LVwG-650341/7/MS
Linz, 21.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn Y A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T Ö, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Jänner 2015, GZ. VerkR21-416-2014, mit dem die Lenkberechtigung entzogen wurde, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15. Jänner 2015, VerkR21-416-2014, wurde Herr Y A, (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für die Klassen A mit Code 79.03/04, AM und B für 14 Monate, ab Zustellung des Bescheides entzogen und gleichzeitig eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vorgeschrieben, aufgetragen, den Führerschein unverzüglich abzuliefern und wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führt die Behörde auszugsweise aus:
Der Beschwerdeführer sei anlässlich des aktuellen Vorfalls – der von ihm auch nicht bestritten werde – nicht erstmalig im Zusammenhang mit einem Alkoholvergehen in Erscheinung getreten. Konkret habe ihm die Lenkberechtigung von 19. Dezember 2009 bis 2. November 2010 entzogen werden müssen, weil er als Probeführerscheinbesitzer eine Verwaltungs-übertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO begangen habe und auf dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht habe sowie vom 11. Mai 2013 bis 11. März 2014, im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO, wobei er auch auf dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht habe. Erst am 12. März 2014 - somit lediglich 8 Monate vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall - habe ihm eine zeitlich befristete Lenkberechtigung erteilt werden können.
Es handle sich daher um das dritte Alkoholdelikt binnen 5 Jahren.
Alkoholdelikte würden zu den schwerwiegendsten Verstößen im Straßenverkehr zählen und würden daher auch nach der stRsp des VwGH als besonders verwerflich gelten (vgl. etwa 27.2.2004, 2002/11/0036).
Die in der Vergangenheit verhängten Entzugsdauern hätten offensichtlich nicht ausgereicht, den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholdelikten, im Straßenverkehr abzuhalten. Daher bedürfe es einer Entzugsdauer von 14 Monaten, um eine Änderung der Sinnesart herbeizuführen, die gewährleiste, dass beim Beschwerdeführer wieder jene Verkehrszuverlässigkeit gegeben sei, die das Lenken von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfordere. Diesbezüglich verweist die belangte Behörde auf eine Reihe von VwGH-Entscheidungen.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handle es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen. Persönliche und berufliche Interessen des Beschwerdeführers am Besitz der Lenkberechtigung hätten bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Bedacht zu bleiben.
Die im Bescheid verfügten Maßnahmen, die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme seien zwingende gesetzliche Folgen im Sinn der §§ 17 abs. 1 Z. 2 FSG-GV und 24 Abs. 3 FSG.
Aufgrund der als erwiesen angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit sei im Interesse des öffentlichen Wohles und zum Schutze der Verkehrsteilnehmer wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 12. Jänner 2015 zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Februar 2015) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Beantragt wird:
1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung auf 8 Monate herabgesetzt wird sowie von der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgesehen wird, in eventu
2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung wesentlich herabgesetzt wird sowie von der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen abgesehen wird, sowie
3. die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Begründend wird ausgeführt:
„Als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2014 gegen 5.23 Uhr in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist nach § 26 Abs. 2 Z. 6 FSG die Lenkberechtigung auf mindestens 8 Monate zu entziehen.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Entziehungsdauer 14 Monate. Diese Entziehungsdauer ist viel zu lang bemessen.
Dem Beschwerdeführer ist bewusst, dass dies ein großer Fehler war. Der Beschwerdeführer war mit Freunden unterwegs und nahm auch alkoholische Getränke zu sich. Er fuhr nicht mit seinem Fahrzeug und rechnete auch nicht damit, ein Fahrzeug lenken zu müssen.
Als sie das Lokal verließen, wurde ihnen mitgeteilt, dass sich das Fahrzeug in einer Abschleppzone befinde und dort nicht stehen darf. Daraufhin wollte der Freund des Beschwerdeführers mit dem Fahrzeug wegfahren, da er jedoch viel zu alkoholisiert war, ersuchte er den Beschwerdeführer - der weniger alkoholisiert war – das Fahrzeug wegzufahren.
Sie wollten eine ruhige Stelle suchen, um im Fahrzeug schlafen zu können. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug wurde jedoch nach ein paar 100 m von der Polizei aufgehalten.
Der Beschwerdeführer rechnete also nicht damit, an diesem Tag noch ein Fahrzeug lenken zu müssen. Er wollte seinem Freund behilflich sein, dass sein Fahrzeug nicht abgeschleppt wird. Er hätte natürlich unter keinen Umständen das Fahrzeug lenken dürfen.
Der Beschwerdeführer achtet sonst sehr darauf, im alkoholisierten Zustand kein Fahrzeug zu lenken, da er bereits Erfahrung mit Entziehung der Lenkberechtigung hat. Aufgrund dieses Umstandes wird auch bei der BH Grieskirchen alle drei Monate ein Alkotest durchgeführt. Den Werten dieser Test kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Monaten keinen Alkohol zu sich nimmt.
Diesbezüglich wird hiemit ausdrücklich beantragt, diese Testergebnisse von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen beizuschaffen.
Dies war ein großer Ausnahmefall. Diese Umstände können natürlich das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht entschuldigen. Diese Umstände sind jedoch bei der Bestimmung der Entziehungsdauer zu berücksichtigen.
Künftig wird der Beschwerdeführer unter keinerlei Umständen ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand lenken.
Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, dass die im Bescheid verfügten führerscheinrechtlichen Maßnahmen, wie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zwingende gesetzliche Folgen seien. Diese rechtliche Beurteilung ist unrichtig.
Gemäß § 17 Abs. 1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß §99 Abs. 1 lit. b oder c StVO bestraft wurde.
Im gegenständlichen Fall ist der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Ziffer 2 FSG-GV nicht erfüllt, weshalb die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nicht angeordnet werden hätte dürfen.“
Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. April 2015, in der der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt wurde. Im Wesentlichen wurde in der mündlichen Verhandlung der Inhalt der schriftlichen Beschwerde vorgebracht.
Der Antrag auf Beischaffung der Testergebnisse der in 3-monatigem Abstand bei der BH Grieskirchen durchzuführenden Alkotests wird abgewiesen.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer hat am 8. November 2014 gegen 5.23 Uhr in der Bundesrepublik Deutschland einen Pkw mit dem Kennzeichen x auf einer öffentlichen Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,46 Promille lt. Blutprobe) gelenkt.
Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung bereits vom 19. Dezember 2009 bis 2. November 2010 (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO) und vom 11. Mai 2013 bis 11. März 2014 (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO) entzogen.
III. Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs. 2 FSG sind, sofern es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, handelt, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 1FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Gemäß § 17 Abs. 1 FSG-GV ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
Gemäß § 26 Abs. 2 Z.6 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen wurde.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Private und berufliche Umstände haben hingegen bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 30.05.2001, 2001/11/0081, 23. 04.2002, 2000/11/0182).
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern.
Die Entziehungsdauer stellt zugleich die Zeit der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers dar.
Bei der Festlegung der Entzugsdauer in § 26 Abs. 2 FSG handelt es sich nach dem Wortlaut nach um eine jeweilige Mindestentzugsdauer. Der Gesetzgeber hat für typische Alkoholisierungsfälle eine Mindestdauer der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung festgelegt. Die ändert auch nichts daran, dass im Rahmen der Wertung auch eine längere Entzugsdauer verhängt werden kann, wenn sich zusätzliche Elemente ergeben, welche dies erfordern.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nicht gegen die Entziehung der Lenkberechtigung als solches, sondern hat seine Beschwerde auf die Entziehungsdauer eingeschränkt.
Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung schon vom 11. Mai 2013 bis zum 11. März 2014 entzogen und war der Beschwerdeführer vor dem jetzt zur Beurteilung vorliegenden Anlassfall gerade 8 Monate wieder in Besitz der Lenkberechtigung. Eine weitere Entziehung der Lenkberechtigung fand vom 19. Dezember 2009 bis 2. November 2010 statt, ebenfalls aus dem Grund der Alkoholisierung.
Der Beschwerdeführer ist sich seinen Angaben nach seines Handelns bewusst und hat genau genommen gar nicht versucht, sein Tun zu rechtfertigen. Er wollte am 9. November 2014 den Pkw seines Freundes auf einem anderen Parkplatz abstellen, da der Pkw, wie dies dem Beschwerdeführer und seinen Freunden bekannt gegeben wurde, in einer Abschleppzone abgestellt war. Da sein Freund nach Angaben des Beschwerdeführer nach dessen Meinung einen noch höheren Grad der Alkoholisierung aufwies, hat sich der Beschwerdeführer entschlossen, das Fahrzeug an anderer Stelle zu parken und hat dazu das Fahrzeug in Betrieb genommen, wobei er selber eine Alkoholisierung von 1,46 Promille aufwies.
Ein Zeitraum von 8 Monaten, nach Erhalt der Lenkberechtigung nach erfolgter Entziehung derselben wegen des Lenkens eines KFZ im alkoholisierten Zustand, nach dem wieder derselbe Entziehungsgrund gesetzt wird, ist als erschwerendes Kriterium zu werten, das dazu führt, dass mit der in der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung vorgesehenen Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Ein Entzug der Lenkberechtigung über diesen festgesetzten Mindestzeitraum hinaus ist jedenfalls dann geboten, wenn innerhalb dieses Zeitraumes mehrere Wiederholungen gesetzt werden oder auch zwischen den Wiederholungen kurze Zeiträume liegen. Letzteres ist im ggst. Fall eingetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Begehung von zwei Alkoholdelikten innerhalb relativ kurzer Zeit als besonders verwerflich beurteilt. Bei zwei Alkoholdelikten innerhalb von 6 Monaten hat der Verwaltungsgerichthof sogar eine Entzugsdauer von 18 Monaten bestätigt.
Unter Berücksichtigung der Umstände erscheint daher die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von 14 Monaten gerade noch angemessen und erforderlich, bis der Beschwerdeführer seine Verkehrs-zuverlässigkeit wiedererlangt hat.
Die Vorschreibung einer Nachschulung ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 Ziffer 3 FSG, da eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO gesetzt wurde.
Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird in der FSG-GV nicht definiert, aus Abs. 1 zweiter Satz ergibt sich jedoch hinlänglich, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen geführt hat. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kommt es darauf an, ob die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen.
Aus der Aktenlage und der Ausführung des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass vor dem Vorfall des 8. November 2014, der zum gegenständlichen Entziehungsverfahren geführt hat, bereits 2013 ein Kraftfahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben, was zu einem Entzug von 10 Monaten und nach Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlich mündlichen Verhandlung zur Anordnung einer Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens geführt hat. All diese Maßnahmen in Verbindung mit dem Entzug der Lenkberechtigung vermochten den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, 8 Monate später in erheblich stärker alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug zu lenken.
Entsprechend § 17 Abs. FSG–GV ist mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (mit der Konsequenz der Notwendigkeit der Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) „jedenfalls“ dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß
§ 99 Abs. 1 lit. b oder c STVO bestraft wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde zwar innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung „nur“ zweimal entzogen, jedoch liegt der dritte Entzug der Lenkberechtigung nur so knapp außerhalb der Fünfjahresfrist, dass von einer mangelnden Bereitschaft der Verkehrsanpassung auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kaum glaubhaft erscheinen, dass er seit dem Entzug der Lenkberechtigung 2013 kaum Alkohol konsumiert habe, maximal 2 bis 3 Mal im Zeitraum der bis zum ggst. Vorfall vergangenen 8 Monate, da es kaum nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer nach einer beinahen Abstinenz von 8 Monaten und einem Alkoholisierungsgrad von 1,46 Promille in der Lage sein soll, ein Fahrzeug, das nicht sein Eigentum ist, in Betrieb zu nehmen und in der Folge zu lenken.
Da gemäß § 8 Abs.2 FSG, wenn im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen ist, war dem Beschwerdeführer auch eine amtsärztliche Untersuchung vorzuschreiben, in deren Rahmen das Ergebnis der VPU als Grundlage für die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen ist. Gemäß § 24 Abs.3 6.Satz FSG endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.
V. Daher war die Beschwerde zur Gänze abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß