LVwG-750243/3/MB
Linz, 27.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des L.G., geboren am xx, Staatsangehöriger Kosovo, vertreten durch RA Mag. S.S., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Statutarstadt Wels, GZ: BZ-Auf-8835-2013, mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG gemäß §§ 3, 11, 21, 27, 47 abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t :
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Statutarstadt Wels vom 25. November 2014, GZ: BZ-Auf-8835-2013, wurde der Erstantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß §§ 3, 11, 21, 27, 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen.
Begründet führt die belangte Behörde wie folgt aus:
2. Innerhalb offener Frist wurde gegen den oben dargestellten Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht und zuvorderst folgende Anträge gestellt:
Das Landesverwaltungsgericht möge
a) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen,
b) den Bescheid des Magistrates der Stadt Wels, Verwaltungspolizei, vom 25.11.2014, GZ: BH-Auf-8835-2013, zugestellt am 27.11.2014, dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs.2 NAG stattgegeben wird, in eventu
c) den gegenständlichen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.
Nachfolgend begründet der Bf seine Beschwerde wie folgt:
3. Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel samt Beilagen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Jänner 2015 zur Entscheidung übermittelt.
4. Mit Schreiben vom 23. bzw. 30. März 2015 und übermittelte der Bf den Bezug seiner Gattin, ein Schreiben der Oö-GKK – worin die Voraussetzungen für eine Mitversicherung des Bf bei seiner Gattin dargelegt werden, eine Arbeitsplatzzusage von Herrn F.S. als Außenanlagenbetreuer im Rahmen eines Hausbesorgerdienstes bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung und einen aktuellen Mietvertrag für eine Wohnung (50,87 qm; Nettomiete 330 Euro inkl. 10 % MwSt + BK 120 Euro). Der Gehalt seiner Gattin für die Monate: Dezember 2014, Jänner 2015 und Februar 2015 wird mit 1019,14/1243,03/1159,08 Euro angeführt. Als laufender Bezug ist auf den jeweiligen Lohn/Gehaltsauswesen ein Betrag von 1500 Euro Brutto zu finden. Daher ergibt sich unter Hinzuziehung des 13. und 14. Monatsbezuges mit der entsprechend niedrigeren Lohnsteuerbelastung ein durchschnittlicher Einkommensbezug von 1409 Euro.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und die nachträglich vorgelegten Dokumente. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung der Sache keine weitere Klärung der Rechtssache herbeiführen kann. Die entsprechend ausstehenden Nachweise wurden vom Bf schriftlich beigebracht. Aufgrund der Wohnsitznahme der Ehepartner war auch im Rahmen des Art 8 EMRK keine öffentliche mündliche Verhandlung indiziert.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von dem unter dem Punkt I. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. Ergänzend waren folgende Feststellungen zu treffen:
III.
Gem. § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn:
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (aufgehoben)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Gem. § 47 Abs. 2 dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn:
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
Gem. § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Brandstetter