LVwG-750239/4/Sr - 750240/2
Linz, 03.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über den Vorlageantrag der Beschwerdeführer H. und G. W., vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. L. J. K. und Dr. J. M., xstraße x, x P., bezogen auf Spruchpunkt 3 der Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 31. Oktober 2014, GZ: Sich01-25-2011, BauR01-7-140-2001, BauR01-7-2011, Zurückweisung der Anträge auf bescheidmäßige Absprache über einen Antrag auf Akteneinsicht und Einräumung der Parteistellung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid vom 5. August 2014, Sich01-25-2011, wurde der Antrag der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vom 13. März 2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:
Zl.: Sich01-25-2011 unter der Leitung von Dr. J. H. statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde durch Ihren Rechtsanwalt Dr. J. M. ein mündlicher Antrag auf Akteneinsicht betreffend der sicherheitspolizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der am 22.3.2011 durchgeführten Ersatzvornahme im Verfahren BauR01-7-2011 zur Verlegung von Zaunsäulen eines Weidezaunes gestellt, zu deren Vornahme die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der durchführenden Behörde (Bezirkshauptmannschaft Eferding) beigezogen wurden. Die Einladung zur diesbezüglichen Vorbesprechung mit den Polizeivertretern erfolgte unter SichOI-25-2011 durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding. Als Ergebnis dieser Besprechung wurden Behördenaufträge an die Polizeiorgane erteilt.
Dr. H. mitgeteilt, dass sicherheitspolizeiliche Besprechungen mit Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der Akteneinsicht unterliegen. Weiters wurde mitgeteilt, dass diese Besprechungsergebnisse wie Beratungsprotokolle zu werten sind und über den Inhalt dieser Besprechungen keine Protokolle aufgenommen wurden.
Zl.: 2010/12/0074, verwiesen, in dem festgestellt wird, dass ein darauf gerichteter Devolutionsantrag unzulässig ist und mit verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen ist. Da nach Ansicht der entscheidenden Behörde weder ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht besteht noch ein diesbezüglicher Antrag auf bescheidmäßige Absprache über das Recht auf Akteneinsicht gestellt wurde, wurde Ihr Antrag spruchgemäß zurückgewiesen.
UVS des Landes Oberösterreich erfahren hätten, dass gegen Sie sicherheitspolizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit einer am 22.3.2011 durchgeführten Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding geführt worden seien und das Ergebnis der sicherheitspolizeilichen Ermittlung Entscheidungsrelevanz nicht nur für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem UVS des Landes Oberösterreich habe bzw. hatte, sondern darüber hinaus auch für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen sowie bei der Wahrung ihrer Rechte im sicherheitspolizeilichen Verfahren darstelle.
2. Gegen diesen Bescheid brachten die rechtsfreundlich vertretenen Bf rechtzeitig am 5. September 2014 folgende Beschwerde ein:
[...]
2. ANFECHTUNGSUMFANG DER BESCHWERDE (A). BESCHWER (B), BESCHWERDEZIEL (C), BESCHWERDEANTRÄGE (D), SACHVERHALTSDARSTELLUNG (E), BESCHWERDEGRÜNDE (F):
A) Anfechtungserklärung:
Der Bescheid der BH Eferding vom 5.8.2014, wird von den beschwerdeführenden Parteien jeweils zur Gänze angefochten, also insoweit, als der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Akteneinsicht zu ZI. Sich01-25-2011 als unzulässig zurückgewissen wurde
anstatt:
über diesen Antrag eine meritorische Entscheidung zu treffen und dem Antrag auf bescheidmäßige Absprache über den Antrag auf Akteneinsicht und über den Antrag auf Einräumung einer Parteistellung in diesem Verfahren zu ZI. Sich01-25-2012 Folge zu geben und die entsprechende Akteneinsicht zu gewähren, in eventu
über diesen Antrag eine meritorische Entscheidung zu treffen und dem Antrag auf bescheidmäßige Absprache über den Antrag auf Akteneinsicht und den Antrag auf Einräumung einer Parteistellung zumindest in den Verfahren zu Zlen. BauR01-7-140-2001, BauR01-7-2011 Folge zu geben und die entsprechende Akteneinsicht zu gewähren.
B) Beschwer:
Die beschwerdeführenden Parteien erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid der BH Eferding vom 5.8.2014 in ihrem subjektiven Recht auf ein rechtliches Gehör und auf Einräumung der Parteistellung und in dem damit verbundenen Recht auf Akteneinsicht in den Akt ZI. Sich01-25-2011, beschwert.
C) Beschwerdeziel:
Die beschwerdeführenden Parteien streben im Rahmen dieser Beschwerde an, dass ihr Antrag auf bescheidmäßige Absprache über ihren Antrag auf Akteneinsicht und über ihren Antrag auf Einräumung einer Parteistellung jeweils meritorisch durch Stattgabe dieser Anträge und Akteneinsichtgewährung entschieden wird.
D) Beschwerdeanträge:
Dementsprechend werden nachstehende
BESCHWERDEANTRÄGE
an das OÖ. Landesverwaltungsgericht gestellt:
in Stattgabe dieser Beschwerde in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid der BH Eferding vom 5.8.2014, dahingehend abzuändern, dass meritorisch über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf bescheidmäßige Absprache über ihren Antrag auf Akteneinsicht und auf Einräumung einer Parteistellung jeweils im Sinne einer Stattgabe dieser Anträge und Akteneinsichtgewährung im Verfahren ZI. Sich01-25-2011; in eventu zu Zlen. BauR01-7-140-2001, BauR01-7-2011 entschieden wird
in eventu:
in Stattgabe dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid der BH Eferding vom 5.8.2014 aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die
BH Eferding mit dem Auftrag zur meritorischen Entscheidung über die Anträge auf bescheidmäßige Absprache über den Antrag auf Akteneinsicht und auf Einräumung einer Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Sinne einer Stattgabe der diesbezüglichen Anträge der beschwerdeführenden Parteien, zurückzuverweisen.
Sachverhalt:
In einem Verfahren vor dem UVS des Landes Oberösterreich zu
GZ VwSen-420665/5/Wie/Sta erfuhr die beschwerdeführende Partei, dass gegen sie sicherheitspolizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit einer am 22.3.2011 durchgeführten Ersatzvornahme durch die BH Eferding geführt worden sind.
Am 15.1.2011 stellte die beschwerdeführende Partei bei der BH Eferding zu
Sich01-25-2011 schriftlich den Antrag ihrer anwaltlichen Vertretung Akteneinsicht zu gewähren, sowie auch die Herstellung von Kopien dieses Aktes zu ermöglichen. Am 15.1.2011 wurde von den anwaltlichen Vertretern der beschwerdeführenden Partei versucht persönlich Akteneinsicht bei der BH Eferding zu nehmen, in welchem Zusammenhang ein Antrag gestellt wurde, Akteneinsicht zu gewähren, der von der BH Eferding auch schriftlich protokolliert wurde.
Diesem Antrag auf Akteneinsicht wurde - ohne formelle Entscheidung darüber - jedoch faktisch keine Folge gegeben, mit der Begründung, dass angeblich sicherheitspolizeiliche Besprechungen mit Behördenvertreter und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der Akteneinsicht unterliegen würden, da diese Besprechungsergebnisse wie Beratungsprotokolle zu werten sein.
Gleichzeitig wurde allerdings - im Widerspruch zur angeführten Begründung betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht mitgeteilt, dass über den Inhalt dieser Besprechung ohnehin keine Protokolle aufgenommen wurden.
Da über den am 15.11.2011 von den anwaltlichen Vertretern der beschwerdeführenden Partei formell gestellten Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht bei der BH Eferding zu GZ Sich01-25-2011 durch die BH Eferding nicht innerhalb von 6 Monaten formell entschieden wurde und die BH Eferding somit säumig war, stellte die beschwerdeführende Partei am 6.2.2013 einen Devolutionsantrag an die Landespolizeidirektion Oberösterreich als gemäß § 14 a Sicherheitspolizeigesetz zuständige Oberbehörde.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich als gemäß § 14 a Sicherheitspolizeigesetz zuständige Oberbehörde vom 18.3.2013, GZ E1/4188/2011 wurde der Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen.
Die diesbezügliche Zurückweisung des Devolutionsantrages als unzulässig wurde damit begründet, dass eine Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG nur durch Anträge ausgelöst werde, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind. Über den Antrag wurde daher nicht meritorisch, sondern bloß formell im Sinne einer Zurückweisung des Devolutionsantrages entschieden.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2013 ZI. 2013/01/0055-5 keine Folge gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ebenfalls nur eine formelle Entscheidung über den Antrag, allerdings keine meritorische Entscheidung über den Antrag getroffen, indem er davon ausging, dass der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Akteneinsicht „sicherheitspolizeiliche Ermittlungen" im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren (Ersatzvornahme) in einer Bausache betreffen würde. Daher sei nach Ansicht des VwGH die Entscheidung über die von den beschwerdeführenden Parteien begehrte Akteneinsicht alleine von der in diesem Verfahren/Vollstreckungsverfahren zuständigen Behörde zu treffen. Die diesbezügliche Entscheidung falle nicht in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach dem SPG (vgl. zur Verweigerung der Akteneinsicht die bei Hengstschläger / Leeb Kommentar zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz [2004], 184 ff, Rz13ff zu § 17 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Nach Ansicht des VwGH sei daher wegen Unzuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach SPG die Zurückweisung des Devolutionsantrages aus diesem Grund nicht rechtswidrig, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen wurde.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten bereits am 05.02.2013, am 06.02.2013 mit „Einschreiben" zur Post gegebenen, daher am 07.02.2013 bei der BG Eferding einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über den Antrag auf Akteneinsicht und Einräumung einer Parteisteilung, im Verfahren zu ZI. Sich01-25-2011, über den bis heute von der BH Eferding nicht entschieden worden ist.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten zu GZ BauR01-7-140-2001, BauR01-7-2011 bei der BH Eferding am 11.3.2014 den
ANTRAG
(über den mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid, allerdings zu
GZ ZI. Sich01-25-2011 entschieden wurde) ihren anwaltlichen Vertretern Akteneinsicht in dem gegenständlichen Akt, und damit auch in dem damit im Zusammenhang stehenden Akt GZ ZI. Sich01-25-2011, betreffend sicherheitspolizeiliche Ermittlungen gegen die Einschreiter im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren (Ersatzvornahme) zu gewähren, sowie auch die Herstellung von Aktenkopien zu ermöglichen.
Dieser Antrag wurde von den beschwerdeführenden Parteien begründet wie folgt:
Das rechtliche Interesse der Einschreiter an der Akteneinsicht ergibt sich dadurch, dass sie im Zuge eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens zu GZ VwSen-420665/5/WEI/Sta vor dem UVS des Landes OÖ erfahren haben, dass gegen sie sicherheitspolizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit einer am 22.3.2011 durchgeführten Ersatzvornahme durch die BH Eferding geführt worden sind und das Ergebnis der sicherheitspolizeilichen Ermittlung Entscheidungsrelevanz nicht nur für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem UVS des Landes OÖ hat bzw. hatte sondern darüber hinaus auch für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, sowie bei der Wahrung ihrer Rechte im sicherheitspolizeilichen Verfahren.
Es wurde bereits am 15.11.2011 und am 15.2.2013 zu GZ Sich01-25-2011 von den anwaltlichen Vertretern der Einschreiter versucht Akteinsicht bei der BH Eferding zu nehmen, in welchem Zusammenhang bereits der Antrag vom 15.11.2011 und am 15.2.2013 formell gestellt wurde, Akteneinsicht zu gewähren.
Eine Entscheidung darüber wurde bis heute nicht getroffen. Zuständig zur Entscheidung über diesen Antrag ist die BH Eferding im gegenständlichen Verfahren.
Dem diesbezüglichen Antrag auf Akteneinsicht wurde - ohne formelle Entscheidung darüber - jedoch faktisch keine Folge gegeben mit der Begründung, (siehe dazu die im Akte erliegende Niederschrift vom 15.11.2011) dass angeblich sicherheitspolizeiliche Besprechungen mit Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der Akteneinsicht unterliegen würden, da diese Besprechungsergebnisse wie Beratungsprotokolle zu werten seien.
Gleichzeitig wurde allerdings - im Widerspruch zur angeführten Begründung betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht (die nur deswegen verweigert wurde, weil angeblich die sicherheitspolizeilichen Besprechungen mit Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der Akteneinsicht unterliegen würden) mitgeteilt, dass über den Inhalt dieser Besprechungen ohnehin keine Protokolle aufgenommen wurden.
Daraus ist konsequenterweise zu folgern, dass der Akt nicht von der Akteinsicht ausgenommen werden kann - da laut Mitteilung des Verhandlungsleiters ohnehin keine Besprechungsprotokolle aufgenommen worden sein sollen, sodass die diesbezügliche Argumentation betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht in sich nicht schlüssig ist.
Wenn ohnehin keine Besprechungsprotokolle im Akt sind, kann die Akteneinsicht nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die sicherheitspolizeilichen Besprechungen mit Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der Akteneinsicht unterliegen würden, da diese Besprechungsergebnisse - die ja dann nicht in Form von Besprechungsprotokollen vorliegen (nach der Mitteilung des Verhandlungsleiters, dass über den Inhalt der Besprechungen ohnehin keine Protokolle aufgenommen wurden) -ohnehin nicht im Akt liegen.
Abgesehen davon wurde zu Unrecht die Akteneinsicht verweigert, da selbstverständlich das Recht auf Akteinsicht besteht in alle Aktenteile betreffend ein sicherheitspolizeiliches Verfahren gegen die Einschreiter. Das diesbezügliche rechtliche Interesse der Einschreiter ergibt sich aufgrund der Relevanz des Akteninhaltes für das Beschwerdeverfahren vor dem UVS und auch für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen sowie zur Wahrung ihrer Rechte in diesem Verfahren. Jede Person, gegen die ein sicherheitspolizeiliches Verfahren eingeleitet wurde, hat ein Recht zu erfahren, aus welchen Gründen und in welche Richtung gegen sie ermittelt wurde, sowie zu welchen Ergebnissen das Ermittlungsverfahren geführt hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass vom Verhandlungsleiter bei seiner Einvernahme im Verfahren vor dem UVS aber bekannt gegeben wurde, dass Behördenaufträge an die PI erteilt wurden, sodass offenbar zumindest die Behördenaufträge im Akt erliegen. Aus diesen Behördenaufträgen kann wohl auch entnommen werden an wen, insbesondere ob auch an die Cobra-Einsatzgruppe ein solcher Behördenauftrag erteilt worden ist, wovon wohl eindeutig auszugehen ist.
Sollte nach wie vor keine Akteneinsicht gewährt werden, wurde nochmals der
ANTRAG
gestellt, formell über den Antrag auf Akteneinsicht mittels Bescheid abzusprechen, den entsprechenden Bescheid zu Händen der ausgewiesenen Vertreter der Einschreiter zuzustellen.
Insoweit machten die beschwerdeführenden Parteien ihre Parteistellung in diesem Verfahren geltend und wurde auch der
ANTRAG
gestellt, formell über die Parteistellung im Wege der Erlassung eines Bescheides über diesen Antrag abzusprechen.
Die bezughabenden Bescheide mögen zu Händen der ausgewiesenen Vertreter der Einschreiter zugestellt werden.
Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass diese Antragsstellung vorsorglich nochmals erfolgt, nunmehr im Verfahren zu GZ BauR01-7-140-2001, BauR01-7-2011.
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 5.8.2014, GZ Sich01-25-2011, wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG der Antrag auf Akteneinsicht zu ZI. Sich01-25-2011 (zu dieser Aktenzahl wurde allerdings dieser Antrag (vom 13.03.2014) nicht gestellt, sondern zu GZ BauR01-7-140-2001, BauR01-7-2011) als unzulässig zurückgewiesen.
Die belangte Behörde begründet die diesbezügliche Zurückweisung damit, dass bezüglich dieses Antrages bereits eine „entschiedene Sache" vorliegen würde, da bereits über den ersten Antrag im Devolutionswege (???) bereits rechtskräftig entschieden worden sein soll, obwohl diesbezüglich - wie dies bereits oben aufgezeigt wurde - keine meritorische Entscheidung getroffen wurde, sondern lediglich eine formelle Entscheidung. Nur eine meritorische Entscheidung könnte einer neuerlichen Entscheidung allerdings entgegenstehen.
F) BESCHWERDEGRUND:
Als Beschwerdegründe werden
1. materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung
2. formelle Rechtswidrigkeit aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens
jeweils geltend gemacht, wie folgt:
ad 1) materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung
(1)
Die rechtsirrig von der belangten Behörde angenommene Rechtskraft einer meritorischen Entscheidung über einen vorausgehenden Antrag der beschwerdeführenden Parteien liegt nicht vor. Nur die Rechtskraft einer materiellen rechtskräftigen Entscheidung kann unter Umständen eine „entschiedene Rechtssache" bilden, nicht aber die vorliegende Entscheidung in formeller Hinsicht betreffend die Zurückweisung des vorausgehenden Antrages der beschwerdeführenden Parteien. Schon gar nicht vermag eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach dem SPG eine diesbezügliche „entschiedene Sache" zu begründen. Der neuerliche ausdrückliche Antrag war daher sehr wohl zulässig und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die belangte Behörde eine meritorische Entscheidung über den Antrag treffen müssen.
Dieser Antrag wurde deswegen im Verfahren BauR01-7-140-2Q01, BauR01-7-2011, somit im Vollstreckungsverfahren gestellt, weil laut der Entscheidung des VwGH vom 21.11.2013, ZI. 2013/01-0055-5 von der Behörde in diesem Verfahren zu stellen ist.
(2)
Die bindende Wirkung rechtskräftiger Bescheide findet im Übrigen ihre Grenze sowohl an maßgeblichen Änderungen der Sach- als auch Rechtslage (VwGH 9.6.2010, 2006/17/0127).
Bei der Beurteilung der „Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Vorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung" an der Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat.
Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorfahren bewerteten Sachverhaltes.
Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vorne herein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 30.6.2010, 2007/010095).
Bei der Beurteilung ob eine „Identität der Sache" vorliegt, kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an (VwGH 29.9.2010, 2007/10/0041).
Unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Rechtssätze bzw. der oben aufgezeigten Judikatur des VwGH ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Anträge, weil sie in einem anderen Verfahren (Vollstreckungsverfahren) und zu einer anderen Aktenzahl (BauR01-7-140-2001, BauR01-7-2011) gestellt wurden; einen ausdrücklichen Antrag auf bescheidmäßige Absprache enthielten.
(3)
Die dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf bescheidmäßige Absprache über ihren Antrag auf Akteneinsicht und weiters auf bescheidmäßige Absprache über ihren Antrag auf Zuerkennung einer Parteistellung wären daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung einer meritorischen. Entscheidung durch Stattgabe dieser Anträge zuzuführen gewesen, weil diese Anträge den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung umfassen und daher jedenfalls diesen Anträgen die rechtskräftige Zurückweisung des ersten Antrages nicht entgegensteht.
(4)
Darüber hinaus richtet sich somit die verfahrensgegenständlichen Anträge an die Behörde im dort anhängigen Vollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzvornahme, sodass auch aus diesem Grund die rechtskräftige Zurückweisung des ursprünglichen Antrages einer meritorischen Entscheidung über diese Anträge nicht entgegensteht.
(5)
§ 17 AVG gewährt den Parteien ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Verletzt kann dieses Recht nur werden, wenn die Akteneinsicht von der Partei begehrt wurde. Sie ist auf Verlangen und nicht von Amtswegen zu gewähren (VwGH 14.1.1991, 90/15/0056).
Zur Gewährung der Akteneinsicht bedarf es keinen förmlichen Antrages (VwGH 29.8.2000, 97/05/0334).
Unter 2 Voraussetzungen stellt die Verweigerung der Akteneinsicht eine bloße, nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnung dar (§ 17 Abs. 4 AVG):
1. Das Verfahren muss bei der Behörde noch anhängig, das heißt es darf nicht bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid abgeschlossen worden sein (VwGH 16.12.1992, 92/12/0073).
2. Die Person, die Akteneinsicht verlangt, muss Partei des Verfahrens sein (VwGH 25.3.1999, 99/07/0015).
Ist das Verfahren jedoch bereits rechtskräftig abgeschlossen oder begehrt eine Person, die nicht Partei im anhängigen Verfahren ist Akteneinsicht oder kommt im gegenständlichen Verfahren ein die Sache abschließender Bescheid nicht in Betracht, so hat die Behörde eine Verweigerung der Akteneinsicht durch förmlichen verfahrensrechtlichen Bescheid auszusprechen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 157 zu § 17).
Im gegenständlichen Fall ist das Verfahren zu GZ Sich01-25-2011 bei der BH Eferding bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen und kommt in diesen Verfahren daher ein die Sache abschließender Bescheid nicht in Betracht, weshalb die belangte Behörde, einen verfahrensrechtlichen Bescheid über die beantragte Akteneinsicht hätte erlassen müssen.
Das Vollstreckungsverfahren ist, was die Vollstreckung selbst betrifft, ebenfalls bereits abgeschlossen.
Auch unter der Voraussetzung, dass wenn eine Person, die nicht Partei im anhängigen Verfahren ist, Akteneinsicht begehrt, so hätte die Behörde, somit die BH Eferding eine Verweigerung der Akteneinsicht durch förmlichen verfahrensrechtlichen Bescheid auszusprechen gehabt.
Allerdings hat die beschwerdeführende Partei sehr wohl Parteistellung, da sich ihr rechtliches Interesse der Akteneinsicht dadurch ergibt, dass sich im Zuge eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens zu GZ VwSen-420665/5/WIE/Sta vor dem UVS des Landes Oberösterreich erfahren hat, dass gegen sie sicherheitspolizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit einer am 22.3.2011 durchgeführten Ersatzvornahme durch die BH Eferding geführt worden ist und das Ergebnis der sicherheitspolizeilichen Ermittlung Entscheidungsrelevanz nicht nur für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem UVS des Landes Oberösterreich hat bzw. hatte, sondern darüber hinaus auch für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, sowie für die Wahrung ihrer Rechte im sicherheitspolizeilichen Verfahren.
Auch aus dem Grund, erweist sich schließlich der beschwerdegegenständliche Bescheid als gesetzwidrig, weil die beschwerdeführende Partei in dem Verfahren, in dem die Anträge gestellt wurden, die dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrunde liegen, sehr wohl auch Parteistellung zukommt.
Die beschwerdeführende Partei kann auch jedenfalls ein rechtliches Interesse nachweisen, das auf Erledigung des Antrags auf Gewährung der Akteneinsicht gerichtet ist. Dieses rechtliche Interesse wird dadurch begründet, dass sie im Zuge eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens zu GZ VwSen-420665/5/WIE/Sta vor dem UVS des Landes Oberösterreich erfahren hat, dass gegen sie sicherheitspolizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit einer am 22.3.2011 durchgeführten Ersatzvornahme durch die BH Eferding geführt worden sind und das Ergebnis der sicherheitspolizeilichen Ermittlung Entscheidungsrelevanz nicht nur für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem UVS des Landes Oberösterreich hat bzw. hatte, sondern darüber hinaus auch für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, sowie bei der Wahrung ihrer Rechte im Sicherheitspolizeiverfahren hat.
Die Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens können sich auf § 17 AVG berufen, sofern die Kenntnis vom Inhalt der Akten für die Rechtsverfolgung von Bedeutung ist, wovon wohl auch gegenständlich auszugehen ist (VwGH 6.9.201, 2011/05/0120, VwGH 6.9.2011, 2001/05/0073), weil die Akteneinsicht für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit der unverhältnismäßigen Vorgangsweise gegen die beschwerdeführenden Parteien durch Beiziehung von „COBRA-Beamten" zur Rechtsverfolgung der beschwerdeführenden Parteien notwendig ist, aber auch zur Rechtsverfolgung im Verfahren vor dem UVS im Maßnahmenbeschwerdeverfahren und im Zusammenhang mit einer intendierten Wiederaufnahme des Vollstreckungsverfahrens und des Verfahrens vor dem UVS, worauf die dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Anträge gestützt werden.
ad B) Formelle Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid aktenwidrig davon aus, dass im Rahmen einer Verhandlung am 15.11.2011 zu GZ Sich01-25-2011 ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden sein soll, was nach der vorliegenden Aktenlage eindeutig nicht der Fall war.
Dieser Antrag, aber auch der dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Antrag (bzw. diese Anträge) wurden nicht in einer Verhandlung im Verfahren
GZ Sich01-25-2011 gestellt.
Eine Verhandlung im Verfahren zu GZ Sich01-25-2011 fand jedoch nicht statt. Das Verfahren war bereits beendet.
Eine die Sache erledigende Entscheidung ist in diesem Akt nie ergangen.
Die Anträge wurden vielmehr im Vollstreckungsverfahren zu GZ BauR01-7-140-2001, BauR01-7-2011 gestellt.
Die aktenwidrige Annahme betraf einen wesentlichen Punkt, der sogar in den Spruch des Bescheides der belangten Behörde aufgenommen wurde.
Die belangte Behörde hat somit in einem anderen Verfahren den Bescheid erlassen, als in dem Verfahren (=Vollstreckungsverfahren) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gestellt wurden, was zur Mangelhaftigkeit und Nichtigkeit des Bescheides führt.
3. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen.
Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung lautet:
1. Der Beschwerde vom 4. September 2014 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 5. August 2014, Zl. Sich01-25-2011, behoben.
2. Dem Antrag auf bescheidmäßige Absprache über einen Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Einräumung der Parteistellung in den Akt BauR01-7-140-2001 wird stattgegeben und den Beschwerdeführern nach vorheriger Terminvereinbarung Akteneinsicht zu der Aktenzahl BauR01-7-140-2001 gestattet.
3. Der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über einen Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Einräumung der Parteistellung in den Akten BauR01-7-2011, BauR01-7-140-2011 und Sich01-25-2012, wird als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde wie folgt aus:
Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am 15.11.2011 fand bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eine Verhandlung zu
ZI.: Sich01-25-2011 unter der Leitung von Dr. J. H. statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Dr. J. M., ein mündlicher Antrag auf Akteneinsicht betreffend der sicherheitspolizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der am 22.3.2011 durchgeführten Ersatzvornahme im Verfahren BauR01-7-2001 zur Entfernung von Zaunsäulen eines Weidezaunes und von Bäumen gestellt. Zu dieser Amtshandlung wurden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der durchführenden Behörde (Bezirkshauptmannschaft Eferding) beigezogen. Die Einladung zu einer Vorbesprechung mit den Polizeivertretern erfolgte unter
Sich01-25-2011 durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding. Als Ergebnis dieser Besprechung wurden Behördenaufträge an die Polizeiorgane erteilt.
Bereits in der Verhandlung am 25.11.2011 wurde den Beschwerdeführern durch den Verhandlungsleiter Dr. H. mitgeteilt, dass sicherheitspolizeiliche Besprechungen mit Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der Akteneinsicht unterliegen. Weiters wurde mitgeteilt, dass diese Besprechungsergebnisse wie Beratungsprotokolle zu werten sind und über den Inhalt dieser Besprechungen keine Protokolle aufgenommen wurden.
Mit Eingabe vom 7.2.2013 wurde von den Beschwerdeführern gemäß § 73 AVG an die Landespolizeidirektion Oberösterreich ein Devolutionsantrag gestellt und bemängelt, dass über den Antrag auf Akteneinsicht nicht formell entschieden wurde und die Bezirkshauptmannschaft Eferding diesbezüglich säumig wäre.
Mit Bescheid vom 18.3.2013 wurde durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich der Devolutionsantrag gemäß § 66 Abs.4 iVm. § 73 AVG als unzulässig zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs.1 AVG nur durch Anträge ausgelöst werden kann, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind. Nach der Diktion des § 73 Abs. 2 AVG ist notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des unterinstanzlichen Verfahrens.
Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Diesbezüglich wurde auf das VwGH Erkenntnis vom 1.3.2012,
Zl.: 2010/12/0074, verwiesen, in dem festgestellt wird, dass ein darauf gerichteter Devolutionsantrag unzulässig ist und mit verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen ist. Da nach Ansicht der entscheidenden Behörde weder ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht bestand noch ein diesbezüglicher Antrag auf bescheidmäßige Absprache über das Recht auf Akteneinsicht gestellt wurde, wurde der Antrag der Beschwerdeführer spruchgemäß zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung haben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 21.11.2013, Zl.: 2013/01/0055-5, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und stellte der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen fest, dass - ausgehend von den unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Bescheides - der verfahrensgegenständliche Antrag auf Akteneinsicht „sicherheitspolizeiliche Ermittlungen" im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren (Ersatzvornahme) in einer Bausache betrifft. Es wurden Polizeiorgane im Zuge dieser Ersatzvornahme von der Bezirkshauptmannschaft beigezogen. Die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer begehrte Akteneinsicht ist daher alleine von der in diesem Verfahren zuständigen Behörde zu treffen und fällt nicht in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach SPG. Diesbezüglich wurde vom Verwaltungsgerichtshof auf die gängige Rechtsprechung zur Verweigerung der Akteneinsicht sowie auf die Meinungen der herrschenden Lehre verwiesen.
Mit Eingabe vom 13.3.2014 stellen die Beschwerdeführer wiederum an die Bezirkshauptmannschaft Eferding den Antrag auf Akteneinsicht sowie auf bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages.
In Ihrer Eingabe fordern sie, Ihrem anwaltlichen Vertreter in den Akt GZ: ZI. Sich01-25-2011 betreffend sicherheitspolizeilicher Ermittlungen gegen die Einschreiter im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren (Ersatzvornahme) Einsicht zu gewähren sowie auch die Herstellung von Aktenkopien zu ermöglichen. Sie führten dazu aus, dass ein rechtliches Interesse der Einschreiter an Akteneinsicht dadurch gegeben sei, dass sie im Zuge eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens zu
GZ VwSen-420665/5/WEI/Sta vor dem UVS des Landes Oberösterreich erfahren hätten, dass gegen sie sicherheitspolizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit einer am 22.3.2011 durchgeführten Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding geführt worden seien und das Ergebnis der sicherheitspolizeilichen Ermittlung Entscheidungsrelevanz nicht nur für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem UVS des Landes Oberösterreich habe bzw. hatte, sondern darüber hinaus auch für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen sowie bei der Wahrung ihrer Rechte im sicherheitspolizeilichen Verfahren darstelle.
Die Beschwerdeführer teilten weiters mit, dass der Akt nicht von der Akteneinsicht ausgenommen werden könne, da laut Mitteilung des Verhandlungsleiters ohnehin keine Besprechungsprotokolle aufgenommen worden seien, sodass die diesbezügliche Argumentation betreffend der Verweigerung in sich nicht schlüssig sei. Weiters führten sie aus, dass abgesehen davon zu Unrecht die Akteneinsicht verweigert werde, selbstverständlich das Recht auf Akteneinsicht in alle Aktenteile betreffend ein sicherheitspolizeiliches Verfahren gegen die Einschreiter bestehe. Jede Person, gegen die ein sicherheitspolizeiliches Verfahren eingeleitet werde, habe ein Recht zu erfahren, aus welchen Gründen und in welche Richtung gegen sie ermittelt werde, sowie zu welchen Ergebnissen das Ermittlungsverfahren geführt habe. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass vom Verhandlungsleiter bei seiner Einvernahme im Verfahren vor dem UVS bekannt gegeben worden sei, dass Behördenaufträge an die PI erteilt worden seien, sodass offenbar zumindest die Behördenaufträge im Akt erliegen würden. Aus diesen Behördenaufträgen könne wohl auch entnommen werden an wen, insbesondere, ob auch an die Cobra-Einsatzgruppe ein solcher Behördenauftrag erteilt worden sei, wovon wohl eindeutig auszugehen sei.
Mit Bescheid vom 5. August 2014, Sich01-25-2011, wurde der Antrag auf Akteneinsicht zum Akt Sich01-25-2011 als unzulässig zurückgewiesen und dies von der Bezirkshauptmannschaft Eferding damit begründet, dass über diesen formellen Antrag bereits im Devolutionswege rechtskräftig mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18. März 2013 und mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013 abgesprochen wurde.
Da in beiden Entscheidungen bereits klargestellt wurde, dass es unstrittig ist, dass sicherheitspolizeiliche Besprechungen mit Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der Akteneinsicht unterliegen, besteht auch kein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht. Darüber hinaus auch kein Recht auf bescheidmäßige Absprache über Gewährung einer Akteneinsicht. Es hat sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt in Bezug auf die bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen zur Akteneinsicht geändert. Da generell sicherheitspolizeiliche Besprechungen mit Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der Akteneinsicht unterliegen, ist es dabei auch irrelevant, ob es sich um Besprechungsprotokolle oder um reine Besprechungsnotizen handelt.
Mit Eingabe vom 5. September 2014 führen die Beschwerdeführer nunmehr Beschwerde gegen den von der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 5. August 2014 erlassenen Bescheid zu GZ: SichOI-25-2011.
Begründet wird die Beschwerde unter anderem damit, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits am 15. Jänner 2011 zur Aktenzahl Sich01-25-2011 schriftlich einen Antrag gestellt haben, die Akteneinsicht zu ermöglichen. Diesem Antrag sei jedoch faktisch keine Folge gegeben worden, dies mit der Begründung, dass angeblich sicherheitspolizeiliche Besprechungen mit Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der Akteneinsicht unterliegen würden. Da von der Bezirkshauptmannschaft Eferding zum Akt Sich01-25-2011 nicht innerhalb von sechs Monaten formell entschieden worden sei und die Bezirkshauptmannschaft Eferding somit nach Meinung der Beschwerdeführer säumig geworden sei, wurde ein Devolutionsantrag an die Landespolizeidirektion Oberösterreich als gemäß § 14 a Sicherheitspolizeigesetz zuständige Oberbehörde gestellt. Es wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion als zuständige Oberbehörde entschieden und der Antrag der beschwerdeführenden Parteien als unzulässig zurückgewiesen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei die Zurückweisung des Devolutionsantrages als unzulässig erfolgt und somit nicht meritorisch entschieden worden, sondern bloß formell im Sinne einer Zurückweisung des Devolutionsantrages.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keine Folge gegeben worden. Es sei vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt worden, dass die die ergangene Entscheidung nicht in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach dem SPG fallen würde.
Nach Ansicht des VwGH sei daher wegen Unzuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach SPG die Zurückweisung des Devolutionsantrages aus diesem Grund nicht rechtswidrig gewesen, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen worden sei.
Nach Meinung der beschwerdeführenden Parteien sei daher über einen bereits am
5. Februar 2013 mit Einschreiben zur Post gegebenen und beim „BG Eferding" (???; siehe Antrag vom 05.09.2014, Punkt 1.4., Seite 6) zu Aktenzahl Sich01-25-2011 entschieden worden.
Der gegenständliche Antrag, der dem Bescheid vom 5. August 2014 zugrunde liege, bezieht sich auf die Akten mit den „Geschäftszahlen BauR01-7-140-2001 und
BauR01-7-2011". Darauf beziehe sich nun auch der Antrag auf Akteneinsicht und natürlich auch im Zusammenhang damit stehend auch auf den Akt GZ: SichOI-25-2011 betreffend die sicherheitspolizeilichen Ermittlungen gegen die Einschreiter im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren.
Unter Verweis auf den ergangenen Bescheid zu GZ: SichOI-25-2011 führen die Beschwerdeführer ins Treffen, dass eine Entscheidung über diesen Akt bis dato nicht getroffen worden sei.
Der gegenständliche sicherheitspolizeiliche Akt könne nicht von der Akteneinsicht ausgenommen werden.
Wenn ohnehin keine Besprechungsprotokolle im Akt seien, kann die Akteneinsicht nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die sicherheitspolizeilichen Besprechungen mit Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der Akteneinsicht unterliegen würden.
Es sei den Beschwerdeführern zu Unrecht die Akteneinsicht verweigert worden, da selbstverständlich das Recht auf Akteneinsicht in alle Aktenteile betreffend ein sicherheitspolizeiliches Verfahren gegen die Einschreiter bestehe. Dies auch im Hinblick auf Grund der Relevanz des Akteninhaltes für das Beschwerdeverfahren vor dem UVS als auch für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen sowie zur Wahrung ihrer Rechte in diesem Verfahren.
Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass vom Verhandlungsleiter bei seiner Einvernahme im Verfahren vor dem UVS bekanntgegeben worden sei, dass Behördenaufträge an die PI erteilt worden seien, sodass zumindest die Behördenaufträge im Akt erliegen würden. Aus diesen Behördenaufträgen könne wohl auch entnommen werden, an wen, insbesondere ob auch an die Cobra-Einsatzgruppe ein solcher Auftrag erteilt worden sei, wovon wohl eindeutig auszugehen sei.
Nunmehr werde in der Beschwerde nochmals der Antrag gestellt, formell über einen Antrag auf Akteneinsicht mittels Bescheid abzusprechen. Ausdrücklich werde jedoch darauf hingewiesen, dass diese Antragstellung vorsorglich nochmals erfolge, nunmehr im „Verfahren zu GZ: BauR01-7-140-2001 und BauR01-7-2011".
Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom
5. August 2014, GZ: Sich01-25-2011, werde gemäß § 68 Abs.1 AVG der Antrag auf Akteneinsicht zu Sich01-25-2011 als unzulässig zurückgewiesen. Zu dieser Aktenzahl werde allerdings der Antrag vom 13. März 2014 nicht gestellt, sondern zu
„GZ: BauR01-7-140-2001 und BauR01-7-2011".
In den Beschwerdegründen führen die Beschwerdeführer aus, dass die formelle Entscheidung betreffend der Zurückweisung des vorausgehenden Antrages keine entschiedene Sache bilden könne. Schon gar nicht vermag eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach dem SPG eine diesbezügliche entschiedene Sache begründen. Der neuerliche ausdrückliche Antrag wäre daher sowohl zulässig und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die belangte Behörde eine meritorische Entscheidung über den Antrag treffen müssen. Deshalb sei jedoch der gegenständliche Antrag auch im „Verfahren BauR01-7-140-2001 und BauR01 -7-2011", somit im Vollstreckungsverfahren gestellt, weil laut der Entscheidung des VwGH vom
21. November 2013, ZI. 2013/01-0055-5 von der Behörde in diesem Verfahren zu stellen ist.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtssätze bzw. der oben aufgezeigten Judikatur des VwGH ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Anträge, weil sie in einem anderen Verfahren (Vollstreckungsverfahren) und zu einer anderen Aktenzahl („BauR01-7-140-2001 und BauR01-7-2011") gestellt worden seien und einen ausdrücklichen Antrag auf bescheidmäßige Absprache enthalten würden.
Es würden sich somit die verfahrensgegenständlichen Anträge der Behörde im dort anhängigen Vollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzvornahme richten, sodass auch aus diesem Grund die rechtskräftige Zurückweisung des ursprünglichen Antrages einer meritorischen Entscheidung über diese Anträge nicht entgegenstehen würde.
Weiters führen die Beschwerdeführer aus, dass die Behörde eine Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG durch förmlichen verfahrensrechtlichen Bescheid auszusprechen habe. Im gegenständlichen Fall sei das Verfahren zu GZ: Sich01-25-2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen und komme in diesem Verfahren daher ein die Sache abschließender Bescheid nicht mehr in Betracht, weshalb die belangte Behörde einen verfahrensrechtlichen Bescheid über die beantragte Akteneinsicht hätte erlassen müssen.
Die Behörde hätte daher auch in einem Akt, in dem ein Verfahren nicht mehr anhängig ist, bei Begehrung der Akteneinsicht die Verweigerung dieser durch förmlichen verfahrensrechtlichen Bescheid auszusprechen gehabt. Den Beschwerdeführern komme daher gemäß § 17 auch in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren das Recht auf Akteneinsicht zu, weil sie die Akteneinsicht für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen im Zusammenhang mit der unverhältnismäßigen Vorgangsweise gegen die beschwerdeführenden Parteien durch Beiziehung von Cobra-Beamten zur Rechtsverfolgung der beschwerdeführenden Parteien notwendig sei.
Eine formelle Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften liege deswegen vor, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktenwidrig davon ausgegangen sei, dass im Rahmen einer Verhandlung am 5. November 2011 zu
GZ: Sich01-25-2011 ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden sei, was nach der vorliegenden Aktenlage eindeutig nicht der Fall gewesen sei. Dieser Antrag, aber auch der dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Antrag, sei nicht in einer Verhandlung im Verfahren GZ: Sich01-25-2011 gestellt worden. Eine Verhandlung in diesem Verfahren habe nicht stattgefunden. Das Verfahren sei bereits beendet. Eine die Sache erledigende Entscheidung sei in diesem Akt nie ergangen. Die Anträge seien vielmehr im Vollstreckungsverfahren zu „GZ: BauR01-7-140-2001 und BauR01-7-2011" gestellt worden.
Die belangte Behörde habe daher somit in einem anderen Verfahren den Bescheid erlassen, als in dem Verfahren (=Vollstreckungsverfahren), in dem die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gestellt worden, was zur Mangelhaftigkeit und Nichtigkeit des Bescheides geführt habe.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Gemäß Abs. 2 der leg. cit. muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. Gemäß Abs. 3 der leg. cit. sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigender Interessen einer Partei oder einer dritten Person oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Gemäß Abs. 4 der leg. cit. hat die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung zu erfolgen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ermächtigt die Behörde, zunächst selbst binnen einer Frist von zwei Monaten mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen ihren Bescheid zu entscheiden. Von dieser Möglichkeit wird von der Bezirkshauptmannschaft Eferding im vorliegenden Beschwerdevorentscheidungsverfahren fristgerecht Gebrauch gemacht.
In der Sache hat die Behörde erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Mit Eingabe vom 13. März 2014 wurde von den Beschwerdeführern der Antrag auf Akteneinsicht und der Antrag auf Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht an die Bezirkshauptmannschaft Eferding gestellt.
Am Deckblatt des Antrages sind die „Geschäftszahlen BauR01-7-140-2001 und
BauR01-7-2011" angeführt, jedoch wurde in der Eingabe inhaltlich auf den Seiten 2 und 3 nur auf den „Akt GZ: Sich01-25-2011" betreffend der sicherheitspolizeilichen Ermittlungen gegen die Einschreiter im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren (Ersatzvornahme) Bezug genommen. Somit musste die Behörde zu Recht im Verfahren zu Erlassung des Bescheides vom 5. August 2014, ZI: Sich01-25-2011, davon ausgehen, dass der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag die sicherheitspolizeilichen Ermittlungen (zu ZI. Sich01-25-2011) betrifft. Auf den fortfolgenden Seiten der Eingabe wird eindeutig und unzweifelhaft Bezug auf den Akt Sich01-25-2011 genommen. Die Verfahrensakte „BauR01-7-140-2001 und BauR01-7-2011" werden inhaltlich nicht mehr erwähnt.
In der nunmehr eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5. August 2014 wird von den Beschwerdeführern ins Treffen geführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktenwidrig davon ausgegangen ist, dass im Rahmen einer Verhandlung am 5. November 2011 zu GZ: Sich01-25-2011 ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden sein soll.
Diese Argumentation verwundert die Behörde, da die Beschwerdeführer selbst auf Seite 2 ihres Antrages vom 11. März 2014 anführen, dass sie bereits am 15. November 2011 und am 15. Februar 2013 zu GZ: Sich01-25-2011 durch Ihre anwaltlichen Vertreter versucht haben, Akteneinsicht bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu nehmen.
Nachdem die Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde davon ausgegangen ist, dass keine Antragslegitimation zur Gewährung einer Akteneinsicht in sicherheitspolizeilichen Besprechungen mit Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorliegt und darauf weder ein Rechtsanspruch noch ein Recht auf bescheidmäßige Absprache besteht, wurde dem Antrag nicht Folge gegeben. Über den daraufhin gestellten Devolutionsantrag der Beschwerdeführer an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und an Verwaltungsgerichtshof liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor. Dabei ging sowohl die Landespolizeidirektion Oberösterreich als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde als auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht nicht in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach dem SPG fällt und wurde daher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nachdem nun schon formell keine Antragslegitimation vorliegt und darüber bereits rechtskräftig entschieden wurde, liegt nach Ansicht der belangten Behörde auch eine entschiedene Sache zu Akt Sich01-25-2011 vor. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in seiner dazu ergangenen Entscheidung ausgeführt, dass die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer begehrte Akteneinsicht alleine von der im Verfahren zur Ersatzvornahme zuständigen Behörde zu treffen ist und nicht in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach dem SPG fällt.
Nachdem nunmehr mit Eingabe vom 13. März 2014 wiederum inhaltlich zum Akt
GZ: Sich01-25-2011 betreffend der sicherheitspolizeilichen Ermittlungen gegen die Einschreiter im Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde (siehe Seite 2 des Antrages vom 13. März 2014) und in der Begründung des Antrages nicht explizit klargestellt wurde, dass es sich dabei um einen inhaltlich anderen Antrag zum Verfahren BauR01-7-2011 handelt, konnte die belangte Behörde naturgemäß nur schlüssigerweise davon ausgehen, dass sich der Antrag neuerlich auf den sicherheitspolizeilichen Akt bezieht.
Auf Grund der dazu bereits vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen der Oberbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes steht es für die Behörde außer Streit, dass eine Akteneinsicht, die sicherheitspolizeiliche Besprechungen mit Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, nicht der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG unterliegt. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um Aktennotizen, Aktenvermerke oder um Besprechungsprotokolle handelt.
Die Beschwerdeführer selbst folgen der rechtlichen Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft Eferding auf Seite 12 letzter Absatz ihrer Beschwerde vom 05.09.2014, worin sie ausführen, dass das Verfahren zu GZ: Sich01-25-2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und daher laut Ansicht der Beschwerdeführer selbst in diesem Verfahren ein abschließender Bescheid nicht mehr in Betracht kommt, weshalb die belangte Behörde einen verfahrensrechtlichen Bescheid über die beantragte Akteneinsicht (gemeint kann wohl nur der Vollstreckungsakt sein) hätte erlassen müssen.
Dies bekräftigen die Beschwerdeführer auf Seite 14 ihrer Beschwerde vom 05.09.2014, in der sie ausführen, dass die gegenständlichen Anträge auf Akteneinsicht nicht im Verfahren zu GZ: Sich01-25-2011 gestellt wurden, sondern nunmehr klarstellen, dass die Anträge im Vollstreckungsverfahren zu „GZ: BauR01-7-140-2001 und BauR01-7-2011" gestellt werden.
Es hat daher nach Ansicht der Beschwerdeführer die belangte Behörde in einem anderen Verfahren einen Bescheid erlassen, als in dem Verfahren (=Vollstreckungsverfahren) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gestellt wurden. Die Beschwerdeführer stellen daher klar, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge nicht im Sich-Verfahren, sondern vielmehr im Vollstreckungsverfahren (gemeint sind offenbar die Akten
„BauR01-7-140-2001 und BauR01-7-2011" betreffend die Ersatzvornahme) gestellt wurden.
Auf Grund der nunmehrigen Klarsteilung des Antrages der Beschwerdeführer, dass Akteneinsicht im Vollstreckungsverfahren gestellt wird, war daher von der belangten Behörde entsprechend dem Beschwerdeantrag vom 5. September 2014, der im Verfahren Sich01-25-2011 ergangene Bescheid ersatzlos zu beheben und eine Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht im Vollstreckungsverfahren zu treffen.
In diesem Zusammenhang erlaubt sich die entscheidende Behörde darauf hinzuweisen, dass auch aufgrund der Klarstellung des Antrages durch die Beschwerdeführer nach wie vor unstrittig ist, dass es kein Recht auf Akteneinsicht in Besprechungsprotokolle oder Besprechungsnotizen über sicherheitspolizeiliche Besprechungen mit Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besteht, dies unter Verweis auf die bereits ergangene Entscheidung der Oberbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes.
Das Erkenntnis vom 21. November 2013 des Verwaltungsgerichtshofes über die von den Beschwerdeführern begehrte Akteneinsicht stellt klar, dass alleine von der im Verfahren (gemeint ist das Vollstreckungsverfahren) zuständigen Behörde eine Entscheidung zu treffen ist und nicht von der Sicherheitsbehörde. Damit wurde auch klargestellt, dass ein im Vollstreckungsverfahren gestellter Antrag auf Akteneinsicht nicht automatisch die Einsicht in den Sicherheitsakt der Sicherheitsbehörde inkludiert.
Würde nämlich die Einsicht in die Vollstreckungsakten gleichzeitig die Einsichtnahme in den sicherheitspolizeilichen Akt inkludieren, so hätte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 2013 der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Devolutionsantrages stattgeben müssen.
Nachdem so wie die entscheidende Behörde auch der Verwaltungsgerichtshof der rechtlichen Ansicht ist, dass in Besprechungsprotokolle der Behördenvertreter mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Akteneinsicht besteht, wurde daher weder eine Beschwer noch eine Rechtswidrigkeit festgestellt.
Da nun von den Beschwerdeführern selbst in der Bescheidbeschwerde vom 5. September 2014 klargestellt wurde, dass der Antrag auf Akteneinsicht nicht zu AZ: Sich01-25-2011 gestellt wurde, war der Bescheid vom 5. August 2014 zu Zahl: Sich01-25-2011 ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 2.:
Zur Akteneinsicht im Akt BauR01-7-140-2001 wird folgendes ausgeführt:
Auf Grund des Ersuchens der Gemeinde St. M./P. war die Bezirkshauptmannschaft Eferding verpflichtet, den Bescheid der Gemeinde vom
06. November 1998, ZI.: Bau-233, im Wege der Vollstreckung umzusetzen. Dieses Verfahren wurde - wie den Beschwerdeführern bestens bekannt - im Akt mit der Zahl BauROl-7-2001 geführt. Da ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin besteht, hat immer die Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme bestanden. Auf Grund des unzumutbaren Verhaltens des Beschwerdeführers H. W. bei seiner Vorsprache am
4. Juni 2010 war die Bezirkshauptmannschaft Eferding jedoch gezwungen, die Verfügung zu treffen, die Akteneinsichtnahme in den zitierten Bescheid nur nach vorangehender Anmeldung und bei Anwesenheit von mindestens 2 Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu ermöglichen. Seit 2010 ist bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding jedoch keine Anmeldung zur Akteneinsichtnahme in diesen Akt erfolgt. Die genannte Verfügung gilt unverändert weiter.
Warum Akteneinsicht in den Akt BauR01-7-140-2001 im Wege eines formellen Antrages überhaupt erforderlich sein soll, bleibt völlig rätselhaft. Dies deshalb, weil es sich dabei um den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18. März 2011 handelt, der der Beschwerdeführerin G. W. nachweislich zugestellt wurde. Um weitere Befassungen der Behörde in diesem Zusammenhang hintanzuhalten, wird der Bescheid in der Beilage zum wiederholten Male mit übersendet.
Insgesamt betrachtet, erscheint der formelle Antrag auf Akteneinsicht in den zitierten Akt völlig überflüssig, da immer die Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme bestand - allerdings mit der Notwendigkeit der vorherigen Anmeldung - und seit 2010 bis heute nachweislich nie Akteneinsicht begehrt wurde. Dem Antrag war daher stattzugeben, wobei jedoch weiterhin die oben genannte Verfügung in Geltung steht.
Zu Spruchpunkt 3.:
Die Aktenzahlen BauR01-7-2011, BauR01-7-140-2011 und Sich01-25-2012 beziehen sich nicht auf die beiden Beschwerdeführer, sondern betreffen zum einen eine andere Person in einer anderen Gemeinde (BauR01-7-2011) und eine parlamentarische Anfrage (Sich01-25-2012). Da von den beiden Beschwerdeführern kein rechtliches Interesse zu den betreffenden Aktenzahlen nachgewiesen wurde, war der Antrag auf Parteistellung und Akteneinsicht gemäß § 17 AVG als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
4. Mit Schriftsatz vom 19. November 2014 haben die rechtsfreundlich vertretenen Bf einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht.
Begründend haben sie wie folgt ausgeführt:
5. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 29. Dezember 2014 zur Entscheidung vor.
6. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2015 teilten die rechtsfreundlich vertretenen Bf wie folgt mit:
1. In umseits rubriziertem Beschwerdeverfahren gehen die beschwerdeführenden Parteien davon aus, dass sich ihr beschwerdegegenständliche Antrag vom 11.3.2014 auf den Akt GZ Zl. Sich01-25-2011 und nicht auf den Akt GZ Zl. Sich01-25-2012 bezogen hat.
Dazu wird auf den beiliegenden Antrag vom 11.3.2014 verwiesen. Die belangte Behörde geht offenbar ebenfalls davon aus, dass die sicherheitspolizeilichen Ermittlungen zum Akt Sich01-25-2011 der BH Eferding im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme im Verfahren vor der BH Eferding zu GZ BauR01-7-2001 bzw. BauR07-7-2011 gestellt worden ist.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der BH Eferding wurde der Antrag auf Akteneinsicht zu Zl. Sich01-25-2011 als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund eines Schreibfehlers wurde in der Anfechtungserklärung auf Seite 4 der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 4.9.2014 die Aktenzahl Zl. Sich01-25-2012 (anstatt richtig Sich01-25-2011) angeführt.
Dabei handelt es sich eindeutig um einen offenbaren und als solchen erkennbaren Schreibfehler, weil in den Beschwerdeanträgen unter Punkt D) 1. auf Seite 5 der Beschwerde ohnehin die Aktenzahl Zl. Sich01-25-2011 angegeben wurde; ebenso unter der Rubrik B) „Beschwer“ die Verweigerung der Akteneinsicht in den Akt Zl. Sich01-25-2011 angegeben worden ist.
Unter der Rubrik E) Sachverhalt ist auf Seite 7 der Beschwerde ebenfalls der Antrag angegeben, wonach Akteneinsicht in den Akt Sich01-25-2011 beantragt worden ist. Auch unter Punkt 3. ist unter der Rubrik E) Sachverhalt auf Seite 9 der Beschwerde der Bescheid Sich01-25-2011 angegeben, in Bezug auf welchen Akt die Akteneinsicht gewährt werden soll.
2. Damit ist aus der Sicht der beschwerdeführenden Parteien klargestellt, dass sich der Antrag vom 11.3.2014 auf den Akt Sich01-25-2011 bezogen hat und die Verweigerung der diesbezüglichen Akteneinsicht den Gegenstand ihrer Beschwerde vom 4.9.2014 bildet.
Die beschwerdeführenden Parteien gehen in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Akt Sich01-25-2012 nicht die beschwerdeführenden Partei getroffen haben, allerdings der Akt Sich01-25-2011 sich sehr wohl auf die Beschwerdeführer bezogen hat.
3. Das Vorbringen in der Beschwerde vom 4.9.2014 unter der Rubrik A) Anfechtungserklärung auf Seite 4 wird daher dahingehend korrigiert, dass der Antrag auf Einräumung einer Parteistellung in dem Verfahren zu Zl. Sich01-25-2011 (anstatt Sich01-25-2012) im Rahmen dieser Beschwerde angestrebt wird.
Seite 4
4. Sollte sich entgegen dieser Annahme jedoch der Akt Sich01-25-2011 nicht auf die Beschwerdeführer bezogen haben, (die Beschwerdeführer bzw. deren anwaltliche Vertreter können dies nicht beurteilen, weil ja die Akteneinsicht nicht gewährt worden ist), wird die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag vom 19.11.2014 zurückgezogen werden, ansonsten bleibt aber die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag aufrecht.
Es wird daher um diesbezüglichen richterlichen Hinweis gebeten, ob sich nunmehr tatsächlich der Akt Sich01-25-2011 nicht auf die Beschwerdeführer sondern auf eine andere Partei bezogen hat.
7. In dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 23. Februar 2015 beantragten die Bf, bezogen auf den Akt Sich01-25-2011, Akteneinsicht und Zuerkennung der Parteistellung. Weiters ersuchten sie die belangte Behörde um Ergänzung der Beschwerdevorentscheidung.
Für den Fall, dass diesem Antrag keine Folge gegeben werden sollte, wiederholten die Bf den Antrag vom 11.3.2014 und ersuchten die „Bezirkshauptmannschaft G.“ als zuständige Vollstreckungsbehörde über den Antrag auf Akteneinsicht und Einräumung der Parteistellung im Akt Sich01-25-2011 eine Entscheidung treffen, weil über den Antrag bisher nur eine Formalentscheidung im Sinne einer Zurückweisung des Antrages (wegen einer vermeintlichen bereits rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag) und keine meritorische Entscheidung getroffen worden ist.
8. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 teilten die Bf unter Bezugnahme auf die Bekanntgabe vom 27.01.2015 mit, dass die (unter Punkt I/7. wiedergegebenen) Anträge an die belangte Behörde BH Eferding abgefertigt worden sind.
Darüber hinaus erklären sich die Bf ausdrücklich damit einverstanden, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung der BH Eferding über diese Anträge ausgesetzt wird.
9. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Mit Bescheid vom 5. August 2014, Zl. Sich01-25-2011, hat die belangte Behörde den Antrag auf Akteneinsicht vom 13. März 2014 zu
Zl. Sich01-25-2011 als unzulässig zurückgewiesen.
Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde hat die belangte Behörde am 31. Oktober 2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, der Beschwerde vom 4. September 2014 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid vom 5. August 2014, Zl. Sich01-25-2011, behoben (Spruchpunkt 1).
Den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über einen Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Einräumung der Parteistellung in den Akten BauR01-7-2011,
BauR01-7-140-2011 und Sich01-25-2012, hat die belangte Behörde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 3).
Die Aktenzahlen BauR01-7-2011, BauR01-7-140-2011 und Sich01-25-2012 beziehen sich nicht auf die beiden Bf, sondern betreffen eine andere Person in einer anderen Gemeinde (BauR01-7-2011) und eine parlamentarische Anfrage (Sich01-25-2012).
Im Vorlageantrag vom 19. November 2014 haben die Bf beantragt, die Beschwerde vom 4. September 2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht hinsichtlich des Spruchpunktes 3. der Beschwerdevorentscheidung vom
31. Oktober 2014 vorzulegen.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und den Vorlageantrag.
Der festgestellte relevante Sachverhalt ist unstrittig.
III.
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Prüfungsumfang:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Inhalt der Beschwerde:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
2. Wie sich aus den unstrittigen Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat die belangte Behörde im Wege der Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt 1) den Bescheid vom 5. August 2014, Zl. Sich01-25-2011, aufgehoben.
Ein behördlicher Abspruch über den Antrag vom 11. März 2014 auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung der Akteneinsicht liegen somit nicht (mehr) vor.
Da sich der Vorlageantrag der Bf ausschließlich auf den Spruchpunkt 3 bezogen hat, ist die Beschwerdevorentscheidung, soweit sie die Spruchpunkte 1 und 2 betrifft, in Rechtskraft erwachsen.
Unbestritten betreffen die im Spruchpunkt 3 angeführten Aktenzahlen
BauR01-7-2011, BauR01-7-140-2011 und Sich01-25-2012 Verfahren, die sich nicht auf die beiden Bf beziehen. Auch wenn die rechtsfreundliche Vertretung der Bf vorbringt, dass in der Beschwerdeschrift irrtümlich eine unzutreffende Aktenzahl genannt wurde, hat die belangte Behörde die auf diese Aktenzahl(en) gestellten Anträge als unzulässig zurückgewiesen und der rechtsfreundliche Vertreter den Vorlageantrag nur auf diesen, den 3. Spruchpunkt, bezogen. Eine „Umdeutung“ im Sinne der Bf ist im Hinblick auf die klare und eindeutige Formulierung nicht zulässig.
Ebenso wenig kann dem Ersuchen der Bf nachgekommen werden, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung der belangten Behörde über die (wiederum) offenen Anträge „auszusetzen“, da die dem Spruchpunkt 3 zu Grunde liegenden Verfahren keinen Bezug zur angestrebten Entscheidung der Bf bei der belangten Behörde haben.
3. Im Ergebnis waren die Beschwerden spruchgemäß abzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider