LVwG-550523/2/SE/BBa - 550524/2
Linz, 01.06.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde der Ehegatten S. und J. L., beide wohnhaft in x, x, vom 7. Mai 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 2. April 2015, GZ: Wa10-162/15-2014, N10-153/10-2014, betreffend die naturschutzbehördliche Feststellung hinsichtlich der Erneuerung der Straßen- und Eisenbahnbrücke über den x auf der Bahnstrecke x - x bei Bahnkilometer x, KG x, Gemeinde x, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde von Frau S. L. sowie Herrn J. L., beide x, x, gegen die in Spruchpunkt II. ausgesprochene naturschutzbehördliche Feststellung der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 2. April 2015, GZ: Wa10-162/15-2014, N10-153/10-2014, wird gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land (kurz: belangte Behörde) vom 2. April 2015, GZ: Wa10-162/15-2014, N10-153/10-2014, wurde auf Grundlage der vorgelegten und als solche gekennzeichneten Projektunterlagen in Spruchpunkt II. die naturschutzrechtliche Feststellung getroffen, dass durch die beabsichtigte Erneuerung der Straßen- und Eisenbahnbrücke über den x auf der Bahnstrecke x - x bei Bahnkilometer x, KG x, Gemeinde x, entsprechend dem Detailprojekt vom 1. September 2014 in der Uferschutzzone des x solche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, bei Einhaltung von vier näher bezeichneten Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht verletzt werden.
I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die per Mail vom 29. April 2015 eingebrachte Beschwerde von Herrn J. L. und Frau S. L., beide x, x (kurz: Beschwerdeführer). Die Beschwerdeführer beantragen, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben. Als wesentliche Kernpunkte werden vorgebracht:
· Es handle sich bei diesem Projekt nicht nur um eine Brücke über den x, sondern um eine Überbrückung eines Seitentaleinschnittes.
· Die Sanierungsvariante sehe nicht nur, wie im Bescheid erwähnt, eine etwas verringerte Minderung des ursprünglichen lichten Querschnittes vor.
· Die naturnahe Offenhaltung dieser Talverbindung werde zu sehr eingeschränkt.
· Hochwasser und Überschwemmungsereignisse würden negativ beeinflusst.
· Die Gefahr einer totalen Verklausung erhöhe sich bei Extremereignissen enorm.
· Eine Zufahrt zur Räumung und zum Abtransport der Sedimentablagerungen sei nur erschwert möglich.
I. 3. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 12. Mai 2015, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1
B-VG iVm § 3 VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
I. 4. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2015,
GZ: Wa10-162/15-2014, N10-153/10-2014, richtet sich die per Mail vom
29. April 2015 eingebrachte Beschwerde von Herrn J. L. bzw. Frau S. L., beide x, x. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der x I. AG, x, x, in Spruchpunkt I. die wasserrechtliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben (Erneuerung der Straßen- und Eisenbahnbrücke über den x auf der Bahnstrecke x - x bei Bahnkilometer x, KG x, Gemeinde x) erteilt sowie in Spruchpunkt II. eine Feststellung nach § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (LGBl. Nr. 129/2001; in der Folge: Oö. NSchG 2001) getroffen. Die Beschwerdeführer sind Anrainer des gegenständlichen Vorhabens.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 24 Abs. 1 und 2 VwGVG).
II. 2. Der unter I. 4. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III. 1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 8 AVG normiert, dass Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien sind.
Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
III. 2. Zur Erhebung einer (Partei-)Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG). Die Beschwerdelegitimation setzt daher jedenfalls voraus, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich über subjektive Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abspricht; mithin dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechtes in der mit Bescheid entschiedenen Sache gemäß § 8 AVG zukam (vgl. dazu für viele Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014]
Rz 1027 mwN). Ob einer Person an einer konkreten Verwaltungssache ein subjektives Recht zukommt, ergibt sich aus der materiellen Rechtslage, im konkreten Fall somit aus dem Oö. NSchG 2001.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt, enthält das Oö. NSchG 2001 keine Regelung, aus der abgeleitet werden könnte, dass Anrainer in naturschutzbehördlichen Bewilligungs- bzw. Feststellungsverfahren die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 AVG zukäme. Eine gemäß dem
Oö. NSchG 2001 erteilte Bewilligung ist nicht geeignet, Rechte von „Nachbarn“ zu verletzen (vgl. z.B. VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232). Eine naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 vermag somit mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG zu begründen.
Die Beschwerde gegen die gegenständliche naturschutzbehördliche Feststellung war daher mangels Berechtigung zur Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Sigrid Ellmer