LVwG-550386/20/WG LVwG-550387/18/WG
Linz, 14.04.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerden des F E, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, x, x, und der I H, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Oktober 2014, GZ. Wa10-88-5-2013, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 9. April 2015 (mitbeteiligte Partei: G S, x, x),
zu Recht e r k a n n t :
I. Spruchabschnitt I des bekämpften Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt, sondern der Antrag des F E auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als unbegründet abgewiesen wird. Die in Spruchabschnitt II.2. enthaltene Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe idH von 16,30 Euro und die in Spruchabschnitt II.3. enthaltene Vorschreibung von Stempelgebühren werden behoben. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die Zweitbeschwerdeführerin (Zweitbf) H ist Wasserberechtigte an einer auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei (mP) Nr. x, KG N, befindlichen Quelle. Der Erstbeschwerdeführer (Erstbf) E ist der ehemalige Lebensgefährte der Zweitbf und Eigentümer des Anwesens x. In Spruchabschnitt I des Bescheides vom 13. Oktober 2014, GZ. Wa10-88-5-2013, erteilte ihm die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) die wasserrechtliche Bewilligung (persönliches Recht) zur Nutzung des Überlaufwassers aus der Anlage der Zweitbf. Die Dauer der Bewilligung wurde auf die Lebenszeit des Erstbf befristet, endet spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2037. Für die Baufertigstellung wurde eine Frist bis 31. Dezember 2015 festgesetzt. Das Maß der Wasserbenutzung für die Nutzwasserentnahme wurde mit max. 1,1 m3/d (Tageskonsens) festgelegt. Auflagepunkt 6. lautet: „Als nicht absperrbare Verbraucherstelle mit einer dauernden fließenden Wasserwelle und einem Überlauf in die Versickerungsfläche darf nur der Grander fungieren. Alle sonstigen Verbraucherstationen und Zuleitungen sind mit entsprechenden Absperrvorrichtungen zu versehen.“ In Spruchabschnitt II. wurden dem Erstbf Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgaben und Stempelgebühren vorgeschrieben.
2. Dagegen erhoben Erstbf und Zweitbf Beschwerde.
2.1. Zusammengefasst macht der Erstbf drei Beschwerdepunkte geltend. Er begehrt, das persönliche Recht in ein dingliches Recht umzuwandeln. Weiters begehrt er den gesamten Überlauf, zumindest aber jedenfalls im Ausmaß von
2,5 m³/d zuzusprechen. Als dritter Punkt wird geltend gemacht, dass die Versickerung ohne weitere Auflagen zu gestatten ist.
2.2. Die Zweitbf wendet sich gegen Auflagepunkt 6. Ihr geht es zusammengefasst darum, dass eine Versickerung des Überwassers unzulässig sei und der Überlauf wie vorher in die x erfolgen solle.
3. Das LVwG führte am 9. April 2015 eine öffentliche Verhandlung durch, zu der Erstbf, Zweitbf, mP und ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. Im Rahmen der Beweisaufnahme tat der Verhandlungsleiter den Akteninhalt dar. Die Verfahrensparteien verzichteten auf eine wörtliche Verlesung. Die Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik/Wasserversorgung sowie Wasserwirtschaft und Grundwasserwirtschaft erstatteten Befund und Gutachten. Nachdem der Verhandlungsleiter die beabsichtigte Entscheidung vorläufig zur Diskussion gestellt hatte, hielten die Verfahrensparteien fest, keine Beweisanträge aufrechtzuerhalten oder zu stellen. Daraufhin verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme und gab den Verfahrensparteien die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
4.1. Zugunsten der im Eigentum der Zweitbf stehenden Anwesen x und x besteht zulasten des Quellgrundstückes der mP Nr. x eine Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes. Der zwischen mP und Zweitbf bestehende Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1991 lautet auszugsweise: „Herr G S räumt hiermit in diesem Sinne für sich und seine Rechtsnachfolger Frau I H und deren Rechtsnachfolgern im Besitze der Grundstücke .x B-H Nr x und x W, das Recht ein, unter nachstehenden Bedingungen das Wasser aus dieser Quelle über das Grundstück x Acker zum Grundstück .x B-H Nr x und x W abzuleiten und wird diese Dienstbarkeit der Wasserleitung von der Berechtigten hiermit angenommen. ...“ (Dienstbarkeitsvertrag ON 16 des behördlichen Aktes)
4.2. Das – auf dem Grundstück Nr x KG N - befindliche Anwesen des Erstbf x wird im zwischen Zweitbf und mP bestehenden Dienstbarkeitsvertrag nicht erwähnt. Die mP ist aber mit der Begründung eines persönlich wirkenden Wasserrechtes zu Gunsten des Erstbf einverstanden. So vereinbarten Erstbf und Zweitbf nach Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft in Pkt 7 des Vergleiches vom 29. Juni 2010 Folgendes: „Die beklagte Partei (Anm: Zweitbf) räumt der klagenden Partei (Anm: Erstbf) auf Grundstück x
(in der Skizze Beilage ./V noch als Grundstück x) bezeichnet, das Recht ein, den Überlauf bzw das Überlaufwasser vom Regenwassertank zu beziehen, wobei die Grabungsarbeiten vom Kläger selbst durchzuführen sind bzw allfällige Kosten damit im Zusammenhang von ihm zu tragen sind. Dieser Anschluss ist bis 31.10.2010 herzustellen, ansonsten der Verlust dieses Überlauf-wasserbezugsrechtes eintreten würde.“ (Vergleich ON 7 des behördlichen Aktes, Angaben mP Tonbandprotokoll Seite 2)
4.3. Für die Anlage der Zweitbf wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2007, GZ Wa/22/1992, eine wasserrechtliche Bewilligung unter Auflagen für den Bezug von Nutzwasser im Ausmaß von 1,1 m3/d erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung ist bis 31. Dezember 2037 befristet. Der bewilligte Zweck der Anlage liegt entsprechend der Dienstbarkeit in der Versorgung der Anwesen x und x mit Nutzwasser. Der Überlauf dieser Anlage wurde ursprünglich über einen auf dem Grundstück der Zweitbf Nr x befindlichen Grander in die x abgeleitet. (Angaben der Verfahrensparteien Tonbandprotokoll Seite 3, Bescheid vom 19. Juni 2007 ON 5 des behördlichen Aktes, Befund und Gutachten des Ing. K Tonbandprotokoll Seite 3).
4.4. Auf Grund des Vergleiches vom 29. Juni 2010 legte der Erstbf eine Wasserleitung zu seinem Anwesen x und beantragte bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 und vom 31. März 2014 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Erstbf und Zweitbf sind sich darin einig, dass die Anlage und Verantwortlichkeit des Erstbf bis zum Überlauf bestehen soll. Ab dem Überlauf beginnt die Anlage des Erstbf und dessen Verantwortlichkeit. Eine gemeinsame Berechtigung an der gesamten Anlage einschließlich der Quellfassung war keinesfalls gewollt oder beantragt (einvernehmliche Angaben Erstbf und Zweitbf Tonbandprotokoll Seite 3).
4.5. Zum beantragten Vorhaben ist festzustellen: Nach dem Stand der Technik im Bereich Wasserversorgung und Hydrologie ist als Wasserspender im gegenständlichen Fall die Quellfassung und nicht der Überlauf anzusehen. Während der Überlauf vormals über einen auf dem Grundstück Nr. x befindlichen Grander in die x abgeleitet wurde, sollen nunmehr die Überwässer in einer zur Liegenschaft x verlegten Wasserleitung abgeleitet werden. Es wurde der Überlauf vom Hochbehälter in die Wasserleitung abgeleitet. In der Bewilligungsverhandlung der Behörde am 8. Mai 2014 wurde das Projekt so erörtert, dass ein T-Stück bzw. ein Ausleitungsstück vorgesehen ist, das eine Rückleitung zurück in einen Grander auf der Liegenschaft der Zweitbf ermöglicht. Über diesen Grander sollte dann das überschüssige Wasser in die x abgeleitet werden. Zunächst war also vorgesehen, dass dann, wenn die Wasserhähne bzw. Wasserauslässe auf der Liegenschaft x geschlossen sind, das Wasser automatisch zurück bis zu diesem erwähnten T-Stück staut, was in weiterer Folge dann zu einer Ableitung bzw. Zurückleitung in den Grander auf dem Grundstück der Zweitbf führen würde (Befund und Gutachten des ASV Ing. K Tonbandprotokoll Seite 3 und 4).
4.6. In der Folge stellte der Erstbf klar, dass sämtliche Überwässer über einen auf seinem Anwesen befindlichen Grander laufen und auf einer Sickerfläche versickert werden sollen. Bei diesem Grander ist kein Wasserhahn oder Ähnliches vorgesehen. Der Wasserbedarf wird vom Erstbf dessen ungeachtet mit
max. 2,5 m3/d anzugeben (Vorbringen Mag. A Tonbandprotokoll Seite 4).
4.7. Aufgrund eines Messwertes aus dem Jahr 1992 ist von einer Schüttung von 4 l/min. auszugehen, was einer Tagesschüttung von ca 5,7 m³ entspricht. Wenn man die Wasserbezugsmenge der Zweitbf (1,1 m³/d) mit der vom Erstbf beabsichtigten Menge (2,5 m³/d) addiert, würde sich das rechnerisch und nach dem Stand der Wasserversorgungstechnik von der Quellleistung her ausgehen. Nach dem Stand der Wasserversorgungstechnik ist für das Anwesen x – es handelt sich um ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten im gewidmeten Wohngebiet – aber grundsätzlich von einem Nutzwasserbedarf von 1,1 m3/d auszugehen. Sollten Großvieheinheiten wie vom Erstbf bekanntgegeben, zusätzlich eingestellt werden, würde sich faktisch eine Erhöhung des Wasserbedarfes ergeben. Dessen ungeachtet ist nach dem Stand der Technik im Bereich der Wasserversorgung bei einer Ableitung über den Grander und einer anschließenden Versickerung nicht von einer Wasserverschwendung auszugehen, da die Überwässer bislang ja in die x abgeleitet wurden und insoweit nicht genutzt wurden. Eine Wasserverschwendung ist nicht zu besorgen, wenn hier nun eine Versickerung anschließend an den Grander stattfindet, das Wasser wird ja im Grander nicht verschmutzt (Befund und Gutachten Ing. K Tonbandprotokoll Seite 5 und 6).
4.8. Selbst wenn die gesamte Quellschüttung von 4 l/min. in die am Anwesen x bestehende Sickerfläche abgeleitet bzw. versickert würde, hätte dies keine Auswirkungen auf Grundstücke der Zweitbf (insbesondere Nr. x und x), weil die Grundstücke der Zweitbf grundwasserstromseitlich liegen. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass, auch wenn die 4 l/min. ständig über den Grander laufen und versickern, keine Verschlechterung und schon gar keine Gefährdung für die anschließende Bezirksstraße bzw. die anschließenden Grundstücke besteht (Befund und Gutachten U Tonbandprotokoll Seite 6).
4.9. Festzustellen ist noch Folgendes: Zweitbf und mP sind mit der Wahrnehmung eines persönlichen Rechtes durch den Erstbf einverstanden. Sie sind mit der Umwandlung des bekämpften Bescheides in ein dingliches Recht aber keinesfalls einverstanden. Für den Erstbf kommt – wie er ausdrücklich klarstellte - die Erteilung einer persönlich wirkenden Bewilligung nicht in Betracht (Parteivorbringen Tonbandprotokoll).
5. Beweiswürdigung:
5.1. Einleitend (1. bis 3.) war der bisherige Verfahrensablauf und das Parteivorbringen zusammengefasst wieder zu geben. In der Sache selbst (4.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel.
5.2. zu 4.1. und 4.2.: Unstrittig ist, dass für die Anwesen der Zweitbf
x und x ein Privatrechtstitel (Dienstbarkeit) vorliegt. Der Dienstbarkeitsvertrag beschränkt sich ausschließlich auf das Anwesen x bzw x. Das Vorbringen des Erstbf (vgl Tonbandprotokoll Seite 2), die mP habe mit dem im Akt befindlichen Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1991 ein ausschließliches Verfügungsrecht über alle Wässer eingeräumt, ist nach dem eindeutig auf den Wasserbezug des Anwesens bzw Grundstücke der Zweitbf beschränkten Dienstbarkeitsvertrag nicht nachvollziehbar. Die mP erklärte in der Verhandlung am 9. April 2015, die wasserrechtliche Bewilligung zu akzeptieren, und ist folglich mit der Begründung eines persönlich wirkenden Rechtes einverstanden. So wird auch in Pkt 7 des Vergleiches lediglich dem Erstbf persönlich ohne Anführung einer Liegenschaft ein Recht eingeräumt.
5.3. zu 4.3. bis 4.8.: Für die Anlage der Zweitbf ist eine wasserrechtliche Bewilligung vorhanden (4.3.). Auf Grundlage des Vergleiches beantragte der Erstbf die Erteilung einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung. Erstbf und Zweitbf erklärten in der mV, wie sie die Verantwortlichkeit untereinander aufteilen möchten (4.4.). ASV Ing. K beschrieb die beantragte Anlage. Entscheidend ist, dass als Wasserspender die Quellfassung und nicht der Überlauf anzusehen ist (4.5.). Zunächst war eine Rückleitung der nicht genutzten Wässer in einen auf den Grundstücken der Zweitbf bestehenden Grander und anschließend in die x vorgesehen. Dies hat sich weitgehend erübrigt, da der Erstbf nunmehr beabsichtigt, die nicht benötigten Wässer über einen auf seinem Grundstück bestehenden Grander abzuleiten und zu versickern (vgl 4.6.). Dies ist Gegenstand des Auflagepunktes 6. Die Quelle wäre ausreichend leistungsfähig, um sowohl Erstbf als auf Zweitbf mit der beantragten Wassermenge zu versorgen. Es ist dem Erstbf gelungen, einen Nutzwasserbedarf von 1,1 m3/d nachzuweisen. Würden Großvieheinheiten eingestellt, würde sich dieser Wasserbedarf faktisch erhöhen (4.7.). Die Versickerung führt zu keiner Wasserverschwendung und stellt keine Verschlechterung für angrenzende Grundstücke dar (4.8.). Die Feststellungen stützen sich insoweit auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der ASV. Die Verfahrensparteien stellten keine weiteren Fragen an die ASV und stellten auch keine weiteren Beweisanträge. Die Verfahrensparteien sind den ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Aus diesem Grund werden die Ausführungen der ASV den Feststellungen zu Grunde gelegt.
5.4. Zu 4.9 waren die Standpunkte der Verfahrensparteien zur Frage der Umwandlung in ein dingliches Recht wiederzugeben.
6. Rechtliche Beurteilung:
6.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG):
§ 9 Abs 2 WRG lautet:
Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
§ 12 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz (WRG) lauten:
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungs-befugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
6.2. Von einer Benützung eines privaten Tagwassers im Sinne der Bestimmungen des § 9 Abs. 2 WRG 1959 kann nur dann gesprochen werden, wenn die hiefür erforderliche Anlage über einen eigenen Wasserspender verfügt (vgl VwGH vom 8. Oktober 1979, GZ 2452/78). Dies ist bei der verfahrensggst. Anlage des Erstbf nicht der Fall, zumal nur die Quellfassung, nicht aber der Überlauf als Wasserspender anzusehen ist (s. 4.5.). Rechtlich betrachtet ist die Anlage des Erstbf damit einem Hausanschluss gleichzusetzen, der keine eigene wasserrechtliche Bewilligung benötigt. Abgesehen davon kommt die Erteilung eines persönlich wirkenden Wasserrechtes nicht in Betracht, wird es doch vom Erstbf abgelehnt und gilt damit als nicht beantragt. Das beantragte dinglich wirkende Wasserbezugsrecht dürfte jedenfalls nicht erteilt werden, da Pkt 7 des Vergleiches (4.2.) iSd § 914 ABGB nur so verstanden werden kann, dass die Zweitbf dem Erstbf ein persönliches Recht eingeräumt hat. Es besteht nur zu Gunsten der Liegenschaft der Zweitbf eine privatrechtliche Dienstbarkeit. Das Anwesen des Erstbf ist davon nicht erfasst (4.2.). Die mP würde in ihrem Eigentumsrecht verletzt, wenn gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen (4.9.) ein dinglich wirkendes Wasserbenutzungsrecht zu Lasten ihres Grundstückes eingeräumt würde. Der bekämpfte Bescheid war daher insoweit abzuändern, als der Antrag als unbegründet abzuweisen ist. Damit entfällt die in Spruchabschnitt II.2. vorgeschriebene Verwaltungsabgabe. Die Stempelgebühren sind zwar vom Erstbf zu entrichten, die Vorschreibung von Gebühren iSd Gebührengesetzes würde aber durch das zuständige Finanzamt erfolgen, weshalb Spruchabschnitt II.3. mangels Zuständigkeit der Behörde zu beheben war (§ 27 VwGVG). Da die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden kann, waren die Beschwerden des Erstbf und der Zweitbf im Übrigen abzuweisen.
6.3. Außerhalb des unmittelbaren Verfahrensgegenstandes ist noch Folgendes anzumerken: Der Anschluss des Erstbf soll das gesamte Überwasser, jedenfalls aber 2,5 m3/d ableiten und übersteigt damit das der Zweitbf bewilligte Maß der Wasserbenutzung von 1,1 m3/d. Der Zweck der Anlage der Zweitbf liegt lt Bewilligungsbescheid entsprechend der Dienstbarkeit in der Versorgung der Anwesen x und x mit Nutzwasser. Die Versorgung des Anwesens x ist vom bewilligten Zweck der Anlage nicht erfasst. Nicht jede Änderung erfordert ein eigenes Bewilligungsverfahren (vgl § 21 Abs 4, § 115 WRG und VwGH vom 18. März 2010, GZ 2008/07/0096). Nun werden fremde Rechte iSd § 9 Abs 2 WRG durch die beantragte Versickerung nicht beeinträchtigt, da von keiner Verschlechterung der Verhältnisse für anschließende Grundstücke auszugehen ist (s. 4.8.). Subjektive öffentliche Rechte werden insoweit nicht verletzt. Auch eine Wasserverschwendung iSd § 105 Abs 1 lit h WRG ist nicht zu befürchten (4.7.). Vielmehr erfolgt der Wasserbezug aus der Quelle an sich dem Grunde nach im Einvernehmen der Verfahrensparteien. Unter der Annahme, dass Zweitbf und mP von einem privatrechtlichen Wasserbezugsrecht zur Nutzung des Überwassers ausgehen, würde infolge des Privatrechtstitel grundsätzlich keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht iSd § 9 Abs 2 WRG bestehen (st Rsp, so zB VwGH vom 22. Jänner 1985, GZ 82/07/0093 uva).
7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
7.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
7.2. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH geklärt. Im Übrigen handelte es sich um eine einzelfallbezogene Frage der Beweiswürdigung betr. die ggst. Nutzwasseranlage. Die Auslegung des Vergleiches berührt ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 26. Februar 2014, GZ: Ro 2014/04/0022)
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl