LVwG-800076/6/Re/AK/BRe
Linz, 16.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn C A, M, vom
16. Juli 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Juni 2014, GZ: Ka96, betreffend Nichtbewilligung eines Strafaufschubes für Verwaltungsstrafen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. März 2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem Bescheid vom
17. Juni 2014, GZ: Ka96, dem Ansuchen des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 15. Februar 2014 um Bewilligung eines Strafaufschubes für die Verwaltungsstrafen zu Ge96-167-2010, Ge96-208-2010, Ge96-243-2010 und
Ge96-234-2010 über 14.037,64 Euro samt Kosten von 2.535,60 Euro, sohin insgesamt 16.573,24 Euro, oder die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
117 Tagen und 8 Stunden im Grunde des § 54a Abs. 1 iVm § 31 Abs. 3 VStG keine Folge gegeben.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, nach § 54a Abs. 1 VStG könne zwar aus wichtigem Grund der Strafvollzug unter bestimmten Gründen aufgeschoben werden, die Behörde habe jedoch darauf zu achten, dass eine ordnungsgemäße Abstattung der Verwaltungsstrafen gewährleistet sei. Bei den zitierten Verwaltungsstrafen handle es sich um solche aus dem Jahr 2010. Eine am
13. Oktober 2010 beantragte Ratenzahlung sei bewilligt, jedoch nur die erste Rate bezahlt worden. Ein Strafaufschub in Bezug auf die restliche anzutretende Ersatzarreststrafe bis Ende Juli 2012 sei bewilligt worden, jedoch habe er die Haft nicht freiwillig angetreten. Am 15. November 2012 sei er zum Antritt der Arreststrafe vorgeführt worden, jedoch aus gesundheitlichen Gründen am
13. März 2013 wieder entlassen worden. Ein Antrag auf Ableistung der Ersatzarreststrafe durch gemeinnützige Arbeit sei letztlich ohne Erfolg geblieben. Nunmehr bringe er vor, eine sofortige Strafvollstreckung würde seine berufliche und finanzielle Lage sehr verschlechtern und sein Fortkommen stark beeinträchtigen. Hinweise betreffend vorgebrachter wirtschaftlicher und organisatorischer Schwierigkeiten für Arbeitgeber würden fehlen, die finanzielle Situation und allfällige berufliche Auswirkungen seien nicht vorgebracht worden. Seit der rechtskräftigen Verhängung der Verwaltungsstrafen seien außer einer Ratenzahlung am 2. Dezember 2010 keine weiteren Zahlungen bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingelangt, weshalb die gestellten Anträge als Verzögerungsmittel anzusehen seien.
I. 2. Gegen diesen Bescheid hat Herr C A, M, mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 Beschwerde eingebracht und beantragt, einen Strafaufschub von vier Monaten zu gewähren und von Zwangsmaßnahmen Abstand zu nehmen.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus vorgelegten Anhängen des Ansuchens sei hervorgegangen, dass er für zwei Gesellschaften als Geschäftsführer und für einen gemeinnützigen Kulturverein als Obmann tätig sei. Er sei davon ausgegangen, dass diese Tätigkeiten der Behörde bekannt seien, da er auch im Gewerberegister und im Vereinsregister aufscheine. Die Inhaftierung eines Geschäftsführers würde für ein sechs Monate altes Unternehmen erhebliche Probleme bedeuten. Fehlende Unterlagen oder Ausführungen hätten von der Behörde nachgefordert werden müssen. Auf Parteiengehör sei im Verfahren verzichtet worden. Er hätte darin darauf verweisen können, dass seine finanzielle Situation sich maßgeblich verschlechtert habe, da durch die sofortige Inhaftierung sein Arbeitgeber gefährdet wäre. Ohne Arbeitgeber hätte er auch keinen Einkommensplatz mehr, da seine Existenz zu 100 % von diesem Arbeitsplatz abhänge. In der Begründung sei übersehen worden, dass er Mitte 2012 eine einmalige Zahlung von 4.000 Euro geleistet habe und stelle dieser Betrag für ihn sein ganzes Vermögen dar und sei daher persönlich durchaus erwähnenswert. Bei seinem Ansuchen um Strafaufschub nach § 54a Abs. 1 VStG gehe es natürlich um die Verzögerung der Vollzugsmaßnahmen, wie dies vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellt worden sei. Der Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Arbeit anstatt Freiheitsstrafe stelle kein Mittel zur „Verzögerung“ dar. Es gehe ihm nicht um die bloße Verzögerung der Vollzugsmaßnahmen. Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, beantrage er eine mündliche Verhandlung und einen Strafaufschub um vier Monate ab Verhandlungstag.
I. 3. Die belangte Verwaltungsstrafbehörde hat diese Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Es ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, wobei dieses aufgrund der Tatsache, dass die anzuwendenden Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen, durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
I. 4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ka96 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. März 2015. An der Verhandlung hat der Beschwerdeführer persönlich teilgenommen und ergänzend zum Beschwerdevorbringen ausführlich Stellung bezogen. Weitere Verfahrensparteien waren bei der mündlichen Verhandlung nicht anwesend. Beweisanträge des Beschwerdeführers blieben nicht offen.
I. 4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, dass die im bekämpften Bescheid angeführten Geschäftszahlen sowie offenen Summen ausgesprochener Verwaltungsstrafen den Fakten entsprechen und somit nicht bekämpft werden. Auch die in der Beschwerde angesprochene Zahlung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 im Ausmaß von zirka
4.000 Euro wird vom Beschwerdeführer gegenüber der aktenkundig eingegangenen Zahlung am 11. April 2012 in einer Höhe von 2.535,31 Euro nicht weiter behauptet. Eine festgesetzte Frist für die Vorlage allfälliger sonstiger Belege über Zahlungen ist ohne Einlangen von Eingaben des Beschwerdeführers verstrichen. Vom Beschwerdeführer wird bestätigt, dass er seit 2012 bis dato für die zitierten Strafen keine Zahlungen getätigt hat.
Seine Geschäftsführertätigkeit der S habe er Ende 2012 zurückgelegt, 2014 jedoch wieder aufgenommen. Als Geschäftsführer der S bezieht er ein monatliches Gehalt von zirka 1.000 Euro. Seit Ende 2014 ist er nicht mehr Geschäftsführer der K GmbH, unverändert jedoch Obmann des S Kulturvereins und des S Unterstützungsvereins, wobei es sich hierbei um Obmanntätigkeiten ohne Gehalt handle. Ein Obmann-Stellvertreter im S Kulturverein müsste seine Arbeit im Falle seiner Abwesenheit übernehmen. Für diesen wäre diese Arbeit schwieriger, da er nicht so viel Zeit aufbringen könne. Aufgrund seiner Aktivitäten im Verein beantrage er den verfahrensgegenständlichen Strafaufschub und hoffe, dass er die Haft in den Sommermonaten verbüßen könne, dies hauptsächlich aus Gründen der Aktivitäten im Verein. Er erklärt sich bereit, ab Juli 2015 die Haft anzutreten.
I. 4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Inhalten des Verfahrensaktes sowie aus den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
I. 5. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
Gemäß § 54b Abs. 3 hat die Behörde einen Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
Außer Streit steht, dass gegenüber dem Beschwerdeführer zu den Verwaltungsstrafen Ge96-167-2010, Ge96-208-2010, Ge96-243-2010 und
Ge96-234-2010 offene Summen verhängter und noch nicht bezahlter Geldstrafen bestehen. Dies zur Zeit der Erlassung des bekämpften Bescheides im Ausmaß von 16.573,24 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben 117 Tage und 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2010 einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt und diesbezüglich eine Bewilligung erhalten, jedoch nur die erste Rate bezahlt. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2011 angehalten und in Haft genommen. Im Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer eine Haftunterbrechung, welche abgelehnt wurde. Im Juli 2012 wurde Strafaufschub bewilligt, der Beschwerdeführer trat jedoch in der Folge die offene Ersatzfreiheitsstrafe nicht - wie zugesagt - freiwillig an. In der Folge wurde er zum Antritt vorgeführt
(15. November 2012), aus gesundheitlichen Gründen am 13. März 2013 aus der Haft wieder entlassen. Ein Antrag vom 27. November 2012 auf Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit blieb ohne Erfolg, dies obwohl der Beschwerdeführer den Rechtsweg bis zum Verfassungsgerichtshof beschritt. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Urteil vom 12. Dezember 2013 abgelehnt.
Den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 15. Februar 2014 begründet der Beschwerdeführer mit seiner beruflichen und damit finanziellen Lage, welche sich verschlechtern würde und als existenzbedrohend anzusehen wäre. Auch sein Arbeitgeber würde durch den Ausfall wirtschaftliche und organisatorische Schwierigkeiten bekommen.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konkretisiert der Beschwerdeführer diese Angaben dahingehend, als es sich bei seinem Arbeitgeber um die „S GmbH“ handelt. Weiters sei er Obmann des S Kulturvereins und des S Unterstützungsvereins. Der Obmann-Stellvertreter im Kulturverein müsste seine Arbeit bei Haftantritt übernehmen, könnte dies jedoch nicht mit demselben Zeitaufwand verbinden. In Bezug auf die S GmbH würde seine Handlungsfähigkeit durch Haftantritt in den Monaten bis Juni stärkere Auswirkungen haben als ab Juli eines Jahres, da die Veranstaltungen in den Sommermonaten im Wesentlichen eingestellt würden.
Gemäß § 54a Abs. 1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
1) durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2) dringende Angelegenheiten, die Angehörige betreffend zuzuordnen sind.
Das Verfahren hat ergeben, dass derartige Gründe nicht vorliegen. Bereits von der belangten Behörde wird darauf hingewiesen, dass seit dem rechtskräftigen Verhängen der Verwaltungsstrafen zu den oben zitierten Geschäftszahlen lediglich eine Ratenzahlung im Dezember 2010 und seither keine weiteren Zahlungen an die Bezirkshauptmannschaft geleistet worden seien. Die Annahme, dass er das Ansuchen zum Ableisten der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit bzw. den Antrag Strafaufschub als Mittel zur Verzögerung der Vollzugsmaßnahme verwende, konnte im Rechtsmittelverfahren nicht widerlegt werden. Diese Annahme hat sich dahingehend bekräftigt, als der Beschwerdeführer beabsichtigt, die kulturellen Veranstaltungen seiner GmbH bzw. seines Vereins (S) in den Monaten bis Juni eines Jahres abwickeln zu können, um in der Folge im Juli die Haft anzutreten.
Die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen zur Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges liegen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht vor. Dies zum einen bereits aus dem Grund, als von einem „sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe“ im gegenständlichen Falle nicht mehr gesprochen werden kann. Die Geldstrafen wurden im Wesentlichen bereits im Jahre 2010 verhängt und seither hat es der Beschwerdeführer erreicht, trotz Ratenzahlungszusage, Haftantritt, Vorführung etc. eine vollständige Begleichung seiner Strafschulden zu unterlassen bzw. einer vollständigen Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen.
Weiteres konkretes Vorbringen dahingehend, dass stichhaltige Gründe im Sinne des § 54a VStG tatsächlich vorliegen, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht begründet dargelegt. Alleine die Tatsache, dass er seine Funktion als Geschäftsführer während der Zeit seiner Haftverbüßung nicht ausüben kann, stellt für sich allein keinen ausreichenden, wichtigen Grund im Sinne des § 54a Abs. 1 VStG für einen Strafaufschub dar.
Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum zusammenfassenden Ergebnis, dass von der belangten Behörde dem Antrag auf Bewilligung eines Strafaufschubes von 4 Monaten zu Recht keine Folge gegeben wurde.
Wenn der Beschwerdeführer darüber hinausgehend in seiner Beschwerde den Strafaufschub von vier Monaten ab dem Verhandlungstag beantragt, so kann diesem Antrag nicht nähergetreten werden bzw. ebenfalls keine Folge gegeben werden, da über einen solchen Antrag im bekämpften Bescheid erstinstanzlich nicht entschieden wurde, somit nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein kann.
Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger