LVwG-500123/2/KLe
Linz, 04.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von D S, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Jänner 2015, GZ: ForstR96-2-2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat folgendes Straferkenntnis vom 20. Jänner 2015, GZ: ForstR96-2-2014, erlassen:
„Sie haben, wie anlässlich eines Ortsaugenscheines durch den Amtssachverständigen für Forsttechnik am 2. Juni 2014 festgestellt wurde, zu verantworten, dass am Ostrand des Waldgrundstückes Nr. x, KG F, Gemeinde F, auf einer Länge von rund 100 m und einer Tiefe von ca. 4-8 m Bodenaushubmaterial aufgeschüttet und großteils in die bewaldete Böschung geräumt wurde. Bei dem Waldbestand handelt es sich um einen Laubmischwald, welcher vorwiegend mit Bergahorn, Esche, Stieleiche und einzelnen Kirschen bestockt ist. Durch die Aufschüttung des Bodenaushubmaterials auf die Naturverjüngungsfläche mit Bergahorn bei der dortigen Geländemulde sind die Waldwirkungen in diesem Bereich verloren gegangen.
Sie haben dadurch den Tatbestand einer Waldverwüstung im Sinne des § 16
Abs. 2 lit. a Forstgesetz 1975 begangen. Jede Waldverwüstung ist aber verboten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 lit. a
Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das
BGBl. I Nr. 189/2013.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 350,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden gemäß § 174 Abs. 1 Ziffer 1 Forstgesetz 1975.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 35,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 385,00 Euro.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, gemäß § 50 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen oder eine Ermahnung zu erteilen.
Begründend wird ausgeführt:
„3.1. Beschwerdegründe:
3.1.1. Grundsätzlich bestreite ich nicht, dass ich auf meinem Grundstück
Nr. x, KG F, Gemeinde F, der Verfüllung einer Geländemulde durch Bodenaushub durch die Fa. B auf deren Anfrage zugestimmt habe. Dass anlässlich dieser Verfüllung auch über die in unmittelbarer Nähe sich befindende Geländekante ebenfalls Bodenaushub abgelagert wurde, wurde meinerseits nicht in Auftrag gegeben und war auch schon geschehen, als ich selbst vor Ort eintraf. Dieser Bereich wurde mittlerweile vollständig frei geräumt, sodass ich deswegen auch keine Rodungsanmeldung durchgeführt habe. Auch die übrigen Maßnahmen wurden bereits bescheidmäßig umgesetzt.
3.1.2. Das durch die Fa. B verfüllte Bodenaushubmaterial war zwar richtigerweise etwas mit mineralischen Baurestmassen verunreinigt, dabei handelte es sich aber überwiegend nur um kleinere Ziegelsteine, der Verunreinigungsgrad betrug meiner Schätzung zufolge aber mit Sicherheit nicht einmal
1 Prozent.
3.1.3. Weiters betrifft der mit Grasschnitt überdeckte Bauschutthaufen nicht mein Grundstück, sondern das Nachbargrundstück. Dieser Bauschutthaufen wurde auch nicht von mir abgelagert.
3.1.4. Die Feststellung der Forstbehörde hinsichtlich der naturschutzfachlichen Beratung durch den Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ist richtig. Diese Beratung hat sich aber auf den die Grundgrenze bildenden Graben bezogen. Diesbezüglich wurden meinerseits auch keine weiteren Verfüllungen, auch nicht durch die gegenständliche, vorgenommen.
3.1.5. Angesichts des flächenmäßig eher geringen Umfanges der Verfüllung mit Bodenaushub aus der unmittelbaren Umgebung, der versuchten vorherigen Kontaktaufnahme mit dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Genehmigungsfähigkeit, sowie der sofortigen Folgeleistung des forstpolizeilichen Auftrages ersuche ich daher, von einer Bestrafung abzusehen und das Verfahren einzustellen oder eine bloße Ermahnung zu erteilen. Auch wurde das geschützte Rechtsgut, der vorhandene alte - ca. 100-Jährige Baumbestand -, durch die Verfüllung nicht bzw. nur kaum beeinträchtigt, weshalb auch die Wirkungen des Waldes im Zusammenhang mit dem eher geringen Ausmaß der Verfüllung kaum in Mitleidenschaft gezogen wurden. Jedenfalls war Zweck der Verfüllung die Bewirtschaftungserleichterung und nicht irgendwelche Beeinträchtigungen der Waldwirkungen.
3.2. Rechtzeitigkeit: Die Beschwerde wurde am 9. Februar 2015 hinterlegt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.“
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, unterbleiben (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer stimmte einer Aufschüttung von Bodenaushubmaterial am Ostrand des Waldgrundstückes Nr. x, KG F, Gemeinde F, auf einer Länge von rund 100 m und einer Tiefe von 4-8 m zu. Das Material wurde großteils in die bewaldete Böschung geräumt. Die Aufschüttung wurde am 2. Juni 2014 festgestellt. Beim Waldbestand handelt es sich um einen Laubmischwald, welcher vorwiegend mit Bergahorn, Esche, Stieleiche und einzelnen Kirschen bestockt ist. Durch die Aufschüttung des Bodenaushubmaterials auf die Naturverjüngungsfläche mit Bergahorn bei der dortigen Geländemulde sind die Waldwirkungen in diesem Bereich verloren gegangen. Die Aufschüttung selbst dient nach den Angaben des forstfachlichen Amtssachverständigen nicht der Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse.
Das Bodenaushubmaterial besteht vorwiegend aus reinem Lehmboden. Der geringere Teil besteht aus einem gemischten Material, welches sich aus humosem Oberboden und Lehm zusammensetzt.
Das Bodenaushubmaterial wurde zwischenzeitig entfernt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird (§ 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz 1975).
Wer gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 Forstgesetz 1975 das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.
§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde ein forstpolizeiliches Verfahren bei Außerachtlassen forstgesetzlicher Bestimmungen „unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens“ einzuleiten hat.
Der in der Beschwerde angeführte mit Grasschnitt überdeckte Bauschutthaufen ist nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer verkennt weiters, dass auch das Folgeleisten eines forstpolizeilichen Auftrages nicht die Strafbarkeit des Waldverwüstungsverbotes aufhebt.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch die Aufschüttung von Bodenaushubmaterial auf Waldboden auf einer Länge von 100 m und einer Tiefe von 4-8 m eine Waldverwüstung verursacht bzw. die Produktionskraft des Waldbodens gänzlich vernichtet.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.
Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer beantragte den Ausspruch einer Ermahnung. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Zugunsten einer Ermahnung ist von der Verhängung einer Strafe nur dann abzusehen, wenn gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Der Beschwerdeführer ließ auf Waldboden auf einer Länge von 100 m und einer Tiefe von 4-8 m Bodenaushubmaterial aufschütten. Dass es sich hier nicht um eine geringe Beeinträchtigung des Waldbodens oder eines geringen Verschuldens handelt, steht außer Zweifel. Es konnte daher keine Ermahnung ausgesprochen werden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Karin Lederer