LVwG-300572/8/BMa/BD
Linz, 22.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des G D, x, vom 2. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 2014, GZ: 0056467/2013, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die verhängte Geldstrafe auf 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf
90 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.
1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
21. November 2014, GZ: 0056467/2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, eine Geldstrafe von
1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv
100 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
1.2. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Straferschwernis- oder Milderungsgründe seien keine hervorgekommen. Bei der Festsetzung der Strafhöhe sei von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen worden.
2.1. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 2. Dezember 2014, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, es handle sich um das erste Vergehen dieser Art und der Bf sei geständig und kooperativ. Er habe die sofortige Entlassung des N veranlasst. N sei ordnungsgemäß dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet gewesen.
2.2. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 2. Jänner 2015 am
12. Jänner 2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.
2.3. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und am 30. März 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter des Finanzamtes Linz gekommen sind. In der mündlichen Verhandlung wurde der Bf befragt und er hat die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.
3. Erwägungen des Oö. Landesverwaltungsgerichtes:
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldspruch der Entscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz auseinanderzusetzen.
3.2. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, u.a. wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
3.3. Im gegenständlichen Fall wurde über den Bf lediglich die Mindeststrafe wegen unberechtigter Beschäftigung eines Arbeiters verhängt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass es sich um eine erstmalige Übertretung handelt. Im Beschwerdeverfahren ist noch ein zusätzlicher Strafmilderungsgrund, nämlich die Ablegung eines Geständnisses, hervorgetreten. Die Feststellungen der belangten Behörde zu den Einkommens-, Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten sind auch dem Verfahren vor dem LVwG zu Grunde zu legen, ist der Bf diesen Feststellungen doch nicht entgegengetreten.
Unter Anwendung des § 20 VStG konnte die Strafe in einem geringen Bereich, unter Berücksichtigung des im gerichtlichen Verfahren hervorgekommenen Strafmilderungsgrundes, herabgesetzt werden.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Freiheitsstrafe festzusetzen und entsprechend herabzusetzen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.
Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen.
zu III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts-hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts-anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann