LVwG-600061/3/Sch/SA
Linz, 06.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) des x, geb. x, x, vom 16. August 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. Juli 2013, GZ VerkR96-6260-2013, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15. Jänner 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.
Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde in der Höhe von 10 Euro bleibt unberührt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat x (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 31. Juli 2013, GZ VerkR96-6260-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 vorgeworfen und über ihn Beweis § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Sie haben am 06.03.2013 um 09:09 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x in der Gemeinde Ried im Innkreis, Goethestraße gegenüber Nr. x, Fahrtrichtung stadtauswärts, gelenkt und die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatort: Gemeindegebiet Ried im Innkreis, Goethestraße gegenüber Nr. x.
Tatzeit: 06.03.2013, 09.09 Uhr.“
Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die erstattete polizeiliche Anzeige vom 7. März 2013. Die mit 50 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG begründet.
2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 15. August 2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 16. August 2013 erhobene begründete Berufung. Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu erfolgen.
3. Der Beschwerdeführer hatte am selben Tag der nunmehr gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wenige Minuten vorher an derselben Örtlichkeit ebenfalls eine gleich gelagerte Übertretung begangen. Auch hier war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h überschritten worden.
Über die gegen jenes Straferkenntnis eingebrachte – ebenfalls auf die Strafbemessung beschränkte – Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2014, LVwG-600060/3/Sch/AE/SA, entschieden. Auch dort war die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt worden.
Aufgrund des Umstandes, dass im nunmehrigen Verfahren also ein völlig identischer Sachverhalt zu beurteilen war, kann hiemit auf die Ausführungen in dieser Beschwerdeentscheidung verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
Zu II.:
Für das Beschwerdeverfahren ist vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren entspricht der Regelung des § 64 Abs. 2 VStG.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n