LVwG-650349/2/KOF/HK
Linz, 26.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn K R S, geb. X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. März 2015, GZ. VerkR21-308-2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben
und der behördliche Bescheid aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) vom 08. August 2014,
VerkR21-308-2014 dem/den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
· die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von sechs Monaten
– vom 05. Juli 2014 bis einschließlich 05. Jänner 2015 – entzogen,
· für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
von einer allfällig ausgestellten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen
· verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer
· eine Nachschulung zu absolvieren
· eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und
· ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über
die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen.
Dieser Mandatsbescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Bf auf Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen.
Die mit Mandatsbescheid verfügte Entziehungsdauer ist bereits abgelaufen.
Weiters hat der Bf
· die Nachschulung absolviert sowie
· die verkehrspsychologische Stellungnahme und
das amtsärztliche Gutachten beigebracht.
Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
- die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
- keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
Das Einbehalten des entzogenen Führerscheines nach § 28 Abs.1 Z2 FSG setzt voraus, dass die weitere Entziehung der Lenkberechtigung mittels Bescheid angeordnet wird; VwGH vom 20.06.2006, 2003/11/0162.
Ein solcher Bescheid wurde nach der Aktenlage nicht erlassen.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und
der behördliche Bescheid aufzuheben.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler