LVwG-600781/2/KOF/HK
Linz, 23.03.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A.S., geb. x, x, Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt M.G., x, Deutschland gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 05. Februar 2015, VerkR96-5849-2014, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 3821/85,
zu Recht e r k a n n t :
I/1.
Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses wird gemäß
§ 50 VwGVG die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches und der verhängten Geldstrafe als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe insofern stattgegeben, als diese auf 80 Stunden herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der Geldstrafe (= 40 Euro).
Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
I/2.
Betreffend Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses wird gemäß § 50 VwGVG der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (400 + 0 =) ........................................................... 400 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 40 Euro
440 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (80 + 0 =) ........ 80 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und vorgebracht, beim verfahrensgegenständlichen LKW handle es sich um einen „Werkstattwagen“.
Die Verwendung eines Kontrollgerätes sei dadurch nicht erforderlich.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:
Beim verfahrensgegenständlichen LKW beträgt das höchstzulässige Gesamtgewicht – siehe Zulassungsschein – 11.990 kg;
dieser wird zum Transport eines Rennwagens (Porsche) verwendet.
Auf dem LKW befindet sich ein Werkzeugkasten mit Laden.
Gemäß Art.2 Abs.1 lit.a EG-VO 561/2006 gilt diese Verordnung für
Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt.
Gemäß Art. 3 lit.h EG-VO 561/2006 gilt diese Verordnung nicht für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t,
welche zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.
Unbestrittene Tatsache ist, dass zur Tatzeit und am Tatort mit dem verfahrensgegenständlichen LKW ein Rennwagen (P.) transportiert wurde.
Dabei handelt es sich offenbar um einen „nichtgewerblichen“ Gütertransport.
Das höchstzulässige Gesamtgewicht dieses LKW beträgt .......... 11,99 t –
somit mehr als 7,5 t.
Der Bf war – entgegen seiner Rechtsansicht – verpflichtet, dem amtshandelnden Polizeibeamten die Schaublätter der letzten 28 Tage vorzulegen.
Dass er die Schaublätter bei der Amtshandlung vorgewiesen hätte, behauptet
der Bf selbst nicht.
Betreffend Punkt 1. war somit die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (400 Euro) beträgt nur
8 % der möglichen Höchststrafe (§ 134 Abs.1 KFG – 5.000 Euro).
Der VwGH hat – in einem vergleichbaren Fall – mit Erkenntnis vom 16.09.2011, 2008/02/0103 eine Geldstrafe von 960 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Geldstrafe (400 Euro) wird daher als rechtmäßig bestätigt.
- Umrechnungsschlüssel" Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe:
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe
5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).
Dadurch ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"
von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird somit auf 80 Stunden herabgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der Geldstrafe (= 40 Euro).
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.
kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses:
Gemäß Tatvorwurf war beim verfahrensgegenständlichen LKW
„ein nicht ordnungsgemäß funktionierendes geprüftes Kontrollgerät eingebaut“.
Das LVwG bleibt auf die Ahndung der dem Bf im behördlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Tat beschränkt und darf den Bf nicht für eine Tat schuldig sprechen, welche ihm im behördlichen Straferkenntnis gar nicht zur Last gelegt wurde;
VwGH vom 28.05.2008, 2004/03/0049.
Der Anzeige (Bild 7 und insbesondere Bild 9) ist zu entnehmen, dass dieses Kontrollgerät zwar funktioniert hat, jedoch bereits länger als zwei Jahre nicht mehr überprüft wurde.
Der Bf hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung
nach Art.3 Abs.1 iVm Art. 13 EG-VO 3821/85 nicht begangen.
Gemäß § 24 Abs.4 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges den Fahrtenschreiber jedenfalls innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durch einen entsprechenden Sachverständigen prüfen zu lassen. –
Ein Tatvorwurf betreffend die Unterlassung der Prüfung des Fahrtschreibers ist im behördlichen Straferkenntnis jedoch nicht enthalten.
Betreffend Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses war somit der Beschwerde stattzugeben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler