LVwG-600049/7/MZ/Bb/HK
Linz, 05.02.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde (vormals Berufung) des E B, geb. X, G, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, P, L, vom 2. Dezember 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. November 2013, GZ VerkR96-7989-2013, betreffend Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
I.a) Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat E B (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 13. November 2013, GZ VerkR96-7989-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 60 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.
b) Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 18. November 2013 – erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2. Dezember 2013.
Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbK-ÜG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerdeführer anzusehen.
c) Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 4. Dezember 2014, GZ VerkR96-7978-2013, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (seit 1. Jänner 2014 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich) zur Entscheidungsfindung (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) Am 3. Februar 2014 wurde beim Landesverwaltungsgericht OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die kraftfahrtechnische Amtssachverständige, Ing. E G vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, teilgenommen haben.
b) Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung die Beschwerde zurückgezogen.
Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren, mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, einzustellen.
c) Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 FSG eine Bestrafung wegen nicht entsprechend gesicherter Beladung nach § 102 Abs. 1 KFG nur dann als Vormerkdelikt im Sinne des § 30a Abs. 2 Z 12 FSG zu werten ist, wenn sie eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat und sofern sie dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen. Es ist daher daraus der Schluss zu ziehen, dass im Falle der Qualifizierung eines solchen Deliktes als Vormerkdelikt, in den Spruch des Strafbescheides als zusätzliches Tatbestandselement das Vorliegen einer Gefährdung der Verkehrssicherheit aufzunehmen ist. Im konkreten Fall wurde zwar sachverständigenseits eine Gefährdung der Verkehrssicherheit festgestellt, jedoch ist es unterblieben, diesen Gefährdungsaspekt in den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses aufzunehmen, sodass der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verstoß nach § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG wohl ein Vormerkdelikt im Sinne des § 30a Abs. 2 Z 12 FSG nicht darzustellen vermag.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Z e i n h o f e r