LVwG-550427/5/FP
Linz, 07.05.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl aus Anlass der Beschwerde von R G, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 4. Dezember 2014,
GZ: N10-35-2014, wegen naturschutzrechtlicher Feststellung und eines Entfernungsauftrages den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf) auf naturschutzbehördliche Feststellung (§ 10
Oö. NSchG) ab und sprach mittels administrativer Verfügung aus, dass dieser den gesetzgemäßen Zustand wiederherzustellen habe.
Der bezughabende Bescheid wurde am 17. Dezember 2014 bei einem Postpartner hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am 17. Dezember 2014 zu laufen.
I.2. Am 15. Jänner 2015 langte bei der belangten Behörde die vorliegende Beschwerde ein. Der Bf führte in dieser aus, der Bescheid sei bei ihm am
19. Dezember 2014 eingelangt und brachte in der Sache vor.
I.3. Die belangte Behörde legte die genannte Beschwerde mit Schreiben vom
26. Jänner 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
I.4. Nachdem dem erkennenden Richter im Rahmen eines Telefonates am
23. März 2015 von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass im Verwaltungsakt kein Beschwerdekuvert mit Poststempel vorhanden sei, forderte dieser den Bf mit Schreiben vom gleichen Tag auf, dem Gericht mitzuteilen, auf welche Weise die Beschwerde an die Behörde übermittelt wurde.
I.5. Der Bf teilte mit Schreiben, eingelangt bei Gericht am 6. Mai 2015, Nachstehendes mit: „In Beantwortung Ihrer brieflichen Anfrage vom 23.4.2015 wegen Rechtzeitigkeit meiner Beschwerde, bei mir eingelangt am 29.4.2015, teile ich Folgendes mit:
Der von mir mit Beschwerde bekämpfte Bescheid der BH Wels-Land vom 4.12.2014 konnte mir beim ersten Zustellversuch am 17.12. nicht zugestellt werden, da ich an diesem und auch am nächsten Tag nicht zu Hause war. Das Schriftstück wurde daher am selben Tag (17.12.2014) hinterlegt und von mir am 19.12.2014 behoben.
Die Beschwerde habe ich am 15.1.2015 persönlich bei der Einlaufstelle der BH Wels-Land überreicht.
Die Rechtzeitigkeit meines Rechtsmittels ist daher gegeben.“
Dem Schreiben war eine Kopie des Bescheidkuverts angeschlossen.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen
(§ 24 Abs. 1 VwGVG).
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Die belangte Behörde fertigte am 15. Dezember 2014 den angefochtenen Bescheid ab (Bescheid). Am 17. Dezember 2014 konnte der Zusteller das Poststück nicht an den Bf übergeben, da dieser nicht zu Hause war, woraufhin der Zusteller die Sendung beim Postpartner xxxx hinterlegte. Der Zusteller hinterließ eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung des Bf und vermerkte auf dem Rückschein den Beginn der Abholfrist mit 17. Dezember 2014 (RSb-Rückschein, Kuvert, Vorbringen Bf) sowie den Hinterlegungsort. Der Bf war am 17. und am 18. Dezember 2014 nicht zu Hause (Vorbringen Bf). Er behob die Sendung am 19. Dezember 2014 beim Postpartner (Vorbringen Bf, Kuvert). Der Bf überreichte die Beschwerde am 15. Jänner 2015 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Einlaufstempel, Vorbringen Bf).
Die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid enthielt folgenden Satz: „Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.“
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem Vorbringen des Bf selbst. Der Umstand der Zustellung am 14. Dezember 2014 ergibt sich aus dem Rückschein, der als öffentliche Urkunde vollen Beweis liefert. Der einzige beim Gericht erwachsene Zweifel bestand darin, auf welche Weise der vorliegende Beschwerdeschriftsatz an die Behörde gelangt ist, zumal diese über kein Kuvert verfügte und bei Übersendung per Post der Postlauf nicht in die Frist einzurechnen gewesen wäre. Dieser Zweifel konnte durch das Schreiben des Bf, bei Gericht eingelangt am 6. Mai 2015, ausgeräumt werden, da durch dieses zweifelsfrei erkennbar wurde, dass der Bf seine Beschwerde persönlich bei der belangten Behörde abgegeben hat.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat wie folgt erwogen:
III.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 7 Abs. 1 VwGVG lautet:
§ 17 Zustellgesetz lautet:
III.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Der Zusteller traf den Bf am 17. Dezember 2014 nicht an, sodass er gesetzgemäß das Poststück bei der zuständigen Geschäftsstelle, dem Postpartner xxxx hinterlegte. Dass der Zusteller davon ausging, dass sich der Bf regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ergibt sich aus dem Umstand, dass er das Poststück hinterlegte und ist dieser Umstand letztlich auch dadurch erwiesen, dass der Bf das Poststück bereits am 2. Tag nach Hinterlegung bei der Post abholte. Der Akt beinhaltet zudem keinerlei Hinweise darauf, dass Umstände vorgelegen wären, die einen Hinweis darauf geliefert hätten, dass der Bf nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig ist. Vielmehr war seine Adresse während des gesamten Verfahrens die gleiche.
Der vollen Beweis liefernde Rückschein ergibt, dass der Zusteller einen Verständigungsnachweis in die Abgabeeinrichtung bei der Wohnung des Bf (Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG) einlegte.
Eine Hinterlegung erfolgte demgemäß rechtmäßig.
Der Bf brachte in seinem Schreiben vom 6. Mai 2015 vor, dass er am 17. und
18. Dezember 2014 nicht zu Hause war. Er geht offenbar rechtsirrig davon aus, dass erst die tatsächliche Übernahme des Poststückes die Zustellung bewirkt.
Dies ist nicht der Fall.
Vielmehr gelten hinterlegte Dokumente nach § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, im vorliegenden Fall dem 17. Dezember 2014, als zugestellt. Sie gelten nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Nur in diesem Fall wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (25. April 2014, 2012/10/0060), welche noch zur alten Rechtslage, die eine Rechtsmittelfrist von nur 14 Tagen vorsah, erging, wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
"Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. dazu ausführlich VwGH 9. Juli 1992, 91/16/0091; daran anknüpfend VwGH 9. November 2004, 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl. etwa VwGH 24. Februar 2000, 2000/02/0027, 18. März 2004, 2001/03/0284).
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde (wiederum jeweils zur seinerzeitigen 14-tägigen Rechtsmittelfrist) beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (VwGH 15. Juli 1998, 97/13/0104, 0168, mwN, VwGH 19. April 2001, 99/06/0049) und bei einer Behebung 3 Tage nach der Hinterlegung (VwGH 27. September 1999, 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von 10 Tagen angenommen (vgl. VwGH 24. Februar 2000, 2000/02/0027, 18. März 2004, 2001/03/0284).
Angesichts des Umstandes, dass der Bf vorliegend spätestens am zweiten auf die Hinterlegung folgenden Tag vom Zustellvorgang Kenntnis erlangte, er die Sendung auch an diesem Tag behob und ihm von da an noch 27 Tage (anstatt 29), also mehr als 93 % der nunmehr 4-wöchigen Rechtsmittelfrist verblieben, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos von der Rechtzeitigkeit der Kenntniserlangung auszugehen. Der Umstand, dass der Bf sein Rechtsmittel erst am letzten Tag der Frist verfasst und am nächsten Tag verspätet eingebracht hat, fällt ihm, mag er möglicherweise auch rechtsirrig davon ausgegangen sein, dass der Fristlauf erst durch das tatsächliche Zukommen ausgelöst wird, selbst zur Last.
Es ergibt sich daher, dass die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am
17. Dezember 2014 bewirkt war und die nicht verlängerbare, gesetzliche Beschwerdefrist von 4 Wochen an diesem Tag zu laufen begann. Sie endete mit Ablauf des 14. Jänner 2015. Die persönliche Einbringung der Beschwerde am
15. Jänner 2015 erfolgte somit verspätet.
IV. Die vorliegende Beschwerde war damit gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Der bekämpfte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl