LVwG-150323/2/RK/WFu
Linz, 17.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von B P, vertreten durch Dr. C K, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, pA Magistrat Linz, Präsidium Personal und Organisation, Abt. Rechtsmittelverfahren vom 25.06.2014 GZ. PPO-RM-Bau-140037-04, betreffend einen Antrag nach § 15 Oö. BauO 1994
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die gegenständliche Causa findet ihren Ursprung im Antrag vom 20.12.2012 (Eingangsdatum), mit dem die Bauwerberin und nunmehrige Beschwerdegegnerin die Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch einer bestehenden Garage und einen Zubau zum Hauptgebäude „J-S“, Liegenschaft EZ x, Grundstück Nr. x, KG W, beantragte. Das verfahrensgegenständliche Grundstück steht im Alleineigentum der Beschwerdegegnerin. Mit Bescheid vom 18.02.2013 wurde bereits eine Bauplatzbewilligung erteilt.
2. Im innergemeindlichen Verfahren wurde sodann mit Bescheid vom 01.07.2013, GZ. 0003283/2013 ABA Nord 501/N120219, die beantragte Baubewilligung samt Auflagen erteilt. Die fristgerecht eingebrachte Berufung seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Weiteren: Bf) wurde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Wahrung des Parteiengehörs – ohne Äußerung von Seiten des Berufungswerbers – mit Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 23.09.2013, GZ. PPO-RM-Bau-130069-09, als unbegründet abgewiesen. In jenem Verfahrensstadium wurden keine weiteren Rechtsmittel erhoben, was den Eintritt der Rechtskraft zur Folge hatte.
3. In weiterer Folge wurde sodann von Seiten der Bauwerberin und nunmehrigen Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16.12.2013 ein Ansuchen um Abweichung vom Bebauungsplan iSd. § 36 Oö. BauO 1994 eingebracht. Seitens der Behörde wurde diesbezüglich nicht abgesprochen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass das abgeänderte Bauvorhaben den derzeit rechtswirksamen Bebauungsgrundlagen entspreche. Mit Antrag vom 20.01.2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben nach § 39 Abs. 2 Oö. BauO 1994. Die Beurteilung jener Änderung des Bauvorhabens wird nunmehr außer Acht gelassen, da diesbezüglich ein eigenes Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängig ist.
4. Von Seiten der Beschwerdegegnerin erfolgte mit Schreiben vom 17.12.2013 sowie nach beauftragter Ergänzung durch das Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Anlagen- und Bauamt (Schriftsatz vom 27.12.2013, GZ. 0056089/2013 ABA Nord 501/N137129), mit Schreiben vom 02.01.2014 ein Ansuchen gem. § 15 Oö. BauO 1994 zur Benützung fremder Grundstücke (Grundstück Nr. x, Einlagezahl x KG W, Eigentümer: B P). Bereits im zeitlichen Vorfeld gab es zwischen den Streitparteien einen Schriftverkehr betreffend jene Grundstücksbenützung.
In der Folge wurde ein Gutachten vom Umwelt- und Technik-Center der Stadt Linz erstellt (Gutachten vom 14.02.2014), indem unter anderem festgehalten wird, dass eine technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes nicht vorliege, da Bauausführungen mit und ohne Grundinanspruchnahme bautechnisch realisierbar seien. Des Weiteren wird zusammenfassend festgestellt, dass eine vollständige Beurteilung des Antrages gem. § 15 Abs. 4 Oö. BauO 1994 aufgrund fehlender Angaben, betreffend die Notwendigkeit und Dauer der beabsichtigten Grundinanspruchnahme, nicht möglich sei. Für die Beurteilung der (kostenbedingten) Notwendigkeit sei zur Überprüfung der marktüblichen Preisangemessenheit des Mehraufwandes ohne Grundinanspruchnahme die Vorlage von mindestens zwei zusätzlichen Angeboten erforderlich. Eine Formulierung von eventuell vorzuschreibenden Auflagen könne erst nach Vorlage der für die Beurteilung der (kostenbedingten) Notwendigkeit erforderlichen Angebote und nach schriftlicher Angabe der arbeitsschrittbezogenen Zeitspanne erfolgen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 17.02.2014 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zwei weitere Angebote betreffend die Baumaßnahmen zur Errichtung von Teilen der baulichen Anlage an der ggst. Nachbargrundgrenze, die eine Notwendigkeit der Grundinanspruchnahme begründet, vorzulegen. Dementsprechend brachte die Beschwerdegegnerin Offerte der Firma K GmbH/B L sowie der Firma H GmbH/O ein.
In zeitlicher Reihung erfolgte nun abermals eine Beurteilung durch das Umwelt- und Technik-Center der Stadt Linz (Gutachten vom 26.03.2014), in dem festgestellt wird, dass die angebotenen Preise zum Teil als etwas erhöht oder zu niedrig erscheinen würden, es könne jedoch als marktüblich angesehen werden. Jene Preisdifferenz zur Firma B GmbH könne damit begründet werden, dass die Firma B GmbH als Auftragnehmer für das gesamte Bauvorhaben auftrete.
6. Das Anlagen- und Bauamt der Stadt Linz forderte mit Verfahrensanordnung vom 31.03.2014 unter Heranziehung der bisherigen Ermittlungsergebnisse, die Verfahrensparteien auf, eine Stellungnahme betreffend die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke, abzugeben. Dies erfolgte von Seiten des Bf mit Schreiben vom 15.04.2014 und wurde damit begründet, dass die Mehrkosten auf die gesamte Leistung der Baufirma und nicht nur auf Teilleistungen aufzurechnen seien. Zudem verschweige die Antragstellerin, dass sich auf dem gewünschten Grundstück ein alter, schöner Baum befinde. Des Weiteren wird ausgeführt, dass der Bf alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Grundinanspruchnahme heranziehen werde.
7. Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde in der Folge mit Datum vom 17.04.2014 der Bescheid, GZ. 0056089/2013 ABA Nord 501/N137129, betreffend die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. x, Einlagezahl x, KG W erlassen und dem Antrag Folge gegeben. Dies wurde damit begründet, dass bei Nichtbenützung des Nachbargrundstückes sich die Baukosten für die Antragstellerin unzumutbar erhöhen würden. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Gesetzeslage wird durch die Baubehörde auf die rechtliche Einwendung des Nachbarn betreffend die Kostenberechnung eingegangen und festgehalten, dass für die Beurteilung nur auf jenen Bauteil abzustellen sei, für dessen Herstellung das fremde Grundstück in Anspruch genommen werde. Dies ergäbe sich aus der Formulierung des § 15 Abs. 1 Oö. BauO 1994 und stehe im Einklang mit der ständigen Rsp. des VwGH. Zusätzlich wurden im bezeichneten Bescheid nachstehende Auflagen erteilt:
1. Jeweils zwei Wochen vor Beginn der geplanten Arbeiten ist der Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG W, schriftlich davon zu verständigen.
2. Während der Bauzeit ist dafür Sorge zu tragen, dass die in dem in Anspruch genommenen Grundstücksbereich verlegten Versorgungsleitungen (Kanal, Wasser, Strom, Telefon, udgl.) nicht unterbrochen werden. Bei einer Beschädigung sind diese Leitungen ehestmöglich in Stand zu setzen.
3. Die Arbeiten sind innerhalb der bewilligten Zeiträume abzuwickeln.
4. Nach Abschluss der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand des in Anspruch genommenen Grundstückteiles wieder herzustellen.
8. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Rechtsvertretung des Bf fristgerecht mit Datum vom 08.05.2014 Berufung eingebracht und in der Folge beantragt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid aufheben und den Antrag abweisen, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Beweisaufnahme an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in der erteilten Baubewilligung vom 01.07.2013 zu keinem Zeitpunkt eine vorübergehende Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes erwähnt worden sei. Bei völlig identem Zubau sei es nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr das Nachbargrundstück mitbenutzt werden müsse. Es werde zudem stillschweigend übergangen, dass in der Zwischenzeit eine Planabweichung stattgefunden habe und, mit noch nicht rechtskräftigem Bescheid, jene Abweichung bewilligt worden sei. Diesbezüglich habe der Bf firstgerecht Einspruch erhoben. Der angefochtene Bescheid übergehe, dass aufgrund des abgeänderten Verfahrens erstmals mit 02.01.2014 um die Benützung des Nachbargrundstückes angesucht worden sei. Zusätzlich enthalte die Verständigung der Bauwerberin nicht die in § 15 Abs. 4 Oö. BauO 1994 bezeichneten Details, insbesondere die Art und Dauer der Inanspruchnahme. Des Weiteren bestehe darin Rechtswidrigkeit, dass die von Seiten der Antragstellerin eingebrachten Offerte von ein und derselben „Feder“ stammen, da die Firma H GmbH Gesellschafterin der Firma K GmbH sei.
Es fehle die Aufstellung über die Gesamtkosten des Zubaus bzw. die anfallenden Wiederherstellungskosten für den ursprünglichen Zustand nach einer eventuellen Inanspruchnahme. Ein Kostenvergleich sei deshalb nicht möglich. Festgehalten werde auch, dass der auf dem Grundstücksteil befindliche Baum bei Inanspruchnahme entweder gefällt werden müsse oder stark in Mitleidenschaft gezogen werde, weshalb mit einem unwiederbringlichen Schaden zu rechnen sei. Aus all diesen Gründen handle es sich um einen rechtswidrigen Bescheid.
9. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als 2. Instanz gab der Berufung keine Folge und wies diese mit Bescheid vom 25.06.2014 ab. Zugleich wurde der Spruchabschnitt des bekämpften Bescheides in unten näher bezeichnete Form abgeändert:
Über Antrag von Frau Mag.a S B, vom 18.12.2014 (Eingangsdatum) wird entschieden, dass der Eigentümer des Grundstückes Nr. x, EZ x, KG W, Herr B P, die vorübergehende Inanspruchnahme dieses Grundstückes zur Ausführung des mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 23.09.2013, GZ PPO-RM-Bau-130069-09, genehmigten Bauvorhabens (Errichtung eines Zubaus an das bestehende Wohngebäude J Grundstück Nr. x, EZ x KG W) wie nachstehend beschrieben zu dulden hat.
Art und Umfang der Fremdgrundinanspruchnahme:
· Inanspruchnahme eines 2,00 m breiten und 20,00 m langen Flächenstreifens auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG W, entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr. x, EZ x, KG W, zur Durchführung folgender Arbeiten:
· Abgrabung des Grundstückes Nr. x, EZ x, KG W, bis zu den erforderlichen Frostschürzen
· Errichtung Schnurgerüst, Sicherungsmaßnahmen, Pölzungen, Rangierflächen
· Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des in Anspruch genommenen Grundstückteiles
Dauer der vorübergehenden Fremdgrundinanspruchnahme:
· Für Erdarbeiten, Fundamentplatte, Außenwände, Decke, Abdichtung, Perimeterdämmung, VWS-Platten mit Netzung: 45 aufeinanderfolgende Kalendertage
· Für Außenputz (Gerüst, Verputz, Gerüstabbau): 5 aufeinanderfolgende Kalendertage
· Für Humusierung: 1 Kalendertag
· Rahmenzeitraum für die gesamte Fremdgrundinanspruchnahme: 9 Monate ab Beginn der Fremdgrundinanspruchnahme
Folgende Auflagen sind einzuhalten
1. Jeweils zwei Wochen vor Beginn der geplanten Arbeiten ist der Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG W, schriftlich davon zu verständigen.
2. Während der Bauzeit ist dafür Sorge zu tragen, dass die in dem in Anspruch genommenen Grundstücksbereich verlegten Versorgungsleitungen (Kanal, Wasser, Strom, Telefon, udgl.) nicht unterbrochen werden. Bei einer Beschädigung sind diese Leitungen ehestmöglich in Stand zu setzen.
3. Die Arbeiten sind innerhalb der bewilligten Zeiträume abzuwickeln.
4. Nach Abschluss der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand des in Anspruch genommenen Grundstückteiles wieder herzustellen.
Unabhängig von der Aufrechterhaltung der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wird zum Berufungsvorbringen ausgeführt, dass es in casu unstrittig sei, den an der Grundgrenze gelegenen Gebäudeteil auch ohne Inanspruchnahme des Grundstückes des Berufungswerbers und nunmehrigen Bf zu errichten. Es bedürfe demnach ausschließlich der Erörterung über die erwachsenden Kosten und deren „Unzumutbarkeit“. Aus der Judikatur betreffend die Unzumutbarkeit von Mehrkosten einer Bauführung ohne Inanspruchnahme des Fremdgrundstückes lasse sich kein starrer Prozentsatz ableiten. Vielmehr sei dies einzelfallbezogen – stets auf die Intensität des Eingriffes in das Eigentumsrecht - zu beurteilen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei bei der Ermittlung der Kosten von objektiven Kosten auszugehen. Eine individuelle Kostensenkung, die der Bauwerber etwa durch Sonderkonditionen etc. erhält, finde keine Berücksichtigung.
Laut Sachverständigengutachten vom 26.03.2014 seien die vorgelegten Angebote der Firma K GmbH und der Firma H GmbH als marktüblich anzusehen. Bei einem Kostenvergleich mit und ohne Inanspruchnahme des Grundstückes des Berufungswerbers komme es für die Bauwerberin und nunmehrige Beschwerdegegnerin bei zweitgenannten zu unzumutbar hohen Kosten.
Des Weiteren werde vom Berufungswerber verkannt, dass die bloße Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft (H GmbH ist Gesellschafterin der K GmbH) nicht ausschließe, dass beide Unternehmen unabhängig voneinander am Markt teilnehmen würden.
Zudem finde die Rechtsansicht des Berufungswerbers, dass bei der Ermittlung der unzumutbaren Kosten auf die Gesamtkosten des bewilligten Zubaus abzustellen sei, in der Rechtsprechung des VwGH keine Deckung. Dies ergäbe sich nach Ansicht der Berufungsbehörde auch aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Oö. BauO 1994. Hinsichtlich einer eventuellen Beschädigung des alten Baumes stehe es dem Berufungswerber offen, einen Antrag iSd § 15 Abs. 6 Oö. BauO 1994 einzubringen und eine Entscheidung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erwirken.
Die vom Berufungswerber vorgebrachte unverhältnismäßige Behinderung durch die Fremdgrundinanspruchnahme sei in Anbetracht von einer befristeten Benützung auf einem 20 m langen und 2 m bereiten Bereich für die Berufungsbehörde nicht erkennbar. Zur Einwendung betreffend den Zeitpunkt der Antragstellung zur Fremdgrundinanspruchnahme führt die Berufungsbehörde aus, dass dies im Einklang mit § 15 Abs. 5 Oö. BauO 1994 frühestens zugleich mit dem Antrag auf Baubewilligung gestellt werden könne, jedoch dies im Ermessen der Bauwerberin auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei.
Die ins Treffen geführte Planabweichung stehe mit der verfahrensgegenständlichen Fremdgrundinanspruchnahme in keinem wie immer gearteten Zusammenhang. Ob das in § 15 Abs. 4 erster Satz Oö. BauO 1994 vorgezeichnete Procedere eingehalten werde, sei für die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 15 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. bedeutungslos.
Zur beantragten mündlichen Verhandlung führt die Berufungsbehörde aus, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe und es sich um keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art handle, deren Lösung einer mündlichen Verhandlung bedürfe, was im Einklang mit Art. 6 EMRK stehe.
Die im Berufungsbescheid vorgenommene Spruchabänderung werde damit begründet, dass der Erstbescheid die Bauetappen datumsmäßig fixiere, und durch die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. Beschwerdeverfahrens der Zeitraum bereits in der Vergangenheit liegen könne und so eine Konsumation nicht mehr möglich sei. Es ändere sich dadurch nichts an dem von der Erstbehörde zugedachten Ausmaß. Zusätzlich erfolge eine Klarstellung, dass es sich beim bekämpften Bescheid nicht um eine „Bewilligung“ sondern um eine zivilrechtliche Duldungspflicht handle.
Es werde zusätzlich der Berufungsbescheid vom 23.09.2013 über das Baubewilligungsverfahren angeführt, da aus § 66 Abs. 4 AVG die Wirkung resultiere, dass der erstinstanzliche Bescheid in Berufungsentscheidung aufgehe. Zusätzlich sei eine exakte Beschreibung der Lage des von der Duldungspflicht umfassten Grundstreifens erfolgt und eine übersichtlichere Fassung des Bescheidspruches im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG vorgenommen worden.
10. Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 27.07.2014 fristgerecht Beschwerde an das Landesveraltungsgericht Oberösterreich, deren Begründung sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des Berufungsvorbringens beschränkt. Ergänzend wird vorgebracht, dass es sich durch die Abänderung im Spruch des Berufungsbescheides um eine willkürliche Verbesserung der fehlerhaften Vorentscheide handle und die Rechte des Berufungswerbers außer Acht gelassen worden seien. Bei einer Fremdgrundinanspruchnahme in der Dauer von 9 Monaten könne nicht von einer kurzfristigen Inanspruchnahme gesprochen werden, zudem fehle eine genaue Beschreibung für die ehest mögliche Wiederherstellung nach einer Beschädigung. Es sei zudem verwunderlich, dass nunmehr im Berufungsbescheid eine Firma B GmbH vorkomme bzw. ein in diesem Zusammenhang stehendes Telefonat.
In Bezug auf die Rsp. des VwGH sei festzuhalten, dass dieser die Mehrkosten des gesamten Bauvorhabens in seine Beurteilung miteinbeziehe. Zusätzlich seien keine Angaben zu den Wiederherstellungskosten bzw. ungenaue Formulierungen erlassen worden. Eine treuhänderische Hinterlegung für eventuelle Entschädigungen sei zu vereinbaren. Dem entsprechend werde die Aufhebung des Bescheides in seinem ganzen Umfang sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
11. Die Beschwerde wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Präsidium Personal und Organisation, Abt. Rechtsmittelverfahren mit Schriftsatz vom 01.08.2014, eingelangt am 04.08.2014, unter Angabe einer sachverhaltsbezogenen Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
II:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Durch die umfangreiche Vorgeschichte und um die Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse nachvollziehbar darzulegen, wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zusätzlich in den Akt betreffend die beantragte Planabweichung (LVwG 150334-2014) eingesehen. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
III.
Gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ergibt sich aus Art. 131 Abs. 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Abs. 2 und 3 leg cit.
Die Beschwerde ist daher zulässig.
Gem. §§ 36 Abs. 1 iVm 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen. Gem. § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 25.06.2014 zugestellt (Zustellung am 30.06.2015). Dagegen erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 27.07.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Beschwerde ist daher auch rechtzeitig
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die nachstehenden maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sind zu berücksichtigen:
§ 15
Benützung fremder Grundstücke und baulicher Anlagen
(1) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten haben die vorübergehende Benützung von Grundstücken und baulichen Anlagen zur Erstellung der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Pläne, zur Ausführung von Bauvorhaben, zu Instandhaltungsarbeiten oder zur Behebung von Baugebrechen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dulden, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden können und der widmungsgemäße Gebrauch der in Anspruch genommenen Grundstücke oder baulichen Anlagen dadurch keine unverhältnismäßige Behinderung erfährt.
(...)
(4) Die Eigentümer und die sonst Berechtigten sind von einer gemäß Abs. 1 bis 3 beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundstücken oder baulichen Anlagen mindestens vier Wochen vorher unter genauer Angabe der Art und Dauer der beabsichtigten Inanspruchnahme von demjenigen schriftlich zu verständigen, der die Inanspruchnahme beabsichtigt. Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Baubehörde auf Antrag über die Notwendigkeit, die Art, den Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme mit Bescheid zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme nur für die Behebung von Baugebrechen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen notwendig und Gefahr im Verzug ist. Die bescheidmäßig verfügte Inanspruchnahme des Nachbargebäudes im Sinn des Abs. 2 ist auf Antrag des Berechtigten im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(...)
(6) Die Inanspruchnahme hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung, die über Antrag des Geschädigten von der Baubehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 14 mit Bescheid festzusetzen ist. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Inanspruchnahme bei der Baubehörde einzubringen.
§ 54
Eigener und übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
1. die der Baubehörde übertragenen Aufgaben, ausgenommen
a. Akte der Vollziehung, die sich auf Grundflächen an der Staatsgrenze beziehen, hinsichtlich welcher in Staatsverträgen mit den Nachbarstaaten über die gemeinsame Staatsgrenze besondere Regelungen bestehen,
b. die Durchführung eines Verfahrens gemäß den §§ 10 bis 14, § 15 Abs. 6 letzter und vorletzter Satz, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5 und eines Enteignungsverfahrens gemäß § 58 Abs. 5
c. ...
§ 55
Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht
(...)
(3) In den Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist Baubehörde die Bezirksverwaltungsbehörde.
(...)
§ 66 AVG
(...)
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
IV.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges durch seinen gem. § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:
Vom Bf wird zunächst vorgebracht, dass im Baubewilligungsbescheid vom 01.07.2014 zu keinem Zeitpunkt eine vorübergehende Grundinanspruchnahme des Nachbargrundstückes erwähnt worden sei. Diesbezüglich wird vom Landesverwaltungsgericht Oö. festgehalten, dass es im vorliegenden Fall unstrittig ist, den an der Grundgrenze gelegenen Gebäudeteil auch ohne Inanspruchnahme des Grundstückes des Bf errichten zu können, da dies aus technischer Sicht kein Hindernis darstellt (Siehe hiezu das Gutachten des Amtssachverständigen vom 14.02.2014).
§ 15 Abs. 5 Oö. BauO 1994 sieht die Möglichkeit vor, bereits im Zuge des Baubewilligungsverfahrens eine Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu beantragen. Hintergrund jener Bestimmung ist, dass eine, allenfalls bereits aus dem Bauverfahren resultierende Verzögerung durch getrennte Antragstellung, hintangehalten wird. Der früheste mögliche Zeitpunkt für die Beantragung der Fremdgrundinanspruchnahme ist, jener Norm entsprechend, zugleich mit dem Antrag auf Baubewilligung gegeben. Es liegt jedoch im Ermessen der Bauwerberin, zunächst das Baubewilligungsverfahren abzuwarten und erst im zeitlich späteren Stadium, einen Antrag iSd § 15 Abs. 4 leg. cit. zu stellen. Durch jenes gesetzlich eingeräumte Ermessen, sowie durch die von technischer Seite betrachtete nichtvorhandene Notwenigkeit bestand für die Bauwerberin jedenfalls keine Verpflichtung, bereits im Zeitpunkt des Baubewilligungsantrages zusätzlich einen Antrag auf Benützung fremder Grundstücke zu stellen.
Von Seiten des Bf wird des Weiteren gerügt, dass im angefochtenen Bescheid stillschweigend eine bereits genehmigte Projektänderung stattgefunden habe und diese mit nicht rechtskräftigem Bescheid bewilligt worden sei. Zunächst wird vom Landesverwaltungsgericht Oö. abermals darauf verwiesen, dass jene Angelegenheit betreffend die Projektänderung in Form eines eigenständigen Verfahrens anhängig ist und dem entsprechend eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Projekt bzw. den vorgebrachten Einwendungen unterbleibt.
Betreffend die Einwendung, dass aufgrund des abgeänderten Bauvorhabens um die Benützung des Nachbargrundstückes angesucht worden sei bzw. eine diesbezügliche Auseinandersetzung im Bescheid unterlassen worden sei, wird vom Landesverwaltungsgericht Oö. wie folgt ausgeführt: Festgestellt wird, dass die Bauwerberin mit Schreiben vom 20. 01.2014 (Eingangsdatum) beim Anlagen- und Bauamt der Stadt Linz einen Antrag auf Bewilligung der Abweichung vom Bauvorhaben gem. § 39 Abs. 2 Oö. BauO 1994 eingebracht hat. Dem Ansuchen um Abweichung vom Bebauungsplan iSd. § 36 Oö. BauO 1994 vom 16.12.2013 kommt diesbezüglich nur untergeordnete Bedeutung zu. Bereits im zeitlichen Vorfeld zur beantragten Abweichung vom Bauvorhaben iSd. § 39 Abs. 2 Oö. BauO 1994, konkret mit Schreiben vom 17.12.2013, eingelangt beim Anlagen- und Bauamt der Stadt Linz am 18.12.2013, beantragte die Beschwerdegegnerin erstmals die Fremdgrundinanspruchnahme.
Im Verfahrensgang erfolgte von Seiten des Anlagen- und Bauamtes ein Verbesserungsauftrag vom 27.12.2013, mit welchem weitere Angaben und Unterlagen angefordert wurden. Jenem Auftrag auf Verbesserung wurde mit Schreiben vom 02.01.2014 von Seiten der Beschwerdegegnerin nachgekommen. Aus dem zeitlichen Ablauf lässt sich erkennen, dass bereits ein Antrag auf Benützung fremder Grundstücke vor dem Antrag auf Projektänderung gestellt wurde. Unabhängig von der Beurteilung des Planabweichungsverfahrens steht dieses nicht mit der verfahrensgegenständlichen Fremdgrundinanspruchnahme in unmittelbarem Zusammenhang. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass jene Planänderung lediglich den Zubau im Bereich der obersten Gebäudeebene zum Inhalt hat, weshalb aus rechtlichen Erwägungen unter Berücksichtigung von bautechnischen Aspekten ein Zusammenhang zu verneinen ist.
Willkür sieht der Bf darin, dass im Berufungsbescheid der angefochtene Bescheid zeitgleich abgeändert werde, es sich somit um eine willkürliche Verbesserung handle. Von der Erstbehörde sowie dem Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S S wurde der von der Bauwerberin vorgelegte Bauzeitplan für die Dauer der Fremdgrundinanspruchnahme als schlüssig anerkannt (Gutachten vom 26.03.2014). Unberücksichtigt blieb jener Punkt, dass die angegebenen Zeiträume von 01. Juli bis 14. August 2014 für Erdarbeiten, Fund-Platte etc., 27.Oktober bis 31. Oktober 2014 für Außenputz, Gerüst etc. sowie 25. März 2015 für Humusierung, durch ein nun anhängiges Rechtsmittelverfahren bereits in der Vergangenheit liegen könnten und eine dem Bauzeitplan entsprechende Konsumation nicht mehr möglich wäre.
Die Zuständigkeit in der Sache verlagert sich durch eine rechtzeitig eingebrachte zulässige Berufung in Ansehung aller hiefür maßgeblichen Vorschriften auf die Rechtsmittelbehörde. Die Berufungsbehörde ist auf Grund ihrer umfassenden Entscheidungskompetenz nicht an die in der Berufung vorgebrachten rechtlichen oder sachlichen Gesichtspunkte gebunden, dh nicht auf die geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt (VwGH 20. 12. 1994, 94/05/0353). Sie kann den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, sofern sie nicht kraft Gesetzes an die Rechtsanschauung eines anderen Organs gebunden ist oder an die Rechtsanschauung des VwGH. Grenzen für die Abänderungsbefugnis ergeben sich allerdings daraus, dass die Berufungsbehörde nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, der durch den Spruch des angefochtenen Bescheides entschieden wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Ausgabe 2014 § 66 Rz 92 mwN).
In concreto nahm die Berufungsbehörde eine Änderung dahingehend vor, dass sie die von der Erstbehörde datumsmäßig fixierten Bauetappen, durch einen Duldungszeitraum mit einer bestimmten Anzahl von aufeinanderfolgenden Kalendertagen umschrieben hat. Das von der Erstbehörde festgesetzte absolute Ausmaß der Frist, sowie die Anzahl an Tagen, wird dadurch keiner Änderung unterworfen. Diesbezüglich wird somit nicht über mehr abgesprochen, als was bereits durch den Bescheid der Unterinstanz festgelegt wurde, womit sich die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Handlungskompetenz befindet.
Nach st. Rsp. des VwGH ist, sofern die Gesetze nicht anderes anordnen, Sache des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh. jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Jedoch liegt der Akzent auf der „Angelegenheit“ iSd. „in Verhandlung stehenden Angelegenheit“, die der Spruch zu erledigen hat, und nicht auf dem verbalen Inhalt des Spruches. Aus diesem Grund kann die Sache nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden (Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Ausgabe 2014 § 66 Rz 59). Wenn nun von der Berufungsbehörde eine Klarstellung erfolgt, dass es sich um eine aus der Oö. BauO 1994 resultierende Duldungspflicht iSd. § 15 leg. cit. handelt, bzw. eine Konkretisierung der Lage des betreffenden Grundstreifens und eine übersichtlichere Fassung des Bescheidspruches iSd § 59 Abs. 1 AVG vorgenommen wird, so kann nicht von einem willkürlichen Vorgehen auf Seite der Berufungsbehörde gesprochen werden. Vielmehr ist dies Gegenstand der in Verhandlung stehenden konkreten Angelegenheit.
Dem vom Bf mehrmals aufgeworfenen Argument, es gäbe nur ein einzig bewilligtes Bauvorhaben, nämlich jenes mit Bescheid vom 01.07.2013 wird entgegengehalten, dass ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid die aus § 66 Abs. 4 AVG resultierende Wirkung hat, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgeht und jene Berufungsentscheidung der alleinige Träger des Bescheidinhaltes ist (Vgl. VwGH 05.07.1991, 91/17/0057). Dem entsprechend ist der Bescheid vom 23.09.2013 - gegen den von Seiten des Bf kein Rechtsmittel erhoben wurde - der das Bauvorhaben bewilligende Rechtstitel.
Der Bf rügt des Weiteren, dass die in § 15 Abs. 4 Oö. BauO 1994 bezeichneten Voraussetzungen, betreffend die Verständigung des Eigentümers im Voraus über die Art und Dauer der Inanspruchnahme, im betreffenden Bescheid nicht eingehalten worden sei. Eine behördliche Entscheidung iSd § 15 Abs. 4 Oö. BauO 1994 setzt voraus, dass eine Fremdgrundinanspruchnahme verweigert wurde. Die bezeichnete Verweigerung muss spätestens im Zeitpunkt der Erlassung der letzten Sachentscheidungsinstanz vorliegen. Bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, konkret mit Stellungnahme vom 15.04.2014 teilte der Bf mit: „Die geplante Inanspruchnahme meines Grundstückes werde ich mit allen mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel bekämpfen [...]“. Bereits aus jener Stellungnahme lässt sich eine eindeutige Verweigerung entnehmen, weshalb nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Oö. BauO 1994 vorzugehen war. Als Verweigerung der Inanspruchnahme des Grundstückes gilt auch die nicht erfolgte Zustimmung durch Verschweigung innerhalb der vierwöchigen Frist (Vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7 § 15 Rz. 6). Zumal lag bis zur letzten Sachentscheidungsinstanz keine Zustimmung vor. Ob das in § 15 Abs. 4 Satz 1 leg. cit. bezeichnete Procedere eingehalten worden ist, ist für eine materiell rechtliche Entscheidung iSd § 15 Abs. 4 Satz 2 leg. cit. ohne Bedeutung. Sowohl im erstinstanzlichen Bescheid vom 17.04.2014, als auch in abgeänderter Form im Berufungsbescheid vom 25.06.2014 finden sich die in § 15 Abs. 4 Satz 2 Oö. BauO 1994 bezeichneten Angaben über Art und Dauer der Inanspruchnahme (siehe hiezu Spruchabschnitt 1 des Berufungsbescheides vom 25.06.2014), weshalb im Ergebnis von keiner Rechtswidrigkeit gesprochen werden kann.
Von Seiten des Bf wird des Weiteren ausgeführt, dass bei einer Inanspruchnahme des Grundstückes über einen Zeitraum von neun Monaten nicht von einer kurzfristigen Inanspruchnahme gesprochen werden könne. Die angegebene Dauer der Grundinanspruchnahme wurde vom Amtssachverstänigen Dipl.-Ing. S nach beauftragter Ergänzung und Vorlage einer arbeitsschrittbezogenen Zeitspanne mit Gutachten vom 26.03.2014 zur Kenntnis genommen. Festgehalten wird diesbezüglich, dass es sich nicht um einen neun Monate durchgehenden Zeitraum handelt, sondern es handelt sich um 51 Kalendertage verteilt auf drei Bauetappen (45 aufeinanderfolgende Kalendertage für Erdarbeiten, Fundamentplatte, Außenwände, etc.; 5 aufeinanderfolgende Kalendertage für Außenputz; 1 Kalendertag für Humusierung). Die Zeitspanne erscheint in Anbetracht der baulichen Tätigkeit und unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen für das Landesverwaltungsgericht Oö. als nachvollziehbar und zulässig.
Zusätzlich findet nach Ansicht des Bf der Wortlaut „ehestmöglich“ in Auflage 2 keine zeitliche Definition und dies werde wohl dem Ermessen der Antragstellerin entsprechen. Unter Heranziehung der Wortlautinterpretation und Berücksichtigung der Sinnhaftigkeit in Bezug auf die Verwendung („Beschädigung von Leitungen ehestmöglich in Stand zu setzen“) wird vom Landesverwaltungsgericht Oö festgestellt, dass darunter die kürzest mögliche Zeitspanne vom Zeitpunkt der Beschädigung bis zum Zeitpunkt der Reparatur zu verstehen ist. Für etwaige Vermögensschäden, resultierend aus der Beschädigung von Leitungen, wird auf § 15 Abs. 6 Oö. BauO 1994 verwiesen, welcher diesbezüglich ein eigenständiges Verfahren an die Bezirksverwaltungsbehörde vorsieht.
Wie bereits im Berufungsverfahren vorgebracht, sieht der Bf Rechtswidrigkeit dahingehend, dass die von Seiten der Beschwerdegegnerin vorgelegten Angebote von „ein und derselben Feder“ stammen würden, da die Firma H GmbH Gesellschafterin der Firma K GmbH sei.
In casu handelt es sich um zwei voneinander getrennte Kapitalgesellschaften. Die Firma H GmbH ist durch eine unternehmensrechtliche Struktur an der Firma K GmbH beteiligt. Die bloße Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft lässt jedoch noch nicht den Anschein erwecken, dass beide Firmen nicht unabhängig voneinander am Markt teilnehmen. Auch der Umstand, dass beide Baufirmen das idente Computerprogramm verwenden würden, verhilft nicht zur gegenteiligen Auffassung. Jener Ansicht wird auch dadurch Rechnung getragen, dass laut Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S vom 26.03.2014 die Angebote zum Teil als etwas erhöht bzw. zu niedrig angesetzt sind, jedoch als marktüblich angemessen angesehen werden. Auf diesen Gegebenheiten aufbauend ist die Angebotslegung für das Landesverwaltungsgericht Oö. schlüssig und in sich nachvollziehbar, weshalb unabhängig von einer Firmenbeteiligung von zwei getrennten und marktkonformen Angeboten gesprochen werden kann.
Betreffend die vom Bf vorgebrachte Verwunderung über die Firma B, wird vom Landesverwaltungsgericht Oö. festgestellt, dass es sich bei der Firma B Bau GmbH um die Auftragnehmerin für das gesamte Bauvorhaben handelt. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 26.03.2014 ergibt sich, dass die im Angebot der Firma B GmbH (Angebot Nr.: x) enthaltenen Preise als etwas zu niedrig anzusehen sind. Dies lässt sich damit begründen, dass die Firma B GmbH für das gesamte Bauvorhaben in Erscheinung tritt. Zu dem vom Bf bemängelten Telefonat im Zusammenhang mit der Firma B GmbH 13.02.2014 ist festzuhalten, dass dies im Befund des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S vom 14.02.2014 seinen Ursprung findet. Jener Befund wurde durch das Gutachten vom 26.03.2014 vervollständigt und von Seiten der Berufungsbehörde unter Punkt „l. Sachverhalt, Verfahrensverlauf“ wiedergegeben, was jedoch keine Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung mit sich bringt.
Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerde wird vom Bf vorgebracht, dass bei der Beurteilung der Mehrkosten auf das gesamte Bauvorhaben und in Folge dessen auf die Gesamtbaukosten abzustellen sei.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.09.1994, GZ. 94/05/0188, Rechtsatz 1, zur Vorgängerbestimmung des § 15 Abs. 1 Oö. BauO (§ 16 Abs. 1 Oö Bauordnung LGBl. Nr. 35/1976) ausgesprochen, dass bereits aus dem Wortlaut hervor geht, dass nur auf den Bauteil abzustellen ist, für dessen Herstellung das fremde Grundstück in Anspruch genommen werden muss. Jener Ansicht wird auch durch die einschlägige Lehre Rechnung getragen, weshalb sich in Einklang mit Rsp. und Lehre die unzumutbaren hohen Kosten nur auf jenen Bauteil beziehen, der durch die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes errichtet wird (Vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7 § 15 Rz. 5).
Des Weiteren führt der VwGH im bezeichneten Erkenntnis aus, dass unter unzumutbar hohen Kosten jedenfalls solche zu verstehen sind, die gegenüber der herkömmlichen Bauausführung mit Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes inklusive der verwendeten Materialien eine Überschreitung von annähernd 50 % ausmachen. Bereits aus der Formulierung „annähernd“ lässt sich ableiten, dass es sich hiebei um keinen starren Prozentsatz handelt. Unter Heranziehung des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 26.03.2014 und einen daraus resultierenden Kostenvergleich ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oö eine auf Seiten der Bauwerberin unzumutbare Erhöhung der Kosten; dies bereits unter Zugrundelegung der laut Gutachten geringsten Mehrkosten resultierend aus dem Angebot der Firma B GmbH (Basiskosten rund € 7.000,-Mehrkosten € 13.223,74). Im Einklang mit der Rsp. des VwGH ist im Ergebnis bei unterlassener Fremdgrundinanspruchnahme von unverhältnismäßigen Mehrkosten für die Bauwerberin und nunmehrige Beschwerdegegnerin auszugehen.
Zum vom Bf vorgebrachten Argument, es könne kein Kostenvergleich ohne Angabe von Wiederherstellungskosten stattfinden, wird vom Landesverwaltungsgericht Oö. ausgeführt, dass dies in Anbetracht der Rsp. des VwGH (Vgl. Rechtsatz 1 vom 20.09.1994, GZ. 94/05/0188) keine Deckung findet. Aus der in § 15 Abs. 1 Oö. BauO 1994 enthaltenen Wortfolge „wenn diese Arbeiten“ in Zusammenhang mit den Worten „zur Ausführung von Bauvorhaben“ ergibt sich unter Zugrundelegung der Wortinterpretation (siehe zur Wortinterpretation im öffentlichen Recht insbesondere VwGH Rechtsatz 1 vom 20.02.2003, GZ. 2001/06/0059), dass bei der Beurteilung der unzumutbaren Kosten auf die Arbeiten zur Ausführung des Bauvorhabens abzustellen ist und eventuelle Wiederherstellungskosten keine Berücksichtigung finden. Jene Ansicht spiegelt auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20.09.1994, GZ. 94/05/0188, wieder.
In diesem Konex wird vom Bf zusätzlich vorgebracht, dass die Formulierung „soweit als möglich wieder herzustellen“ keine klare Definition enthalte. Gleiches gelte für die in eventu auftretenden Entschädigungszahlungen.
Für die im Gesetz umschriebene Beurteilung der Wiederherstellung ist unter Heranziehung der Wortinterpretation auf das Gesamtbild der Fremdgrundinanspruchnahme abzustellen. Diesbezüglich erfolgt eine Würdigung dahingehend, dass durch den Wortlaut „soweit als möglich“ dem Benützer des fremden Grundstückes die Pflicht auferlegt wird, das zur Benützung vorgesehene Grundstück seinen Möglichkeiten nach in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Dies jedoch mit der Einschränkung, dass im Hinblick auf geringfügige Nachteile, die den Betroffenen aus der vorgesehenen Duldungspflicht unmittelbar erwachsen, eine besondere Entschädigung für die Duldung nicht vorgesehen ist (Vgl. Neuhofer/Sapp, Oberösterreichisches Baurecht 1977 § 16 S. 76). Nach der aus dem Zivilrecht abgeleiteten Judikatur zu § 1447 ABGB ist eine Leistung – wie in concreto die Wiederherstellung – dann nicht möglich, wenn sie unerschwinglich ist, wenn die Leistung dem Verpflichteten wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, wenn der zur Bewirkung der Leistung notwendige Aufwand in keinem Verhältnis zum Wert der Leistung steht oder wenn die Bewirkung der Leistung das wirtschaftliche Verderben des Verpflichteten zur Folge hätte (siehe dazu EvBl. 1952, Nr. 103; Vgl. im thematischen Zusammenhang Sladecek/Orglmeister, Österreichisches Starkstromwegerecht [1968] § 10 S. 94).
Betreffend die Höhe der Entschädigungszahlungen wird vom Landesverwaltungsgericht Oö. festgehalten, dass § 15 Abs. 6 Oö. BauO 1994 ein eigenes Verfahren für eventuelle Vermögensschäden vorsieht. Eine Beurteilung von eventuell prognostizierbaren – jedoch nicht sicher eintretenden Beschädigungen bzw. das Ausmaß der Entschädigung pro futuro – findet keine rechtliche Deckung.
Zusätzlich wird vom Bf eine unverhältnismäßige Behinderung in Bezug auf die Fremdgrundinanspruchnahme geltend gemacht. Hiezu wird vom Landesverwaltungsgericht Oö festgestellt, dass bei einer befristeten Duldung der Grundbenützung in einem Zeitrahmen von neun Monaten und im Ausmaß von einem 20 Meter langem und 2 Meter breiten, an der Grundgrenze gelegenen Grundstreifens nicht von einer unverhältnismäßigen Behinderung gesprochen werden kann (Grundstücksgröße lt. Grundbuch 648 m2, 550 m2 Gartenanteil). Einer in diesem Zusammenhang von Seiten des Bf angesprochenen treuhänderischen Hinterlegung einer Schadenersatzsumme wird vom Landesverwaltungsgericht Oö keine Folge gegeben. Dies insbesondere auch daraus, da § 15 Abs. 6 Oö. BauO 1994 eigens für verbleibende Vermögensschäden die Möglichkeit der Antragstellung vorsieht. Eine in der Beschwerde pauschal aufgeworfene Infragestellung des behördlichen Handelns in Bezug auf die Entschädigung durch Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 54 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm § 55 Abs. 3 Oö. BauO 1994) bleibt von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oö unberücksichtigt.
Schließlich wurde vom Bf vorgebracht, dass sich auf dem in Frage kommenden Grundstücksteil ein alter Baum befinde, welcher entweder gefällt oder stark in Mitleidenschaft gezogen werde. Anhand der bereits vollzogenen Wortinterpretation des § 15 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ergibt sich, dass etwaige Vermögensschäden nicht tatbildlich iSd § 15 Abs. 1 leg. cit. sind. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf eine Entschädigung für eventuelle Beschädigungen bzw. die notwendig werdende Fällung eines Baumes durch Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde iSd § 15 Abs. 6 leg. cit. geltend zu machen hat.
Aus all diesen Umständen ist für das Landesverwaltungsgericht Oö. durch das abgeführte Verfahren letztlich hervorgekommen, dass die Benützung des Nachbargrundstückes iSd § 15 Oö. BauO 1994 unter Einhaltung der bezeichneten Auflagen als zulässig erachtet wird und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
V.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer