LVwG-500118/3/Kü/KHu
Linz, 24.04.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn I. F. H., geb. x, derzeit unbekannter Aufenthalt (letzte bekannte Adresse: x, x), gegen die als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. Februar 2015, GZ: UR01-4-2-2015, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Datum vom 9. Februar 2015, GZ: UR01-4-2-2015, erging gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine als „Ladungsbescheid“ bezeichnete Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Eferding (im Folgenden: belangte Behörde). Darin wurden dem Bf näher definierte Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 zur Last gelegt und er aufgefordert, persönlich beim Amt zu erscheinen. Die Zeit der Amtshandlung wurde auf der gegenständlichen Erledigung wie folgt spezifiziert:
„Datum Zeit
Innerhalb 2 Wochen nach tel. Vereinbarung“
2. Mit Eingabe vom 10. März 2015 erhob der Bf Beschwerde gegen die gegenständliche Erledigung, in der er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde brachte er vor, dass er sich zwischen 20. Dezember 2014 und 27. Februar 2015 im Ausland aufgehalten habe. Inhaltlich brachte der Bf vor, dass er niemals rechtswidrig Müll gelagert habe, zumal er sich zum Tatzeitpunkt im Ausland aufgehalten habe. Eine Unterbehörde habe nur unter gewissen Voraussetzungen das Recht, eine Person, welche in ihrem örtlichen Wirkungskreis wohnhaft ist, vorzuladen. Im gegenständlichen Fall reiche der Schriftverkehr vollkommen aus, weshalb eine Vorladung nicht gedeckt sei. Weiters würden dem Ladungsbescheid rechtliche Merkmale fehlen. So fehle etwa ein fixer Termin, sondern es sei vielmehr ein Zeitraum von zwei Wochen angeführt. Ferner fehle eine dezidierte Begründung, weswegen ein Ladungsbescheid ausgestellt worden sei.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 16. März 2015, eingelangt am 26. März 2015, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Mit Schreiben vom 31. März 2015 wurde der erkennende Richter von der belangten Behörde unter Beilage eines aktuellen Melderegisterauszuges darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Bf seinen Wohnsitz in Alkoven mit 17. März 2015 abgemeldet habe und nunmehr über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich mehr verfüge.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) verzichtet werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Sache erwarten ließ und das Unterbleiben der Verhandlung nach Art. 6 EMRK bzw.
Art. 47 GRC zulässig war. Dem Bf wird in seinem Sachverhaltsvorbringen dahingehend, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, gefolgt; im Übrigen waren bloß rechtliche Überlegungen ohne besondere Komplexität anzustellen.
III. Rechtslage:
§ 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
Ladungen
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Die §§ 40 und 41 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lauten:
3. Abschnitt: Ordentliches Verfahren
§ 40. (1) Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
(2) Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.
(3) Hält sich der Beschuldigte nicht in der Gemeinde auf, in der die Behörde ihren Sitz hat, so kann sie die Vernehmung des Beschuldigten durch die Gemeinde seines Aufenthaltsortes veranlassen.
§ 41. (1) Die Ladung (§ 19 AVG) hat zu enthalten:
1. die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
2. die Aufforderung, die der Verteidigung dienlichen Tatsachen vorzubringen und die der Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig bekanntzugeben, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.
(2) Die Ladung kann auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.
IV. Dem Bf wird in seinem rechtlichen Vorbringen, dass dem gegenständlichen „Ladungsbescheid“ rechtliche Merkmale fehlen würden, gefolgt:
Eine Ladung hat gemäß § 19 Abs. 2 AVG den Ort, die Zeit sowie den Gegenstand der Amtshandlung, ferner die Eigenschaft, in der der Geladene vor der Behörde zu erscheinen hat, sowie welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind und schließlich die Anordnung, ob ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, zu enthalten. Gemäß § 41 Abs. 1 VStG hat eine Ladung zur Vernehmung im Verwaltungsstrafverfahren ferner die Bezeichnung der Tat und der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift sowie die Aufforderung zur Erstattung eines Tatsachenvorbringens und Beweisanbotes zu enthalten.
Bei der Prüfung, ob eine Ladung den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG entspricht, ist ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen (vgl. VfSlg 11.233/1987). Die als „Ladungsbescheid“ titulierte Erledigung der belangten Behörde weist in der Tat keinen definierten Zeitpunkt auf, zu dem der Bf vor der Behörde zu erscheinen hat. Es wird ihm vielmehr ein Erscheinen „innerhalb 2 Wochen“ und „nach tel. Vereinbarung“ auferlegt. Wenn aber der Termin der Vorladung aus der behördlichen Erledigung nicht eindeutig und widerspruchsfrei hervorgeht, liegt gar keine Ladung im Sinne des § 19 AVG vor (vgl. hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 19 Rz 13; vgl. ferner insbesondere Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht9 Rz 186, wonach eine derartige Ladung unwirksam [absolut nichtig] ist).
Die gegenständliche Erledigung bildet damit - entgegen ihrer Betitelung - jedenfalls keinen Ladungsbescheid im Sinne des AVG und kann als solcher auch keine negativen Folgen für den Bf zeitigen. Die Erledigung erweist sich vielmehr entweder formal-rechtlich als nicht existent oder stellt allenfalls ein unverbindliches Ersuchen der belangten Behörde dar. Damit besteht aber jedenfalls kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
V. Die Beschwerde war damit als unzulässig zurückzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger