LVwG-600670/8/MS

Linz, 10.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M. A., F-K-Straße 15/5, S., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion – Polizeidirektion S. vom 26. November 2014 GZ: VStV/914300876210/2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, Spruchpunkt 3 des Bescheides behoben und diesbezüglich das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Punkt 3 des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion – Polizeikommissariat S. vom 26. November 2014, VStV/914300876210/2014 wurde über Herrn M. A., F-K-Straße 15/5, S., eine Geldstrafe von 100 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und    2 Stunden verhängt, da der Beschwerdeführer am 6. September 2014, um 15.05 Uhr in S., E. Straße 10, Fahrrichtung Enns als Lenker das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SR-..... in Betrieb genommen hat, ohne sich vorher – obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre – überzeugt zu haben, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug und dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weshalb bei der durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Pkw maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Fahrwerkstieferlegung mit Federn der Kennfarbe schwarz, Marke Bi.. Diesbezüglich konnte kein Genehmigungsnachweis vorgelegt werden.

 

Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus, der dem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt sei aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung eines Organes der Landesverkehrsabteilung, durch die Feststellungen des KFZ-Sachverständigen und die Durchführung des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Somit stünde fest, dass der Beschwerdeführer die im Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretungen begangen habe. Weiters sei aufgrund der Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass die am ggst. Fahrzeug vorgenommenen Änderungen die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können und daher diese Änderungen durch den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen seien.

 

Gegen Punkt 3 dieses Straferkenntnis der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22. Dezember 2014 Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, in Punkt 3 würde beschrieben, dass eine Fahrwerkstieferlegung mit Federn der Kennfarbe schwarz, Marke Bi. festgestellt wurde. Jedoch würden sich im Fahrzeug keine schwarzen Federn der Marke Bi., sondern Stoßdämpfer der Marke Bi. befinden, welche nicht zu typisieren seien. Die Fahrwerkstieferlegung sei durch H & R Federn erfolgt.

Abschließend wird sinngemäß beantragt, Punkt 3 des bekämpften Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezügliche Strafverfahren einzustellen.

 

Mit Schreiben vom 2. Jänner 2015 hat die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensstrafaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

Mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2015 wurde zum Beschwerdevorbringen ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führt in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 19. Februar 2015, Verk-210002/723-2015-Kob, Folgendes aus:

„In der Anzeige vom 08.09.2014 hielt der Meldungsleger fest, dass im gegenständlichen Fahrzeug eine nicht typisierte Fahrwerkstieferlegung der Marke Bi., Federnfarbe schwarz, verbaut war.

 

Fahrwerke der Marke Bi. bestehen aus Bi.-Dämpfer und Fahrwerksfedern auch anderer Hersteller wie zum Beispiel Ei., H&R, etc.. Am Dämpfer ist gut sichtbar die Plakette „Bi.“ angebracht, auf den Fahrwerksfedern z.B. der Aufdruck „H&R“ + Kennzeichennummer.

Die Federnkennzeichnung ist aufgrund der Einbaulage und eventueller Verschmutzung der Federn ohne Hebebühne oder Prüfgrube schwer oder gar nicht für den Meldungsleger ablesbar.

 

Zur Frage 1, ob der Einbau von Federn (Fabrikat H&R oder Bi.) bzw. von Stoßdämpfern der Marke Bi. eine von § 33 Abs. 1 KFG erfasste Änderung eines Fahrzeuges darstellt, ist mit „JA“ zu beantworten.

 

Zur Frage 2, ob es sich hierbei um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung des Fahrzeuges handelt, ist Folgendes festzuhalten:

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Änderungen, die nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen und daher ist keine Einzelgenehmigung erforderlich.

 

Zur Frage 3, ob von den oben angeführten Fabrikaten (H&R bzw. Bi.-Federn) unterschiedliche Auswirkungen in Bezug auf Tieferlegung des Fahrzeuges ausgehen, sodass daraus eine differenzierte Betrachtung resultiert, ist grundsätzlich mit „JA“ zu beantworten.

 

-      Veränderungen des Fahr- und des Lenkverhaltens (Auswirkungen auf Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen)

-      Veränderungen des Bremsverhaltens (Auswirkungen auf die Funktion des federwegabhängigen Bremsdruckregelventils)

-      eventuelle Einschränkungen der Verwendbarkeit auf bestimmte Rad/Reifen-Kombinationen

-      eventuell ungenügende Bodenfreiheit und damit vor allem Probleme bei Aufpflasterungen zur Verkehrsberuhigung

-      usw.

 

Zur Frage 4, ob der Einbau von Stoßdämpfern der Marke Bi. mit der erfolgten Tieferlegung des Fahrzeuges im ursächlichen Zusammenhang steht, wird Folgendes festgehalten:

Aus technischer Sicht wird davon ausgegangen, dass der Meldungsleger die Federnmarke nicht ablesen-, die Dämpfermarke aber ablesen konnte. Am 06.09.2014 (Tatzeit) und auch am 23.09.2014 (Zeitpunkt der Erstellung des ZT-Gutachtens) war ein Fahrwerk bestehend aus H&R-Federn und Bi.-Dämpfern montiert. Der Beschwerdeführer bestätigt in seiner E-Mail vom 22.12.2014 diese Annahme meinerseits. Die Bi.-Dämpfer sind nach gängiger Praxis im ZT-Gutachten des Herrn Dipl. Ing. W. K. nicht angeführt.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass bis zum Tatzeitpunkt (06.09.2014) der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer die Änderungen (Reifen, Felgen, Fahrwerk) am gegenständlichen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SR-....., welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, nicht unverzüglich dem Landeshauptmann gemäß § 33 Abs. KFG 1967 angezeigt hat.“

 

Mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer die gutachtliche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 3. April 2015 Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.

 

 

II.          Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch die Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen. Daraus ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig feststellen.

Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 3 VwGVG abgesehen werden, da diese von keinen Parteien beantragt wurde und auch im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer hat am 6. September 2014 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen SR-..... in S. auf der E. Straße Fahrtrichtung Enns gelenkt. Bei einer an diesem Tag um 15.05 Uhr eben auf der E. Straße durchgeführten Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass am ggst. Fahrzeug nicht typisierte Teile angebracht waren, womit eine Tieferlegung des Fahrzeuges erfolgt war. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer keinen Genehmigungsnachweis vorlegen.

 

 

III.           Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

 

IV.          Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in das beanstandete Kraftfahrzeug ein nicht genehmigtes Fahrwerk eingebaut hat. Eine die Verkehrssicherheit massiv beeinträchtigende Tieferlegung des Fahrwerks bzw. eine zu geringe Bodenfreiheit wurde nicht behauptet. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit wurde in der Anzeige ausdrücklich verneint. Auch liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch den Einbau des ggst. Fahrwerkes mit dem die Tieferlegung des Kraftfahrzeuges bewirkt wurde, bei sachgemäßen Betrieb Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen, zumal der Beschwerdeführer der Behörde ein Gutachten als Beiblatt zum Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid mit dem Datum vom 23. September 2014, erstellt von Dipl. Ing. W. J. K., vorgelegt hat, das den ggst. Umbau des Kraftfahrzeuges zum Inhalt hat.

 

 

V.           Da es somit am Tatbestandsmerkmal der Gefahr für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Kraftfahrzeuges fehlt, war das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG einzustellen.  

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß