LVwG-150184/4/EW/FE
Linz, 13.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde der Ö, vertreten durch Mag. G K, Mitarbeiter des Stabes Recht und Beteiligungsmanagement der Ö, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17.2.2014, Zl. PPO-RM-Bau-130099-09 (0047673/2013 PPO/RM),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 stellte D J (im Folgenden: Antragsteller) den Antrag auf Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben nach § 39 Abs. 2 Oö. BauO 1994 ohne Bauverhandlung, da der Einvernehmungsverzicht aller NachbarInnen vorliegen würde. Beantragt wurde dabei die Errichtung eines Zubaues und Einbau eines Speisesaals und Sanitärräumen auf Grundstück Nr. x, KG K. Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens erging von der bautechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 17.9.2012 ein bautechnisches Gutachten, woraufhin die Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung für den Zubau eines Seminarraumes, einer Küche und eines WC-Traktes, einer Zweckwidmungsänderung (Speisesaal - ehemaliges Lager) und die baulichen Änderungen im Altbestand (Gebäude an der Wiener Straße) im Bauort L, mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 unter Vorschreibung von Auflagen erteilte.
I.2. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 erklärte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf), dass offensichtlich im Bauverbots- und Gefährdungsbereich der ÖBB-Infrastruktur AG (ÖBB-Strecke St. Valentin – Linz Hauptbahnhof km 183,610) ein Bauprojekt konsenslos durchgeführt werde. Die Bf sei gemäß § 31 Oö. BauO 1994 Nachbar im Baubewilligungsverfahren, zu dem sie jedoch nicht geladen wurde und deshalb als übergangene Partei zu sehen. Zwischen dem Antragsteller und der Bf sei es bisher auch zu keiner Einigung bezüglich der im Bauverbots- und Gefährdungsbereich errichteten Baulichkeiten gekommen und somit handle es sich hier um ein gesetzwidriges Bauvorhaben gemäß §§ 42 ff EisbG.
I.3. Die Baubehörde erster Instanz kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Bf als übergangene Partei zu betrachten sei und übermittelte den Bescheid vom 2. Oktober 2012 an die Bf, welche fristgerecht mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 dagegen Berufung erhob und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, falls die Berufung als verspätet zurückgewiesen werden würde.
I.4. In der Berufung begründete die Bf ihre Stellung als übergangene Partei und bringt folgende Einwendungen vor:
Der Bauverbotsbereich der Ö sei im Flächenwidmungsplan und gemäß § 42 EisbG im Bebauungsplan dargestellt. Entsprechend dem verfassungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot hätte die erstinstanzliche Behörde den gegenständlichen Bebauungsplan derart zu interpretieren gehabt, dass Bauvorhaben im Bauverbotsbereich gemäß § 42 EisbG unzulässig seien, außer es liege eine entsprechende eisenbahnrechtliche Einverständniserklärung oder eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Eisenbahnbehörde gemäß § 42 EisbG vor. Da eine solche jedoch nicht vorliege, hätte die erstinstanzliche Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen. Die Darstellung des Bauverbotsbereiches im Bebauungsplan habe nicht deklaratorische sondern konstitutive Wirkung und sei im Baugenehmigungsverfahren jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies würde sich aus der konkreten Festlegung des Oö. Raumordnungsgesetzes und auch bei verfahrenskonformer Interpretation dieser Bestimmungen, insbesondere aus dem kompetenzrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergeben. Weiters seien weder im Spruch noch in der Begründung die rechtlichen Grundlagen, auf welche sich der Bescheid stütze, offen gelegt worden, was einen wesentlichen Mangel des Bescheides darstelle. Das baubehördliche Bewilligungsverfahren sei außerdem im sogenannten "verkürzten Verfahren" gemäß § 32 Abs. 7 Oö. Bauordnung durchgeführt worden, was rechtswidrig sei, weil die Bf als Nachbarin nicht durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt habe, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben und weil das Bauvorhaben außerdem den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften widerspreche. Außerdem wäre die Bf insbesondere in ihrem subjektiven Nachbarrecht gemäß § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung verletzt, da bei Neubauten von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Wohnbebauung) auch Einwendungen zu berücksichtigen seien, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage oder von einem bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken würden. Die Bf betreibe eine solche "Betriebsanlage", da der Eisenbahnbetrieb erhebliche Immissionen verursache und könnten diese durch Neu- und Umbauten der Betriebsanlagen zukünftig erhöht werden. Aus diesem Grund sei der Bauverbotsbereich gemäß § 42 EisbG unbedingt einzuhalten. Die Anwendung des verkürzten Verfahrens sei daher rechtswidrig gewesen.
I.5. Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:
Da der übergangene Nachbar gemäß § 33 Abs. 3 letzter Satz Oö. BauO 1994 keinen Anspruch auf Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung habe, zeige die Bf mit ihrem Einwand, die Durchführung eines verkürzten Verfahrens (Entfall der Bauverhandlung) sei nicht zulässig gewesen, keinen rechtlich relevanten Verfahrensmangel auf. Weiters könnten sich Einwendungen der Nachbarn nach § 31 Abs. 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 1a Oö. BauO 1994 nur auf Bestimmungen des Baurechts, eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes stützen. Einwendungen, die ihren Rechtsgrund in anderen Verwaltungsvorschriften haben, könnten daher niemals zur Versagung einer Baubewilligung führen. Da das Eisenbahnwesen außerdem eine Bundeskompetenz nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG sei, seien die Landes- bzw. Gemeindebehörden in keiner Weise befugt, diese gesetzlichen Bestimmungen zu vollziehen oder sie bei ihrer Entscheidung im Rahmen der Vollziehung landesrechtlicher Bestimmungen in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Ein "verfassungsrechtliches Rücksichtnahmegebot" in der Form, dass die Baubehörde die Baubewilligung erst nach Vorliegen der eisenbahnrechtlich geforderten Bewilligung erteilen dürfe, lasse sich weder aus dem B-VG noch dem EisbG oder der Oö. BauO 1994 ableiten. Beide Bewilligungen müssten kumulativ vorliegen. Nutzungsbeschränkungen wie Bauverbots- und Feuerwehrbereiche seien im Flächenwidmungsplan "ersichtlich zu machen" und gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 im Bebauungsplan darzustellen. Diese Ersichtlichmachung habe jedoch nicht die Rechtswirkung einer Flächenwidmung oder sonstigen verbindlichen Festlegung, sondern lediglich einen nicht verbindlichen Informationswert. Aus § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 ist ersichtlich, dass den Nachbarn nur subjektiv-öffentliche Rechte aus verbindlichen Flächenwidmungen oder Festlegungen in Bebauungsplänen zukommen, womit der Einwand erfolglos bleibe. Auf Grund der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Baues von Eisenbahnen bestehe kein "baurechtlicher" Nachbarschutz gegen Immissionen. Dies müsse auch aus verfassungsrechtlichen Gleichheitsgründen für den "umgekehrten" Fall gelten, wenn also ein baurechtlich zu genehmigendes Objekt im Nahbereich einer immissionsträchtigen Eisenbahnanlage errichtet werden soll. Eisenbahnanlagen unterliegen somit nicht dem Schutz des § 31 Abs. 5 Oö. Bauordnung. Außerdem komme diese Bestimmung nur im Zusammenhang mit der Schaffung von Wohnräumen zum Tragen. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine Wohnnutzung der von der Bauführung betroffenen Gebäude vorgesehen sei, sei dieser Einwand auch aus diesem Grund zum Scheitern verurteilt.
I.6. Mit Schreiben vom 18. März 2014 erhob die Bf fristgerecht Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid, welche sie zusammengefasst wie folgt begründet:
Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Darstellung des im Bebauungsplan eingezeichneten eisenbahnrechtlichen Bauverbotes, welchem nicht nur deklaratorische, sondern auch konstitutive Wirkung zukomme, und dem kompetenzrechtlichen Rücksichtnahmegebot beschäftigt und somit eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erzeugt. Somit fehle auch jegliche diesbezügliche Begründung im Berufungsbescheid und den gesetzlichen Anforderungen an eine genügende Begründung sei nicht entsprochen worden. Da § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 auch für Eisenbahnanlagen einschlägig sei, hätte die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren zu prüfen gehabt, ob das gegenständliche Gebäude Wohnzwecken dienen würde. Außerdem sei das Parteiengehör verletzt worden. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass auf ein Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung kein Rechtsanspruch bestehe, stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, dem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B‑VG und Art. 6 EMRK. Es bestehe daher sehr wohl ein subjektiv-öffentliches Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung. Außerdem würde eine bloß deklarative Ersichtlichmachung des eisenbahnrechtlichen Bauverbotsbereiches im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan diesen Bestimmungen einen kompetenzrechtlichen und somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellen, da hiedurch in die Bundeskompetenz des Eisenbahnwesens gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG eingegriffen werden würde. Eine verfassungskonforme Interpretation dahingehend, dass dem im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ausgewiesenen eisenbahnrechtlichen Bauverbotsbereich konstitutive Wirkung zukomme, sei daher geboten. Da der eisenbahnrechtliche Bauverbotsbereich auch im Flächenwidmungsplan ausgewiesen worden sei, handle es sich nicht nur um die Berücksichtigung nach § 42 EisbG 1957, sondern auch um einen Verstoß gegen die Oö. BauO 1994. Der Schutz vor der heranrückenden Bebauung gelte auch für die ÖBB-Infrastruktur AG. Dies umso mehr, auch aus dem Größenschluss heraus, wenn dies für die gewerbliche Nutzung gelte, welche ebenfalls einen Kompetenztatbestand des Bundes darstelle, auch für die in überwiegendem öffentlichen Interesse gelegene Nutzung der Eisenbahn zu gelten habe. Sinn und Zweck des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 sei es, bestehende Objekte und somit auch hochrangige Infrastrukturen vor "neuen" Bauten zu schützen. Wenn eine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes durch neue Bauten abstrakt möglich sei, sei es unzweifelhaft, dass bestehende Infrastrukturen dem Schutz des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 unterliegen. Da die belangte Behörde auf Grund ihrer diesbezüglich unzutreffenden Rechtsansicht keinerlei Feststellungen getroffen habe, stelle dies einen sekundären Verfahrensmangel infolge unrichtiger Rechtsansicht dar. Weiters erklärt die Bf, dass die Berufung vom 17. Oktober 2013 einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Beschwerde darstelle.
I.7. Mit Schreiben vom 21. April 2014 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde der Bf an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und erstattete zu den Beschwerdegründen folgende Äußerungen:
Zum Vorwurf, der bekämpfte Bescheid leide an Begründungsmängeln, verweist die belangte Behörde auf Begründungsabschnitt III.3. des angefochtenen Bescheides mit der Darstellung der einschlägigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Judikatur. Hinsichtlich der Verfahrensrüge der Verletzung des Parteiengehörs verweist die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach grundsätzlich nur Sachverhaltsfeststellungen und nicht auch vertretene Rechtsansichten dem Parteiengehör unterliegen. Weiters würde die Rechtsansicht der belangten Behörde zum Recht des Nachbarn auf ein gesetzmäßiges Verfahren auf einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruhen. Eine gesetzwidrige Unterlassung einer mündlichen Verhandlung oder ein sonstiger Verfahrensmangel könne für sich allein nie einen Grund darstellen, einen Baubewilligungsbescheid aus Anlass einer Nachbarberufung aufzuheben, sondern eine solche Vorgehensweise nur dann rechtfertigen, wenn durch den bekämpften Bescheid materielle Rechte des Nachbarn verletzt seien. Gemäß § 35 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sei im Baubewilligungsverfahren nur zu entscheiden, ob das Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspreche. Eine Versagung der Baubewilligung wegen Widerspruchs zu anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (hier: § 42 EisbG) sei unzulässig. Unter Verweis auf das grundlegende Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg. 2674 habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Raumplanung nach Art. 15 Abs. 5 B‑VG nur insoweit Landessache sei, als nicht einzelne dieser planenden Maßnahmen wie im Besonderen aus den Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechts nach Art. 10 bis 12 B‑VG der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten seien. Würde die Gemeinde in Vollziehung der landesgesetzlichen Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 in einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan einen eisenbahnrechtlichen Bauverbotsbereich mit konstitutiver Wirkung festlegen, würde dieser Plan den Umfang der landesrechtlichen Raumordnungskompetenz übersteigen und somit gesetz- bzw. verfassungswidrig sein. Es könne daher nur eine nicht normative Ersichtlichmachung einer Bundesplanung sein. Nach Ansicht der belangten Behörde würden Eisenbahnanlagen aus kompetenzrechtlichen Überlegungen nicht dem Schutz des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 vor einer "heranrückenden Bebauung" unterliegen, sondern bestehe diese Bestimmung nur zu Gunsten gewerblicher Betriebsanlagen und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Der Hinweis der Bf, wonach auch gewerbliche Betriebsanlagen einer Bundeskompetenz unterliegen und daher mit Eisenbahnanlagen vergleichbar wären, gehe fehl, zumal die verfassungsgerichtliche Judikatur differenziere zwischen solchen Bundeskompetenzen, die die landesgesetzliche Zuständigkeit zur Gänze verdrängen (wie etwa Eisenbahnanlagen), und solche, die nicht ausschließen, dass Kompetenzmaterien unter verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können, sodass nach einem Gesichtspunkt eine Zuständigkeit des Bundes und nach dem anderen eine Zuständigkeit der Länder gegeben sein könne (Gesichtspunkttheorie). So würden gewerbliche Betriebsanlagen – anders als Eisenbahnanlagen – sowohl der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungspflicht als auch der baupolizeilichen Bewilligung nach der Oö. Bauordnung unterliegen. Die Einbeziehung von gewerblichen Betriebsanlagen in das Regime des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 und der Ausschluss von Eisenbahnanlagen von dieser Regelung sei daher verfassungskonform. Außerdem umfasse § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 nur Neubauten, nicht aber Um- oder Zubauten oder sonstige Baumaßnahmen, mögen sie noch so sehr eine Immissionsbelastung durch den benachbarten Betrieb ausgesetzt sein. Selbst die Bf würde aber nicht behaupten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahme um einen Neubau handle.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG trotz Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 211/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089).
Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.
III.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß Art. 132 Abs 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.
Die Beschwerde des Bf ist daher zulässig.
III.2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
III.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) LGBl Nr 66/1994 in der Fassung LGBl 90/2013 lauten:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauwerke handelt.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Dieses Landesgesetz gilt nicht für
[...]
3. bauliche Anlagen, die eisenbahn-, seilbahn- oder luftfahrtrechtlichen Vorschriften unterliegen;
[...].“
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
[...]
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.“
(5) Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage oder von einem bestehenden benachbarten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen.
[...].“
„§ 32
Bauverhandlung
(1) Wird der Antrag nicht gemäß § 30 zurückgewiesen oder abgewiesen, hat die Baubehörde über jeden Baubewilligungsantrag nach § 28 eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) gemäß den §§ 40 ff AVG durchzuführen, der mindestens ein Bausachverständiger beizuziehen ist. Zur Bauverhandlung sind jedenfalls die Parteien (insbesondere der Bauwerber und die Nachbarn einschließlich jener Miteigentümer, die im Sinn des § 31 Abs. 2 als Nachbarn gelten) sowie die zuständige Straßenverwaltung, der Planverfasser und der Bauführer, wenn er bereits bestimmt ist, zu laden. Die Ladung kann auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen, wobei diese Ladung dieselben Rechtswirkungen wie die persönliche Verständigung entfaltet; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Baubehörde gilt als geeignete Kundmachungsform im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG.
[...]
(7) Die Bauverhandlung entfällt, wenn das Bauvorhaben nach § 35 plangemäß zu bewilligen ist und die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben. Kann die Baubewilligung nur unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, entfällt die Bauverhandlung nur dann, wenn durch die Auflagen und Bedingungen subjektive Nachbarrechte im Sinn des § 31 Abs. 4 bis 6 nicht nachteilig berührt werden. Entfällt die Bauverhandlung, verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Baubewilligungsbescheids ihre Stellung als Partei.“
„§ 33
Übergangene Parteien
(1) [...]
(3) Sowohl im Rahmen des Parteiengehörs (Abs. 2 Z 1) als auch in einer gegen den Baubewilligungsbescheid (Abs. 2 Z 2) allenfalls erhobenen Berufung können übergangene Parteien alles vorbringen, was sie ansonsten bis zur oder bei der Bauverhandlung gegen das Bauvorhaben einzuwenden berechtigt gewesen wären. In keinem Fall haben übergangene Parteien jedoch einen Rechtsanspruch auf Wiederholung der mündlichen Bauverhandlung.
[...]“
„§ 35
Entscheidung über den Baubewilligungsantrag
(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn
1. [...],
2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und [...].
Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. [...]
(1a) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Kann solchen öffentlich-rechtlichen Einwendungen durch Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden, sind diese vorzuschreiben.
[...]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes (Oö. ROG 1994) LGBl 1993/114 idF LGBl 2013/90 lauten auszugsweise:
„§ 18
Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept
[...]
(7) Bei der Erlassung, Änderung oder regelmäßigen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes hat die Gemeinde festgelegte Planungen des Bundes und des Landes zu berücksichtigen; solche Planungen sind überdies im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen; dies gilt für festgelegte Flächennutzungen (wie Flugplätze, Eisenbahnen, Bundesstraßen, Verkehrsflächen des Landes, Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung, Ver- und Entsorgungsleitungen) und Nutzungsbeschränkungen (wie Bannwälder, wasserrechtliche Schutz- und Schongebiete, Schutzzonen für Straßen, Sicherheitszonen für Flugplätze, Bauverbots- und Feuerbereiche bei Eisenbahnen, Naturschutzgebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Schutzstreifen für ober- und unterirdische Leitungen, Bergbaugebiete, Gefahrenzonenpläne gemäß Forstgesetz 1975 sowie festgelegte Hochwasserabflussgebiete). Auch für Flächen, auf denen überörtliche Planungen ersichtlich zu machen sind, sind Widmungen gemäß Abs. 5 festzulegen.“
„§ 32
Inhalt des Bebauungsplanes
(1) Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen:
[...]
2. die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen sowie die Darstellung von überörtlichen Planungen;
[...]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl 60/1957 idF BGBl I 2014/89 lauten auszugsweise:
„§ 42
Bauverbotsbereich
(1) Bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
[...]
(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist.
„§ 44
Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines
1. durch verbotswidriges Verhalten oder
2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs. 3 oder § 43 Abs. 4
herbeigeführten Zustandes anzuordnen.“
IV.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:
Die Bf ist unstrittig Nachbarin iSd § 31 Oö. BauO 1994. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 28.04.2006, 2004/05/0257). Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, mwN).
IV.2. Der Einwand der mangelnden Begründung des bekämpften Bescheides hinsichtlich der Wirkung der Ersichtlichmachung des Bauverbotsbereichs gemäß § 42 EisbG und des verfassungskonformen Rücksichtnahmegebotes ist nicht nachvollziehbar, da in dessen Abschnitt III.3. dies eingehend erörtert und die durch die belangte Behörde vertretene Rechtsansicht begründet wurde. Auch eine diesbezügliche Verletzung des Parteiengehörs konnte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht erkennen, da dieses nur zu Tatfragen zu gewähren ist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren5 [2014] Rz 373; VwGH 19.09.1996, 96/19/1262). Bei der Frage, ob der Ersichtlichmachung des Bauverbotsbereichs im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan deklarative oder konstitutive Wirkung zukomme, handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage.
IV.3. Zur Einwendung der Bf, die belangte Behörde hätte sich damit auseinander setzen müssen, ob das geplante Gebäude Wohnzwecken diene, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, für das der in den Einreichplänen und in den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl VwGH 11.5.2010, 2009/05/0064; 21.12.2010, 2007/05/0308). Gegenstand der baubehördlichen Entscheidung ist das durch den Bauplan und die baubehördliche Beschreibung konkretisierte Bauvorhaben (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0178). Aus den mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 2. Oktober 2012 bzw. des Stadtsenates vom 17. Februar 2014 genehmigten Einreichplan und der Baubeschreibung vom 31. Mai 2012 ergibt sich, dass der Zubau eines Seminarraumes, einer Küche und eines WC-Traktes sowie eine Zweckwidmungsänderung (Speisesaal – ehemaliges Lager) und bauliche Änderung am Altbestand (Gebäude an der Wiener Straße) beantragt wurden und es sich um kein Wohngebäude im Sinne des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 handelt. Das diesbezügliche Vorbringen der Bf war daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen.
IV.4. Zur in der Berufung der Bf gemachten Einwendung hinsichtlich der Durchführung einer Bauverhandlung, verweist die belangte Behörde im bekämpften Bescheid richtiger Weise auf § 33 Abs 3 letzter Satz Oö. BauO 1994, der einen Rechtsanspruch auf Wiederholung der mündlichen Bauverhandlung für übergangene Parteien verneint. Dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127; 19.09.2006, 2005/05/0081; 27.09.2013, 2010/05/0014). Mit dem von der Bf behaupteten Recht auf „Führung eines rechtmäßigen Verfahrens“ zeigt sie daher keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf.
IV.5. Die Bf wendet ein, dass das gegenständliche Bauvorhaben in einem Bauverbotsbereich gemäß § 42 Abs 1 EisbG errichtet werde, welcher im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ersichtlich sei, ohne dass es gemäß Abs. 3 par cit eine entsprechende Einigung oder eine behördliche Ausnahmegenehmigung geben würde. Die Ersichtlichmachung des Bauverbotsbereichs im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan besitze konstitutive Wirkung, da ansonsten in die Bundeskompetenz des Eisenbahnwesens gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG (gemeint ist hier wohl Z 9) eingegriffen werden würde und die belangte Behörde hätte die Baubewilligung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan nicht erteilen dürfen.
Die Vollziehung und Gesetzgebung im Bereich „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahn“ liegt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ausschließlich beim Bund. Im Gegensatz dazu ergibt sich aus der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG, dass das Baurecht einschließlich gewisser Angelegenheiten der Raumordnung in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zufällt. Jedoch fallen auch Bauten, die dem Eisenbahnverkehr dienen („Eisenbahnanlagen“) in den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG. Insofern ist die Anwendung des landesrechtlichen Baurechts ausgeschlossen (VfSlg 2685/19564; 17.424/2004; Öhlinger, Verfassungsrecht8 [2009] Rz 242, 282). Auch die Oö. BauO 1994 selbst normiert entsprechend den verfassungsgesetzlichen Vorgaben in ihrem § 1 Abs. 3 Z 3, dass bauliche Anlagen, die eisenbahnrechtlichen Vorschriften unterliegen, von ihrem Geltungsbereich nicht umfasst sind.
Die Festlegung und Vollziehung eines Bauverbotsbereichs gemäß §§ 42 ff EisbG fällt somit nicht in den Kompetenzbereich der Länder und wird nicht von den baurechtlichen Vorschriften geregelt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine überörtliche Planung des Bundes, welche gemäß § 18 Abs. 7 Oö. ROG 1994 im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Oö. ROG 1994 im Bebauungsplan auszuweisen ist.
Der Ersichtlichmachung von Planungen des Bundes und des Landes im Flächenwidmungsplan kommt aber nicht die Rechtswirkung einer Flächenwidmung zu. Sie dient der Übersichtlichkeit des Flächenwidmungsplanes sowie dessen Informationswert, ohne entsprechende Rechte und Pflichten von Grundeigentümern oder sonstigen Personen zu begründen (so der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 14.994/1997 zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Z 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl 1982/51). Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan keine bindende Wirkung, sondern nur informativen und somit deklarativen Charakter entfaltet (VwGH 20.09.1990, 86/06/0047; 19.12.2000, 98/05/0147; 15.12.2004, 2003/09/0121).
Dem Einwand der Bf, dass bei verfassungskonformer Interpretation der Ersichtlichmachung des Bauverbotsbereiches eine konstitutive Wirkung zukommen müsse, kann daher nicht gefolgt werden.
Weiters führte der VfGH in VfSlg 14.994/1997 aus, dass es nicht unsachlich ist, wenn der Landesetzgeber den Nachbarn im Bauverfahren subjektive öffentliche Rechte prinzipiell begrenzt einräumt und neben den dort angeführten Bestimmungen des Baurechtes oder der Bebauungspläne diese lediglich verbindlichen Flächenwidmungen entnehmen lässt: „für ausschließlich der Information der Planadressaten dienende planerische Hinweise auf im öffentlichen Interesse gelegene Sonderraumnutzungen wäre es mit Rücksicht auf ihren landesplanungsrechtlich unverbindlichen Charakter geradezu ein Widerspruch, daraus subjektive öffentliche Nachbarrechte ableiten zu lassen.“
Entsprechend § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Die Baubehörde hat gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 die Baubewilligung wiederum zu erteilen, wenn das Bauvorhaben in all seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Es ist daher im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zu folgen, wenn sie Einwendungen, welche ihre Rechtsgrundlage in anderen Verwaltungsvorschriften haben, als unzulässig erachtet (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] § 35 Oö. BauO 1994 Rz 15).
Somit kann ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Vorhaben, welches in einer bloßen Ersichtlichmachung wie dem Bauverbotsbereich gemäß §§ 42ff EisbG ausgeführt werden soll, von der Baubehörde alleine wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan nicht abgewiesen werden und der diesbezügliche Einwand geht ins Leere.
IV.6. Dem Einwand der Bf, dass es aufgrund des Bauverbotsbereichs auch im Lichte des verfassungsgesetzlichen Rücksichtnahmegebotes zur Versagung der Baubewilligung hätte kommen müssen, ist weiters entgegenzuhalten, dass grundsätzlich der Landesgesetzgeber verpflichtet ist, raumbezogene Maßnahmen, die der Bund in seinem Kompetenzbereich setzt, raumplanungsrechtlich gehörig zu berücksichtigen (VfSlg 7658/1995; 11.845/1988; 11.849/1988). Auch § 18 Abs 7 iVm § 21 Abs 2 Oö ROG 1994 normiert eine aktive Berücksichtigungspflicht der Gemeinde von festgelegten Planungen des Bundes bei der Flächenwidmungsplanung (vgl Berger, Netzwerk Raumplanung [2008] 196 ff). „Auf der Ebene der Vollziehung bedeutet das Rücksichtnahmegebot, dass Ermessensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbegriffe nicht im Widerspruch zu ‚gegenbeteilitgen‘ Regelungen und Vollzugsakten gehandhabt und ausgelegt werden dürfen (so Öhlinger, Verfassungsrecht8 [2009] Rz 242, 282; VwSlg 11.386A/1984; VfSlg 14.534/1996). Da § 35 Abs 1 Oö. BauO 1994 bei der Entscheidung über den Baubewilligungsantrag keinen Ermessensspielraum einräumt und eine Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist, führt der Einwand der Bf aber ins Leere.
IV.7. Zum Einwand, dass der Schutz vor der heranrückenden Bebauung auch für die Bf gelte, schließt sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Rechtsansicht der belangten Behörde an: Da Eisenbahnanlagen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallen, gibt es bei der Errichtung einer Eisenbahnanlage auch keinen Nachbarschutz gemäß der Oö. Bauordnung 1994 gegen Immissionen. Dies muss nach zutreffender Ansicht der belangten Behörde im Sinne einer am verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot orientierten Auslegung aber auch für den „umgekehrten“ Fall gelten, wenn also ein baurechtlich zu genehmigendes Objekt im Nahbereich einer immissionsträchtigen Eisenbahnanlage errichtet wird. Daran ändert auch der Vergleich der Bf mit gewerblichen Betriebsanlagen nichts, welche wie auch Eisenbahnanlagen in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art 10 Abs 1 B-VG eine Bundeskompetenz darstellen. Anders als bei gewerbliche Betriebsanlagen, welche für ihren Betrieb und ihre Errichtung eine Bewilligung nach der Oö. BauO 1994 als auch nach der Gewerbeordnung 1994 bedürfen (zur Gesichtspunktetheorie vgl Öhlinger, Verfassungsrecht8 [2009] Rz 280ff), ist bei der Errichtung von Eisenbahnanlagen keine Baubewilligung nach der Oö. BauO 1994 notwendig. Vielmehr verdrängt die Bundeskompetenz „Eisenbahnwesen“ die Zuständigkeit der Länder zur Gänze. Eine differenzierte Betrachtung zwischen Eisenbahnanlagen und gewerblichen Betriebsanlagen im Lichte des § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 ist daher verfassungskonform. Der Schutz dieser Regelung gilt daher nur für gewerbliche Betriebsanlagen und auch land- und forstwirtschaftliche Betriebsanlagen. Eisenbahnanlagen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.
Auch der Hinweis der belangten Behörde, dass abgesehen davon § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994 auch nur bei der Errichtung von Wohngebäuden – welche im gegenständlichen Fall nicht beantragt wurde – zur Anwendung kommen würde, ist zutreffend.
IV.8. Abschließend verweisen die Bf in ihrem Schriftsatz auf das bisherige Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und erklären das gesamte Berufungsvorbringen ausdrücklich auch zum Vorbringen der Beschwerde. Bereits zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, ein begründeter Berufungsantrag liege nicht vor, wenn in der Berufung nur auf das bisherige Vorbringen der Partei im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren verwiesen wird (VwGH 08.03.1989, 88/01/0341; 16.12.1998, 98/03/0250). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage und damit auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen. Der bloße Verweis auf das bisherige Vorbringen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren stellt daher keinen ausreichenden Grund iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG dar. Die Bf vermögen auch damit eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht mit Erfolg zu behaupten.
IV.9. Da mit der Beschwerde kein Widerspruch zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder zu andere baurechtliche Vorschriften aufgezeigt wurde, weist der bekämpfte Bescheid keine Rechtswidrigkeit auf und der Bf konnte mit seiner Beschwerde keine Verletzung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 31 Oö. BauO 1994 aufzeigen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass im Licht der Gesichtspunktetheorie und des Kumulationsprinzips das beantragte Bauvorhaben sehr wohl auch anderen Kompetenztatbeständen zuzuordnen sein kann, was dazu führt, dass neben der Baubewilligung auch andere Bewilligung zur Errichtung des geplanten Bauvorhabens notwendig sein können (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht8 [2009] Rz 280). So hat die Antragstellerin im gegenständlichen Fall neben der Baubewilligung nach der Oö. BauO 1994 jedenfalls auch gemäß § 42 Abs 3 EisbG – da das geplante Vorhaben im Bauverbotsbereich gemäß § 42 Abs 1 EisbG liegt – die Ausnahme von Abs 1 par cit zu beantragen oder das Einvernehmen mit der Bf herzustellen. Andernfalls hat die Bf die Möglichkeit gemäß § 44 EisbG vorzugehen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 19.09.1996, 96/19/1262; 15.12.2004, 2003/09/0121; 27.09.2013, 2010/05/0014; 18.11.2014, 2013/05/0178), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Ergeht an:
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer