LVwG-400089/2/Gf/Mu
Linz, 03.06.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K !
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des M D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Februar 2015, Zl. VerkR96-25381-2014, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Gang des Behördenverfahrens
1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18. November 2014, Zl. VerkR96-25381-2014, wurde (u.a.) über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro) verhängt, weil er am 16. Mai 2014 ein KFZ mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelenkt und mit diesem die Autobahn A 1 benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben; dies deshalb, weil er als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin den Nachweis über die Zuordnung des verfahrensgegenständlichen KFZ zur erklärten Euro-Emissionsklasse nicht fristgerecht erbracht habe. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 6 und 7 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 99/2013 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 3 BStMG zu bestrafen gewesen sei.
Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig einen Einspruch erhoben und darauf hingewiesen, dass die fällige Maut von seinem Fahrer ordnungsgemäß bezahlt worden sei.
2. In der Folge hat die belangte Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und die ASFINAG um die Übermittlung der Beweisfotos sowie um die Erstattung einer Stellungnahme ersucht.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 wurden die Beweisfotos an den Beschwerdeführer weitergeleitet.
Dieser hat mit e-mail vom 13. Jänner 2015 bekannt gegeben, dass außer Streit zu stellen sei, dass sich der Firmen-LKW zum Tatzeitpunkt am Vorfallsort befunden habe. Allerdings habe sein Angestellter die Maut ohnedies ordnungsgemäß entrichtet. Daher sei nicht verständlich, welches Fehlverhalten ihm eigentlich zur Last gelegt werde.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2015 hat die ASFINAG darauf hingewiesen, dass der Fahrer zwar eine sog. GO-Box erworben und in diesem Zusammenhang angegeben habe, dass das Fahrzeug in die Euro-Emissionsklasse 5 falle; allerdings seien in der Folge der ASFINAG nicht innerhalb von 14 Tagen Dokumente vorgelegt worden, die belegen, dass die vom Lenker angegebene Zuordnung zu dieser Klasse auch tatsächlich zutrifft. Im Falle einer weiteren Benützung der GO-Box wäre auf diesen Umstand zudem durch akustische Warnsignale hingewiesen worden.
3. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 16. Februar 2015, Zl. VerkR96-25381-2014, wurde sodann über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro) verhängt, weil er am 16. Mai 2014 ein KFZ mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelenkt und mit diesem die Autobahn A 1 benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben; dies deshalb, weil er als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin nicht fristgerecht einen Nachweis über die Zuordnung des verfahrensgegenständlichen KFZ zur erklärten Euro-Emissionsklasse erbracht habe. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 6 und 7 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl I 109/2002 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 99/2013 (im Folgenden: BStMG), begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 3 BStMG zu bestrafen gewesen sei.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ihm angelastete Tat auf Grund einer durch Lichtbilder untermauerten Anzeige der ASFINAG sowie des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.
Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.800 Euro; keine Sorgepflichten; kein Vermögen).
4. Wann dem Rechtsmittelwerber dieses Straferkenntnis zugestellt wurde, lässt sich dem von der Behörde vorgelegten Akt nicht mit Sicherheit entnehmen; jedenfalls hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. März 2015 – und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist – per Telefax eine Vertretungsanzeige eingebracht und zugleich ein als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel erhoben. Da eine fehlerhafte Deklaration nicht schadet, ist die in der Folge mit Telefax vom 7. April 2015 näher ausgeführte Beschwerde insgesamt als rechtzeitig zu werten.
Inhaltlich wird darin im Wesentlichen eingewendet, dass der Fahrer dem zuständigen Mitarbeiter anlässlich der Abholung der GO-Box den Fahrzeugschein vorgelegt habe, aus dem klar ersichtlich gewesen sei, dass der LKW zur Emissionsklasse 5 gehört. Außerdem sei ihm versichert worden, dass die ganze Angelegenheit damit erledigt sei und die GO-Box nur noch an der Frontscheibe befestigt werden müsse. Dass es in der Folge zu einem ungenügenden Mautguthaben gekommen sei, lasse sich nur mit einem technischen Gebrechen der GO-Box erklären. Schließlich erweise sich auch die verhängte Geldstrafe auch als unangemessen hoch.
Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe oder die bloße Erteilung einer Ermahnung beantragt.
5. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. April 2015 den Bezug habenden Akt vorgelegt; von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde abgesehen.
II.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich
und Zulässigkeit der Beschwerde
1. Die vorliegende, auf Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründete Beschwerde richtet sich gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde und wurde innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG bei der belangten Behörde eingebracht; da der Inhalt dieser Beschwerde den Anforderungen des § 9 VwGVG entspricht und auch sonstige Prozesshindernisse nicht vorliegen, ist sie insgesamt als zulässig anzusehen.
2. Weil diesbezüglich weder im BStMG noch im VwGVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
III.
Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung
durch das Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. VerkR96-25381-2014; aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher – und insoweit zwischen den Verfahrensparteien auch unstrittiger – Sachverhalt:
Ein Angestellter des Beschwerdeführers, der handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH ist, hat am 16. Mai 2014 ein auf diese GmbH zugelassenes KFZ mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelenkt und mit diesem die Autobahn A 1 benutzt. Vor Benutzung der Autobahn hat der Lenker eine für die Euro-Emissionsklasse 5 ausgestellte GO-Box erworben und dabei seine Fahrzeugpapiere vorgewiesen; allerdings hat der Rechtsmittelwerber in der Folge nicht innerhalb von 14 Tagen der ASFINAG einen Nachweis darüber vorgelegt, dass der Firmen-LKW tatsächlich dieser Klasse zugehört.
IV.
Rechtliche Beurteilung
In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:
1. Nach § 20 Abs. 3 i.V.m. den §§ 6 und 7 BStMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen, der als Zulassungsbesitzer den Nachweis über die Zuordnung seines Fahrzeuges zur erklärten Euro-Emissionsklasse nicht fristgerecht beibringt und dadurch eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht.
Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer fahrleistungsabhängigen Maut. Diese ist nach § 7 Abs. 1 BStMG durch den Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben zu entrichten, wobei u.a. die näheren Bestimmungen über Geräte, über deren Zulassung und deren Einsatz sowie über die Abbuchung und Verrechnung gemäß § 7 Abs. 4 BStMG in der Mautordnung getroffen werden.
Diesbezüglich legt Teil B, Pkt. 5.2.3 (Seite 50), der „Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs“ (in der hier maßgeblichen Version 38[1], im Folgenden kurz: MautO) u.a. fest, dass beispielsweise folgende Dokumente zum Nachweis der entsprechenden Euro-Emissionsklasse geeignet sind:
* Zulassungsbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung, sofern diese Bescheinigung von der im Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges zur Ausstellung autorisierten Stelle ausgestellt wurde;
* COP-Dokument (Conformity of Production), sofern dieser Nachweis von der im Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges zur Ausstellung autorisierten Stelle ausgestellt wurde;
* „CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug“ sofern dieser Nachweis von der im Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges zur Ausstellung autorisierten Stelle ausgestellt wurde.;
* Certificate of Conformity-Zertifikat (COC);
* Bestätigung des Fahrzeugherstellers, wenn der Nachweis der hinterlegenden Euro-Emissionsklasse nicht durch die zuvor genannten Nachweise und Bescheinigungen geführt werden kann, sofern diese Bestätigung vom Fahrzeughersteller selbst oder von einem vom Fahrzeughersteller ausdrücklich Bevollmächtigten ausgestellt wurde; die Fahrzeugherstellereigenschaft sowie die Bevollmächtigung sind ebenfalls nachzuweisen.
Gemäß Teil B, Pkt. 5.2.2.1 (Seite 46), der MautO („Nachweisprüfung im Nachhinein“) sind die für die Nachweisprüfung erforderlichen Nachweisdokumente vom Zulassungsbesitzer (vgl. § 20 Abs. 3 BStMG) binnen 14 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der verlangten Euro-Emissionsklasse an einer GO-Vertriebsstelle, an die ASFINAG zu übermitteln (sog. „Einmeldefrist“).
2.1. Im gegenständlichen Fall wurde zum Tatzeitpunkt mit einem auf die GmbH des Beschwerdeführers zugelassenen KFZ, das ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufwies, die Autobahn A 1 in Fahrtrichtung W benutzt. Da die Autobahn A 1 nach Teil B, Pkt. 3.1 (Seite 33), der MautO zum mautpflichtigen Straßennetz zählt, unterlag der Rechtsmittelwerber sohin nach § 6 Abs. 1 BStMG der Verpflichtung, hierfür eine fahrleistungsabhängige Maut zu entrichten. In diesem Zusammenhang hatte sich der Beschwerdeführer für das sog. „Pre-Pay-Verfahren“ – also Abbuchung von Mautguthaben im Wege des Einsatzes zugelassener Geräte – entschieden, indem sein Angestellter eine GO-Box erworben und in diesem Zusammenhang angegeben hatte, dass der von ihm gelenkte LKW in die Euro-Emissionsklasse 5 fällt.
In der Folge hat es der Rechtsmittelwerber allerdings unterlassen, der ASFINAG einen Nachweis darüber, dass das verfahrensgegenständliche KFZ tatsächlich in diese Klasse fällt, zu übermitteln; dieser hätte beispielsweise durch Vorlage eines der in Teil B, Pkt. 5.2.3 (Seite 50), angeführten Dokumente erbracht werden können.
2.2. Damit hat der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich tatbestandsmäßig i.S.d. § 20 Abs. 3 BStMG gehandelt.
Allerdings handelt es sich beim Tatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG (Unterlassung der gesetzlich gebotenen Einmeldung an die ASFINAG) um ein echtes Unterlassungsdelikt (Tatzeitbeginn: Fünfzehnter Tag nach der Erklärung der Zugehörigkeit des LKW zu einer bestimmten Euro-Emissionsklasse durch den Zulassungsbesitzer bzw. diesem zurechenbare Angestellte).
Davon ausgehend stand ihm zur Erfüllung dieser Verpflichtung – wie sich aus Teil B, Pkt. 5.2.2.1 (Seite 46), der MautO zweifelsfrei ergibt – ein Zeitraum von 14 Kalendertagen zur Verfügung, sodass im gegenständlichen Fall ein deliktisches Verhalten frühestens erst ab dem 30. Mai 2014 vorgelegen sein konnte.
Dieser Umstand kann jedoch weder dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – vielmehr heißt es dort lediglich: „Tatzeit: 16.05.2014, 17:04 Uhr“ – noch dessen Begründung entnommen werden.
2.3. Da dem Rechtsmittelwerber sohin eine Verwaltungsübertretung bezüglich eines Zeitpunktes, zu dem ein strafbares Verhalten zweifelsfrei (noch) nicht vorlag, angelastet wurde, erweist sich das angefochtene Straferkenntnis jedenfalls aus diesem Grund als rechtswidrig.
3. Der gegenständlichen Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.
4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.
V.
Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil einerseits mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde (vgl. § 25a Abs. 4 Z. 1 VwGG) und andererseits im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. G r o f
Rechtssatz:
LVwG-400089/2/Gf/Mu vom 3. Juni 2015
Norm: BStMG §20 Abs. 3
Beim Tatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG (Unterlassung der gesetzlich gebotenen Einmeldung an die ASFINAG) handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (Tatzeitbeginn: Fünfzehnter Tag nach der Erklärung der Zugehörigkeit des LKW zu einer bestimmten Euro-Emissionsklasse durch den Zulassungsbesitzer bzw. durch einen diesem zurechenbaren Angestellten). Davon ausgehend steht einem Betroffenen zur Erfüllung dieser Einmeldungsverpflichtung – wie sich aus Teil B, Pkt. 5.2.2.1 der MautO zweifelsfrei ergibt – ein Zeitraum von 14 Kalendertagen zur Verfügung. Wenn daher im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als Tatzeitpunkt jener Tag angegeben wird, an dem im Zuge des Erwerbes der Vignette eine bestimmte Euro-Emissionsklasse angegeben wurde, so erweist sich dies als rechtswidrig, weil damals zweifelsfrei (noch) kein strafbares Verhalten vorlag.
Schlagworte:
Euro-Emissionsklasse; Einmeldung; Unterlassungsdelikt
[1] Downloadbar unter: http://www2.asfinag.at/documents/10180/4362267/Mautordnung_V38_DE_komplett/edd9a959-c44c-4053-80f0-7c77b22ff56d.