenem Zugang, innerhalb eines Wohnhauses, innerhalb eines Geschosses oder auf mehrere Geschosse verteilt, verstanden werden, die über eine sanitäre Mindestausstattung (WC, Küche oder Kochnische, fließendes Wasser) verfügt (vgl. Grütze, Bau-Lexikon, 303). Die von der Beschwerdeführerin begehrte Heranziehung der Erklärung der Begrifflichkeit im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/09/0385 (wo die Definition in Brockhaus/Wahrig zitiert wird, wonach eine Wohnung ein abgeschlossener Bereich in einem Wohnhaus sei, der einer oder mehreren Personen als ständiger Aufenthaltsort, als Heim diene), erscheint im hier gegebenen bau- wie raumordnungsrechtlichen Zusammenhang hingegen nicht ausreichend, zumal es in dieser Entscheidung nur um die örtliche Abgrenzung (Wohnung / Stiegenhaus) zur Beurteilung eines Unfalles als Dienstunfall ging (der Unfall ereignete sich im Stiegenhaus).

 

In seiner älteren Rsp hielt der Verwaltungsgerichtshof die in der Vorarlberger Bautechnikverordnung enthaltene Begriffsbestimmung einer Wohnung für verallgemeinerungsfähig. Der Begriff einer Wohnung wurde dort wie folgt umschrieben: „Unter einer Wohnung wird [...] ein baulich in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes verstanden, der Menschen zur Unterkunft und Haushaltsführung dient“ (VwGH 18.5.1995, 94/06/0115). Auch der Oberste Gerichtshof (RIS-Rechtssatz RS0060945) rekurriert bei seiner Begriffs­bestimmung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 13.5.1965, 2120/64). Nach dieser Rsp ist „[e]ine Wohnung [...] ein selbständiger und abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) auf Dauer zu dienen“.

 

In ähnlicher Weise bestimmen die – im anhängigen Verfahren noch nicht verbindlichen – OIB-Richtlinien den Begriff „Wohnung“ näher. Darunter sei die „Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen“, zu verstehen.

Zum Begriff „Haushalt“ verweist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.8.1994, 92/17/0252, einerseits auf den Duden – Bedeutungswörterbuch, Der Große Duden, Band 10 (1970), wo dieser Begriff wie folgt umschrieben wird: „Gemeinsame Wirtschaft der in einer Gruppe lebenden Personen“. Andererseits verweist der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung auf Hartfield, Wörterbuch der Soziologie (1972) wo unter Haushalt ausgeführt werde: „Die ‚häusl.‘ d.h. ‚innere‘ Wirtschaftsgemeinschaft einer Familie, eines Familienverbandes, einer sonstigen Lebensgemeinschaft, oder [...]. Die Kategorie H. bedeutet in jedem Falle, daß wirtschaftl. Entscheidungen über die Beschaffung (Einkommen) u. Verwendung (Konsum) von Mitteln nicht individuell, sondern im Zusammenhang mit u. in teilweiser oder völliger Abhängigkeit von der Bedarfslage u. den gemeinsamen Vorstellungen u. Zielen der Mitglieder des betr. soz. Gebildes erfolgen“.

 

Der Begriff Wohneinheit/Wohnung besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich daher zwingend aus zwei Komponenten: Einerseits muss es sich bei einer Wohnung um ein Raumensemble handeln, das eine in sich geschlossene und gegen außen abgeschlossene Einheit mit eigenem Zugang bildet und das über eine sanitäre Mindestausstattung (WC, Küche oder Kochnische, fließendes Wasser) verfügt. Andererseits muss dieses Raumensemble geeignet sein, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft  (Haushalt) auf Dauer zu dienen. Haushalt bedeutet in diesem Fall – unter Anschluss an Hartfield –, dass wirtschaftliche Entscheidungen über die Beschaffung (Einkommen) und Verwendung (Konsum) von Mitteln nicht individuell, sondern im Zusammenhang mit und in teilweiser oder völliger Abhängigkeit von der Bedarfslage und den gemeinsamen Vorstellungen und Zielen der Mitglieder des betreffenden sozialen Gebildes erfolgen.

 

3. Diesem Begriffsverständnis kommt über §§ 22 Abs 2 iVm 30 Abs 7 Oö. ROG 1994 hinaus besondere Bedeutung zu, da der Landesgesetzgeber an verschiedenen Stellen an das Vorliegen einer Wohneinheit/Wohnung (bau-)
rechtliche Konsequenzen knüpft. Beispielweise hängt die Anzahl der Stellplätze von der Anzahl der Wohneinheiten ab (§ 8 Oö. BauTG iVm § 45 Abs 2 Oö. BauTV), sind Gemeinschaftsanlagen erst bei Neubauten mit mehr als 3 Wohnungen zu schaffen (§ 24 Oö. BauTG), oder liegt dann ein Kleinhausbau vor, wenn das Gebäude – bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen – über höchstens 3 Wohnungen verfügt (§ 2 Z 30 Oö. BauTG). Das Vorliegen eines Kleinhausbaus ist insbesondere deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil damit eine Vielzahl an Bauerleichterungen verbunden ist.

 

Aber auch im – hier maßgeblichen – raumordnungsrechtlichen Zusammenhang kommt dem Begriff der Wohneinheit/Wohnung entscheidende Bedeutung zu: Während es im Anwendungsbereich des Oö. ROG 1972 nicht möglich war, leerstehende landwirtschaftliche Gebäude (im Grünland) zu Wohn- und Betriebszwecken zu nutzen, sollte mit § 30 Abs 6 und 7 Oö. ROG 1994 – auf die der hier einschlägige § 22 Abs 2 leg cit verweist – eine Möglichkeit geschaffen werden, solche Gebäude einer eingeschränkten – mit (ursprünglich) 2 Wohneinheiten begrenzten –  Wohnnutzung zuzuführen (BlgoöLT AB 340/1993 24. GP 28f), wobei nach der ursprünglichen Regelung auch noch eine Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan notwendig war. Mit der Oö. Raumordnungsnovelle 1994, LGBl 83, wurde die Notwendigkeit einer Sonderausweisung aufgegeben und das zulässige Maß an Wohneinheiten von 2 auf 4 erhöht. Zugleich wurde die Möglichkeit des Einbaus von Wohnungen in bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude im Dorfgebiet (§ 22 Abs 2 Oö. ROG 1994) durch Verweis auf die Bestimmung des § 30 Abs 6 und 7 Oö. ROG 1994 geschaffen (BlgoöLT AB 1021/1997 24. GP 5ff). Die Genese des § 30 Abs 6 und 7 leg cit zeigt dessen Ausnahmecharakter: die Nutzung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude soll im Grünland sowie im Dorfgebiet (zum Erhalt der dörflichen Struktur) die Ausnahme bleiben.

 

Dem Begriff der Wohneinheit/Wohnung kommt damit im bau- und raumordnungsrechtlichen Zusammenhang begrenzende Funktion zu: Eine Wohneinheit/Wohnung soll nur der Aufnahme eines einzigen Haushalts dienen. Würde man – wie die Bf behaupten – von diesem Kriterium abrücken und die Führung mehrerer Haushalte innerhalb eines abgeschlossenen Raumensembles zulassen, käme es zu einem Unterlaufen der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen und deren Regelungszweck. Der Bauwerber müsste weniger Stellplätze bzw keine Gemeinschaftsanlagen errichten und käme in den Genuss einer Vielzahl von Bauerleichterungen, da ein Kleinhausbau vorliegen würde. Im – hier maßgeblichen – raumordnungsrechtlichen Zusammenhang hätte es der Bauwerber durch die entsprechende Gestaltung eines Raumensembles in der Hand, den Ausnahmecharakter der §§ 22 Abs 2 iVm 30 Abs 6 und 7 Oö. ROG 1994 zu unterlaufen und eine große Anzahl von Personen (mehr als 4 Haushalte) im Gebäude unterzubringen. Die von den Bf ventilierte Auslegung des Begriffs „Wohneinheit“ widerstreitet damit eindeutig der ratio der beispielhaft wiedergegebenen gesetzlichen Regelungen.

 

4. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (zB vom 25.3.1997, 94/05/0077; 29.1.2008, 2006/05/0282; 20.1.2015, 2012/05/0058) kommt es bei der Beurteilung eines Bauvorhabens nicht auf die Absichten des Bauwerbers an, sondern allein auf die Darstellung in den Plänen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich enthält das in den Einreichplänen dargestellte Projekt bei Berücksichtigung des oben näher beschriebenen Begriffsverständnisses einer Wohneinheit/Wohnung – entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung der Bf – mehr als 4 Wohneinheiten/Wohnungen:

 

a) „Wohneinheit 1“

Bei dem unter „Wohneinheit 1“ bezeichneten (östlichen) zweigeschossigen Wohngebäude handelt es sich offensichtlich um den ehemaligen Wohntrakt des landwirtschaft­lichen Betriebs. Durch geringfügige bauliche Maßnahmen soll im Erdgeschoss eine neue Eingangssituation (Zubau an der westlichen Gebäudeseite) geschaffen werden, die im Obergeschoss die Schaffung eines Balkons ermöglicht. Zusätzlich sind in beiden Geschossen neue Zwischenwände zur Neugestaltung der vorhandenen Räume vorgesehen. Änderungen (Abriss, Wanddurchbrüche) an der bestehenden Bausubstanz sind in den Einreichplänen nicht dargestellt, was im Hinblick auf den Zubau eine Unvollständigkeit der Planunterlagen vermuten lässt.

 

Die Erschließung des Wohngebäudes erfolgt über ein allgemein zugängliches zentrales Stiegenhaus, von dem aus der Zutritt in die dahinterliegenden Raumgruppen erfolgt. Zur Schaffung eines baulichen Abschlusses hin zum Stiegenhaus sieht das Projekt im Erdgeschoss (EG) und im Obergeschoss (OG) jeweils eine neu zu errichtende Trennwand in Massivbauweise vor. Durch eine weitere Trennwand – ebenfalls in Massivbauweise – bildet sich somit im Zutrittsbereich ein Vorraum. Dadurch entsteht im südlichen Teil der beiden Geschosse (EG, OG) eine in sich geschlossene und zum Stiegenhaus hin abgeschlossene Raumgruppe. Im EG besteht die Raumgruppe aus Bad, WC sowie Küche und verfügt damit über eine sanitäre Mindestausstattung. Ebenfalls zu dieser Raumgruppe gehören ein Wohnzimmer, ein Schlafraum und ein Kinderzimmer. Das Raumensemble ermöglicht damit die Führung eines eigenen Haushalts. Es liegt damit eine Wohneinheit/Wohnung vor, da es sich um eine in sich geschlossene und gegen außen (zum allgemein zugänglichen Stiegenhaus) abgeschlossene Einheit mit eigenem Zugang (Tür - Stiegenhaus - Vorraum) innerhalb eines Geschosses eines Wohnhauses handelt, die über eine sanitäre Mindestausstattung verfügt. Im OG besteht die Raumgruppe aus Bad, WC sowie einem Mehrzweckraum, der aufgrund seiner unbeschränkten Nutzungsfestlegung jedenfalls den Einbau einer Küchenzeile ermöglicht. Die räumliche Situierung über der Küche im EG begünstigt aufgrund der darunter bestehenden Wasser- und Abwasserführungen den Einbau einer Küchenzeile. Die Raumgruppe verfügt damit über eine sanitäre Mindestausstattung. Darüber hinaus zählen zu dieser Raumgruppe noch ein Büro sowie ein Wohnraum. Das Raumensemble ermöglicht damit die Führung eines eigenen Haushalts und stellt iS obiger Begriffsdefinition (ebenfalls) eine Wohneinheit/Wohnung dar.

 

Die übrigen Zimmer beider Geschosse können jeweils zu einer nördlichen Raumgruppe zusammengefasst werden. Der Zugang erfolgt jeweils vom (allgemein zugänglichen) Stiegenhaus. Durch eine neue Zwischenwand im nord-östlichen Zimmer wird ein abgetrenntes WC samt Waschgelegenheit geschaffen. Das in beiden Geschossen als Mehrzweckraum bezeichnete Zimmer ermöglicht aufgrund der unbeschränkten Nutzungsfestlegung jedenfalls den Einbau einer Küchenzeile. Damit verfügen auch die nördlichen Raumgruppen beider Geschosse über eine sanitäre Mindestausstattung. Die beiden nördlichen Raumgruppen im EG bzw OG ermöglichen damit jeweils die Führung eines eigenen Haushalts und stellen iS obiger Begriffsdefinition je eine Wohneinheit/Wohnung dar.

 

Das als „Wohneinheit 1“ bezeichnete Gebäude umfasst damit – entgegen der Bezeichnung der Bf – 4 Wohneinheiten.

 

b) „Wohneinheit 2“ und „Wohneinheit 3“

Das südliche Wohngebäude (ehemaliger Stall mit neu aufgesetztem Holz-Blockhaus) besteht nach den Angaben der Bf aus einer abgeschlossenen „Wohneinheit 2“ im EG des Gebäudes und über eine „Wohneinheit 3“ im 1. und 2. OG. Die Erschließung von „Wohneinheit 2“ erfolgt über eine südlich an das Gebäude angeordnete Rampe und einen neu zu errichtenden Windfang.

 

Das 1. OG wird über eine nördlich an das Gebäude angefügte Außenstiege erschlossen. Die weitere – innere – Erschließung erfolgt über ein zentrales Stiegenhaus. Von diesem Stiegenhaus aus gelangt man im 1. OG über 2 Türen in eine in sich geschlossene Raumgruppe, die über einen Schlafraum, ein Kinderzimmer, einen Vorraum, einen Lüftung(-sraum), Bad/WC und einen Raum für Wohnen/Essen/Kochen verfügt. Das Raumensemble ermöglicht damit die Führung eines eigenen Haushalts. Es liegt eine Wohnung/Wohneinheit vor, da es sich um eine in sich geschlossene und gegen außen (zum allgemein zugänglichen Stiegenhaus) abgeschlossene Einheit mit eigenem Zugang innerhalb eines Geschosses eines Wohnhauses handelt, die über eine sanitäre Mindestausstattung verfügt. Das – durch die innenliegende Stiege erschlossene – 2. OG verfügt über einen Schlafraum, ein Büro, Bad/WC und einen Mehrzweckraum, der aufgrund seiner unbeschränkten Nutzungsfestlegung jedenfalls den Einbau einer Küchenzeile ermöglicht. Es liegt damit auch im 2. OG eine Wohnung/Wohneinheit vor, da es sich um eine in sich geschlossene und gegen außen (zum allgemein zugänglichen Stiegenhaus) abgeschlossene Einheit mit eigenem Zugang innerhalb eines Geschosses eines Wohnhauses handelt, die über eine sanitäre Mindestausstattung verfügt.

 

Das südliche Wohngebäude umfasst damit – entgegen der Bezeichnung der Bf – insgesamt 3 Wohneinheiten.

 

5. Im Ergebnis sind den vorliegenden Planunterlagen 8 Wohneinheiten zu entnehmen. Da gem §§ 22 Abs 2 iVm 30 Abs 7 Oö. ROG 1994 eine Verwendung von bestehenden land- und forstwirtschaftliche Gebäuden zu Wohnzwecken im Dorfgebiet für insgesamt höchstens 4 Wohneinheiten erlaubt ist, war die Beschwerde der Bf schon aus diesem Grund abzuweisen. Die Versagung der Baubewilligung durch die belangte Behörde erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte gemäß § 24 VwGVG trotz Parteienantrag von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl VwGH vom 6.11.2013, 2011/05/0007; 15.5.2014, 2012/05/0089).

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur, insbesondere zum Begriff „Wohneinheit/Wohnung“ und „Haushalt“ sowie zur Beurteilung eines Bauvorhabens nach der Darstellung in den Plänen, unabhängig von den Absichten des Bauwerbers). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

VwGH vom 12. Dezember 2017, Zl. Ra 2015/05/0043-8