LVwG-350072/12/GS/SH

Linz, 27.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn C K, p.A. „G K“, x, vom 18. Juni 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 11. Juni 2014, GZ: SO10-6734, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), nach Behebung der im ersten Rechtsgang getroffenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Juli 2014, LVwG-350072/3/GS/TO/PP, durch den Verfassungsgerichtshof den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom
11. Juni 2014, GZ: SO10-6734, wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 11. Juni 2014,
GZ: SO10-6734, wurde dem Antrag des Herrn C K, x, vom 16. April 2014 betreffend die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. BMSG in Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 ff iVm 27 und 31 Oö. BMSG keine Folge gegeben.

 

Begründend wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer stationären Einrichtung zur Entwöhnungsbehandlung in x K, N, aufgehalten habe und an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet sei. Bedarfsorientierte Mindestsicherung könne gemäß § 4 Oö. BMSG jedoch nur Personen geleistet werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz erfüllen. Da der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 27. März 2014 nicht im Land Oberösterreich habe, sei der Antrag auf Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung mangels Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen abzuweisen gewesen.

 

I.2. Der dagegen vom Bf eingebrachten Beschwerde vom 18. Juni 2014 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in seinem Erkenntnis vom 29. Juli 2014, LVwG-350072/3/GS/TO/PP, keine Folge. Anlässlich der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sprach dieser mit Erkenntnis vom 11. März 2015, E 1264/2014-10, aus, dass der Be­schwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in seinem verfassungsgesetz­lich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ver­letzt worden ist und das Erkenntnis aufgehoben wird.

 

I.3. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den ange­fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

 

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, dem Oö. Landesverwaltungs­gericht zugestellt am 23. März 2015, bewirkt nunmehr eine neue Beurteilung der vom Bf beantragten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohn­bedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung). Im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist zu ermitteln, ob allenfalls besondere Gründe dafür sprechen, dass der Bf trotz des wegen der Zweckbindung nur vorübergehenden Charakters des Rehabilitationsaufenthaltes in K gleichzeitig auch seinen Hauptwohnsitz nach N verlegen wollte. Steht dem Bf im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes und den ergänzten Ermittlungen nunmehr ein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung zu, so hat der Bf nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG nicht nur das Recht, eine Beschwerde gegen einen Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Bf auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach seiner Auffassung die ihm gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung zu niedrig bemessen worden sein. Um die Frage der Höhe der Mindestsicherung hat sodann wiederum das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich würde dem Bf im gegenständlichen Verfahren daher eine Instanz im Hinblick auf die durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Neben­rechnung der Höhe der zuerkannten Leistung genommen werden. Somit würde eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 83 Abs 2 B-VG vorliegen.

 

Insofern war daher der Beschwerde derart Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde behoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an dieselbe zurückverwiesen wird.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gabriele Saxinger