LVwG-600803/7/Br

Linz, 28.04.2015

IM   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier  über die Beschwerde des Herbert J B, geb. 20.05.1971, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Steyr, vom 2.1.2015, GZ: VStV/914301171430/2014,  nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.4.2015.

 

zu Recht:

 

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden als Kosten für das Beschwerdeverfahren 16 Euro auferlegt.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.       Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a und § 29 b Abs.4 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen ausgesprochen. Sie haben, wie am 28.10.2014, von 16:32 Uhr bis 16:37 Uhr in Steyr, Stadtplatz 20-22, festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x dieses Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel "ausgenommen mobilitätseingeschränkte Personen" gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29 b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war (der Ausweis Nr. x war für Frau E A ausgestellt, welche sich nicht im Fahrzeug befand).

 

I. 1. Begründend führte die Behörde folgendes aus:

Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion Stadtplatz vom 28.10.2014, auf die Strafverfügung vom 17.11.2014 und auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren.

 

Demnach haben Sie, wie am 28.10.2014 von 16.32 Uhr bis 16.37 Uhr in Steyr, Stadtplatz 20 - 22 festgestellt wurde, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x dieses Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel „ausgenommen mobilitätseingeschränkte Personen" gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29 b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war. (der angebrachte Ausweis Nr.x war für Fr. E A ausgestellt, welche sich nicht im Fahrzeug befand)

 

Gegen die oben bezeichnete Strafverfügung, die Sie am 15.12.2014 persönlich im Amt übernommen haben, haben Sie am 17.12.2014 um 11.40 Uhr persönlich im Amt eine Stellungnahme abgegeben.

 

In dieser führten Sie aus, dass Sie zum Tatzeitpunkt in den Parteienraum der Polizeiinspektion Stadtplatz gingen, um eine Aussprache zu tätigen. Sie sind anschließend zu ihrem Auto gegangen und hatten natürlich auf dem Behindertenparkplatz vor der Polizeiinspektion geparkt, weil Frau A noch im „Eduscho" einkaufen war. Weiters gaben Sie an, dass es einfach gelogen ist und nicht der Wahrheit entspricht, dass Sie den Ausweis von Frau A nicht in ihrem Fahrzeug gehabt hätten.

 

Zu Ihren Einspruchsangaben wird mitgeteilt, dass zwar ein Ausweis hinter der Windschutzscheibe ihres Fahrzeuges angebracht war, Sie sich jedoch alleine im Fahrzeug befanden. Dies wurde vom Meldungsleger, der auf der Polizeiinspektion Stadtplatz Dienst hatte, beim zufälligen Blick aus dem Fenster beobachtet.

 

Dem Meldungsleger fiel vor dieser Wahrnehmung ihr Pkw bei den vorbeifahrenden Pkw's auf und wurde von ihm auch festgestellt, dass Sie sich alleine im Pkw befanden. Anschließend beobachtete der Meldungsleger, wie Sie ihr Fahrzeug vor der PI Stadtplatz am südseitigen Behindertenparkplatz abstellten. Sie stiegen alleine aus dem Fahrzeug aus und begaben sich alleine in das Gebäude der PI Stadtplatz. In ihrem abgestellten Pkw war unmittelbar hinter der Windschutzscheibe ein Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen abgelegt. Zum damaligen Zeitpunkt konnte natürlich die Ausweisnummer nicht erkannt werden. Sie selbst sind dem Meldungsleger jedoch von zwei Amtshandlungen vom 22.10.2014 bekannt. Weil der Verdacht bestand, dass Sie diesen Ausweis zu ihren Gunsten verwendeten, wurden Erhebungen beim Magistrat der Stadt Steyr, Abteilung für Gesundheitswesen, sowie beim Bundessozialamt eingeholt. Diese ergaben, dass für sie persönlich kein Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen ausgestellt worden war und sie selbst auch keinen solchen besitzen. Durch den Meldungsleger wurde weiters ermittelt, dass der von Ihnen zum Tatzeitpunkt verwendete Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen für E A, 25.04.1932 geb., S, ausgestellt worden war.

 

Nachdem Sie das Gebäude der PI Stadtplatz verlassen hatten, begaben Sie sich wieder alleine (also ohne Frau A oder einer anderen Person) zu ihrem KFZ und wurden wiederum vom Meldungsleger beim Blick aus dem Fenster beobachtet, wie Sie den Pkw vom Parkplatz für dauernd stark gehbehinderte Personen rückwärts ausparkten und weg lenkten. In ihrem Pkw befand sich auch beim Ausparken mit absoluter Sicherheit keine weitere Person. Beim Ausparken konnte durch den Meldungsleger auf die Vordersitze des Pkw's, sowie bei der Weg- und Abfahrt zum Ennskai auf die Rücksitze gesehen und keine „Mitfahrer" festgestellt werden.

 

Aufgrund dieser dienstlichen Wahrnehmung des Beamten gilt die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ein Polizeiorgan unterliegt sowohl straf-, als auch dienstrechtlich einer besonderen Verantwortlichkeit. An die amtlichen Wahrnehmungen und Angaben der Beamten werden seitens des Gesetzes im Unterschied zu anderen Personen erhöhte Anforderungen gestellt, deren Beachtung durch die Strafdrohungen, insbesondere jene der §§ 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt), 311 (falsche Beurkundung im Amt), sowie durch die Ablegung des Diensteides, abgesichert sind. Wahrheitswidrige Angaben würden jedenfalls zu straf-, disziplinar- und dienstrechtlichen Konsequenzen führen. Zudem unterliegen die Beamten bei den behördlichen Einvernahmen der Wahrheitspflicht.

 

Es ist daher den in sich schlüssigen und objektiv nachvollziehbaren Aussagen des Beamten eine besondere Wertigkeit hinsichtlich ihrer Wahrheitsgehaltes zuzuerkennen, zumal es auch zum typischen Berufsbild eines Polizeibeamten gehört, die erforderlichen polizeilichen sowie verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zur Einleitung teils durchaus komplexer Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen bzw. in Dokumentation zu bringen. Dieser Verantwortung sind sich fachlich mehrjährig - und somit hochwertig ­ausgebildete, insbesondere auch behördliche ermächtigte Organe, durchaus bewusst. Diese besondere Verantwortung wird von den Exekutivbeamten auch wahrgenommen.

Es war daher an den Angaben des einschreitenden Beamten in keinem Stadium des Verfahrens zu zweifeln.

 

§ 29b Absatz 1 StVO: Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörden den Ausweis zu entziehen.

§ 29b Absatz 2 StVO: Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz 1 dürfen

a) auf Straßenstelle, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten" ein Halte-und Parkverbot kundgemacht ist,

b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn

mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, dass sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl und dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

 

Zweck der Regelungen des § 29 b ist es, bestimmten behinderten Personen die nähere Zufahrt zu ihrem Ziel zu ermöglichen, als dies allgemein rechtlich zulässig wäre. Weitere „Tätigkeiten" wie etwa die Begleitung zu einem „Zielort" sind nicht zulässig. (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2009, ZL: 2009/02/0307)

 

Unter dem Begriff des „Aus- oder Einsteigenlassens" kann bei Auslegung der (jedenfalls vom § 23 Abs. 2 StVO abweichenden) Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 1 lit a StVO nicht auch das darüberhinausgehende Aufsuchen eines (späteren) Fahrgastes in einem Gebäude verstanden werden, weil nicht nur der Wortlaut, sondern im Hinblick darauf, dass damit naturgemäß eine erhebliche Verzögerung des Aufenthaltes des „Taxis" an dem betreffenden Abstellort verbunden ist, auch der Zweck der Regelung dagegen spricht.

 

Bereits durch den Wortlaut der Bestimmung des § 29b Abs. 2 StVO wird ihr Regelungszweck insofern eingeengt, als sowohl das Aus- oder Einsteigen als auch im Fall des - zusätzlichen - Aus- oder Einladens nötiger Behelfe der Haltezeitraum auf „die Dauer dieser Tätigkeiten" eingeschränkt ist. Dieser Text lässt keinen Spielraum dahin, dass noch weitere „Tätigkeiten", etwa die Begleitung zu einem „Zielort' davon umfasst wären. (VwGH vom 18.12.2009, ZI.: 2009/02/0307)

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor, weshalb die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheint. Zu bemerken wäre, dass wegen derselben Verwaltungsübertretung im Jahre 2014 bereits eine Ermahnung ausgesprochen wurde.

 

Weiters wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1.000,- beziehen.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991.“

 

I.2. Diese Ausführungen erwiesen sich auch im Beschwerdeverfahren als zutreffend.

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht am 26.1.2015 bei der Behörde protokollarisch eingebrachten Beschwerde.

Darin wird die Übertretung im Grunde bestritten, weil der Meldungsleger nicht beim Auto kontrolliert habe, sondern vom ersten Stock aus (gemeint wohl das Wachzimmer) nicht sehen habe hätte können, dass die Behindertenkarte im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe gelegen sei und Frau E A (als mobilitätseingeschränkt) rechts hinten im Fahrzeug gesessen wäre. Am Beifahrersitz habe sich ein Blumenstock der Frau A befunden. Nachdem er von der PI „Stadtplatz" wieder heruntergekommen und  ins Auto gestiegen sei, um von dort zum Friedhof zu fahren, habe ihm der Meldungsleger bei geöffnetem Fenster mit erhobener Hand nachgerufen: „Herr B, ich habe den Längeren". Er habe dem Meldungsleger darauf  entgegnet:  „Das werden wir noch sehen".

 

 

II.1. Damit vermochte der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

 

III. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 20.3.2015 die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Anschluss des Aktes zur Entscheidung vorgelegt. Hier langte es am 30.3.2015 ein. Die zwei Monate währende Liegedauer bei der Behörde ist nicht nachvollziehbar.

 

III.1.      Das     Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt, sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers GI S und des Beschuldigten. Letzterem konnte die Ladung wegen angeblicher Ortsabwesenheit im Postweg nicht zugestellt werden. Dies erfolgte dann über h. Ersuchen der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Kommissariat Steyr.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß  § 44 Abs. 1 VwGVG erforderlich. Die Behörde nahm daran entschuldigt nicht teil.

 

IV.  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hatte den im Spruch umschriebenen PKW am 28.10.2014, um 16:37 Uhr,  vor dem Gebäude Stadtplatz 20-22, 4400 Steyr in dem dort durch Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ (gemäß § 52 Abs. 13 b StVO), ergänzt durch die Zusatztafel „ausgenommen Behinderte“ (gem. § 54 Abs. 5 lit h) StVO) gekennzeichneten Behindertenparkplatz, abgestellt.

Es hat sich keine weitere Person im Fahrzeug aufgehalten wie im Rahmen der Zeugenaussage vom Meldungsleger abermals versichert wurde.

Der Beschwerdeführer bestritt auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht am Behindertenparkplatz gestanden zu sein. Er behauptet jedoch die zwischenzeitig verstorbene Frau A am Rücksitz transportiert gehabt zu haben. Er habe bei der Polizei vorgesprochen, wobei dies etwa 20 Minuten gedauert hätte. Während dieser Zeit habe die schwer gehbehinderte A am Rücksitz seines Pkw`s verweilt. Der Beschwerdeführer legt dies bezüglich eine undatierte Gedächtnisnotiz an ein Organ des Kommissariats Steyr vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurde (Beilage 1).

Der Beschwerdeführer habe den Anzeigeleger auch wahrgenommen als dieser beim Fenster herunterschaute.

Dieser gab im Rahmen seiner Zeugenaussage an, sich absolut sicher zu sein, dass sich der Beschwerdeführer alleine im Fahrzeug befand. Nicht gerade plausibel erscheint es, eine stark behinderte Person zwanzig Minuten im Fahrzeug gleichsam einzusperren.

Die vom Beschwerdeführer geschilderte „Auseinandersetzung“ mit dem Meldungsleger rührte von einer wenige Tage vorher erfolgten Überprüfung über die Umstände des Behindertenausweises, wobei laut Zeugen GI S einige Tage vorher der Beschwerdeführer mit Arbeitern einer Entsorgungsfirma, die ihr Fahrzeug im Bereich des auch hier anzeigegegenständlichen Behinderten-parkplatzes während des Einsammelns von entsorgtem Material abgestellt hatten und vom Beschwerdeführer deshalb wüst beschimpft worden sein sollen, weil dieser nicht sogleich vom Behindertenparkplatz ausparken bzw. wegfahren konnte.  

Während der Beschwerdeführer seine Intervention auf der Inspektion mit 20 Minuten benannte, glaubte diese der Zeuge mit nur fünf Minuten in Erinnerung zu haben. Da sich der Beschwerdeführer dort unbotmäßig aufgeführt hätte, sei dieser durch den Inspektionskommandanten des Amtsraumes verwiesen worden.

Der Zeuge habe dann aus dem Inspektionsraum im Obergeschoss den Beschwerdeführer beim Ausparken beobachtet und beim Wegfahren mit Sicherheit keine andere Person im Fahrzeug gesehen. Er schildert dies in Richtung des sich von ihm entfernenden Fahrzeuges des Beschwerdeführers.

IV.1. Das Landesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung an diesen Angaben zu  zweifeln. Der Meldungsleger hinterließ einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck. Im Gegensatz zur Darstellung des Beschwerdeführers, der offenbar wegen Verstöße im ruhenden Verkehr bereits vielfach beanstandet worden sein dürfte, hat der Zeuge GI S bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer noch nie etwas zu tun gehabt. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer auch darin nicht gefolgt werden, dass ihm der Meldungsleger gleichsam „aufgesessen“ wäre. Offenbar ist es doch so, dass der Beschwerdeführer es mit der Einhaltung der Vorschriften im ruhenden Verkehr nicht allzu ernst zu nehmen scheint. Widrigenfalls hätte er nicht auf eine solche Vielzahl an Organmandaten verweisen können wie er dies anlässlich der Verhandlung getan hat. Mit dieser Darstellung vermochte er die Glaubwürdigkeit des Zeugen gerade nicht erschüttern. Das Gegenteil scheint vielmehr der Fall.

 

IV.2.  Die gesetzlichen Bestimmungen in ihren hier relevanten Passagen lauten:

-      Gemäß § 24 Abs.1 StVO ist das Halten und Parken verboten:

a)   im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13 b StVO.

-      Gemäß § 29b Abs.4 StVO hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs.1 beim Parken gemäß Abs.3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs.1 lit.d freigehaltenen Straßenstellen den Ausweis „… hinter der Windschutzscheibe …“ anzubringen.  

Wenn sich jedoch keine behinderte Person im Fahrzeug befindet, ist die Benützung einer mobilitätseingeschränkten Person vorbehaltenen Stellplatzes nicht gestattet.

Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass die Benützung eines derartigen Ausweises ohne der diesbezüglich im Fahrzeug transportierten in deren Mobilität eingeschränkten Person verboten ist.

Die Bestrafung erfolgte demnach zu Recht!

Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass im Sinne der dem  § 19 VStG zugeordnete Ermessensspielraum durch die hier verhängte Geldstrafe von 80 Euro nicht fehlerhaft gehandhabt wurde.

 

 

V.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. H. B l e i e r