LVwG-850219/3/WEI/KHU
Linz, 19.03.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des Mag. R O, geb. x, x, x, vormals vertreten durch H & P A mbH in L, nunmehr vertreten durch P, S & L R GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 17. September 2014, Zl. 1007/14/Fa, betreffend den Widerruf der durch öffentliche Bestellung erteilten Berechtigungen zur selbständigen Ausübung von Wirtschaftstreuhandberufen
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:
Die Herrn Mag. R O, geb. am x, durch öffentliche Bestellung am 07.12.2006 zum Steuerberater und am 07.04.2011 zum Wirtschaftsprüfer erteilten Berechtigungen zur selbständigen Ausübung von Wirtschaftstreuhandberufen werden gemäß § 104 Abs 1 Z 1 iVm § 8 Abs 1 Z 2 WTBG wegen der nicht mehr gegebenen allgemeinen Bestellungsvoraussetzung der besonderen Vertrauenswürdigkeit iSd § 9 WTGB widerrufen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. September 2014, Zl. 1007/14/Fa, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt abgesprochen:
„Die Herrn Mag. R O, geb. am x, durch öffentliche Bestellung erteilten Berechtigungen zur selbständigen Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe Wirtschaftsprüfer und Steuerberater werden gemäß § 104 Abs 1 Z 1 iVm § 8 Abs 1 Z 2 WTBG mit Datum der Zustellung dieses Bescheides widerrufen.“
Begründend führt die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass der Bf am 07.12.2006 zum Steuerberater und am 07.04.2011 zum Wirtschaftsprüfer bestellt worden sei. Seit dem 05.03.2014 habe er seine Berufsbefugnisse ruhend gemeldet. Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 29.07.2014 sei der Bf rechtskräftig wegen § 201 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Gemäß § 43a Abs 4 StGB sei ein Teil der Freiheitsstrafe von 26 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.
In rechtlicher Hinsicht ergebe sich aus der Tatsache der ruhenden Berufsbefugnisse des Bf und daraus, dass er wegen des Verbrechens der Vergewaltigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zehn Monate unbedingt, verurteilt worden sei, dass der Tatbestand der §§ 104 Abs 1 Z 1 iVm 8 Abs 1 Z 2 WTBG erfüllt sei.
Dass der Bf seine Berufsbefugnisse nach § 97 WTBG ruhend gestellt hat, sei nicht mit einem Verzicht gemäß § 103 WTBG gleichzusetzen. Lediglich bei letzterem sei ein Widerrufsverfahren obsolet. Demzufolge sei die belangte Behörde gemäß § 104 Abs 1 Z 1 iVm § 8 Abs 1 Z 2 WTBG bei gegenständlichem Sachverhalt sogar verpflichtet, die öffentliche Bestellung zu widerrufen.
Hinsichtlich des Antrags auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 AVG wird festgehalten, dass diese Bestimmung nicht als Verpflichtung zu verstehen sei. Zudem sei dem Bf gemäß § 45 Abs 2 AVG die Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Das rechtliche Gehör sei damit gewährt worden.
II.1. Gegen diesen Bescheid, der dem Bf zu Händen seiner Rechtsvertreter am 23. September 2014 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 21. Oktober 2014, in der beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz bzw. gemäß 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den angefochtenen Bescheid aufheben sowie gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
Zur Begründung führt die Beschwerde wie folgt aus:
„I.
Relevanter Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 07.12.2006 zum Steuerberater und am 07.04.2011 zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Mit 05.03.2014 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. C L, LL.M., geschäftsführender Gesellschafter der H & P A mbH, x, x, seine Berufsberechtigung ruhend gemeldet.
1.2. Mit Schreiben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 05.03.2014 wurde die Ruhendmeldung seitens der Behörde zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 12.03.2014 wurde seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekannt gegeben, dass diese von der Staatsanwaltschaft Wels die Information erhalten haben, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 201 Abs 1 StGB eingeleitet wurde und dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Untersuchungshaft befindet. Zudem wurde behördlicherseits mitgeteilt, dass kein Suspendierungsverfahrens aufgrund der Ruhendmeldung eingeleitet wird.
1.3. Mit Schreiben vom 11.08.2014 teilte die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit, dass diese vom Landesgericht Wels die Mitteilung erhalten habe, dass der Beschwerdeführer wegen § 201 (1,2) 4. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, davon zehn Monate unbedingt verurteilt wurde. Es wurde daher behördlicherseits ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Dem Beschwerdeführer wurde im Widerrufsverfahren die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich zu äußern; dies wurde mit Schreiben vom 10.09.2014 vorgenommen.
1.4. Richtig ist jedoch, dass eine Verurteilung nur nach dem Grundtatbestand des § 201 Abs 1 StGB erfolgte und nicht auch nach § 201 Abs 2 4. Fall StGB - wie fälschlich von der Behörde vermeint wird. Die aufgezeigten Einwände im Strafverfahren, nämlich vier objektivierbare Unwahrheiten und 15 Widersprüche in zwei Vernehmungen wurden seitens des Gerichtes zugunsten des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt.
1.5. Der Beschwerdeführer hat sich nur hinsichtlich einer leichten Körperverletzung schuldig bekannt und hierfür die Verantwortung übernommen. Hierbei wäre es bei einer Verurteilung bei einer Freiheitsstrafe von maximal drei Monaten verblieben. Der Beschwerdeführer wird alles daran setzen seine Unschuld zu beweisen und wird derzeit eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens geprüft. Es wurden auch diverse neue Beweismittel (nova producta) ausgehoben, die noch nicht Bestandteil des Verfahrens erster Instanz vor dem Landesgericht Wels waren. Zusätzlich werden ergänzende Sachverständigengutachten für die Entlastung des Beschwerdeführers eingeholt. Die weitere Entwicklung bleibt diesbezüglich abzuwarten.
1.6. Trotz der erfolgten Verurteilung ist der Beschwerdeführer bereits nach sechs Monaten, das heißt am 01.09.2014, bedingt aus der Haft entlassen worden.
1.7. Erwähnenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Ereignis gänzlich unbescholten war und auch kein Finanzvergehen oder eine mit Bereicherungsvorsatz begangene strafbare Handlung vorlag. Die ordnungsgemäße Berufsausübung war somit tatsächlich zu keiner Zeit gefährdet.
1.8. Aufgrund des angezeigten Verzichts gemäß § 97 WTBG und der damit verbundenen Rechtsfolge des Ruhens der Berufsberechtigung zur selbständigen Ausübung ist mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gemäß § 97 Abs 5 WTBG ohnehin nicht zu rechnen; schließlich liegt derzeit die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 WTBG nicht vor.
1.9. Der Beschwerdeführer möchte im gegenständlichen Verfahren ebenso die Gelegenheit wahrnehmen, persönlich zu seiner besonderen Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 WTBG sowie zu den Umständen des gegenständlichen Falles, mündlich Stellung zu nehmen; diesbezügliche Anträge werden in der Bescheidbeschwerde noch gestellt.
II.
Begründung der Zulässigkeit
der Bescheidbeschwerde
2.1. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Laut Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich, mit Fax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einzubringen.
2.2. Der Bescheid wurde am 23.09.2014 zugestellt. Die Einbringung der Beschwerde bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist daher rechtzeitig und in einer wirksamen Weise erfolgt.
2.3. Gemäß § 13 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß § 130 Abs 1 Z 1 B-VG eine aufschiebende Wirkung.
2.4. Gemäß § 97 WTBG ist der Berufsberechtigte berechtigt, auf die Befugnis zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsberechtigung eintritt. Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
2.5. Die Beendigung des Ruhens wäre erneut der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs 1 WTBG anzuschließen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn etwa die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs 1 WTBG nicht vorliegen.
2.6. Gegenständlich wurde, wie auch seitens der belangten Behörde richtig festgestellt wurde, durch den Beschwerdeführer dessen Berufsberechtigung mit 05.03.2014 schriftlich ruhend gemeldet. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dies auch zur Kenntnis genommen.
2.7. Mit Schreiben vom 12.03.2014 hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über die Nichteinleitung des Suspendie-rungsverfahrens für die Dauer der Ruhendmeldung in Kenntnis gesetzt. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Ruhendmeldung die Einleitung des Suspendierungsverfahrens obsolet geworden sei.
2.8. Trotz der ordnungsgemäßen Ruhendmeldung gemäß § 97 WTBG wurde seitens der belangten Behörde das Verfahren für den Widerruf der öffentlichen Bestellung eingeleitet und letztlich mit Bescheid vom 17.09.2014 der Widerruf ausgesprochen.
2.9. Dieses Vorgehen der Behörde ist rechtswidrig und entspricht nicht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des WTBG.
2.10. Aufgrund der bereits erfolgten Ruhendmeldung werden die Bestimmungen des WTBG, insbesondere dass der Beruf bei Nichtvorliegen der allgemeinen Voraussetzungen nicht ausgeübt werden darf, eingehalten.
2.11. Der Beschwerdeführer wäre nach Ruhendmeldung der Befugnis zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes nur dann in der Lage gewesen die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durchzusetzen, wenn gemäß § 97 Abs 5 Z 2 die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs 1 WTBG vorgelegen wären.
2.12. Genau diese allgemeinen Voraussetzungen kann der Beschwerdeführer derzeit, mangels der besonderen Vertrauenswürdigkeit, ohnehin nicht erfüllen, daher wäre eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit behördlicherseits nicht zu bewilligen gewesen; es hätte eine Untersagung erfolgen müssen.
2.13. Durch das gegenständliche Vorgehen seitens der belangten Behörde, nämlich der Einleitung eines Widerrufsverfahrens samt Ausspruch des Widerrufs, wurde der Beschwerdeführer doppelt belangt und entspricht dies nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
2.14. Der gegenständliche § 97 WTBG regelt auch den Fall, was etwa bei einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach mehr als siebenjährigem Ruhen zu geschehen hat. Somit ist bei einem Ruhen der Befugnis nicht nur von einer kurzen vorübergehenden Zeit des Ruhens auszugehen, sondern auch von einem mehr als siebenjährigen Ruhen. Das Gesetz führt nicht an, für welche maximale Zeitspanne ein Ruhen der Befugnis samt darauf folgender Wiederaufnahme möglich ist. Laut Gesetzestext ist davon auszugehen, dass auch mehr als sieben Jahre verstreichen können, bis eine Wiederaufnahme des Berufsberechtigten beantragt wird und auch rechtlich möglich ist. Dies ist gegenständlich ebenso der Fall und wird auch vom Beschwerdeführer gewünscht.
2.15. Es war die beabsichtigte Vorgehensweise des Beschwerdeführers, die Berufs-berechtigung vorübergehend ruhend zu melden und sobald alle Voraussetzungen wieder vorliegend sind, die Wiederaufnahme zu beantragen. Wie gesagt, wird die Wiederaufnahme nur dann gewährt, wenn alle Voraussetzungen, so auch die besondere Vertrauenswürdigkeit, vorliegen.
2.16. Nach dem Verständnis des Beschwerdeführers hat eine Behörde nur dann mit einem Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 104 WTBG vorzugehen, wenn seitens des Berufsberechtigten keine Maßnahmen gesetzt werden; dies ist gegenständlich nicht der Fall. Gegenständlich wurde Ruhen der Befugnis gemeldet.
2.17. Der Beschwerdeführer gelangt durch das Ruhen der Befugnis auch zu keinem Vorteil. Die Wiedererlangung der Berufsausübung ist bei beiden Varianten, Ruhen der Befugnis und Widerruf, an dieselben Voraussetzungen geknüpft; der Berufsberechtigte hat sämtliche Voraussetzungen zur Berufsausübung zu erfüllen.
2.18. Durch das gesetzeswidrige Verhalten der belangten Behörde, nämlich durch den Ausspruch des Widerrufs der Berufsberechtigung, fühlt sich der Beschwerdeführer beschwert und in seinem subjektiven Recht auf Ruhendmeldung der Berufsausübung (vom 05.03.2014) ohne gleichzeitig erfolgenden Widerruf der Berufsausübung gemäß § 104 WTBG verletzt.
2.19. Die Beschwerde wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.
2.20. Der Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend gehört; dies stellt eine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar.
2.21. Kurzum, nach Ansicht des Beschwerdeführers ist ein Widerruf der Berufsberechtigung, auf die ohnehin schon gemäß § 97 WTBG verzichtet wurde, gesetzlich nicht zwingend erforderlich und auch nicht durch die gesetzlichen Bestimmungen des WTBG bzw. den Gesetzeszweck gedeckt. Die gewünschte Rechtsfolge, nämlich die Verhinderung der selbständigen Berufsausübung bei fehlender besonderer Vertrauenswürdigkeit ist durch das Ruhen der Befugnis gemäß § 97 WTBG ohnehin schon eingetreten und bedarf keines gesonderten Widerrufs seitens der Behörde. Unstrittig ist, dass aufgrund der Ruhendmeldung mit 05.03.2014 der Beschwerdeführer auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung seines Wirtschaftstreuhandberufs gemäß § 97 Abs 1 WTBG verzichtet hat.“
II.2. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014, eingelangt am 30. Oktober 2014, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Beschwerde mit ihrem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.
II.3. Mit Eingabe vom 20.01.2015 gab der Bf einen Vollmachtswechsel bekannt und ersuchte, sämtliche Gerichtsstücke der P, S & L R GmbH als der nunmehrigen Rechtsvertreterin zuzustellen.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde. Von der vom Bf beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 GRC, der mangels EU-Auslandsbezugs unanwendbar ist, entgegensteht (vgl zur näheren Begründung unter IV.4.).
Aus der Aktenlage ist erkennbar, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten ist und von der belangten Behörde in einem unbedenklichen Verfahren erhoben wurde. Danach ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und wesentliche S a c h v e r h a l t :
Die Staatsanwaltschaft Wels informierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10. März 2014, Zl. 10 St 33/14b, darüber, dass gegen den Bf wegen des Verdachts der Vergewaltigung ein Ermittlungsverfahren anhängig und über ihn am 4. März 2014 gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt worden sei.
Mit Schreiben vom 12. März 2014 teilte die belangte Behörde ihren Informationsstand den Rechtsvertretern des Bf mit und wies zur weiteren Vorgangsweise auf näher bezeichnete Bestimmungen des WTBG hin. Im Hinblick darauf, dass der Bf seine Berufsberechtigungen als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer seit 5. März 2014 ruhend gemeldet hatte, werde kein Suspendierungsverfahren eingeleitet, solange es dabei bleibt.
Das Landesgericht Wels hat als Schöffengericht über die von der Staatanwaltschaft Wels gegen den Bf erhobenen Anklage (vgl aktenkundige Anklageschrift vom 26.03.2014) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 Z 4 StGB nach der am 24. Juni und 29. Juli 2014 durchgeführten Hauptverhandlung mit Urteil vom 29. Juli 2014, Zl. 25 Hv 42/14i, zu Recht erkannt (Spruch):
„Magister R B O ist schuldig,
er hat am 1.3.2014 in x die x mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen mit der flachen Hand, aber auch Faustschlägen gegen das Gesicht, den Kopf sowie auch den sonstigen Körper, Zuhalten des Mundes, Würgen mit einer Halsklammer, Fixierung des Körpers der genannten, indem er sich auf sie gelegt hat, sowie durch Erfassen an den Haaren und nachfolgendes Führen des Mundbereiches des Opfers zu seinem Genitalbereich, zur Vornahme und Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich der Duldung von Vaginal- und Analverkehr und zur Durchführung von Oralverkehr genötigt, wobei eine Tathandlung durch Würgen des Opfers erzwungen worden ist, im Zuge dessen x Todesangst verspürte, sie abschließend den Angeklagten mit Handverkehr zum Samenerguss bringen musste, wobei sie in weiterer Folge aufgefordert wurde, ihm vom Ejakulat zu befreien, wobei der Angeklagte dem Opfer während der mindestens 1 Stunde andauernden Tathandlungen wiederholt Schläge versetzte, um es gefügig zu machen und von einem Schreien nach Hilfe abzuhalten und letztlich sinngemäß äußerte, das Opfer sei für ihn dar, er habe viel Geld und könne ihr alles ermöglichen.
Er hat hiedurch das Verbrechen der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür nach der genannten Gesetzesstelle zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren
und gemäß dem § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens
v e r u r t e i l t.
Gemäß dem §§ 38 Abs. 1 Z. 1 StGB wird die Vorhaft vom 1.3.2014, 7:25 Uhr bis 29.7.2014, Schluss der Verhandlung, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Gemäß dem § 43a Abs. 4 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 26 Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil beträgt daher zehn Monate.
Gemäß dem § 369 Abs 1 StPO ist Mag. R B O schuldig, der Privatbeteiligten x einen Schmerzengeldbetrag von Euro 7.000,-- sowie Schadenersatz in der Höhe von Euro 1.407,18 und an die Privatbeteiligte K I V GmbH Schadenersatz in Höhe von Euro 1.891,50 zu bezahlen.“
Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden (vgl Vermerk auf ON 7 im Akt der belangten Behörde).
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.08.2014 wurden die Rechtsvertreter über die Einleitung eines Widerrufsverfahrens auf Grund der Verurteilung des Bf informiert und eingeladen, dessen Interessen wahrzunehmen und eine Stellungnahme binnen Frist einzubringen. Nach gewährter Fristverlängerung brachte der Bf schließlich durch seine Rechtsvertreter die ausführliche Stellungnahme vom 10.09.2014 ein.
Der Bf wurde am 07.12.2006 zum Steuerberater und am 07.04.2011 zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Seit dem 05.03.2014 hat er seine Berufsbefugnisse ruhend gemeldet.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
IV.1. Einschlägige Rechtsvorschriften:
Die §§ 8 und 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz-WTBG (BGBl I Nr. 58/1999; zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 46/2014) lauten:
Natürliche Personen
1. Abschnitt
Allgemeines
Voraussetzungen
§ 8. (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind
1. die volle Handlungsfähigkeit,
2. die besondere Vertrauenswürdigkeit,
3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
4. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
5. ein Berufssitz.
(2) Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
1. Selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,
2. Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und
3. Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
(3) Wenn der Berufsberechtigte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, dass er den Wirtschaftstreuhandberuf ausschließlich unselbständig ausüben wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.
Besondere Vertrauenswürdigkeit
§ 9. Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Berufswerber rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist
1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe oder
b) von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.
§ 97 WTBG lautet:
Ruhen der Befugnis
§ 97. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, das hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
(2) Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
(3) Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
(4) Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
1. keine Belege gemäß Abs. 4 vorgelegt werden oder
2. die Allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 nicht vorliegen oder
3. im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.
(6) Von einer Untersagung ist im Fall des Abs. 5 Z 3 abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
(7) Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
(8) Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(9) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
Die §§ 102 und 104 WTBG lauten:
Erlöschen der Berechtigung
Allgemeines
§ 102. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch
1. Verzicht gemäß § 103 oder
2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 104 oder
3. Widerruf der Anerkennung gemäß § 105 oder
4. Tod oder
5. Auflösung der Gesellschaft.
Widerruf der öffentlichen Bestellung
§ 104. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn
1. eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder
2. die Einholung der Genehmigung gemäß § 93 Abs. 4 unterlassen wurde.
(2) Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(3) Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 9 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.
IV.2. Ruhen der Berufsbefugnis und Widerruf der Berufsberechtigung
Gemäß § 97 Abs 1 WTBG sind Berufsberechtigte berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
Nach den Gesetzesmaterialen zu dieser Bestimmung geht „durch das Ruhen einer Berufsberechtigung [...] die Befugnis, einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig auszuüben, nicht verloren. Während des Ruhens ist somit lediglich die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten untersagt“ (vgl Erl zur RV 1273 BlgNR 20. GP S. 75). Mit anderen Worten wird durch die Ruhendmeldung gemäß § 97 WTBG zwar auf die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs verzichtet, die Berufsberechtigung selbst bleibt hingegen aufrecht. Dies zeigt sich etwa auch darin, dass eine Berufsausübung während des Ruhens ein disziplinarrechtliches Berufsvergehen gemäß § 120 Z 20 WTBG und nicht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 116 Abs 1 Z 1 WTBG wegen Berufsausübung ohne Berechtigung darstellt.
Die Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs erlischt gemäß dem § 102 WTBG durch Verzicht, Widerruf der öffentlichen Bestellung bzw. Widerruf der Anerkennung, Tod oder Auflösung der Gesellschaft.
Der Beschwerdeansicht (Pkt 2.16.), dass ein Widerruf der öffentlichen Bestellung während des Ruhens der Befugnis nicht zulässig sei, kann nicht gefolgt werden. Es finden sich keinerlei gesetzliche Hinweise für die Annahme, dass die Behörde nur dann mit einem Widerruf nach § 104 WTBG vorzugehen hätte, wenn seitens des Berufsberechtigten „keine Maßnahmen gesetzt werden“. Vielmehr ergibt sich aus der Bestimmung des § 104 Abs 1 WTBG, dass der Behörde beim Widerruf der öffentlichen Bestellung kein Ermessen zukommt (arg.: „hat ... zu widerrufen“) und dass nicht auf die faktische Ausübung des Berufs, sondern auf die erteilte Berufsberechtigung abgestellt wird, die ungeachtet der Ruhendmeldung aufrecht ist (vgl oben die Erl zur RV).
Die Beschwerdebehauptung, dass der Bf durch das Ruhen im Vergleich zum Widerruf zu keinem Vorteil gelange, ignoriert den wesentlichen Unterschied. Während nach § 97 Abs 4 WTBG für die Berufsausübung nur die Anzeige von der Beendigung des Ruhens - wenn auch mit Vorlage von Nachweisen zur Erfülllung der allgemeinen Voraussetzungen – notwendig ist und die zunächst mögliche weitere Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs bloß unter Untersagungsvorbehalt steht (dh die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit kann erst nachträglich gemäß § 97 Abs 5 leg.cit. durch Bescheid untersagt werden), führt der Widerruf der öffentlichen Bestellung zum Verlust der Berufsberechtigung und zur Streichung aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder (gemäß § 106 WTBG), weswegen für die Wiedererlangung der Berufsbefugnis ein neues Bestellungsverfahren nach §§ 59 ff WTBG erforderlich wäre.
Im gegebenen Zusammenhang sei auch noch auf die Sonderregelungen im § 93 Abs 2 bis 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO) hingewiesen, die besondere Ruhenstatbestände für Versicherungsvermittler, Immobilientreuhänder, Baumeister(teil)gewerbe und gewerbliche Vermögensberater kennen. Danach ist vorgesehen, dass die Wiederaufnahme dieser Gewerbe einer Meldung samt Vorlage von Nachweisen zu den Eintragungsvoraussetzungen (ausgenommen der Befähigung) bedarf, wobei mit dem Einlangen die „Eintragung im Gewerberegister [...] zu reaktivieren [ist]“. Kann etwa der Nachweis des guten Leumunds wegen einer zwischenzeitigen gerichtlichen Verurteilung nicht erbracht werden, ist nicht nur die Reaktivierung zu unterlassen, sondern auch ein Entziehungsverfahren gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO einzuleiten (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3, § 93 GewO Rz 12). Selbst für diese Sonderregelung wird die Einleitung eines Entziehungsverfahrens trotz rechtlichen (Weiter-)Ruhens als möglich und geboten erachtet, zumal das bloße Unterlassen der Reaktivierung offenbar nicht als hinreichende Rechtsfolge angesehen wird.
Die Ansicht des Bf hätte zur Folge, dass jeder Berufsberechtigte, der sich mit einem drohenden Widerrufsverfahren konfrontiert sieht, dieses mit einer rechtzeitigen Ruhendmeldung gemäß § 97 WTBG abwenden könnte. Damit hätte er es in der Hand, einem behördlichen Vorgehen nach § 104 Abs 1 WTBG vorzubeugen. Mangels irgendwelcher Hinweise im Gesetzestext oder in den Materialien kann eine solche Rechtsfolge dem WTBG jedoch nicht unterstellt werden.
Schließlich kann auch das Argument des Bf, dass er „doppelt belangt“ werden würde, nicht zutreffen, liegt doch einerseits im Widerruf der Bestellung keine Bestrafung, sondern eine administrative Maßnahme (vgl Erl zur RV 1273 BlgNR 20. GP S. 76), und ist andererseits – wie dargestellt – zwischen dem Ruhen der Ausübung der Berufsbefugnis und dem Widerruf der Berufsberechtigung streng zu unterscheiden. Entgegen der unscharfen Terminologie im Punkt 2.21. der Beschwerde hat der Bf nicht „ohnehin schon gemäß § 97 WTBG“ auf die „Berufsberechtigung“ verzichtet, weil es beim Ruhen der Berufsbefugnis gemäß § 97 Abs 1 WTBG eben nur um den vorübergehenden Verzicht auf die Befugnis zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs geht. Auf Grund der Ruhendmeldung hat der Bf daher auch nicht schlechthin auf die „Berechtigung“ zur selbständigen Ausübung seines Wirtschaftstreuhandberufs, sondern nur vorübergehend auf die Befugnis zur Ausübung verzichtet.
Im Ergebnis kommt wegen des dargelegten strukturellen Unterschiedes ein Widerruf der durch öffentliche Bestellung erteilten Berufsberechtigung gemäß § 104 Abs 1 Z 1 WTBG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen auch dann in Betracht, wenn der Berufsberechtigte zuvor die Befugnis zur Ausübung seines Wirtschaftstreuhandberufs gemäß § 97 Abs 1 WTBG ruhend gemeldet hatte.
IV.3. Zum Widerruf der durch öffentliche Bestellung erteilten Berufsberechtigung
Ein Widerruf der durch öffentliche Bestellung erteilten Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes hat gemäß § 104 Abs 1 WTBG dann zu erfolgen, wenn
1. eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder
2. die Einholung der Genehmigung gemäß § 93 Abs 4 unterlassen wurde.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind gemäß § 8 Abs 1 WTGB die volle Handlungsfähigkeit (Z 1), die besondere Vertrauenswürdigkeit (Z 2), geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (Z 3), eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Z 4) und ein Berufssitz (Z 5).
Im konkreten Fall stützt sich die belangte Behörde auf die Bestimmungen der §§ 104 Abs 1 Z 1 iVm 8 Abs 1 Z 2 WTBG, sohin auf den Wegfall der besonderen Vertrauenswürdigkeit. Diese liegt gemäß § 9 Z 1 lit a) WTBG bereits dann nicht mehr vor, wenn der Berufswerber von einem Gericht rechtskräftig wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und solange diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder eine Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs 2 oder Abs 3 des Tilgungsgesetzes 1972 (StF BGBl Nr. 68/1972; zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 87/2012, im Folgenden TilgG), noch nicht eingetreten ist (Z 2).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in der Prüfung des Tatbestandsmerkmals einer Verurteilung iSd § 9 Z 1 lit a) WTGB nicht die Lösung einer Vorfrage, sondern die Feststellung einer Tatsache (vgl VwGH 12.09.2013, Zl. 2013/04/0075). Auch in der Literatur wird vertreten, dass „Verurteilungen und Bestrafungen iSd § 9 WTBG für den Widerruf nach § 104 Abs 1 Z 1 WTBG Tatbestandswirkung entfalten und die Behörde verpflichten, die Berufsberechtigung für unbestimmte Zeit zu widerrufen; eine Prognoseentscheidung oder Ausnahmetatbestände sind nicht vorgesehen“ (vgl Lütte, Die Entziehung von Berufsberechtigungen [2014], S. 259; Hervorhebung nicht im Original).
Der Bf wurde unbestritten mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 29. Juli 2014 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Da weder die Tilgungsfrist abgelaufen ist (nach § 3 Abs 1 Z 3 TilgG beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre im Fall von Einzelverurteilungen zu höchstens drei Jahren Freiheitstrafe; sie verlängert sich gemäß § 4a Abs 1 TilgG bei Sexualstraftaten um das Einfache; bedeutet im Ergebnis also 20 Jahre) noch die Verurteilung einer Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs 2 oder Abs 3 TilgG unterliegt, kommt dem Bf aktuell und voraussichtlich auch noch für lange Zeit die besondere Vertrauenswürdigkeit nicht zu. Selbst in der Beschwerdeschrift wird zum Sachverhalt (vgl 1.8.) eingeräumt, dass die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 WTGB derzeit nicht vorliege.
Die Existenz dieser Verurteilung kann nicht durch die in der Beschwerdeschrift angemerkten Bestrebungen hinsichtlich einer Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens in Frage gestellt werden. Durch einen allfälligen Wiederaufnahmeantrag (dass diesem Antrag stattgegeben und die Wiederaufnahme bewilligt worden wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet) wird die Tatsache der Verurteilung noch nicht beseitigt. Daher ist der Entscheidung weiterhin das Vorliegen der Verurteilung zugrunde zu legen (vgl VwGH 12.09.2013, Zl. 2013/04/0075).
Es besteht weiter eine Bindung an den Spruch des rechtskräftigen Strafurteils, Dieser ist keiner weiteren Erörterung im gegenständlichen Verfahren zugänglich. Weder Verwaltungsbehörden noch Verwaltungsgerichte haben die Rechtmäßigkeit oder Stichhaltigkeit der Verurteilung des Bf zu prüfen. Gemäß § 9 Z 1 WTBG ist ausschließlich auf den Umstand der nicht getilgten rechtskräftigen Verurteilung wegen der dort näher umschriebenen Straftaten abzustellen (vgl erneut Lütte, aaO: „Tatbestandswirkung“ von Verurteilungen und Bestrafungen iSd § 9 WTBG für den Widerruf nach § 104 Abs 1 Z 1 WTBG; vergleichbar auch VwGH 23.05.2014, Zl. 2013/04/0105, betreffend eine Suspendierung). Dass der Behörde beim Widerruf der öffentlichen Bestellung kein Ermessen zukommt, wurde bereits dargelegt.
IV.4. Zum Parteiengehör und Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Da die Bestimmungen des WTBG im Verfahren betreffend den Widerruf einer Berufsberechtigung eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorsehen (dieses Verfahren fällt nicht unter die disziplinarrechtlichen Bestimmungen der §§ 118 ff WTBG), stand es gemäß § 39 Abs 2 AVG im Ermessen der belangten Behörde, eine Verhandlung durchzuführen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 AVG Rz 26). Dass gegenständlich im Unterbleiben der Verhandlung eine fehlerhafte Ermessensübung liege, ist nicht zu erkennen. Soweit die Beschwerde (vgl Pkt. 2.20.) ausführt, der Bf wäre nicht ausreichend gehört worden, scheint sie sich auf Seite 3 der Stellungnahme vom 10.09.2014 an die belangten Behörde zu beziehen, wonach der Bf „persönlich zu seiner besonderen Vertrauenswürdigkeit [...] sowie den Umständen des gegenständlichen Falles Stellung nehmen [möchte]“. Diesem Wunsch des Bf ist zu entgegnen, dass für die Lösung des Falles ausschließlich auf die seine Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäß § 201 Abs 1 StGB abzustellen ist. Dieser Umstand wurde vom Bf nie bestritten. Wie dann aber die „Umstände des gegenständlichen Falles“ bei rechtsrichtiger Beurteilung der Verurteilung als Tatbestandswirkung zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, erschließt sich nicht und konnte vom Bf auch nicht dargelegt werden.
Entgegen der Beschwerde kann auch nach dem oben dargelegten Verfahrensgang (vgl unter III.) keine Rede von einer Verletzung des Parteiengehörs sein. Der Bf wurde zu Händen seiner Rechtsvertreter von der belangten Behörde mit seiner Verurteilung konfrontiert und eingeladen, seine rechtlichen Interessen in einer Stellungnahme geltend zu machen. Das damit ausreichend gewährte Parteiengehör hat der Bf durch die rechtsfreundlich eingebrachte Stellungnahme vom 10.09.2014 auch genutzt.
Nach der Judikatur des EGMR rechtfertigen außergewöhnliche Umstände, und zwar, wenn ein Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, eine dem Bedürfnis auf wirtschaftliche Vorgangsweise entsprechende Ausnahme vom grundsätzlichen Recht des Bf auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal (vgl dazu näher mit Nachw zur EGMR-Judikatur VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0280; VwGH 23.06.2010, Zl. 2008/06/0238; VwGH 28.11.2014, Zl. 2013/01/0012; VwGH 21.01.2015, Zl. Ro 2014/10/0117). In seinem jüngeren Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR eine Verhandlung in Verfahren, in denen keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, für nicht notwendig erachtet, weil das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Dabei werden auch die Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie als berücksichtigenswert angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Judikat des EGMR als weiterführend betrachtet (vgl jüngst VwGH 22.01.2015, Zl. Ro 2014/06/0002; zu Fällen nach dem WTBG vgl mwN VwGH 23.05.2014, Zl. 2013/04/0105; VwGH 12.09.2013, Zl. 2013/04/0075).
Somit besteht nach Art 6 Abs 1 EMRK keine absolute Pflicht zur Verhandlung, sondern die Möglichkeit aus Gründen der Verfahrensökonomie davon Ausnahmen zu machen, wenn sich in einem Verfahren nur Rechtsfragen und keine relevanten Tatfragen stellen und eine Entscheidung auf Grund der schriftlichen Unterlagen möglich ist. Solche besonderen Umstände liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor, in dem das Oö. Landesverwaltungsgericht den unbestrittenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt, der auch durch das Beschwerdevorbringen bestätigt wird, aus den Akten problemlos feststellen konnte. In der Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen. deren Lösung sich auch nicht als besonders komplex darstellt. Da der Fall auf Grundlage der Akten in Verbindung mit den schriftlichen Stellungnahmen des Bf angemessen entschieden werden kann und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte das Landesverwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags des Bf gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Interesse der Verfahrensökonomie absehen.
V. Ergebnis
Der Bf vermochte mit seinem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Widerrufsbescheid zu bestätigen war. Die Neuformulierung des Spruchs diente nur der Verdeutlichung des nach hg Ansicht wesentlichen Inhalts der zu treffenden Sachentscheidung.
VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage (vgl unter IV.2.) zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob der Widerruf der durch öffentliche Bestellung erteilten Berufsberechtigung gemäß § 104 Abs 1 Z 1 iVm § 8 Abs 1 Z 2 WTBG auch dann zulässig ist, wenn der Berufsberechtigte seine Befugnis zur selbständigen Ausübung unmittelbar nach Verhängung der Untersuchungshaft und vor der strafgerichtlichen Verurteilung, die zum Verlust der besonderen Vertrauenswürdigkeit führte, ruhend gemeldet hat.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 14,30 Euro für die Beschwerde angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. W e i ß
LVwG-850219/3/Wei/KHU vom 19. März 2015
Erkenntnis
EMRK Art6 Abs1
WTBG §9
WTBG §8 Abs1 Z2
WTBG §97
WTBG §104 Abs1 Z1
VwGVG §24 Abs4
Rechtssätze
* Das Ruhen der Berufsbefugnis gemäß § 97 Abs. 1 WTBG ist die Rechtsfolge eines vorübergehenden Verzichts eines Berufsberechtigten auf die Ausübung seines Wirtschaftstreuhandberufes; davon zu unterscheiden ist der Widerruf der durch öffentliche Bestellung erteilten Berufsberechtigung gemäß § 104 Abs. 1 WTGB, der zum Rechtsverlust und zur Streichung aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 106 WTBG) führt, weshalb es zum Wiedererlangen der Berufsbefugnis eines neuen Bestellungsverfahrens nach den §§ 59 ff WTBG bedarf. Der Anzeige auf Beendigung des Ruhens gemäß § 97 Abs. 4 WTBG sind zwar auch Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 WTBG anzuschließen, die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit kann aber erst nachträglich gemäß § 97 Abs. 5 WTBG durch Bescheid untersagt werden (Untersagungsvorbehalt).
* Wegen des strukturellen Unterschiedes von Ruhen und Widerruf der Berufsbefugnis bzw. der durch öffentliche Bestellung erteilten Berufsberechtigung kommt ein Widerruf gemäß § 104 Abs. 1 WTBG unter den dort genannten Voraussetzungen auch dann in Betracht, wenn der Berufsberechtigte zuvor die Befugnis zur Ausübung seines Wirtschaftstreuhandberufs gemäß § 97 Abs. 1 WTBG ruhend gemeldet hat, zumal er dadurch die Berufsberechtigung mit dem Recht zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs nicht verloren hat.
* Der Widerrufsgrund i.S.d. § 104 Abs. 1 WTBG des Wegfalls der gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WTBG vorausgesetzten besonderen Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus der Regelung des § 9 Z. 1 und Z. 2 über bestimmte, noch ungetilgte und nicht auskunftsbeschränkte Verurteilungen, die eine Vertrauenswürdigkeit ex lege ausschließen. Fallbezogen lag durch die rechtkräftige gerichtliche Bestrafung wegen Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren eine die besondere Vertrauenswürdigkeit ausschließende Verurteilung i.S.d. § 9 Z. 1 lit. a WTBG (wegen einer Vorsatztat zu einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe) vor, der Tatbestandswirkung zukommt. Bei Prüfung dieses Merkmals handelt es sich um keine Vorfrage, sondern um die Feststellung einer Tatsache. Durch eine angestrebte oder beantragte Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird diese Verurteilung noch nicht beseitigt. Sie ist daher weiterhin der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. m.w.N. VwGH 12.09.2013, Zl. 2013/04/0075).
* Dem Wunsch des Bf., persönlich zu seiner besonderen Vertrauenswürdigkeit sowie den Umständen des gegenständlichen Falles Stellung nehmen zu wollen, war mangels Verfahrensrelevanz nicht nachzukommen, weil für die Lösung des Falles ausschließlich auf die unbestrittene, seine Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB abzustellen ist (Tatbestandswirkung!) und dabei kein Raum für weitere Erörterungen bleibt. Da der relevante Sachverhalt geklärt und unbestritten war, ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und die Entscheidung auf Grund der Akten und des schriftlichen Vorbringens möglich war, konnte im Interesse der Verfahrensökonomie vom grundsätzlichen Recht auf mündliche Verhandlung vor einem Tribunal gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK eine Ausnahme gemacht werden (vgl. insb. EGMR 18.07.2013, 56422/09). Ungeachtet des Parteienantrags konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die VwGH-Judikatur zum vergleichbaren § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).
Beschlagwortung:
Wirtschaftstreuhänder: Ruhen der Berufsbefugnis – Widerruf der öffentlichen Bestellung; gerichtliche Verurteilung als Tatbestandswirkung; Absehen von öffentlicher Verhandlung
Beachte:
Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.
VwGH vom 21. Dezember 2016, Zl. Ro 2015/04/0019-7