LVwG-150217/9/DM/FE/IH
Linz, 25.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. der E B, und 2. des F B, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 14.1.2014, GZ. Bau-10956/4-2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
I.1. Mit Eingabe vom 21.1.2013 (bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangt am 31.1.2013) beantragte "Die Gemeinnützige Gesellschaft für soziale Integration und Betreuung" (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. x, EZ. x, KG R.
I.2. Die Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) sind je Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. x und x, KG R, die östlich bzw. südöstlich direkt an das Baugrundstück angrenzen.
I.3. In der am 25.4.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachten die Bf (durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter) im Wesentlichen vor, durch das nunmehr geplante Bauvorhaben würden die Boden- und Abflussverhältnisse so verändert (verdichtet) werden, dass bei Hochwasserereignissen damit zu rechnen sei, dass hinkünftig auch die Liegenschaft der Bf in Mitleidenschaft gezogen werde. Die Bf würden dabei nicht zwischen den Begriffen Hochwasser oder Grundwasser unterscheiden. Die Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft sei überwiegend auf das Ansteigen des Grundwasserspiegels zurück zu führen, und zwar dann, wenn in der Traun Hochwasser sei.
Dem zur Bauverhandlung beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen lag bei der Beurteilung des Bauvorhabens ein geologisches Gutachten vom 14.6.2012 zugrunde. Das Baugrundstück sei als Bauland (Wohngebiet) gewidmet. Laut rechtskräftigem Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) liege das Baugrundstück in der gelben Zone, laut Revisionsentwurf des Gefahrenzonenplans in der roten Zone. Dazu liege eine Genehmigung - Ausnahme von den Folgen eines Hinderungsgrundes - des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Oberösterreich West vom 25.3.2013, GZ: VI/10/f-501-2013, im Zusammenhang mit dem Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Oberösterreich vom 21.3.2013, GZ: VI/10/f-0156-2013, vor. Hinsichtlich des geogenen Baugrundrisikos bestehe Hinweisbereich Typ B, Erdfall. Aus diesem Grund sei das oben angeführte geotechnische (geologische) Gutachten eingeholt worden. Zur Höhenentwicklung führte der bautechnische Amtssachverständige in seinem Befund aus, als Höhenbezugsniveau sei im Lageplan die Oberkante eines Fekalkanalschachtdeckels im Traunreiterweg auf Höhe der Kreuzung mit der privaten Aufschließungsstraße mit der absoluten Höhe von 467,92 m ü.A. (= ‑0,40 m) angegeben. Diese Höhe beziehe sich auf das geplante fertige EG‑Fußbodenniveau (+/‑ 0,00 m, somit absolute Höhe von 468,32 m ü.A.). Die Höhenentwicklung entspreche der Forderung der WLV. Zur Freiflächengestaltung wurde ausgeführt, es seien grundsätzlich keine wesentlichen Geländeveränderungen vorgesehen. Böschungssicherungsmaßnahmen seien jedenfalls nicht geplant. Den Auflagen der WLV werde entsprochen.
Im Verwaltungsakt befindet sich ein Schreiben des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Oberösterreich West, vom 21.2.2013 an die ihr übergeordnete Sektion Oberösterreich. Darin wird betreffend das gegenständliche Bauvorhaben ausgeführt, der Gefahrenzonenplan für das Gemeindegebiet von Bad Ischl sei mit Zl. 52.242/01-VC 8a/88 am 17.2.1988 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft genehmigt worden. Die erste Revision des Gefahrenzonenplanes für das Gemeindegebiet von Bad Ischl sei mit Zl. 52.242/24-VC 6a/2000 am 5.9.2000 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft genehmigt worden. Auf Grund eines vorliegenden Revisionsentwurfes des Gefahrenzonenplanes für das Gemeindegebiet von Bad Ischl, für das Einzugsgebiet des Sulzbaches (Einzelrevision) und dessen Überprüfung durch die Sektion Oberösterreich (sektionsinterne Koordinierung und fachliche Vorprüfung 6.11.2012), ergebe sich nun, dass die Parzelle x, KG R, zur Gänze in der roten Gefahrenzone des Sulzbaches zu liegen komme (Einstauhöhe über 1,50 m). Das gegenständliche Bauvorhaben liege im Einzugsgebiet des Sulzbaches. ... Nach der Teilrevision 2012 des Gefahrenzonenplanes für das Gemeindegebiet von Bad Ischl befinde sich die Parzelle x, KG R, fast zur Gänze in der roten Wildbachgefahrenzone des Sulzbaches. Der Rest der gegenständlichen Parzelle liege in der gelben Wildbachgefahrenzone. Der relevante Prozesstyp ist Hochwasser bzw. stehendes Hochwasser (Rückstau durch den vorliegenden Eisenbahndamm, Einstauhöhe über 1,50 m). Das gegenständliche Bauansuchen bzw. die Anfrage hinsichtlich der Bebaubarkeit sei bereits aus dem Jahr 2011. Zu diesem Zeitpunkt sei weder der Dienststelle noch der Konsenswerberin die Tatsache bekannt gewesen, dass der vorliegende Geländeabschnitt in der roten Wildbachgefahrenzone liege (bislang gelbe Wildbachgefahrenzone). Das gegenständliche Bauvorhaben sehe die Errichtung einer gemeinnützigen Wohnanlage vor (siehe vorliegenden Einreichplan datiert mit 21.1.2013). In Vorgesprächen sei seitens der Dienststelle auf die vorhandenen Gefahrenmomente hingewiesen und klargestellt worden, dass die geplanten Maßnahmen nur im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung von den Folgen eines Hinderungsgrundes durchführbar seien. Bei Einhaltung der unter Pkt. 6. angeführten Auflagen (u.a. Herausheben des Objektes gegenüber dem Umland, Anbringung diverser Objektschutzmaßnahmen u.dgl.) trete bei Umsetzung der geplanten Baumaßnahmen eine derartige Verbesserung des Sicherheitsniveaus im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft ein, dass aus Sicht der Dienststelle die Umsetzung der geplanten Maßnahmen verantwortet werden könne. Die geplanten Maßnahmen seien im Vorfeld mit der WLV abgestimmt worden und erforderliche Auflagen bereits weitgehend in die vorliegenden Planungen eingearbeitet. Bei Einhaltung nachfolgender Auflagepunkte könne aus Sicht der Dienststelle vorbehaltlich der Zustimmung des Lebensministeriums bzw. der Sektion Oberösterreich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung trotz der vorliegenden Gefahrenmomente in Aussicht gestellt werden (in der Folge wurde eine Reihe von Auflagen formuliert). Die Konsenswerberin hätte der Dienststelle einen ordnungsgemäßen Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Folgen eines Hinderungsgrundes mit Begründung und Beschreibung der geplanten Maßnahmen vorgelegt.
Im Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Oberösterreich, vom 21.3.2013 wurde sodann eine Ausnahme von den Folgen eines Hinderungsgrundes unter einer Reihe von Bedingungen und Auflagen gewährt.
Dies teilte die Gebietsbauleitung Oberösterreich West des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung mit Schreiben vom 25.3.2013 der Baubehörde mit.
Im Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen führte dieser noch aus, aus dem geologischen Gutachten (baugeologische und hydrogeologische Grundlagen und technische Hinweise) des technischen Büros für Geologie,
Dr. Phil. P B, vom 14.6.2012 sei zu entnehmen, dass die gegenständliche Liegenschaft nicht von geogenen Risiken behaftet sei. Der ausgewiesene Hinweisbereich Typ B scheine nach Ansicht des Geotechnikers nicht gegeben zu sein.
I.4. Mit Bescheid vom 27.5.2013 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Ischl als Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen.
I.5. Der dagegen von den Bf erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Ischl als Baubehörde zweiter Instanz (= belangte Behörde) mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14.1.2014 keine Folge.
I.6. Die Bf erhoben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und stellten die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
I.7. Der nachträgliche Antrag der Bf vom 7.10.2014 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bad Ischl (auf Grund der Übertragungsverordnung gemäß § 43 Abs. 4 Z. 1 Oö. GemO 1990 des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 28.3.2014) abgewiesen. Dagegen erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 17.11.2014 ebenfalls Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
II. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Grundbuchsauszug (ON 6 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III. Maßgebliche Rechtslage:
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zur maßgeblichen Baurechtslage ist vorweg festzuhalten, dass die Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013, am 1.7.2013 in Kraft getreten ist.
Nach Art. II Abs. 2 der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 sind im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter zu führen. Da das vorliegende Baubewilligungsverfahren vor dem 1.7.2013 anhängig war (Bauansuchen eingelangt bei der Baubehörde am 31.1.2013), ist die Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66, in der Fassung vor der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 anzuwenden.
Die relevante Bestimmung der Oö. BauO 1994 lautet auszugsweise:
"§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
...
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
...
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfter, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
...“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf unstrittig Nachbarn im Sinn des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oö. Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN.). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu dem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0146, und vom 27.2.2013, 2010/05/0203, jeweils mwN.).
IV.1. Die Bf bemängeln, das von der Bauwerberin zu errichtende Bauvorhaben befinde sich sowohl in einer roten Gefahrenzone als auch im Hochwasserabflussgebiet, welches bei 30-jährlichem Hochwasser überflutet werde. Aus ihren Einwendungen im Zuge der mündlichen Bauverhandlung vom 25.4.2013 ergibt sich, dass sie durch die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens eine Veränderung (Verdichtung) der Boden- und Abfluss-verhältnisse befürchten, wodurch bei Hochwasserereignissen zu rechnen sei, dass hinkünftig auch die Liegenschaft der Bf in Mitleidenschaft gezogen werde.
Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl. zuletzt insbesondere VwGH 29.1.2013, 2011/05/0042, weiters VwGH 16.9.2009, 2008/05/0246; 21.12.2010, 2009/05/0277; 18.12.2006, 2004/05/0202) hinzuweisen, wonach der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung seiner ihm von Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich aus § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 ergibt: die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes (vgl. VwGH 2.9.1998, 97/05/0143); die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer (vgl. VwGH 15.5.1984, 84/05/0042, ergangen zu der vergleichbaren Rechtslage der Oö. BauO 1875, sowie vom 16.3.1995, 94/06/0236, ergangen zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung); die mangelnde Eignung des Bauplatzes (vgl. dazu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, S. 312ff, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Die Bf konnten daher mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine zulässigen Einwendungen erheben.
IV.2. Hinsichtlich der Vorbringen der Bf zum Wasserrechtsgesetz 1959 sowie dazu, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Vorkehrungen enthalte, die sicherstellen, dass die Auflagen, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Verschlechterung der Abflusssituation auch tatsächlich eingehalten werden, wird in Übereinstimmung mit der belangten Behörde ausgeführt, dass für ein und dasselbe Vorhaben unter verschiedenen Gesichtspunkten die Zuständigkeit verschiedener Behörden (z.B. Baubehörde und Wasserrechtsbehörde) gegeben sein kann (vgl. VwGH 10.12.1991, 91/05/0063). Die Regelung und Sicherung der Abflussverhältnisse eines Grundstückes fällt auch im Zusammenhang mit Bauten unter den Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG und somit in die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung (vgl. VwGH 23.1. 1996, 95/05/0012 und vom 16.12.1997, 97/05/0248). Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren mangels Zuständigkeit keine wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist daher nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde anzuwenden (siehe VwGH 20.2.2007, 2006/05/0176).
Im Übrigen ist die Auflage Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides nicht – wie offenbar von den Bf befürchtet – isoliert zu betrachten, sondern sind sämtliche Auflagen – darunter auch die Auflage Punkt 4., die sich auf die Forderungen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung bezieht – zu erfüllen.
IV.3. Soweit die Bf in ihrer Beschwerde vorbringen, die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sei nicht von der ausstellenden Behörde, sondern vom Bürgermeister unterschrieben und damit offensichtlich eine rechtswidrige Mitwirkung des Bürgermeisters geltend machen wollen, wird auf folgende Rechtslage hingewiesen: Gemäß § 59 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 idgF hat der Bürgermeister "die von den Kollegialorganen gesetzmäßig gefassten Beschlüsse durchzuführen". Die Intimation von Erledigungen, bei der Entscheidungen eines Verwaltungsorgans nicht von ihm selbst, sondern von einer anderen Behörde der Partei gegenüber ausgefertigt und den Beteiligten mitgeteilt werden (vgl. dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz. 165), ist bei Entscheidungen des Gemeinderates daher gesetzlich vorgesehen und lässt keinesfalls Rückschlüsse auf eine rechtswidrige Mitwirkung des Bürgermeisters bei der Beschlussfassung im Gemeinderat zu. Vielmehr zeigt das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 12.12.2013, dass der Bürgermeister bei der Beschlussfassung über die Berufung der Bf die Vorsitzführung an seinen Stellvertreter, Vizebürgermeister R, übergeben hat.
Aus der Einleitungsformel zum Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich darüber hinaus zweifelsfrei, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Bad Ischl als Baubehörde zweiter Instanz über die Berufung der Bf entschieden hat.
IV.4. Die Bf bringen weiters vor, die belangte Behörde habe den erstinstanzlichen Bescheid an eine nicht existente Person adressiert, da der Zusatz "GmbH" als zwingender Bestandteil des Firmennamens gefehlt habe. Diesbezüglich wird festgehalten, dass im konkreten Fall der Bescheidadressat klar erkennbar ist, weshalb das Fehlen des Zusatzes „GmbH“ nicht schadet (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014), § 56 Rz 59 und 60). Im Übrigen wurde dies im nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates ohnedies korrigiert.
IV.5. Die Bf rügen schließlich die falsche Lageplandarstellung. Wenn sich die Grundstücksgrenze des Baugrundstücks Richtung Süden verändere, dann sei dadurch die Grundstücksgrenze der Bf betroffen. Die Veränderung der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks sei deshalb von Bedeutung, da nur einer korrekten Einreichplanung, die auch den Grundbuchsstand zum Zeitpunkt der Antragstellung wiedergebe, entnommen werden könne, ob Grundstücksgrenzen bzw. Abstände des geplanten Bauvorhabens zu den Nachbargrenzen den Bestimmungen der Oö. BauO 1994 entsprechen oder nicht.
Mit diesem Vorbringen können die Bf keine Verletzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aufzeigen, da eine Veränderung der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks Richtung Süden (d.h. Richtung Grundstück der Bf) bewirken würde, dass die Abstände des Bauvorhabens, die derzeit ohnedies bereits eingehalten werden, noch größer werden würden. Eine Verletzung in Nachbarrechten kann daher in diesem Vorbringen nicht erblickt werden.
IV.6. Zusammengefasst konnten die Bf mit ihrer Beschwerde keine Verletzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aufzeigen.
IV.7. Durch die Entscheidung in der Sache selbst erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die in der Entscheidung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 29.1.2013, 2011/05/0042, VwGH 16.9.2009, 2008/05/0246; 21.12.2010, 2009/05/0277; 18.12.2006, 2004/05/0202), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Doris Manzenreiter
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VfGH vom 11. Juni 2015, Zl.: E 811/2015-8
Beachte:
Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.
VwGH vom 29. März 2017, Zl.: Ra 2015/05/0059-12