LVwG-400098/2/KOF/TK
Linz, 28.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau A. G-M., geb. x, x, vertreten durch Herrn Mag. W. M., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. April 2015, VerkR96-10531-2015, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 11. März 2015, VerkR96-10531-2015, über die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach dem BStMG eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.
Diese Strafverfügung wurde der Bf am Freitag, dem 13. März 2015
– im Wege der Hinterlegung – nachweisbar zugestellt.
Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
in dieser Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – nach Zustellung – einzubringen.
Im vorliegenden Fall hätte daher ein Einspruch spätestens am Freitag,
dem 27. März 2015, erhoben werden müssen.
Die Bf hat am Freitag, dem 3. April 2015 – somit um eine Woche verspätet –
per E-Mail einen Einspruch eingebracht.
Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist
- nicht die Strafverfügung sondern
- einzig und allein der „Zurückweisungsbescheid“
VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 – Punkte 3.1 bis 3.3 mit Vorjudikatur;
VwGH vom 20.03.2012, 2012/11/0013; vom 26.04.2011, 2010/03/0109 ua.
Die Bf bestätigt in der Beschwerde, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung – um 1 Woche – verspätet erhoben wurde. – Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Einspruch der Bf als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und
der behördliche Bescheid zu bestätigen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler