LVwG-600066/5/MZ/HK

Linz, 07.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des D E, R, P, vertreten durch W& W Rechtsanwälte, H, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6.12.2013, GZ: VerkR96-10345-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,- zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6.12.2013, GZ: VerkR96-10345-2013, wurde der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X, Anhänger, S T, grau, am 28.3.2013 um 11:35 Uhr in der Gemeinde Pasching, Landesstraße Freiland Nr X aus Richtung Flughafen kommend, wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit e KFG 1967 bestraft, weil er sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspreche.

 

Es sei festgestellt worden, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, da das Ladegut – sieben großflächige Betonelemente – mit einem Gewicht von insgesamt 12.551 kg mit lediglich drei Gurten gesichert war und zudem kein Formschluss bestand.

 

II.            Gegen genanntes Straferkenntnis wurde vom Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Berufung – die nunmehr als Beschwerde gilt – eingebracht.

 

Aufgrund eines erteilten Mangelbehebungsauftrages wurde die Berufung mit Schreiben vom 4.2.2014 den Erfordernissen des § 9 Abs 1 VwGVG angepasst.

 

Der Bf macht als Beschwerdegrund geltend, die im Verfahren beigezogene Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten ausgeführt, „dass die besagte Ladung zwar nicht den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert war, von ihr aber keine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen sein dürfte.“ § 101 Abs 1 lit e KFG 1967 normiere, dass die Beladung von KFZ und Anhängern nur zulässig ist, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch die geeigneten Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

 

Zur Erfüllung des Tatbestandes seien daher nicht nur die Tatbestandsmerkmale der Verwahrung oder Sicherung der Ladung zu erfüllen, sondern auch der objektive Tatbestand der Gefährdung. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Ladung absolut fachgerecht gesichert worden wäre, hätte die Behörde daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung das ggst Strafverfahren einstellen müssen. Die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses werde insb darin erblickt, dass die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung im ggst Fall nicht verwirklicht sei und daher insgesamt der Tatbestand des § 101 Abs 1 lit e KFG 1967 nicht erfüllt wurde.

 

Der Bf beantragt vor diesem Hintergrund, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

III.           Zur Entscheidung über die in Rede stehende Beschwerde ist das Landesverwaltungsgericht Oö durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter berufen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus Punkt I. und II.. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt. Von dieser konnte daher gem § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da es sich bei der hier zu beurteilenden Frage um eine reine Rechtsfrage handelt.

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oö hat erwogen:

 

a. § 101 Abs 1 lit e KFG 1967 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:

 

„Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. […]“

 

Mit dieser Bestimmung verknüpft ist § 102 Abs 1 erster Halbsatz KFG 1967, wonach der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

b. Der das ggst KFZ gelenkt habende Bf bringt vor, die im Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe in ihrem Gutachten festgestellt, „dass die besagte Ladung zwar nicht den Vorschriften entsprechend ausreichend gesichert war, von ihr aber keine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen sein dürfte.“ Er zieht in der Folge den Schluss, dass die Tatbestandselemente des § 101 Abs 1 lit e KFG 1967 kumulativ verknüpft seien, weshalb seine Bestrafung, da eine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht vorgelegen habe, rechtswidrig sei.

 

c. Dieses Vorbringen vermag dem Bf nicht zum gewünschten Erfolg zu verhelfen. § 101 Abs 1 lit e KFG 1967 normiert kumulativ jene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um sich vorschriftsgemäß – nicht vorschriftswidrig – zu verhalten. Bleibt auch nur eines der darin genannten Tatbestandselemente – hier die von der Gutachterin festgestellte nicht ausreichende Sicherung der Ladung – unerfüllt, führt dies denklogisch dazu, dass die Beladung in der vorgenommenen Art und Weise iSd ersten Halbsatzes der Bestimmung unzulässig ist. Oder anders gewendet: Um eine zulässige Beladung vorzunehmen, sind alle kumulativ verknüpften Tatbestandselemente zu erfüllen.

 

Die vom Bf vertretene Rechtsauffassung hätte die dem Telos der Schutznorm völlig widerstreitende Folge, dass etwa eine Beladung auf dem Fahrzeug so verwahrt werden dürfte, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften nicht standhält. Dass der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen wollte, ist nicht indiziert und findet sich in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis bzgl eines derartigen Normverständnisses.

 

d. Angemerkt sei, dass die Feststellung der Amtssachverständigen, dass von der Beladung „keine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen sein dürfte“, deshalb erfolgte, weil § 30 a Abs 2 Z 12 FSG zufolge „Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 […] wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen“, eine Vormerkung im Führerscheinvormerksystem nach sich ziehen. Dies ist in der ggst Causa nicht der Fall.

 

V.           § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG zufolge hat eine Beschwerde „die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, Z 4 leg cit zufolge „das Begehren“ zu enthalten. § 27 VwGVG normiert, dass, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ zu überprüfen hat.

 

Im Gegensatz zum Rechtsmittelverfahren nach dem AVG bindet das VwGVG die Rechtsmittelinstanz damit an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidung stützt.

 

Im ggst Fall hat der Bf lediglich eine falsche rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht; es war daher auch nur dieses Vorbringen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

 

VI.          Gem § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs 2 leg cit zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,- zu bemessen.

 

Da von der belangten Behörde eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 150,- ausgesprochen und dieser Ausspruch vom Landesverwaltungsgericht Oö bestätigt wurde, beläuft sich der vorzuschreibende Verfahrenskostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren somit auf € 30,-.

 

VII.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer