LVwG-550471/4/Kü
Linz, 27.05.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn M. B., x, x, vom 12. März 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3. Februar 2015, GZ: UR01-14-2014, betreffend abfallrechtlichen Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm mit § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
3. Februar 2015, GZ: UR01-14-2014, wurde dem Beschwerdeführer
(im Folgenden: Bf) gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 iVm mit § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, auf Grundstück Nr. x, KG x, gelagerte gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle innerhalb festgesetzter Frist einer der Abfallart entsprechenden fachgerechten Entsorgung zuzuführen bzw. einem befugten Abfallentsorger zu übergeben und den Entsorgungsbeleg der Behörde zu übermitteln.
2. Der Bf hat am 12. März 2015 der belangten Behörde ein Schreiben übergeben, welches die Überschrift „Berufung einer Verwaltungsübertretung“ trägt.
Der Bf verweist in diesem Schreiben darauf, dass „wir die Möglichkeit haben, nicht verschiedene Werkzeuge, die durch den Arbeitseinsatz nicht mehr neu zu definieren sind, gleich wieder zu ersetzen und es aus seiner Sicht auch nicht nötig ist, da sie immer noch ihren Zweck erfüllen“.
In der Folge listet der Bf die in der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Abfälle auf und weist darauf hin, in welcher Weise sie noch zu verwenden sind.
Abschließend führt der Bf wörtlich Folgendes aus:
„Sämtliche angeführte Gegenstände werden nicht Gewerblich sondern im Zuge der Landwirtschaft verwendet.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat das Anbringen des Bf, mit Schreiben vom 13. März 2015, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
4. Aufgrund der Überschrift des Anbringens des Bf vom 12. März 2015 und der Tatsache, dass von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit Straferkenntnis vom 3. Februar 2015, GZ: UR96-11-2014, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zwei Geldstrafen verhängt wurden, wurde der Bf mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
9. April 2014 darauf hingewiesen, dass der Inhalt seines Schreibens nicht einwandfrei erkennen lässt, gegen welche Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sich der Bf wendet. Gleichzeitig wurde der Bf darauf hingewiesen, dass in seiner Eingabe keine Entscheidung genannt ist, gegen die er sich richtet bzw. auch kein Begehren enthalten ist, sodass nicht einwandfrei erkennbar ist, ob der Bf die Aufhebung ausschließlich des Straferkenntnisses oder auch des abfallrechtlichen Behandlungsauftrages begehrt.
Dem Bf wurde unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens seine Eingabe zu konkretisieren und mitzuteilen, gegen welche Entscheidung sich seine Eingabe richtet und welche Entscheidung er durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begehrt.
Dieses Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde dem Bf im Wege der Hinterlegung am 14. April 2015 zugestellt. Weder innerhalb der zweiwöchigen Frist noch bis dato erfolgte durch den Bf eine schriftliche Klarstellung oder eine Kontaktaufnahme mit dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Dabei ist dem Bf die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Ablauf der Frist zurückzuweisen.
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, umfasst jenes Vorbringen des Bf, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet (Eder u.a., Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 VwGVG, K 10).
2. Aufgrund der Tatsache, dass die Eingabe des Bf die Überschrift „Berufung einer Verwaltungsübertretung“ enthält, ist dem äußeren Anschein nach davon auszugehen, dass sich der Bf gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3. Februar 2015 beschwert.
Da das Schreiben keine Geschäftszahl und kein Begehren enthält, wurde der Bf aufgefordert, diesen Mangel zu verbessern. Wie bereits oben dargestellt, ist der Bf dem Mängelbehebungsauftrag, der im Wege der Hinterlegung am
14. April 2015 zugestellt wurde, nicht nachgekommen und hat weder schriftlich noch mündlich mit dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Kontakt aufgenommen. Es ist damit festzustellen, dass der Bf fristgerecht dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen hat. Aus diesem Grunde war daher sein Anbringen vom 12. März 2015, soweit es sich gegen den abfallrechtlichen Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 3. Februar 2015,
GZ: UR01-14-2014, richten könnte - wie bereits im Mängelbehebungsauftrag angekündigt -, zurückzuweisen.
III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger