LVwG-600072/5/ZO/CG
Linz, 10.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung (seit 01.01.2014 Beschwerde) des X, geb. x, x, vom 16.12.2013, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4.11.2013, Zl. VerkR96-20838-2013, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass im bekämpften Bescheid das Datum des Einspruches auf 26.11.2013 richtig gestellt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Beschwerdeführers vom 28.10.2013 gegen die Strafverfügung vom 27.08.2012, Zl. VerkR96-30490-2012, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Dies wurde damit begründet, dass die Strafverfügung am 7.11.2013 durch Hinterlegung zugestellt und der Einspruch vom 26.11.2013 daher verspätet sei.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass es auch bei einem Einspruch besser sei, wenn dieser etwas zu spät eingebracht wird als gar nicht. Er verglich dies mit dem Einhalten von Lieferterminen und machte im übrigen Ausführungen zum digitalen Kontrollgerät und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Kraftfahrer.
3. Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs bezüglich der Verspätung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt, weshalb von dieser gemäß § 44 Abs.3 Z.4 VwGVG abgesehen wurde.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die PI Lenzing erstattete aufgrund einer Auswertung der Fahrerkarte Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen mehrerer Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verhängte gegen den nunmehrigen Beschwerdeführerin wegen dieser Übertretungen eine Strafverfügung. Diese Strafverfügung wurde im Postweg zugestellt. Das Zustellorgan konnte den Adressaten bei einem Zustellversuch am 06.11. nicht antreffen, weshalb es eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückließ. Das Schriftstück wurde beim Postamt x hinterlegt, als erster Tag der Abholfrist wurde der 7.11.2013 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat es nach seinen eigenen Behauptungen erst am 25.11.2013 dort abgeholt und am nächsten Tag den Einspruch eingebracht.
5. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 06.11.2013 beim Postamt x hinterlegt. Als erster Tag der Abholfrist wurde der 07.11.2013 festgelegt. Der Beschwerdeführer gab an, wegen seiner Arbeit den Brief erst am 25.11.2013 behoben zu haben. Eine tatsächliche Ortsabwesenheit in diesem Zeitraum hat er jedoch weder behauptet noch belegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Hinterlegung bereits dann als gültige Zustellung anzusehen, wenn der Empfänger innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist und die theoretische Möglichkeit gehabt hätte, den Brief am nächsten Tag abzuholen. Ob ihm dies aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit oder sonstiger unaufschiebbarer Termine nicht möglich war, ist für die rechtliche Beurteilung nicht relevant (siehe zB VwGH vom 19.9.1995, 95/14/0097). Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger aufgrund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung hatte sondern nur darauf, ob er sich innerhalb der Abholfrist an der Abgabestelle aufgehalten hat und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre. Gemäß § 17 Abs.3 dritter Satz Zustellgesetz gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, weshalb die gegenständliche Strafverfügung bereits mit 07.11.2013 zugestellt wurde und der Einspruch vom 26.11.2013 verspätet eingebracht wurde. Er wurde von der Verwaltungsbehörde daher zu Recht zurückgewiesen. Der offensichtliche Schreibfehler bezüglich des Datums des Einspruches war in der Beschwerdeentscheidung richtig zu stellen.
zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zustellung durch Hinterlegung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl