LVwG-700087/5/Sr/Spe
Linz, 20.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Christian Stierschneider über die Beschwerde des E. T., geboren am x, StA von Türkei, W. x, x W., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. Februar 2015, GZ: VStV/915300093076/2015, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 17. April 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 120 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 144/2013, wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,- zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom
24. Februar 2015, GZ: VStV/915300093076/2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 120 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt.
Die belangte Behörde hat dem Bf folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
Begründend führte die belangte Behörde aus:
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch den Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin wird die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt. Ausdrücklich bekämpft werden „der Bescheid“ und die Höhe der Geldstrafe. Erschließbar wird die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.
3. Mit Schreiben vom 23. März 2015 legte die Landespolizeidirektion Oberösterreich den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 17. April 2015 eine öffentliche Verhandlung anberaumt und hiezu die Verfahrensparteien geladen. An der Verhandlung hat eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen. Der Bf ist dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben.
4.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung auf Grund des Beweisverfahrens in der öffentlichen Verhandlung vom 17. April 2015 von dem unter dem Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt mit folgender Ergänzung aus:
Gegenüber den einschreitenden Beamten hat der Bf die Verwaltungsübertretung eingestanden und diese damit gerechtfertigt, dass er den verlorenen Reisepass wiedergefunden hätte. Dieser sei aber bereits abgelaufen gewesen. Über die Feiertage sei eine Verlängerung nicht möglich gewesen. Daher habe er den abgelaufenen Reisepass verwendet. Er werde nunmehr die Verlängerung beantragen.
II.
Der festgestellte Sachverhalt wurde nicht einmal vom Bf in Frage gestellt und steht völlig unbestritten fest.
III.
1. Gemäß § 120 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 144/2013, begeht, wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 FPG benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
2.1. Die Begehung der Tat an sich durch den Bf ist im vorliegenden Fall unbestritten.
Aus § 15 Abs. 1 FPG wird klar, dass ein Grenzübertritt von Fremden grundsätzlich nur unter Mitführung eines Reisepasses erfolgen darf. Die ebenfalls in dieser Bestimmung angeführten Sonderfälle sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Der Bf war sich auch der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens bewusst, da er bereits dreimal wegen einer derartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden ist.
2.2. Auf Grund der unbestritten vorliegenden einschlägigen Verwaltungsübertretungen, wegen der der Bf bereits rechtskräftig vor der nunmehrigen Tathandlung bestraft worden ist, hat die belangte Behörde zu Recht § 120 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung gebracht.
2.3. Der Bf hat die Tat in objektiver Hinsicht begangen.
3.1. Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).
3.2. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
3.3. Da der Bf unentschuldigt der öffentlichen Verhandlung ferngeblieben ist, war auf seine Angaben im Verwaltungsstrafverfahren abzustellen. Der Hinweis des Bf, der verloren geglaubte und wiederaufgefundene Reisepass sei zwischenzeitlich abgelaufen und die Verlängerung habe, bedingt durch die Feiertage, nicht veranlasst werden können, sind nicht geeignet mangelndes Verschulden zu begründen. Auf Grund zurückliegender ähnlich gelagerter Vorfälle musste sich der Bf bewusst sein, dass im vorliegenden Fall ein Grenzübertritt nur mit einem gültigen Reisepass vorgenommen werden darf. Es ist daher von bedingtem Vorsatz als Schuldform auszugehen.
3.4. Auch die subjektive Tatseite ist sohin eindeutig gegeben.
4.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.
4.2. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls die qualifizierte Schuldform der Tatbegehung in Form des bedingten Vorsatzes als straferschwerend im Rahmen der Festsetzung der Strafhöhe zu werten. Dennoch hat die belangte Behörde lediglich die Mindeststrafe von 1000 Euro verhängt. Dem Grunde nach ist die Verhängung der Mindeststrafe nicht zu beanstanden.
Eine Reduktion der Strafhöhe auf die Hälfte der Mindeststrafe oder gar ein Absehen von der Strafe kamen allein schon mangels geringfügigen Verschuldens bzw. mangels Überwiegen der Milderungsgründe nicht in Betracht.
5. Im Ergebnis war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
6. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Abs. 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen ist.
Es sind dem Bf daher 200 Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Stierschneider