LVwG-550396/3/VG/WFu

Linz, 22.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des Mag. DDr. K L, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M, vom 12.11.2014 GZ. 520/2014, betreffend die Herausgabe von Umweltinformationen,

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Bürgermeister der Marktgemeinde M wird gem. §§ 13, 14 Abs. 1 Z 1 iVm 23 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2014, angewiesen, dem Beschwerdeführer, den baubehördlichen Bescheid vom 23.08.2013 betreffend den Abbruch des ehemaligen B- und P in der KG M innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auszufolgen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Mit Schreiben vom 24.09.2014, eingelangt am 29.09.2014 beim Marktgemeindeamt M, beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) beim Bürgermeister der Marktgemeinde M die Herausgabe von Umweltinformationen betreffend die Abbrucharbeiten des ehemaligen „B M“ im Bereich K und H in M. Der Bf berief sich im bezeichneten Schreiben insbesondere auf die §§ 1 bis 5 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz – UIG). Hilfsweise stützte der Bf seine Anfrage auf weitere Rechtsgrundlagen u.a. auf das Oö. Umweltschutzgesetz.

 

In concreto begehrte der Bf die Herausgabe folgender Informationen:

-      alle der Gemeinde bekannten Umweltinformationen im Bereich K H sowie sonstiger Ortsteile, die durch die anstehenden Abbrucharbeiten des ehemaligen S beeinträchtigt oder gefährdet sein könnten, insbesondere den Abbruchbescheid samt seinen Auflagen, in der letzten Fassung.

 

Zusätzlich beantragte der Bf, eine etwaige Ablehnung seiner begehrten Herausgabe von Umweltinformationen in Form eines Bescheides gem. § 8 UIG, bzw. den relevanten landesrechtlichen und europarechtlichen Bestimmungen zu erledigen.

 

2. Der Bürgermeister der Marktgemeinde M teilte dem Bf mit Schreiben vom 22.10.2014 mit, dass für den beantragten Bereich K und H in M keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG vorhanden seien bzw. bereitgehalten würden. Des Weiteren führte der Bürgermeister aus, dass dem Ansuchen auch deshalb nicht entsprochen werden könne, da das Informationsbegehren nicht konkretisiert, sondern zu allgemein geblieben sei. Es könne dem Schreiben nicht entnommen werden, welche Information gefordert werde. Zusätzlich wurde von Seiten des Bürgermeisters ausgeführt, dass jenes bezeichnete Informationsrecht nicht das Recht auf Einsicht in bestimmte Verwaltungsakte, insbesondere in einen konkreten Bescheid, bedeute. Das Recht auf Umweltinformation bestehe nur für jene Angelegenheiten, in denen bereits Umweltinformationen vorhanden seien bzw. bereitgehalten würden. Es resultiere aus dem UIG jedoch keine Verpflichtung der informationspflichtigen Stelle, aus eigenem Informationen zu sammeln und zu verbreiten.

 

3. Mit Schreiben vom 28.10.2014 beantragte der Bf abermals die Ausstellung eines Bescheides über die unterlassene Beantwortung seiner mit Schreiben vom 24.09.2014 beantragten Fragestellung betreffend die Herausgabe von Umweltinformationen für den Bereich K und H. Begründend wurde auf § 8 UIG verwiesen.

 

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M vom 12.11.2014 wurde dem Antrag des Bf vom 24.09.2014, sowie 28.10.2014, auf Herausgabe von Umweltinformationen betreffend den Bereich K und H in M, keine Folge gegeben und als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass bei der Marktgemeinde M Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG (§ 13 Oö. Umweltschutzgesetz) weder vorhanden seien, noch würden solche bereitgehalten werden. In dem vom Bf bezeichneten Abbruchbescheid samt Auflagen, seien derartige Umweltinformationen nicht enthalten. Eine Herausgabe jenes Abbruchbescheides sei aber auch bei Vorhandensein von Umweltinformationen nicht möglich, da das Recht auf Umweltinformationen zwar das Recht auf freien Zugang zu diesen, nicht jedoch das Recht auf Einsicht in bestimmte Verwaltungsakte, insbesondere den bezeichneten Abbruchbescheid, gewähre.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei in Anbetracht des § 13 Z 1 bis 3 und Z 6 Oö. Umweltschutzgesetz, sowie des Erkenntnisses des VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0081 rechtswidrig, den Abbruchbescheid „unter Verschluss“ zu halten bzw. keine Akteneinsicht zu gewähren, da es sich nicht – wie in der zitierten Entscheidung – um eine bloße Stellungnahme der Behörde – handle, sondern sogar um einen rechtskräftigen Bescheid. Sämtliche im Bescheid formulierten Auflagen würden mit Sicherheit Auskunft über Faktoren wie Energie, Lärm, Abfall udgl. sowie über ihr Auftreten, ihre Auswirkungen auf die Umwelt bzw. über ihre Entsorgung geben. Der Bf moniert weiters, dass im angefochtenen Bescheid nicht begründet worden sei, warum eine Herausgabe des Abbruchbescheides bzw. dessen Einsichtnahme unmöglich sei. Zudem habe die Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche (bundesrechtliche) Rechtsgrundlage gestützt, obwohl es sich im gegenständlichen Fall um eine landesrechtliche Angelegenheit handle.

 

6. Mit Vorlageschreiben vom 10.12.2014, eingelangt am 19.12.2014, legte der Bürgermeister der Marktgemeinde M die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Mit E-Mail vom 30.03.2015 wurde über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde M vom 23.08.2013 betreffend den Abbruch des ehemaligen B- und P nachgereicht.

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung des Bescheides betreffend den Abbruch des ehemaligen B- und P in der KG M. Daraus ergibt sich der unter I. dargestellte Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 (Oö. USchG), LGBl. Nr. 84/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2014, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 13

Umweltinformationen

 

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1.   den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.   Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3.   Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

[…]

 

§ 14

Informationspflichtige Stellen

 

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Landesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind –

1.   Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

 

[...]

 

§ 17

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

 

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1.   sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2.   das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3.   das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4.   das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

 

(2) Andere als die im § 15 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hat auf:

1.   die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2.   den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3.   die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013, besteht;

4.   Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, nach Maßgabe des § 18 zu schützen;

5.   Rechte an geistigem Eigentum;

6.   die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7.   laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

[...]

 

(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1.   Schutz der Gesundheit;

2.   Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

3.   Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

 

§ 23

Aufgaben der Gemeinde und anderer

Einrichtungen der Selbstverwaltung

(1) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges durch seine gem. § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die im Beschwerdefall relevanten landesrechtlichen Bestimmungen betreffend Umweltinformationen den bundesrechtlichen Bestimmungen des Umweltinformationsgesetz (UIG) nachgebildet sind. Nachdem es bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen zwischen dem UIG und dem Oö. USchG kaum Unterschiede gibt, ist auch in der Vollziehung eine Unterscheidung zwischen „Bundes- und Landesinformationen“ kaum relevant (Rössler, Probleme und Herausforderungen des Umweltinformationsrechts aus Sicht der Landesvollziehung, in Hauer [Hrsg] Umweltinformationsrecht, S. 117 Vorbe). Das Vorbringen, die Behörde stütze sich zu Unrecht auf eine bundesrechtliche Bestimmung, ist daher nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

 

Das Beschwerdevorbringen führt aber aus den nachstehenden Gründen zum Erfolg:

 

Dem Anwendungsbereich des Oö. USchG unterliegen Umweltinformationen soweit sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind (AB 825 BlgLT 16. GP, abgedruckt in Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht II6 S. 75). Beim verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend den Abbruch des ehemaligen B- und P handelt es sich um einen entsprechenden Verwaltungsakt des Bürgermeisters der Marktgemeinde M in Vollziehung eines Landesgesetzes, konkret um einen Bescheid gemäß § 25a Abs. 1a und Abs. 1b Oö. BauO 1994, mit dem den Anzeigenden Auflagen und Bedingungen bzw. die Bestellung eines Bauführers für den Abbruch vorgeschrieben wurden (wie im Übrigen auch aus dem Vorlageschreiben hervorgeht). Damit unterliegt dieser Bescheid grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Oö. USchG und es bleibt zu prüfen, ob es sich bei einem solchen Bescheid um eine Umweltinformation im Sinne des § 13 Oö. USchG handelt.

 

Gem. § 13 Z 3 Oö. USchG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Maßnahmen einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, wie etwa ein Verwaltungsakt. Unter Verwaltungsakte fallen alle Formen hoheitlichen Handelns von Behörden, insbesondere in Form von Bescheiden, Verfahrensanordnungen, verfahrensfreien Verwaltungsakten etc. (vgl. Ennöckl/Maitz, UIG2 § 2 Rz 4 und Rz 7 und Schmied, Umweltinformation: Inhalt und Judikatur, in Hauer [Hrsg] Umweltinformationsrecht, S. 37 betreffend Bewilligungsbescheide). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung reicht es für die Klassifizierung von Maßnahmen (Verwaltungsakte) als Umweltinformation aus, wenn sich diese auf Umweltbestandteile und -faktoren wahrscheinlich auswirken.

 

§ 13 Z 1 Oö. USchG nennt explizit „Luft“ als Umweltbestandteil. Der Abbruch eines Gebäudes kann sich zweifellos auch auf die in Z 2 leg. cit. genannten Faktoren etwa Lärm und Emissionen auswirken. Damit enthält ein Bescheid für einen solchen Abbruch (insbesondere die damit vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen) in der Regel Umweltdaten iSd § 13 Oö. USchG (vgl. sinngemäß bereits die Entscheidung des UVS Oberösterreich vom 06.11.1995, VwSen-590003/3/Le/La sowie die Entscheidung des VwGH vom 12.07.2000, 2000/04/0064, beide betreffend Genehmigungen, beide zur Rechtslage vor der UIG-Novelle 2004, mit der der Begriff „Verwaltungsakte“ ausdrücklich in das UIG aufgenommen wurde und jene des UVS Oberösterreich vom 02.05.2012, VwSen-590306/2/Kü/Ba zu einer naturschutzbehördlichen Genehmigung).

 

Weiters ist zu bemerken, dass schon auf europarechtlichen Grundlagen der Begriff der der Auskunftspflicht unterliegenden Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen ist, wobei im Übrigen das Oö. USchG ohnedies Geheimhaltungspflichten und Mitteilungsschranken neben Bestimmungen über den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vorsieht (VwGH 08.05.2014, 2012/05/0061).

 

Der verfahrensgegenständliche Bescheid betreffend den Abbruch des ehemaligen B- und P in der KG M stellt daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eine Umweltinformation iSd § 13 Z 3 Oö. USchG dar.

 

Im gegenständlichen Fall ist der Bürgermeister der Marktgemeinde M informationspflichtige Stelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 23 Abs. 1 Oö. USchG.

 

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (und insbesondere dem nachgereichten verfahrensgegenständlichen Bescheid) ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Hinweise über das Vorhandensein von etwaigen Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründen. Deren Vorhandensein wäre im Übrigen auch gem. § 17 Abs. 4 Oö. USchG eng auszulegen.

 

Damit stellt aber der Informationsanspruch den Regelfall dar. Da im gegenständlichen Fall im Ergebnis keine nachteiligen Folgen auf die in § 17 Abs. 2 Oö. USchG genannten Schutzgüter zu erwarten sind, war spruchgemäß zu entscheiden (vgl. Ennöckl/Maitz, UIG2 § 6 Rz 2 und Rz 7).

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch