LVwG-600803/7/Br
Linz, 28.04.2015
IM N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden als Kosten für das Beschwerdeverfahren 16 Euro auferlegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Begründend führte die Behörde folgendes aus:
I.2. Diese Ausführungen erwiesen sich auch im Beschwerdeverfahren als zutreffend.
II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht am 26.1.2015 bei der Behörde protokollarisch eingebrachten Beschwerde.
II.1. Damit vermochte der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.
III. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 20.3.2015 die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Anschluss des Aktes zur Entscheidung vorgelegt. Hier langte es am 30.3.2015 ein. Die zwei Monate währende Liegedauer bei der Behörde ist nicht nachvollziehbar.
III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers GI S und des Beschuldigten. Letzterem konnte die Ladung wegen angeblicher Ortsabwesenheit im Postweg nicht zugestellt werden. Dies erfolgte dann über h. Ersuchen der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Kommissariat Steyr.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG erforderlich. Die Behörde nahm daran entschuldigt nicht teil.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hatte den im Spruch umschriebenen PKW am 28.10.2014, um 16:37 Uhr, vor dem Gebäude Stadtplatz 20-22, 4400 Steyr in dem dort durch Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ (gemäß § 52 Abs. 13 b StVO), ergänzt durch die Zusatztafel „ausgenommen Behinderte“ (gem. § 54 Abs. 5 lit h) StVO) gekennzeichneten Behindertenparkplatz, abgestellt.
Es hat sich keine weitere Person im Fahrzeug aufgehalten wie im Rahmen der Zeugenaussage vom Meldungsleger abermals versichert wurde.
Der Beschwerdeführer bestritt auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht am Behindertenparkplatz gestanden zu sein. Er behauptet jedoch die zwischenzeitig verstorbene Frau A am Rücksitz transportiert gehabt zu haben. Er habe bei der Polizei vorgesprochen, wobei dies etwa 20 Minuten gedauert hätte. Während dieser Zeit habe die schwer gehbehinderte A am Rücksitz seines Pkw`s verweilt. Der Beschwerdeführer legt dies bezüglich eine undatierte Gedächtnisnotiz an ein Organ des Kommissariats Steyr vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurde (Beilage 1).
Der Beschwerdeführer habe den Anzeigeleger auch wahrgenommen als dieser beim Fenster herunterschaute.
Dieser gab im Rahmen seiner Zeugenaussage an, sich absolut sicher zu sein, dass sich der Beschwerdeführer alleine im Fahrzeug befand. Nicht gerade plausibel erscheint es, eine stark behinderte Person zwanzig Minuten im Fahrzeug gleichsam einzusperren.
Die vom Beschwerdeführer geschilderte „Auseinandersetzung“ mit dem Meldungsleger rührte von einer wenige Tage vorher erfolgten Überprüfung über die Umstände des Behindertenausweises, wobei laut Zeugen GI S einige Tage vorher der Beschwerdeführer mit Arbeitern einer Entsorgungsfirma, die ihr Fahrzeug im Bereich des auch hier anzeigegegenständlichen Behinderten-parkplatzes während des Einsammelns von entsorgtem Material abgestellt hatten und vom Beschwerdeführer deshalb wüst beschimpft worden sein sollen, weil dieser nicht sogleich vom Behindertenparkplatz ausparken bzw. wegfahren konnte.
Während der Beschwerdeführer seine Intervention auf der Inspektion mit 20 Minuten benannte, glaubte diese der Zeuge mit nur fünf Minuten in Erinnerung zu haben. Da sich der Beschwerdeführer dort unbotmäßig aufgeführt hätte, sei dieser durch den Inspektionskommandanten des Amtsraumes verwiesen worden.
Der Zeuge habe dann aus dem Inspektionsraum im Obergeschoss den Beschwerdeführer beim Ausparken beobachtet und beim Wegfahren mit Sicherheit keine andere Person im Fahrzeug gesehen. Er schildert dies in Richtung des sich von ihm entfernenden Fahrzeuges des Beschwerdeführers.
IV.1. Das Landesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung an diesen Angaben zu zweifeln. Der Meldungsleger hinterließ einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck. Im Gegensatz zur Darstellung des Beschwerdeführers, der offenbar wegen Verstöße im ruhenden Verkehr bereits vielfach beanstandet worden sein dürfte, hat der Zeuge GI S bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer noch nie etwas zu tun gehabt. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch darin nicht gefolgt werden, dass ihm der Meldungsleger gleichsam „aufgesessen“ wäre. Offenbar ist es doch so, dass der Beschwerdeführer es mit der Einhaltung der Vorschriften im ruhenden Verkehr nicht allzu ernst zu nehmen scheint. Widrigenfalls hätte er nicht auf eine solche Vielzahl an Organmandaten verweisen können wie er dies anlässlich der Verhandlung getan hat. Mit dieser Darstellung vermochte er die Glaubwürdigkeit des Zeugen gerade nicht erschüttern. Das Gegenteil scheint vielmehr der Fall.
IV.2. Die gesetzlichen Bestimmungen in ihren hier relevanten Passagen lauten:
- Gemäß § 24 Abs.1 StVO ist das Halten und Parken verboten:
a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13 b StVO.
- Gemäß § 29b Abs.4 StVO hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs.1 beim Parken gemäß Abs.3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs.1 lit.d freigehaltenen Straßenstellen den Ausweis „… hinter der Windschutzscheibe …“ anzubringen.
Wenn sich jedoch keine behinderte Person im Fahrzeug befindet, ist die Benützung einer mobilitätseingeschränkten Person vorbehaltenen Stellplatzes nicht gestattet.
Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass die Benützung eines derartigen Ausweises ohne der diesbezüglich im Fahrzeug transportierten in deren Mobilität eingeschränkten Person verboten ist.
Die Bestrafung erfolgte demnach zu Recht!
Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass im Sinne der dem § 19 VStG zugeordnete Ermessensspielraum durch die hier verhängte Geldstrafe von 80 Euro nicht fehlerhaft gehandhabt wurde.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. H. B l e i e r