LVwG-550449/9/KLe - 550450/2

Linz, 04.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von M und F P, x, x, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Dezember 2014, GZ: ForstR10-118/6-2011/Ka,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
30. Dezember 2014, GZ: ForstR10-118/6-2011/Ka, im Spruchpunkt II. „forstrechtlicher Entfernungsauftrag“
ersatzlos behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom
30. Dezember 2014, GZ: ForstR10-118/6-2011/Ka, folgenden Spruchpunkt II. erlassen:


„II. forstrechtlicher Entfernungsauftrag

Herrn F und Frau M P, x, x, wird zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen, auf ihre Kosten das auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG M, Gemeinde E, errichtete Gebäude

·         Hüttengebäude aus Holz, Größe rund 5 x 9 m, mit Pultdach (mit Ziegelein­deckung) abgedeckt;

zu entfernen und den ursprünglichen Zustand (Wald) im Sinne der naturschutz­rechtlichen Vorschreibung gemäß Spruchabschnitt I. des vorliegenden Bescheides wiederherzustellen.

Als Frist wird der 30. Juni 2015 festgesetzt und ist die ordnungsgemäße Durch­führung der Maßnahmen der Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

Der Fertigstellungsanzeige ist eine aussagekräftige Fotodokumentation anzu­schließen.

Rechtsgrundlage:

§ 172 Abs. 6 iVm § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 idgF. (ForstG 1975).“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird,

1.   den angefochtenen Bescheid wegen Nichtigkeit aufzuheben;

2.   den angefochtenen Bescheid infolge einer von der belangten Behörde unrichtig vorgenommenen rechtlichen Beurteilung ersatzlos zu beheben.

 

Begründend wird ausgeführt:

„3.

3.1. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

3.2. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:

• Nichtigkeit des Verfahrens

• Unrichtige rechtliche Beurteilung

4. Zu den Beschwerdegründen:

4.1. Nichtigkeit des Verfahrens:

Ein Bescheid entfaltet nur dann eine gültige und rechtsverbindliche Wirkung, wenn er die normativ geforderten Grundvoraussetzungen erfüllt.

Ein Teil dieser normativ geforderten Grundvoraussetzungen ist die Angabe eines Bescheidadressaten, die Aufnahme eines Bescheidspruches sowie auch die entsprechende Würdigung.

Der vorliegende, nunmehr angefochtene Bescheid enthält keine Bescheid­adressaten. Die Einschreiter werden erstmals im Spruch namentlich genannt. Dies ist aus normativer Sicht zu wenig.

Bei einem derartigen, hier vorliegenden Bescheid, der auch die Vornahme von naturschutzbehördlichen Maßnahmen anordnet, ist die Aufnahme der Bescheid­adressaten namentlich in den Spruch zwingend vorgesehen, weil eben - wie bereits dargelegt - die Durchführung naturschutzbehördlicher Maßnahmen ange­ordnet wird.

Nichts desto trotz ist im vorliegenden Bescheid ein Bescheidadressat nicht erkennbar, weshalb der Bescheid die normativen Voraussetzungen nicht erfüllt und sohin eine Nichtigkeit des Bescheides gegeben ist.

Der Bescheid entfaltet keine rechtlich relevante Wirkung.

Aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

4.2. Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

4.2.1. Zu Spruchpunkt I:

Hier geht es um die Anwendung und die allfällig aufgezeigten Verstöße gegen das Oö. NSchG. Auch hier kann wie im Parallelverfahren N10-139/6-2011/Ka, ForstR10-118/6-2011/Ka ausgeführt werden, dass keinerlei Verstöße gegen das Oö. NSchG vorliegen.

Das hier zur Diskussion stehende Hüttenbauwerk wurde laut Angabe der Einschreiter im Zeitraum 1998/1999 errichtet.

Es liegt somit auch hier ein nicht unerheblicher Zeitablauf vor. Gerade dieser Zeitablauf zeigt, dass eine Beeinträchtigung von § 1 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 vorliegt und auch gegen die Zielsetzungen und Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht verstoßen wird.

Die Errichtung dieses Bauwerkes stellt eben keinen Eingriff in die Natur und Landschaft dar, zumal es zu keiner Schädigung des Naturhaushaltes gekommen ist, ebenso wenig liegt eine Beeinträchtigung der Grundlagen von Lebensgemein­schaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten vor.

Auch eine Störung des Landschaftsbildes liegt nicht vor, ebenso wenig ist der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt.

Zusammengefasst kann auch hier gesagt werden, dass keine Verstöße gegen das Oö. NSchG vorliegen.

4.2.2. Zu Spruchpunkt II:

Hier geht es im Wesentlichen um die Behauptung, es lägen Verstöße im Sinne des Forstgesetzes vor, insbesondere um eine illegale Rodung (Seite 5 des Bescheides).

Faktum ist, dass - wie von den Einschreitern ohnehin schon angeführt - die Errichtung dieses Bauwerkes eine forstrechtliche Notwendigkeit darstellt.

 

Die Einschreiter bewirtschaften insgesamt zwei Hektar Wald. Zur Bewirtschaftung dieses Waldgrundstückes, insbesondere zur effizienten und nachhaltigen Wald­wirtschaft ist die Errichtung eines derartigen Bauwerkes als Zwischenlager unerlässlich.

Wenn in diesem Zusammenhang auf Seite 6 des Bescheides unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip darauf hingewiesen wird, dass die Einschreiter einen Nachweis der subsidiären Notwendigkeit nicht erbringen konnten, so ist ersicht­lich, dass diesbezüglich das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist.

Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Einschreiter darauf hinzuweisen, einen entsprechenden Nachweis zu führen.

Dies vor allem dann, wenn die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass eben ein solcher Nachweis zur Bescheinigung der Subsidiarität notwendig ist.

Auch im Verwaltungsverfahren ist eine Manuduktionspflicht der belangten Behörde gegeben, diese hat dagegen verstoßen, dieser Verstoß ist nunmehr durch die Behauptungen auf Seite 6 des Bescheides immanent und führt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Einschreiter einer allfällig, sich ergebenden gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sind.

Es liegt auch hier - wie schon zu Spruchpunkt I. - kein relevanter Gesetzes­verstoß vor.“

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An der Verhand­lung nahmen die Beschwerdeführer, deren Rechtsvertreter und der Zeuge J P teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Auf dem Grundstück Nr. x, KG M, wurde im Frühjahr (Ende März, Anfang April) 1999 ein Hüttengebäude aus Holz, Größe rund 5 x 9 m, mit Pultdach (mit Ziegeleindeckung) abgedeckt, errichtet. Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde das Alter der Hütte in einem Aktenvermerk vom 24. Februar 2011 mit fünf bis zehn Jahren angegeben. Nach telefonischer Rücksprache mit dem forstfachlichen Amtssachverständigen gab dieser an, dass ein konkretes Errichtungsjahr nicht angegeben werden könne und es auch möglich sei, dass die Hütte im Jahr 1999 errichtet worden sei.  

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den Aussagen der Parteien, den glaubwürdigen Zeitangaben des Zeugen und den Angaben des forstfachlichen Amtssachverständigen.  

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

 

§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 lautet:

Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)   die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)   die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)   die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)   die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)   die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

 

§ 5 Forstgesetz 1975 lautet:

(1) Bestehen Zweifel, ob

a)   eine Grundfläche Wald ist oder

b)   ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutz­anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinnge­mäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antrag­stellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

1.   die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

2.   eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

(2a) Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4 bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 2 Z 1) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.

(3) Sind solche Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.

Die Forstbehörde hat die Waldeigenschaft einer Grundfläche festzustellen, wenn die Fläche zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des zehnjährigen Beobachtungs­zeitraumes Wald gewesen ist. Für die Feststellung, ob es sich bei einem bestimmten Grundstück um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt, kommt es nicht auf die im Grundbuch für dieses Grundstück ausgewiesene Benützungsart an, weil diese Eintragung bloß eine Ersichtlichmachung darstellt, die nicht geeignet ist, bestimmte Rechtswirkungen zu begründen.

 

Die Frage der Waldeigenschaft der Grundfläche ist für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in der Hauptfrage präjudiziell, d.h. für die Lösung der Hauptfrage eine notwendige Rechtsfrage, insoweit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, da bei der belangten Behörde kein Waldfeststellungsverfahren anhängig ist, als Vorfrage selbst zu beurteilen und diese Beurteilung der Entscheidung in der Hauptfrage zugrunde zu legen.

 

Entscheidend ist daher für die Beurteilung der Waldeigenschaft das Ergebnis der Untersuchung der Frage, ob die verfahrensgegenständliche Grundfläche gemäß
§ 5 Abs. 2 „innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetz war“ (vgl. VwGH 25.5.1987, 87/10/0046). Bei der Frage der Waldeigenschaft einer Grundfläche handelt es sich um eine Rechtsfrage (VwGH 14.6.1993, 90/10/0100).

 

Der Teil des Grundstückes Nr. x, KG M, auf dem die verfahrensgegenständliche Hütte situiert ist, ist seit mehr als zehn Jahren nicht mehr Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, da die Hütte im Frühjahr 1999 errichtet wurde. Das Forstgesetz ist auf diese (Nichtwald-)Fläche nicht anwendbar, der forstpolizeiliche Auftrag somit unzulässig und daher ersatzlos zu beheben.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer