LVwG-150247/3/RK/FE
Linz, 30.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn W B, (im Folgenden "Beschwerdeführer" genannt; kurz: „BF“) vom 15.8.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns vom 15.7.2014, Zl. Bau 2012/05, hinsichtlich der dort spruchgemäß erfolgten Abweisung der in der Beschwerde vom 2.6.2014 mitbeantragten Gewährung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 5.5.2014, AZ 2012/05)
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns vom 15.7.2014, Zl. Bau 2012/5, wird ersatzlos behoben und hiermit festgestellt, dass der Beschwerde des Bf vom 2.6.2014 gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 5.5.2014, Zl. Bau 2012/05, mit welchem der Berufung des nunmehrigen BF gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns vom 28.8.2012, Zl. Bau 2012/05, keine Folge gegeben wurde, aufschiebende Wirkung zukommt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
In der Angelegenheit ist hinsichtlich der jüngsten Entwicklung der Causa auf die Zurückverweisung der Sache an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 6. November 2013, Zl. IKD(BauR)-014578/3-2013-Hd/Wm, zu verweisen, mit welchem ein Vorbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns zurückverwiesen wurde. Der Ausspruch erging auf Grund einer vom BF gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom 22.3.2013, AZ. Bau 2012/05, eingebrachten Vorstellung.
In Bindung an diese Entscheidung der Gemeindeaufsichtsbehörde hat sodann die Baubehörde zweiter Instanz (Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns) mit Bescheid vom 13.12.2013, AZ Bau 2012/05, den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns vom 13.11.2012, AZ. Bau 2012/05 (welcher ebenfalls als Folge der Bindungswirkung an die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ergangen war), aufgehoben und dem dort enthaltenen Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
Mit dem im zweiten Rechtsgang sodann ergangenen neuerlichen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom 5.5.2014 wurde dem nunmehrigen BF keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde mit Schriftsatz vom 2.6.2014 - somit zeitgerecht - Beschwerde und ging inhaltlich einerseits in materieller Hinsicht auf die im gegenständlich bekämpften Bescheid geäußerten Aspekte der Oö. Bauordnung sowie des Oö. Raumordnungsgesetzes, also in fachlicher Hinsicht, ein, und beantragte andererseits in verfahrensrechtlicher Hinsicht, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit dem nunmehr bekämpften – zum Aufschiebungsantrag ergangenen - Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns vom 15.7.2014, AZ. Bau 2012/05, wurde der Antrag des BF als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid ist übertitelt mit: "Ihr Antrag vom 2.6.2014 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren" und führt in der dortigen Begründung näher aus, dass "die Zuständigkeit, darüber zu entscheiden, nach der oben angeführten Übertragungsverordnung (Anmkg. i.S.v.: „im Spruch“) dem Bürgermeister zukomme".
Mit Schreiben vom 25.8.2014 wurde der Gesamtakt nach zwischenzeitiger Beschwerdeerhebung vom 15.8.2014 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übersendet und dabei ausgeführt, dass vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Enns über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abweislich entschieden worden wäre und der zugehörige Akt über die Aufforderung auf Wiederherstellung des widmungsgemäßen Zustandes auf dem Grundstück Nr. x, KG K, bereits beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufliege.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des BF). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Gemäß § 43 Abs. 4 Z. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 kann der Gemeinderat im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. auf den Bürgermeister übertragen:
1. Die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (kurz: Oö. BauO 1994) haben in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B‑VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
Abs. 2: Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Abs. 3: Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
In der gegenständlichen Angelegenheit ist vorerst auszuführen, dass die Behörde aus prinzipiellen rechtlichen Erwägungen heraus durchaus befugt ist, über abtrennbare Teile eines bestimmten Rechtsmittels gesondert zu entscheiden. Dies hat sie nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch im konkreten Fall deswegen getan, weil sie in ihrem Bescheid vom 15.7.2014 (Bescheid des Bürgermeisters) lediglich über jenes Vorbringen in der Beschwerde vom 2.6.2014 entschieden hat, welches den Antrag, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen betrifft.
Hiebei hat die belangte Behörde jedoch ihren Bescheid nach den unzweifelhaften Ausführungen in der Begründung auf § 56 Abs. 1 Oö. BauO 1994 gestützt. Offensichtlich ist sie von einer - prinzipiell nicht gegebenen - aufschiebenden Wirkung einer derartigen Beschwerde ausgegangen, weil sie die Rechtsauffassung vertrat, dass eine derartige aufschiebende Wirkung dann nicht gegeben wäre, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt würde( so wortwörtlich § 56 Abs. 1 Oö. BauO 1994 als lex specialis zu § 13 Abs. 1 VwGVG).
Nun wird jedoch durch den angefochtenen Bescheid zweifelsfrei dem BF gerade keine Berechtigung eingeräumt:
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 5.5.2014 (Berufungsbescheid des Gemeinderates) bestätigt vielmehr jenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns vom 28.8.2012, AZ. Bau 2012/05, mit welchem dem BF die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes samt Beseitigungsauftrag gemäß den näheren Bestimmungen des § 30 Abs. 5 und § 40 Abs. 8 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 auferlegt wurde, also gerade keine Berechtigung erteilt worden ist. Aus rechtlicher Sicht ist aber gerade die Bestimmung des § 56 Abs. 1 Oö. BauO 1994 als lex specialis zu § 13 Abs. 1 VwGVG zu bezeichnen und würde somit im Ergebnis eben nur im Fall, in welchem durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung (etwa Baubewilligung) eingeräumt wird, eine Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung erzeugen.
Daraus ergibt sich als rechtliche Konsequenz, dass es bei dem prinzipiellen Regelungsregime des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), so insbesondere § 13, verbleibt, welcher in § 13 Abs. 1 als generelle Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde deren aufschiebende Wirkung normiert.
Nun ist an der Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren kein Zweifel aufgetaucht.
Zur Rechtzeitigkeit der am 18.8.2014 beim Stadtamt Enns eingelangten Beschwerde ist festzuhalten, dass laut dem im Akt aufliegenden Rückschein betreffend die Bescheidzustellung an den BF unter Einrechnung der für die Beschwerde zur Verfügung stehenden Frist der letztmögliche Tag für eine fristgerechte Einbringung der Beschwerde eben genau der 18. August 2014 war, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Beschwerde am letzten Tag bei der Zustellbehörde auch tatsächlich eingelangt ist, weshalb somit auch das zweite rechtliche Kriterium des § 13 Abs. 1 VwGVG erfüllt ist.
Es ist daher der Behörde diesbezüglich entgegenzutreten, wenn sie in ihrer Begründung der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausführt, dieser Antrag wäre nicht im öffentlichen Interesse gelegen gewesen und wäre darüber hinaus mangels Begründung auch abzuweisen gewesen, da eben auf Grund der soeben aufgezeigten Rechtslage der eingebrachten Beschwerde generell aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Behörde könnte diese aufschiebende Wirkung (nur) dann ausschließen, wenn eine Interessensabwägung den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ergeben hätte, was jedoch auf Grund der obigen Ausführungen hier gar nicht gegenständlich ist.
Der Form halber sei hier erwähnt, dass, auch wenn man der Rechtsansicht der Berufungsbehörde folgen würde, die dortige Bescheidbegründung, "der Antrag auf aufschiebende Wirkung wäre nicht im öffentlichen Interesse gelegen", nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auch diesfalls keine taugliche Begründung darstellen würde, geht es doch auch nach der Bestimmung des § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 nicht darum, dass "ein derartiger Antrag etwa „im öffentlichen Interesse gelegen" ist, sondern darum, dass nach einer Interessensabwägung zwischen öffentlichen Interessen und privaten Interessen, und zwar, jenen des BF sowie jenen anderer Parteien, für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung zu gewärtigen wäre, wozu aber ebenfalls sodann keine tauglichen Begründungen von der Berufungsbehörde geliefert worden wären.
Aus all diesen Gründen ist daher abschließend festzuhalten, dass der gegenständliche Bescheid, welcher als alleinigen Spruchgegenstand die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat, aufzuheben war.
Nach der klaren Literaturmeinung handelt es sich bei einer derartigen Behebung um eine – im Übrigen rechtlich zulässige – negative (materielle) Sachentscheidung, welche somit in Erkenntnisform zu ergehen hatte.
Nachdem dies im ganz überwiegenden Interesse des BF gelegen ist und somit sein rechtliches Interesse an diesem Umstand ferner anzunehmen ist, war im Spruch auch die Feststellung zu verankern, dass seiner Beschwerde vom 15.8.2014 gegen den oben genannten Bescheid des Bürgermeisters vom 15.7.2014 von Rechts wegen eben die aufschiebende Wirkung zugekommen ist und weiterhin zukommt, sofern sich nach § 13 Abs. 4 VwGVG der maßgebliche Sachverhalt nicht etwa so geändert hätte bzw. ändern würde, dass eine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid zur Folge hätte.
Schließlich war die gegenständliche Angelegenheit in Bezug auf die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG auch deswegen gesondert (und zeitlich vorgezogen) zu behandeln, da im vorliegenden Fall der Beschwerde gegen einen behördlichen Ausspruch nach § 13 Abs. 2 und 3 VwGVG sowohl eine unverzügliche Vorlage der Akten des Verfahrens durch die Behörde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als auch eine unverzügliche Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geboten waren. In der Hauptsache wird sodann in weiterer Folge entschieden werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer