LVwG-500102/3/Kü/KHU
Linz, 05.05.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn E L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A H, Dr. G H, x, x, vom 23. Dezember 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom
25. November 2014, GZ N93-3-2012, betreffend eine Übertretung des
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm. § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Kostenersatzes für das Rechtsmittelverfahren wird als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25. November 2014, GZ: N96-3-2012, wurde über den Beschwerdeführer (Bf) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs. 3 Z 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) eine Geldstrafe von 5.000 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG iHv. 500 Euro auferlegt.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
§ 9 VStG 1991 verantwortlich dafür, dass im Zeitraum Herbst/Winter 2011/2012, auf den Grundstücken Nr. x und x, KG. K, innerhalb der 500-m-Seeuferschutzzone des xsees, ein Eingriff in das Landschaftsbild ohne eine hierfür notwendige bescheidmäßige Feststellung gemäß § 9 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 – Errichtung eines Wohnobjektes (Projekt S) bei dem vom genehmigten Projekt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 05.11.2007, N10-722-2006, ergänzt durch den Bescheid vom 21.07.2008, N10-268-2008, wie nachstehend beschrieben in feststellungspflichtiger Weise nach § 9 leg.cit. abgewichen wurde – ausgeführt wurde:
Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im
Februar 2012 festgestellt habe, dass die tatsächliche Bauausführung des Wohnbauprojektes „S“ von den betreffenden naturschutzrechtlichen Feststellungsbescheiden abweiche. In Folge sei es zur Einholung eines – im Bescheid wiedergegeben – naturschutzfachlichen Gutachtens sowie der Erlassung eines administrativrechtlichen Bescheides vom 02.09.2013, GZ: N10-92-2012, betreffend die Abweisung des Antrages auf nachträgliche naturschutzbehördliche Feststellung hinsichtlich der tatsächlichen Ausführung des Projektes (Spruchpunkt I) sowie den Auftrag, den bescheidmäßig genehmigten Zustand herzustellen, (Spruchpunkt II) gekommen. (Anm.: Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, die zum Zeitpunkt der Erlassung des ggst. Straferkenntnisses noch nicht erledigt war.)
Die belangte Behörde habe es aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen, dass die x P GmbH bei der Ausführung des Wohnprojektes „S“ im Herbst/Winter 2011/2012 durch Änderungen in Bezug auf das genehmigte Projekt einen Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 9 Oö. NSchG 2001 innerhalb der 500 m-Seeuferschutzzone des xsees gesetzt habe, ohne über die hierfür erforderliche bescheidmäßige Feststellung zu verfügen. Strafrechtlich verantwortlich für die x P GmbH sei der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Straferschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Bf innerhalb der letzten fünf Jahre bereits drei Verwaltungsübertretungen gem. § 56 Abs. 3 Z 1 Oö. NSchG 2001 begangen habe. Hinsichtlich des Verschuldens sei ferner zu erwägen gewesen, dass „in der Begründung des Genehmigungsbescheides aus dem Jahr 2007 dezidiert darauf hingewiesen [worden sei], dass das zugrunde liegende Projekt gerade noch genehmigungsfähig“ gewesen sei. Strafmildernde Gründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Hinsichtlich der Strafbemessung sei von einem monatlichen Netto-Einkommen von 3.000 Euro, dem Nichtvorliegen von Vermögen und dem Vorliegen von Sorgepflichten für zwei Kinder ausgegangen worden.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2014, in der beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu die Strafhöhe herabsetzen sowie schließlich den Bund schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bezahlen.
Begründend wurde vorgebracht, dass der ggst. Bescheid über keine hinreichende Begründung verfüge, werde doch in erster Linie auf das naturschutzbehördliche Administrativverfahren verwiesen. Ferner brachte der Bf vor, dass die ihm vorgeworfenen Abweichungen – sofern sie überhaupt vorlägen – lediglich minimalst und in keinem Fall eingriffswirksam seien. Unter Hinweis auf in der Beschwerde näher bezeichnete Judikate des Verwaltungsgerichtshofes wurde zusammenfassend darauf hingewiesen, dass die baulichen Abweichungen „nicht zu einer Verschiebung der bereits zu Gunsten des Projektes „S“ getroffenen Interessenabwägung führen könne“ und ein Eingriff im Sinne des
§ 9 Oö. NSchG 2001 nicht vorliege. Zur Strafhöhe wurde schließlich vorgebracht, dass die verhängte Strafe zu hoch bemessen sei. Die Abweichungen bei der Bauausführung sowie das Verschulden des Bf seien dermaßen gering, dass mit einem Geldbetrag „am ganz unteren Ende des Strafrahmens das Auslangen gefunden werden müsste“.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 7. Jänner 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vor. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Mit Eingabe vom 21. April 2015 legte der Bf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. April 2015, Zl.
LVwG-550050/4/KÜ/MH, betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2013, GZ: N10-92-2012, vor (siehe oben unter I.1.). Darin wurde Spruchpunkt II. (naturschutzbehördlicher Beseitigungsauftrag) aufgehoben und Spruchpunkt I. (naturschutzbehördliche Feststellung) insofern abgeändert, als festgestellt wurde, dass durch die vorgenommenen Abänderungen bei der Neuerrichtung des Gebäudeprojektes „S“ solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, bei Einhaltung einer näher bezeichneten Auflage nicht verletzt werden.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG verzichtet werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung vom Bf auch nicht beantragt.
II. Rechtslage:
§ 56 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 idF. LGBl 30/2010 (im Folgenden nur: Oö. NSchG 2001) lautet auszugsweise:
§ 56
Strafbestimmungen
(1)-(2) [...]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro ist zu bestrafen, wer
1. Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 9), ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 9 Abs. 1 ausführt oder in solchen Feststellungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
[...]
Die §§ 31 und 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lauten auszugsweise:
Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(3) [...]
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Gemäß § 44a Abs. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Umschreibung der Tat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. etwa VwGH 27.03.2015, Zl. Ra 2015/02/0025). Die ausreichende Konkretisierung der Tat verlangt dabei idR. die Umschreibung von Tatort, Tathandlung und Tatgeschehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 44a VStG Rz 3 mwN.).
Bei Dauerdelikten ist es zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen (vgl. etwa VwGH 20.05.2010, Zl. 2008/07/0162; VwGH 2009/07/0153, Zl. 24.03.2011), wobei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ausreichend ist, die Tatzeit mit jenem Zeitpunkt zu benennen, zu dem die Tat entdeckt wurde (vgl. VwGH 22.06.2011, Zl. 2009/04/0152; vgl. zu einer ausführlichen Darstellung der Judikatur ferner Fister, aaO.).
Der Spruch des ggst. Straferkenntnisses entspricht den dargestellten Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht: Mit der Feststellung, dass die ggst. Verwaltungsübertretung „im Zeitraum Herbst/Winter 2011/2012“ begangen worden sei, wird weder der Beginn und das Ende der Tathandlung präzisiert noch zumindest auf jenen Tag, an dem die Tat – etwa im Zuge einer Begehung der Baustelle durch einen Vertreter der belangten Behörde – entdeckt wurde, abgestellt. Die Tatzeit wird damit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hinreichend konkretisiert, womit sich dieses als rechtswidrig erweist.
Unabhängig davon war zu beachten, dass seit dem Tatzeitraum „Herbst/Winter 2011/2012“ – auch unter Berücksichtigung der soeben dargestellten Ungenauigkeit dieser Angabe – mittlerweile jedenfalls mehr als drei Jahre vergangen sind. Damit ist Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten, weshalb die Tat nicht mehr verfolgt werden kann und auch aus diesem Grund der Beschwerde zu folgen war. In materieller Hinsicht sei im Übrigen bloß kursorisch darauf hingewiesen, dass im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. April 2015, Zl.
LVwG-550050/4/KÜ/MH, zum naturschutzbehördlichen Administrativverfahren betreffend die ggst. Projektabweichung zusammenfassend davon ausgegangen wurde, dass „weder die einzelnen Änderungen des Objekts [...] noch eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Änderungen eine derart prägende Veränderung des optischen Eindrucks [bewirken], dass aufgrund der Änderung von einem Eingriff in das Landschaftsbild gesprochen werden kann“.
IV. Damit war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Was hingegen den Antrag des Bf auf Ersatz der „Kosten des Rechtsmittelverfahrens im gesetzlichen Ausmaß“ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist. Es hat vielmehr jeder Verfahrensbeteiligte, sohin auch der Bf, die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen; dies auch dann, wenn die Eingabe erfolgreich war (§ 74 AVG iVm. § 24 VStG sowie § 38 VwGVG).
Der Antrag auf Kostenersatz war damit mangels rechtlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger