LVwG-550433/13/Fi/MD

Linz, 30.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzender und Berichter: Mag. Dr. Johannes Fischer, Beisitzer: Mag. Dr. Harald Wiesinger und Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerden von 1. M G und 2. J G, beide vertreten durch Mag. R L, LL.M., öffentlicher Notar, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Freistadt vom 29. Jänner 2015, GZ: Agrar20-127-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an dem Grundstück Nr. X der Liegenschaft EZ X, Grundbuch X, im Ausmaß von 6.851 , von  J G an M G auf Grund des Schenkungsvertrags vom 12. September 2014 mit der folgenden Auflage genehmigt wird:

M G hat innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses die bereits begonnene Ausbildung zum forstwirtschaftlichen Facharbeiter an der landwirtschaftlichen Fachschule in S oder eine vergleichbare Ausbildung zu absolvieren. Der Bezirksgrundverkehrskommission Freistadt ist innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Ausbildung unaufgefordert ein entsprechender Nachweis (z.B. Abschlusszeugnis) vorzulegen.

 

II.         M G hat eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 65,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Der Geschenkgeber J G haftet für die Verwaltungsabgabe gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Grund­verkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung i.V.m. § 31 Abs. 2 Oö. GVG als Gesamtschuldner.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Eingabe vom 17. September 2014 beantragte M G (Erstbeschwerdeführer, im Folgenden: „Erst-Bf“) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft EZ X, Grundbuch X, bestehend aus dem Grundstück Nr. X im Ausmaß von 6.851 m2, durch J G (Zweitbeschwerdeführer, im Folgenden: „Zweit-Bf“) aufgrund des Schenkungsvertrags vom 12. September 2014. Begründend führte der Erst-Bf darin aus, dass er gegenüber seinen Eltern einen Pflichtteilsverzicht abgegeben habe und durch die Übertragung des gegenständlichen Waldgrundstücks sein Pflichtteil abgegolten werde. Das  Grundstück liege isoliert und abgesondert vom sonstigen Besitz des Zweit-Bf. Der Erst-Bf absolviere eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter, die in zwei Jahren abgeschlossen sein werde, und verfüge über die zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Er werde das Waldgrundstück in Zukunft selbst ordnungsgemäß bewirtschaften.

 

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Jänner 2015, GZ: Agrar20-127-2014, versagte die Bezirksgrundverkehrskommission Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) die Genehmigung der Eigentumsübertragung. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Zweit-Bf neben dem gegenständlichen Waldgrundstück, welches er seit 2003  besitze, gemeinsam mit seiner Gattin einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von rund 24 ha besitze. Mit dem gegenständlichen Schenkungsvertrag schenke der Zweit-Bf dem Erst-Bf das Waldgrundstück zur Abgeltung des Pflichtteils, der übrige land- und forstwirtschaftliche Betrieb werde vom Zweit-Bf und seiner Gattin weiter bewirtschaftet. Der Erst-Bf verfüge bis dato über keine land- oder forstwirtschaftlichen Flächen.  Die Abtrennung von rund 0,7 ha Waldfläche von einem mittleren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb könne keinesfalls der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes dienen. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG seien daher nicht gegeben. Derartige Teilungen würden nach der ständigen Judikatur der ehemaligen Landesgrundverkehrskommission gegen § 4 Abs. 2 Oö. GVG verstoßen, da dadurch eine aktive Land- und Forstwirtschaft geschwächt werde und kein auf Ertrag ausgerichteter Betrieb entstehe.

 

Auch im Rahmen der in § 4 Abs. 5 Oö. GVG vorgesehenen Interessenabwägung könne die Genehmigung nicht erteilt werden, da sie den Zielen des Oö. GVG widerspreche bzw. kein Interesse gegeben sei, welches das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes überwiegen würde. Bei einer Größe von 0,7 ha könne nicht davon gesprochen werden, dass ein auf Ertrag ausgerichteter Kleinstbetrieb geschaffen wird. Auch das Argument, dass das Grundstück isoliert von der Hofstelle entfernt sei, sei nicht geeignet, das gegenständliche Rechtsgeschäft zu genehmigen, da eine Entfernung von einigen Kilometern speziell bei Waldgrundstücken keine besondere Bewirtschaftungserschwernis darstelle. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Erst-Bf und dem Grundstück betrage ein Vielfaches von der Entfernung zwischen der Hofstelle und dem Grundstück bzw. wolle der Erst-Bf die Bewirtschaftung ebenfalls von dieser Hofstelle aus bewerkstelligen. Pflichtteilsabgeltungen sollten bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in der Regel nicht in Form von Grundstücksübergaben, sondern monetär erfolgen.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 10. Februar 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den beantragten Grunderwerb zu genehmigen; in eventu wurde die Zurückverweisung der  Angelegenheit beantragt. Begründend bringen die Bf im Wesentlichen zusammengefasst folgendes vor:

 

Im gegenständlichen Fall übertrage ein Landwirt aus seinem rund 24 ha großen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb eine für diesen Betrieb völlig isoliert gelegene und wirtschaftlich völlig unbedeutende Waldfläche von lediglich 0,7 ha an seinen Sohn. Dieser absolviere die Ausbildung zum forstwirtschaftlichen Facharbeiter und wolle das Waldgrundstück ordnungsgemäß entsprechend seiner Ausbildung selbst bewirtschaften. Durch die Schenkung werde weder der Geschenkgeberbetrieb in irgendeiner Weise geschwächt, noch werde der Forstwirtschaft eine wertvolle Bewirtschaftungsfläche entzogen. Die ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung des Geschenkgrundstücks sei von der belangten Behörde nicht bezweifelt worden. Der gegenständliche Rechtserwerb entspreche den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen. Das Waldgrundstück im Ausmaß von nicht einmal 7.000 m2 liege isoliert von der Hofstelle und stelle im Verhältnis zur verbleibenden restlichen Bewirtschaftungsfläche des Zweit-Bf (der im Übrigen ständig Grundstücke zu seinem Betrieb dazu erwerbe) einen verschwindend kleinen Anteil dar. Immerhin betrage die gesamte bewirtschaftete Fläche des Zweit-Bf ca. 24 ha. Es gebe keinen Grund davon auszugehen, dass den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen nicht entsprochen werde, zumal der Erst-Bf die Waldfläche selbst bewirtschaften werde und über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge. Der Erst-Bf absolviere soeben die Ausbildung zum forstwirtschaftlichen Facharbeiter und sei bereits daher als für die Bewirtschaftung der erforderlichen Waldfläche geeignet anzusehen.

 

Auch wenn durch den Erwerb kein eigener Betrieb im engen Sinn geschaffen werde, werde der Forstwirtschaft keine wertvolle Nutzfläche entzogen und werde der bestehende Betrieb des Zweit-Bf in keiner Weise geschwächt. Insbesondere im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des Erst-Bf zum forstwirtschaftlichen  Facharbeiter (der die Gründung eines forstwirtschaftlichen Betriebs beabsichtige und den gegenständlichen Wald als „Startkapital“ sehe) sei von der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauerstandes auszugehen und werde der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen. Auch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung i.S.d. § 4 Abs. 3 Oö. GVG sei anzunehmen, da der Erst-Bf zwar nicht unmittelbar zum Waldgrundstück seinen Hauptwohnsitz habe, dieser aber in einer Entfernung liege, die dem Erst-Bf die jederzeitige ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich mache und er darüber hinaus als forstwirtschaftlicher Facharbeiter eine zur Bewirtschaftung ausreichende forstwirtschaftliche Berufsausbildung aufweise.

 

Da bereits die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 Oö. GVG vorlägen, sei eine Interessenabwägung gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG nicht vorzunehmen. Die von der belangten Behörde angenommene Teilung des bestehenden Betriebs des Zweit-Bf liege tatsächlich nicht vor. Der gegenständliche Wald liege isoliert vom sonstigen Betrieb des Zweit-Bf. Es komme weder wirtschaftlich noch örtlich zu einer Abtrennung vom Betrieb des Zweit-Bf. Eine Schwächung seines Betriebs sei deshalb keinesfalls vorliegend. Es stelle sich die Frage, wie die Abtrennung einer lediglich rund 0,7 ha großen Waldfläche vom 24 ha großen Betrieb des Zweit-Bf zu einer wirtschaftlichen Schwächung führen soll, wenn das vom Liegenschaftsbesitz abzuschreibende Waldgrundstück eine isolierte Lage aufweise und eine Erschwerung der Bewirtschaftung des Betriebes des Zweit-Bf darstelle. Die belangte Behörde behaupte dies ohne Begründung, was bereits für sich alleine den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.

 

Der Umstand, dass durch die gegenständliche Schenkung kein eigener Betrieb des Erst-Bf begründet werde, sei isoliert für sich betrachtet richtig, aber ebenso irrelevant für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit wie forstwirtschaftlich kurzsichtig beurteilt. Selbstverständlich stelle ein lediglich 0,7 ha großes Waldgrundstück alleine keinen wirtschaftlich überlebensfähigen Betrieb dar. Die Bildung eines eigenen wirtschaftlich überlebensfähigen Betriebes sei aber nicht Genehmigungsvoraussetzung des § 4 Oö. GVG, sondern kämen die angeführten Grundsätze zur Anwendung. Der Erst-Bf werde sich nicht mit dem Besitz des lediglich 0,7 ha großen Waldgrundstücks begnügen, sondern in Zukunft auf eine Erweiterung seiner Waldflächen in seinem Eigentum abzielen. Trotz des Umstandes, dass es zumindest momentan nicht ganz einfach sei, Waldflächen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Preis zu erwerben (Wirtschaftslage, Zinssituation bei Banken, u.s.w.), werde der Erst-Bf versuchen, in weiterer Folge forstwirtschaftliche Grundflächen zu erwerben bzw. sogar den Betrieb seines Vaters zu übernehmen. Die gegenständliche Schenkung stelle daher nicht nur eine teilweise Abgeltung des Pflichtteils des Erst-Bf dar, sondern handle es sich um einen „kleinen Baustein“ bzw. um Startkapital zur Begründung eines eigenen Betriebes, ohne dass der bestehende Betrieb des Zweit-Bf in irgendeiner Weise negativ beeinflusst oder geschwächt werde. All dies habe die belangte Behörde weder erhoben noch berücksichtigt, sodass das Verfahren mit maßgeblichen Verfahrensmängeln behaftet sei. Durch die Versagung des gegenständlichen Grunderwerbs werde die positive Entwicklung eines leistungsfähigen Bauernstandes geradezu verhindert, was die Ziele und Grundsätze des Oö. GVG geradezu in die gegenteilige Richtung verkehre und vom Gesetzgeber in keiner Weise beabsichtigt sei. Auch die Untersagungsgründe gemäß § 4 Abs. 6 Oö. GVG lägen nicht vor.

 

Darüber hinaus verletze die belangte Behörde das Recht des Erst-Bf auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG. Es sei durch die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gesichert, dass Beschränkungen der Privatautonomie durch das Grundverkehrsrecht verbotene Eigentumseingriffe i.S.d. Art. 5 StGG darstellen können. Verfassungsrechtlich zulässig sei eine Eigentumsbeschränkung dann, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, die Regelung nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist. Die von der belangten Behörde augenscheinlich vertretene Rechtsansicht, wonach der gegenständliche Rechtserwerb nicht zu genehmigen sei, da durch die Abtrennung des Geschenkgrundstücks vom Besitz des Zweit-Bf kein eigenständiger Betrieb entstünde, sei verfassungswidrig, da dies gesetzlich nicht vorgesehen und darüber hinaus unverhältnismäßig und unsachlich sei. Wenn das grundlegende Ziel und Interesse des Oö. GVG die Schaffung und Erhaltung eines gesunden Bauernstandes sei, so könne die Veräußerung eines kleinen Waldgrundstücks durch den Vater an den Sohn diesen Zielen und Grundsätzen des Oö. GVG nicht widersprechen, wenn die weitere ordnungsgemäße Bewirtschaftung gesichert sei und der bestehende Betrieb des Zweit-Bf nicht geschwächt werde.

 

I.4. Mit Schreiben vom 13. April 2015 brachte die belangte Behörde in Erwiderung des Beschwerdeschriftsatzes vor, die Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG seien nicht gegeben, da durch die Schenkung der 0,7 ha großen Waldfläche keine neue wirtschaftlich sinnvolle Einheit begründet werde. Gleichzeitig komme es jedoch zu einer Schwächung des bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Obwohl das gegenständliche Grundstück nur 3 bis 4 Kilometer von der Hofstelle des Geschenkgeberbetriebs entfernt sei, stelle es laut Beschwerdevorbringen eine Erschwerung der Bewirtschaftung des Geschenkgeberbetriebs dar. Gleichzeitig solle es aber dem über 60 km entfernt wohnenden Geschenknehmer als Startkapital zur Begründung eines eigenen Betriebs dienen und die große Entfernung zwischen Wohnort und Grundstück in diesem Fall kein Problem für die Bewirtschaftung sein.

 

I.5. Die Marktgemeinde K äußerte sich dahingehend, dass gegen den Rechtserwerb kein Einwand bestehe.

 

II.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. Februar 2015, eingelangt am 19. Februar 2015, wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt. Am 24. April 2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

 

II.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Der Zweit-Bf ist Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ X, Grundbuch X, bestehend aus dem einzigen Grundstück Nr. X mit einer Fläche von 6.851 m2. Das Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als „Wald (Wälder)“ ausgewiesen. Der Zweit-Bf hat dieses Waldgrundstück im Jahr 2003 von seiner Mutter geerbt. Darüber hinaus ist der Zweit-Bf Hälfteeigentümer von weiteren Liegenschaften im Ausmaß von insgesamt ca. 24 ha, auf denen er – gemeinsam mit seiner Ehefrau – im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung führt. Der landwirtschaftliche Betrieb besteht aus rund 15 ha Nutzfläche, der restliche Grundbesitz besteht aus Waldflächen (Grundbuchauszüge, AV vom 27. Oktober 2014, Verhandlungsprotokoll vom 24. April 2015). Die forstwirtschaftliche Bearbeitung der Waldgrundstücke des Zweit-Bf und seiner Gattin erfolgt im Wesentlichen – der Rückewagen wird von den Nachbarn ausgeliehen – mit eigenen Arbeitsgeräten, die dem Erst-Bf im Falle einer Genehmigung des Rechtserwerbs von seinen Eltern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das gegenständliche Waldgrundstück liegt ca. 3 km von der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs entfernt und bildet keinen wirtschaftlich relevanten  Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Eltern des Erst-Bf (Verhandlungsprotokoll vom 24. April 2015, DORIS-Auszug). Der Erst-Bf wohnt ca. 48 km Straßenstrecke vom gegenständlichen Waldgrundstück entfernt. Die Fahrtzeit vom Wohnsitz des Erst-Bf zur Liegenschaft beträgt ca. 51 Minuten. Der Erst-Bf arbeitet in L und fährt auch regelmäßig über K. (Besuch bei den Eltern) nach Hause.

 

Mit Schenkungsvertrag vom 12. September 2014 schenkte der Zweit-Bf dem Erst-Bf die Liegenschaft EZ X, Grundbuch X. Der in L bei der Firma S AG Österreich als technischer Zeichner bzw. Konstrukteur beschäftigte Erst-Bf absolviert derzeit die Ausbildung zum Forstfacharbeiter an der landwirtschaftlichen Fachschule in S. Diese Ausbildung ist in Form einer Abendschule organisiert, dauert zwei Jahre (jeweils von Oktober bis April) und wird mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossen. Der Erst-Bf ist derzeit nicht Eigentümer von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, er ist aber daran interessiert, weitere Waldgrundstücke, vor allem angrenzende kleinstrukturierte Waldflächen, zu erwerben.

 

Das gegenständliche Waldgrundstück ist, abgesehen von einer Kahlfläche im Ausmaß von ca. 1.000 m2, mit Fichten und Kiefern bestockt. Im Durchschnitt ist mit einer zehnten Absolutbonität zu rechnen bzw. wachsen über einen Zeitraum von 100 Jahren durchschnittlich rund 7 Vorratsfestmeter pro Jahr zu. Der Erst-Bf plant für den Fall einer Genehmigung die Überführung des Altersklassenwaldes in einen Dauerwald. Er beabsichtigt eine „sanfte“ Bestandsumwandlung hin zu einem Mischwald mit den Baumarten Rotbuche, Weißtanne und Fichte. Dazu will er die Höhen- und Durchmesserspreizung gezielt fördern und künftig bei einem Vorrat von rund 250 Vorratsfestmeter vor Ort (ca. 350 Vfm/ha) periodisch nur mehr den laufenden Zuwachs (maximal 35 Erntefestmeter in 6 Jahren) entnehmen. Der Fichtenanteil soll in der nächsten Baumgeneration maximal 20 % betragen. Geplant ist weiters eine Wiederbewaldung der Kahlfläche durch Aufforstung von 100 Stück Rotbuchen (in Trupps á 25 Stück mit einem Abstand von 12 m zueinander) und 150 Stück Weißtannen (mit einem Pflanzverband von etwa 2 x 2 m). Es soll zudem eine Freistellung der Zukunftsbäume durch die Entnahme von Bedrängern sowie eine Entnahme von instabilen und kranken Bäumen erfolgen. Im Kiefernaltholz will der Erst-Bf  schlecht veranlagte, krumme bzw. schwarzästige Kiefern entnehmen. „Geradschaftige“ und astreine Kiefern mit vitalen Kronen sollen nach dem Willen des Erst-Bf im künftig mehrschichtigen Bestand erhalten bleiben und an Durchmesser zulegen.

 

Punkt „Fünftens“ des gegenständlichen Schenkungsvertrags vom 12. September 2014 lautet: „Alle mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren sind vom Geschenknehmer als alleinigem Auftraggeber zu bezahlen.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie den Angaben der Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung  (vgl. insbesondere die jeweils in Klammer angeführten Beweismittel). Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:   

 

Die Feststellung, dass der Wald keinen wirtschaftlich relevanten  Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Eltern des Erst-Bf bildet, gründet sich auf die Angaben des Zweit-Bf in der mündlichen Verhandlung. Diese erscheinen vor allem deshalb nachvollziehbar und glaubhaft, weil sich der lediglich ca. 0,7 ha große und rund 3 km von der Hofstelle entfernte Wald aufgrund einer Erbschaft erst seit dem Jahr 2003 im Alleineigentum des Zweit-Bf befindet, während hingegen der restliche land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz im Miteigentum der Eltern des Erst-Bf steht.

 

Die Angaben des Erst-Bf dahingehend, dass er daran interessiert sei, weitere Waldgrundstücke, vor allem angrenzende kleinstrukturierte Waldflächen, zu erwerben, erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Absolvierung einer zweijährigen Ausbildung (Abendschule) zum Forstfacharbeiter glaubhaft. Diese vergleichsweise intensive Ausbildung legt es nahe, dass es nicht beim Besitz von lediglich 0,7 ha Wald bleiben soll bzw. dass der Erst-Bf in Zukunft einen forstwirtschaftlichen Betrieb führen möchte.

 

Die Feststellungen zum derzeitigen Zustand des Waldgrundstücks bzw. zu den vom Erst-Bf beabsichtigten Bewirtschaftungsmaßnahmen stützen sich auf die Ausführungen im vom Erst-Bf vorgelegten „Bewirtschaftungskonzept“.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 31 Abs. 6 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1994 über den Verkehr mit Grundstücken (Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 – Oö. GVG 1994) i.d.F. LGBl Nr. X (in der Folge „Oö. GVG“) hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

III.2. Das gegenständliche Waldgrundstück ist zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet und wird nicht für andere Zwecke als der Land- und Forstwirtschaft verwendet. Der zwischen den beiden Bf über diese  Liegenschaft abgeschlossene Schenkungsvertrag vom 12. September 2014 bedarf daher, aufgrund der darin vereinbarten Übertragung von Eigentum an einem land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstück, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Oö. GVG).

 

III.3. Nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und

1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder

2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.

Darüber hinaus muss der Rechtserwerber glaubhaft machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird.

 

Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs. 2 Oö. GVG (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet, dass das Grundverkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f m.w.N.). Mit der Gründung eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Besitzes im Ausmaß von ca. 7.000 m2 wird – insbesondere bei Fehlen eines  entsprechenden Wirtschaftsprogramms für ein allfälliges Nischenprodukt oder eine sonstige nachvollziehbare vernünftige Schaffung einer solch kleinen Waldeinheit – kein wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen (vgl. LGVK 07.06.2005, Agrar-900.436/16-2005-IV/Rt/Ti; 28.11.2005, Agrar 900.500/11-2005-IV/Rt/Ti). Aus einer Waldfläche in der Größe von rund 0,7 ha kann üblicherweise kein nachhaltiges forstwirtschaftliches Einkommen erzielt werden. Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes wird durch das gegenständliche Rechtsgeschäft daher ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.

 

III.4. Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden.  

 

Bei der gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch private Interessen zu beachten (vgl. VfSlg. 16.937/2003). Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall vor allem der Umstand, dass der Erst-Bf gerade die Ausbildung zum forstwirtschaftlichen Facharbeiter absolviert und beabsichtigt, in Zukunft weitere forstwirtschaftliche Grundstücke zu erwerben. Dem in Ausbildung befindlichen Erst-Bf wird durch diesen Rechtserwerb die Möglichkeit gegeben, die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse bereits während der Ausbildungszeit auch in der Praxis zu erproben. Die für den Fall der Genehmigung geplante Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Waldes fußt auf einem intensiven Interesse an der Forstwirtschaft, was sich deutlich an der umfassenden und zeitaufwendigen Ausbildung dokumentiert. Das erkennende Gericht erachtet es daher als nachvollziehbar, dass es sich beim gegenständlichen Waldgrundstück – wie auch in der Beschwerde vorgebracht – um eine Art „Startkapitel“ für den in Ausbildung befindlichen Erst-Bf handelt. Dieser hat durch die Vorlage seines „Bewirtschaftungskonzepts“ auch glaubhaft gemacht, dass er den Wald selbst – mit den vom elterlichen Betrieb unentgeltlich zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräten – bewirtschaften wird, sodass die forstwirtschaftliche Nutzfläche nach dem Rechtserwerb jedenfalls erhalten bleibt.

 

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Waldgrundstück – im Gegensatz zum gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern – alleine dem Zweit-Bf gehört, dass dieser es im Erbwege erst 2003 von seiner Mutter erworben hat und es schon bisher keinen wirtschaftlich relevanten Bestandteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Eltern des Erst-Bf bildete. Die Ertragskraft der Landwirtschaft der Eltern des Erst-Bf wird durch diesen Rechtserwerb daher nicht beeinträchtigt bzw. wird die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke des Zweit-Bf (bzw. seiner Ehegattin) weder erheblich erschwert noch unmöglich gemacht, zumal dieses Grundstück auch seitens des Geschenkgebers niemals zum Betrieb gehörig angesehen wurde. Schließlich ist zugunsten des Erst-Bf auch der Umstand, dass mit dem gegenständlichen Schenkungsvertrag eine Eigentumsübertragung zwischen Blutsverwandten in gerader Linie erfolgen soll, von Relevanz (vgl. LVwG Oö. 05.06.2014, LVwG-550210/12/HW/TK m.w.N.). Die Entfernung des Wohnsitzes des Erst-Bf zum vertragsgegenständlichen Grundstück (48 km) relativiert sich insofern, als der Erst-Bf in L arbeitet und daher regelmäßig auch den Weg über das Elternhaus wählt, auf dem die zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Mittel diesem unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

 

Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles werden daher die öffentlichen Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes von den Interessen des Erst-Bf am Erwerb des Waldgrundstücks überwogen. Der Rechtserwerb widerspricht auch nicht den sonstigen Zielen des Oö. GVG, sodass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 4 Abs. 5 Oö. GVG gegeben sind.

 

III.5. Nach § 12 Abs. 1 Oö. GVG kann die Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 Abs. 1 Oö. GVG geschützten Interessen notwendig ist. Da der Erst-Bf seine Ausbildung zum Forstfacharbeiter noch nicht beendet hat, der Abschluss dieser Ausbildung aber – wie unter Punkt III.4. dargelegt – für die Beurteilung der die Genehmigung rechtfertigenden Interessen von wesentlicher Bedeutung ist, war der Abschluss der Ausbildung mittels einer entsprechenden Auflage sicherzustellen.

 

IV. Zur Kostenentscheidung:

 

Gemäß § 32 Oö. GVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Oö. GVG eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Der genehmigte Rechtserwerb gründet sich auf eine Schenkung, weshalb gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ein Betrag von EUR 65,-- vorzuschreiben war. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist die Verwaltungsabgabe von der Person zu entrichten, die nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtstitels die Kosten des Rechtserwerbs zu tragen hat. Die Abgabe war daher dem Erst-Bf vorzuschreiben, da sich dieser im gegenständlichen Schenkungsvertrag zur Bezahlung aller mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrags verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren verpflichtet hat. Die Haftung des Zweit-Bf als Gesamtschuldner gründet sich auf § 2 Abs. 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung.

 

V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die im gegenständlichen Verfahren unter Bedachtnahme auf die konkreten  Umstände des Einzelfalls vorgenommene Interessenabwägung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Dem Ergebnis einer derartigen Interessenabwägung kommt regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 [zur Interessenabwägung nach § 61 FPG]: „Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen [...] nicht revisibel“).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Johannes Fischer

Hinweis:

Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: „https://www.lvwg-ooe.gv.at/Das Gericht/Amtssignatur des . LVWG“.