LVwG-550262/18/SE/BBa
Linz, 22.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn H R, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 5. Mai 2014, GZ: N10-84-2014, bezüglich einer naturschutzrechtlichen Verfügung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dieser wie folgt lautet:
„Herrn H R, x, x, wird die Abänderung des auf den Grundstücken Nr. x und x, KG U, Marktgemeinde W/A, geschaffenen Zustandes gemäß § 58 Abs. 1 iVm §§ 5 und 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF. LGBl. Nr. 90/2013, unter folgenden Auflagen und Bedingungen bis spätestens 1. Juli 2015 aufgetragen:
1. Es ist der in der nachstehend angeführten Karte (erstellt am
13. Februar 2015) rot umgrenzte Bereich in einem Flächenausmaß von ca. 45 m Länge und 25 m Breite am Nordrand (spitz nach Süden zulaufend) als Feuchtgebiet mit permanenter Wasserführung anzulegen.
2. Die auf der unter Punkt 1. angeführten Fläche bestehenden Verrohrungen sind im gesamten Verlauf restlos zu entfernen.
3. Ohne Eingriffe in das ursprüngliche Gelände ist das abgelagerte Schwemmmaterial so umzuschichten, dass ausgehend von einer durchschnittlichen Wasserführung mindestens 30 % des anzulegenden Feuchtgebietes als permanente Wasserfläche und die Restflächen (mit Ausnahme der Dammschüttungen) als Sumpf- und Feuchtflächen ausgeführt werden, wobei eine dauernde Vernässung des Bodens zu gewährleisten ist.
4. Zur Ableitung des Wassers aus dem anzulegenden Feuchtgebiet ist der Beginn der verbleibenden Verrohrung hochzuziehen und vor Einschwemmungen (z. B. Holzrechen, grobes Sieb) zu sichern.
5. Das gesamte anzulegende Feuchtgebiet ist auf Dauer sicherzustellen und die Dämme sind bei Bedarf zu sanieren.
6. Eine Bepflanzung mit Gehölzen und krautigen Pflanzen aller Art des anzulegenden Feuchtgebietes ist untersagt. Eine Begrünung hat auf rein natürlichem Weg zu erfolgen.
7. Der gesamte Bereich des anzulegenden Feuchtgebietes hat frei von Nutzungen zu bleiben, insbesondere dürfen keine fischereirechtlichen Nutzungen sowie Badenutzungen erfolgen.
8. Der nördlich, unmittelbar an die Anschüttung angrenzende Wall, ist abzutragen. Das Material ist ordnungsgemäß zu entsorgen, insbesondere ist eine Aufbringung auf Flächen innerhalb eines 50 m-Uferschutzbereiches, auf einer Feuchtwiese oder einem Trocken- und Halbtrockenrasen ohne dafür vorliegende naturschutzbehördliche Bewilligung bzw. Feststellung untersagt.“
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II. Herr H R, x, W/A, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 183,60 Euro zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 5. Mai 2014, GZ: N10-84-2014, wurde Herrn H R, x, W/A, aufgetragen, auf den Grundstücken Nr. x und x, KG U, Marktgemeinde W/A, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bis spätestens
31. Juli 2014
„entweder
- vollständige Entfernung des abgelagerten Materials und ordnungsgemäße Deponierung (im beiliegenden Orthofoto samt überlagerter DKM Maßstab 1:2000 rot umrandete Flächen von insgesamt ca. 5.500 m²)
- Rückbau der Drainagen auf das ursprüngliche Ausmaß
- Wiederherstellung der natürlichen Abflussverhältnisse
oder
- teilweise Entfernung des Materials (sofern im Zuge der Entfernung keine Abfälle zu erkennen sind) beschränkt auf den rund 25 m breiten Feuchtwiesenstreifen (im beiliegenden Orthofoto samt überlagerter DKM Maßstab 1:2000 grün schraffiert); Herstellung sanfter Übergänge in die verbleibende Anschüttung mit Neigungsverhältnissen von 1:3 bis 1:5
- Rückbau der Drainagen auf das ursprüngliche Ausmaß
- Entfernung der Bachverrohrung im gesamten Verlauf der Parzelle x und Wiederherstellung eines offenen Gerinnes entsprechend den unter- und oberwasserseitig anschließenden offenen Abschnitten.“
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren, insbesondere der aufgrund einer anonymen Anzeige vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 3. März 2014 durchgeführte Lokalaugenschein, ergeben habe, dass auf einer Fläche von rund
5.500 m² - welche auch einen rund 25 m breiten Feuchtwiesenstreifen umfasst - geländegestaltende Maßnahmen durchgeführt wurden. Diese Maßnahmen würden eine vollkommene Überprägung der teilweisen „Sonderstandorte“ darstellen und durch die deutliche Anhebung der Geländetiefenlinie die natürlichen Abflussverhältnisse maßgeblich verändern. Die belangte Behörde sah auch keine Möglichkeit einer nachträglichen Bewilligung in der gegenständlichen Form.
I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 9. Jänner 2015 persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte schriftliche Beschwerde von Herrn H R, x, W/A (in der Folge kurz: Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer beantragt, eine „positive Erledigung der Angelegenheit“ und führt dazu zusammenfassend Folgendes aus:
· Die Drainagen und Verrohrungen seien vor mehr als 40 Jahren vom Vater (des Beschwerdeführers) errichtet worden und teilweise nicht mehr voll leistungsfähig, da das Wasser nicht mehr einwandfrei abfließen könne. Das Ausbessern der vor 40 Jahren errichteten Drainagen und Verrohrungen sei daher unbedingt notwendig.
· Wäre die Drainagierung nicht durchgeführt worden, hätte in einiger Zeit eine akute und massive Gefahr des Abrutschens des neugebauten Wohnhauses aufgrund der Durchnässung bestanden.
· Sinn der „Rekultivierung der Fläche“ sei die Sicherstellung eines problemlosen Bewirtschaftens. Zur Durchführung einer Flächenrekultivierung seien auch Informationen bei der Landwirtschaftskammer eingeholt worden.
· Für den Fall, dass der bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwächst, bestünde eine riesengroße Gefahr für die Existenz und das Weiterbestehen des Gehöfts, insbesondere durch ein Abrutschen.
· Das auf dem Grundstück vorhandene Gerinne trockne im Sommer völlig aus.
· Die Behörde habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens keinerlei Objektivität an den Tag gelegt. Es liege aufgrund mehrerer Geschehnisse die Vermutung nahe, dass von Seiten der Behörde (persönliche) Willkür geübt wurde.
I. 3. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 5. Juni 2015, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
I. 4. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, neuerlich ein naturschutzfachliches Gutachten zur Beurteilung der Maßgeblichkeit des Eingriffes in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 20. Oktober 2014 auszugsweise folgendes Gutachten vom
12. November 2015, Zl. N-106569-2014-Str, abgegeben:
„Befund
Am 20. Oktober 2014 wurde im Beisein von Herrn R H ein Lokalaugenschein vorgenommen. Hierbei konnte festgestellt werden, dass sich die Situation im Vergleich zu der von Herrn N in dessen Erhebungsbericht vom 10. März 2014 dargestellten praktisch nicht verändert hat. Das hängt insbesondere damit zusammen, dass Herr N nach Aussage von Herrn R die Baumaßnahmen hat einstellen lassen.
Somit präsentiert sich das Grundstück x aktuell in folgendem Zustand:
Die bereits angeschüttete und planierte Fläche umfasst den süd-westlichen Teil des Grundstückes x (Grundstück x ist nur kleinräumig betroffen und wurde auch nur in marginaler Weise verändert). Hierbei wurde auf einer Fläche von rund 0,5 ha (eine genaue Vermessung wurde nicht durchgeführt) eine Anschüttung der früher hier vorhandenen Geländemulde durchgeführt. Die östliche Grenze der Anschüttung, die in der Folge planiert wurde, verläuft entlang des gegenüber liegenden Steilhangs bzw. liegt an diesem an (vgl. Höhenschichtlinien in Abbildung 1). Insgesamt ist nun in diesem Bereich eine weitgehend ebene, leicht nach Südosten geneigte Fläche vorhanden. Die gesamte Fläche erscheint begrünt und ist aktuell mit typischen und weit verbreiteten Fettwiesenarten (Weidelgras, Weißklee, etc.) bewachsen.
Die Nordgrenze dieser Anschüttung besteht derzeit aus einem grob geschütteten Erdwall (vgl. Foto), der praktisch entlang der gesamten Nordgrenze der Anschüttungsfläche verläuft. Der Wall fällt nach Norden hin unregelmäßig und mehr oder weniger steil ab. Unmittelbar nördlich des grob geschütteten Walls ist die ursprüngliche Muldensituation noch vorhanden. Daraus ergibt sich eine offensichtliche Anschüttungshöhe von rund 1,5 bis 1,7 m im Bereich der Tiefenlinie der ursprünglichen Mulde (vgl. Foto 1). Im nördlichen Anschluss an den Wall folgt wie gesagt das frühere Gelände. Dieses ist im unmittelbaren Anschluss an den Wall aktuell stärker vernässt, weil die derzeitige Geländegestalt den Wasserabfluss stark behindert. Auf einer Fläche von rund 200 m2 ist das Wasser zum Zeitpunkt der Begehung bis zu 30 cm hoch angestanden.
Infolge der fortgeschrittenen Jahreszeit konnte eine Vegetationsaufnahme in einer sinnvollen Wiese nicht mehr erfolgen. Jedenfalls konnte festgestellt werden, dass es sich ab dem gerade erwähnten staunassen Bereich unmittelbar nördlich des Walls um keine Feuchtwiese im Sinne des § 5 des Oö. NSchG handelt. Bestenfalls kann ab hier Richtung nord-nord-ost selbst im Bereich der Tiefenlinie des Grundstückes x (vgl. Höhenschichtlinien in Abbildung 1) von einer frischen Fettwiese gesprochen werden. Jedenfalls wurden keine Pflanzenarten gefunden, die auf das Vorhandensein einer Feuchtwiese hindeuten. Erst im nördlichen Grenzbereich des Grundstückes x befindet sich ein rund 20 m langer, keilförmiger versumpfter Wiesenabschnitt. Diese Vernässung ist als Folge eines Überlaufes zu interpretieren, der im Hochwasserfall das nicht mehr von der Bachverrohrung aufnehmbare Überlaufwasser durch den Weg auf dem Grundstück x unter dem Weg auf das gegenständliche Grundstück x leitet, wo es - je nach Hochwassersituation - versickert oder in der Tiefenrinne weiter oberflächlich den Hang hinunter rinnt.
Ob es sich im Bereich der beanstandeten Anschüttung vor dieser Maßnahme um eine Feuchtwiese gehandelt hat (rot umgrenzte Fläche in Abbildung 1), kann allerdings anhand der aktuellen Situation nicht mehr beurteilt werden. Hinweise darauf sind ausschließlich im Erhebungsbericht von Herrn N vom
10. März 2014 zu finden, der ausführt, dass sich ‚in einem 20 bis 30 m breiten Streifen (nach Süden erweiternd) ein Feuchtwiesenbereich (Scirpetum-Waldsimsensumpf) ausgebildet‘ hat. Nach einer ausführlichen Recherche sind darüber hinaus in der Naturschutzdatenbank der Naturschutzabteilung keine Hinweise auf früher hier befindliche Biotopflächen zu finden. Zwar liegt für die Gemeinde W/A eine sogenannte ‚Landschaftserhebung‘ vor, doch werden auch in dieser Landschaftserhebung (L. O. 2004: Landschaftserhebung Gemeinde W) für die gegenständliche Fläche keine Biotopflächen angegeben. Da es sich bei einer Landschaftserhebung um eine eher grobe Kartierung handelt, muss das aber nicht bedeuten, dass damals keine Feuchtwiese vorhanden war.
Gutachten
Im Folgenden wird auf die oben angeführten Beweisthemen eingegangen:
1. Fällt das sich auf gegenständlichen Grundstücken vorhandene Gerinne unter § 1 Abs. 2 der Flüsse- und Bäche-Verordnung?
Das betreffende nicht näher bezeichnete Gerinne, welches im gesamten Bereich der Anschüttung sowie auch rund 170 m nördlich daran anschließend wohl schon seit mehreren Jahrzehnten verrohrt ist, stellt einen direkten Zubringer zur K G dar. Die K G ist namentlich in der Flüsse- und Bäche-Verordnung genannt. Das auch durch das Grundstück x verlaufende Gerinne fällt somit unter § 1 Abs. 2 der Flüsse- und Seen-Verordnung.
2. Wurden auf den gegenständlichen Grundstücken geländegestaltende Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2000 m2 mit einer geänderten Höhenlage um mehr als 1 m durchgeführt?
Wie bereits im Erhebungsbericht von Herrn N beschrieben und wie auch im Rahmen des Lokalaugenscheins am 20. Oktober 2014 festgestellt werden konnte, wurde die früher bis zur Südgrenze des Grundstückes x reichende Geländemulde etwa im Bereich der in der Abbildung 1 rot umgrenzten Fläche offensichtlich bis zu einer Höhe von zumindest 1,5 m (im Bereich der Tiefenlinie) aufgefüllt. Der gesamte aufgefüllte und in der Folge planierte und nun nahezu ebene Bereich weist eine Fläche von rund 0,5 Hektar auf, weshalb eine geländegestaltende Maßnahme auf einer Fläche von mehr als 2000 m2 mit einer geänderten Höhenlage um mehr als 1 m eindeutig vorliegt.
3. Ist auf den gegenständlichen Grundstücken eine Feuchtwiese vorhanden?
Jedenfalls ausgeschlossen werden kann, dass sich im Bereich des Grundstückes x vor dem gegenständlichen Eingriff eine Feuchtwiese befunden hat. Der von der Maßnahme betroffene südliche Teil des Grundstückes x befindet sich längs des Zufahrtsweges zum Anwesen von Herrn R und gleichzeitig am oberen Rand des im Großen und Ganzen trogförmigen Grundstückes x. Höchstwahrscheinlich wurde dieser Bereich schon vor über 150 Jahren im Zuge der Errichtung bzw. Ausbaus des Zufahrtsweges entwässert. Weil sich wie von Herrn N beschriebene Vernässungen in vergleichbaren Situationen zudem stets im Bereich von Tiefenlinien ausbilden und Grundflächen mit zunehmender Hanghöhe in der Regel immer trockener wird (Ausnahmen sind nur bei quelligen Hangwasseraustritten zu erwarten, was hier nicht der Fall ist), kann ausgeschlossen werden, dass sich im Bereich des Grundstückes x unmittelbar vor dem gegenständlichen Eingriff eine Feuchtwiese befunden hat.
Anders verhält sich die Situation auf dem Grundstück x: Wie aus dem Erhebungsbericht von Herrn N hervorgeht, befand sich vor dem Eingriff ‚in der südlichen Hälfte orografisch rechts der Tiefenlinie (westlich)‘, also genau im (grob gesprochen) östlichen Teil der gegenständlichen Anschüttung, ein 20 bis 30 m breiter Streifen (nach Süden erweiternd), den er als ‚Feuchtwiesenbereich (Scirpetum-Waldsimsensumpf)‘ bezeichnet. Dieser Befund wurde von Herrn R im Rahmen des gemeinsamen Lokalaugenscheins im Prinzip auch bestätigt, wenngleich das genaue Ausmaß dieses Feuchtwiesenbereichs nicht quantifiziert werden konnte. Aufgrund der anzunehmenden bzw. wahrscheinlichen früheren Geländesituation vor dem Eingriff kann aber davon ausgegangen werden, dass die von Herrn N angegebene Größenordnung realistisch ist.
Waldsimsensümpfe (pflanzensoziologisch: Scirpetum sylvatici Raiski 31) stellen typische Elemente entlang Mühlviertler Bäche dar. Pils (1994: Die Wiesen Oberösterreichs) führt aus, dass die Waldsimse (Scirpus sylvaticus) besonders in den Mühlviertler Flusstälern in extensiver bewirtschafteten Feuchtwiesen lokal immer wieder auftritt. Das deckt sich mit meinen eigenen langjährigen Freiland-Kenntnissen. Die Waldsimse ist bis zu einem gewissen Ausmaß mahdempfindlich und kann sich daher vor allem auf Flächen durchsetzen, die nicht besonders häufig abgemäht werden. Bei ausbleibender Mahd sinkt die ohnehin geringe Pflanzenartenvielfalt zusehends. Waldsimsen stellen sich in der Regel nur auf stark und weitgehend dauerhaft vernässten Flächen ein. Dass die Art vor der Anschüttung in diesem Bereich häufig anzutreffen war, kann also als Folge der unwirksam gewordenen, bestehenden Drainagen gedeutet werden.
Die Waldsimse ist in Oberösterreich und weit darüber hinaus praktisch vollflächig verbreitet (vgl. Abbildung 2), zumal sie auch in der Lage ist, sekundäre Standorte zu besiedeln, die feucht genug sind (beispielswiese Straßengräben, Sickermulden, Rückhaltebecken, etc.). Natürlich vorkommende, flächige Waldsimsensümpfe sind jedoch schon relativ selten geworden. Meist sind es nur die unmittelbaren Ränder von Bächen, Mulden und stehenden Gewässern, die von der Waldsimse besiedelt werden. Im gegenständlichen Fall ist die Existenz des von Herrn N hier noch vorgefundenen Waldsimsen-Sumpfes möglicherweise auf die Tatsache zurückzuführen, dass die dort bestehende Drainage im Laufe der Jahre unwirksam geworden ist. Es ist aber auch möglich, dass Reste eines früheren Waldsimsen-Sumpfes dauerhaft bestanden haben. Zweifelsfrei ist das nicht zu klären. Die Bedeutung des Verlustes von Waldsimsensümpfen in der freien Landschaft, die in der Regel auch einen gewissen Nährstoffüberschuss anzeigen (was aus naturschutzfachlicher Sicht überwiegend negativ zu bewerten ist), hat daher zusammenfassend gesehen für den Artenschutz weniger große Bedeutung. Vielmehr wird durch den Verlust solcher Feuchtstandorte deutlich, dass nun auch die letzten Reste ohnehin schon oft mehrmals überformter Landschaftsteile zu verschwinden drohen.
Somit kann festgestellt werden, dass es sich mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor der Aufschüttung der Fläche zumindest in dem im Erhebungsbericht von Herrn N bezeichneten Bereich um eine Feuchtwiese vom Typ eines Waldsimsen-Sumpfes gehandelt hat. Die naturschutzfachliche Bedeutung dieses Vegetationstyps (Waldsimsen-Sumpf) in der konkreten Situation (möglicherweise nur sekundäre Vernässung infolge verringerter Funktionstüchtigkeit der wahrscheinlich rechtmäßig bestehenden Drainage) ist im landesweiten Kontext als mittelmäßig bis gering zu betrachten. Sie ist lediglich aus lokaler Sicht höher zu bewerten.
Wenn ja,
4. wurden im Bereich der Feuchtwiese Bodenabtragungen und/oder Aufschüttungen durchgeführt
wie bereits ausgeführt, ist das zu bejahen
5. Wenn geländegestaltende Maßnahmen i.S.d. § 5 Z 15 und/oder Bodenabtragungen und/oder Aufschüttungen im Bereich einer Feuchtwiese durchgeführt wurden: Sind die im angefochtenen Bescheid angeführten Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands geeignet? Gibt es weitere bzw. andere geeignete Möglichkeiten, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen?
Grundsätzlich wäre es technisch möglich, den früheren rechtmäßigen Zustand des Geländes wieder herzustellen. Wie unter Punkt 3 dargestellt, handelt es sich bei der infolge der Anschüttung verlustig gegangenen Feuchtwiese jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach um einen Feuchtwiesentyp, der zwar selten geworden ist, der jedoch im Vergleich zu den meisten anderen, weitaus selteneren und artenreicheren Feuchtwiesen- und Moortypen, dennoch vergleichsweise häufig und in der Regel tendenziell artenarm ist.
Es ist darüber hinaus zu bedenken, dass selbst in dem Fall, dass die Anschüttung wieder entfernt wird, immer noch eine drainagierte Fläche vorhanden sein wird! Ich halte an dieser Stelle fest, dass im Bescheid der BH Freistadt in beiden Varianten lediglich der ‚Rückbau der Drainagen auf das ursprüngliche Ausmaß‘ gefordert wird. Eine Sanierung der Drainagen im ursprünglichen Ausmaß wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Freistadt jedoch nie in Frage gestellt.
Im Gespräch mit Herrn R hat dieser eingeräumt, dass die Sanierung der schon vorher bestandenen Drainagen wohl nicht in der exakt gleichen Form wie im ursprünglichen Ausmaß erfolgt ist, und deren Lage sowie möglicherweise deren Anzahl optimiert worden ist, was an sich einer Neuanlage gleichkommen würde um die Herr R aus naturschutzrechtlicher Sicht ansuchen hätte müssen. Herr R konnte mir allerdings nicht mitteilen, wie genau die Verlegung erfolgt ist, da er laut eigener Aussage die genaue Art und Weise der Sanierung / Neuanlage der bauausführenden Firme überlassen hatte. Das ist die eine Seite. Die andere Seite ist, dass das Verlangen der BH Freistadt, die Drainagen auf das ursprüngliche Ausmaß rückzubauen, zur Folge hätte, dass, abgesehen von der Entfernung der Anschüttung, die Drainagen (die sich derzeit unter der überschütteten Fläche befinden) mit hohem technischen Aufwand wieder entfernt werden müssten, jedoch in der Folge neue Drainagen so verlegt werden dürften, dass sie dem ursprünglichen Drainageplan (wohl aus den 1950er- oder 1960er-Jahren) wieder entsprächen. Da somit eine, wie ursprünglich von Herrn R geplante, Sanierung der alten Drainagen aus behördlicher Sicht möglich gewesen wäre (zumindest geht aus den mir vorliegenden Unterlagen nichts Gegenteiliges hervor), würde eine Sanierung dieser alten Drainagen im Sinne des ursprünglichen Drainageplans doch wiederum nur zu einer (vielleicht nicht ganz so effizienten aber dennoch effektiven) Entwässerung der Fläche und damit jedenfalls zu einer (weitgehenden) Vernichtung des Waldsimsensumpfes (der aktuell ohnehin bereits vollkommen zerstört ist) führen.
Das Ergebnis all dieser Vorgänge wäre also eine weitgehend entwässerte Fläche, in der allenfalls mit der sekundären Entstehung mit Sicherheit artenarmer und jedenfalls nur kleinräumiger, leicht vernässter Kleinsthabitate zu rechnen ist.
Ich halte daher eine solche Vorgehensweise für nicht zielführend und überzogen, da das zu erwartende Ergebnis aus naturschutzfachlicher Sicht kaum ins Gewicht fällt, im Gegensatz dazu der damit verbundene Aufwand jedoch enorm wäre.
Es stellt sich daher die Frage, ob es möglicherweise andere geeignete Möglichkeiten gibt, um den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen bzw. ob es möglich ist, im unmittelbaren Umfeld Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, den zerstörten Feucht-Lebensraum zu ersetzen.
Im Rahmen des Lokalaugenscheins wurden zwei Möglichkeiten angedacht, die geeignet wären, den rechtmäßigen Zustand wenn schon nicht wieder herzustellen, so zumindest einen aus naturschutzfachlicher Sicht geeigneten Ausgleich im unmittelbaren Umfeld zu schaffen wie folgt:
1. Variante 1: Teile der alten Bachverrohrung nördlich der getätigten Anschüttung werden in einer dem Flächenausmaß der überschütteten Feuchtwiese vergleichbaren Größenordnung entfernt. Der Bach wird in diesen Bereichen (wo genau ist dzt. noch offen) wieder oberirdisch in einer Art Tümpelkette kaskadenartig abfließen. Dadurch könnte ein hohes Maß an standörtlicher Diversität - und damit hohes Lebensraumangebot - erreicht werden.
2. Variante 2: Das derzeit verrohrte Gerinne wird nördlich der getätigten Anschüttung im Bereich des Grundstückes x vollständig geöffnet, wodurch der Bach in diesem Bereich wieder natürlich abfließen könnte.
Da sich Herr R besonders große Sorgen um mögliche Hangrutschungen macht, die sein Haus bedrohen könnten, wäre aus wasserbautechnischer bzw. hydrogeologischer Sicht zu klären, ob eine Öffnung des Gerinnes im Sinne einer der beiden oben angeführten Varianten eine wie immer geartete Gefährdung des Gebäudes darstellen könnte und welche Maßnahmen jedenfalls zu ergreifen wären, um das zu verhindern.
Kann eine der beiden genannten Varianten zur Umsetzung gelangen, wäre darüber hinaus zu klären, wie mit dem Nordrand der bestehenden Anschüttung zu verfahren ist. Durch die aktuelle Geländesituation wird nämlich der Abfluss von Oberflächenwasser nach stärkeren lokalen Regenereignissen an der aktuellen Nordkante der Anschüttung dermaßen behindert, dass kurzfristig ein nicht unbeträchtlicher Wasserrückstau entstehen kann, dessen Folgen zumindest nicht völlig absehbar sind.
Zur Klärung dieser Fragen wird daher vorgeschlagen, einen gemeinsamen Lokalaugenschein mit einer/einem Wasserbautechnikerin/Wasserbautechniker und/oder Hydrogeologin/Hydrogeologen vorzunehmen, die/der Auskunft über
• die technische Machbarkeit
• die damit in Verbindung stehenden Kosten und
• die damit möglicherweise verbundene Gefährdungssituation einerseits in Bezug auf das nördlich an das Grundstück x angrenzende Wohngebäude und andererseits in Bezug auf den zu erwartenden Rückstau am Nordrand der aktuellen Anschüttung der beiden vorgeschlagenen Varianten geben kann.“
I. 5. Aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz im unter I. 4. genannten Gutachten hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitere Gutachten, aufbauend auf das naturschutzfachliche Gutachten vom 12. November 2014, zur Beurteilung der Umsetzbarkeit der zwei darin angeführten, aus naturschutzfachlicher Sicht geeigneten Maßnahmen aus wasserbautechnischer und hydrogeologischer Sicht eingeholt. Die Amtssachverständigen für Wasserbau, Hydrogeologie sowie Natur- und Landschaftsschutz kamen nach Durchführung eines gemeinsamen Lokalaugenscheines am 26. Jänner 2015 jeweils zu nachstehenden Feststellungen:
Amtssachverständiger für Wasserbautechnik (vgl. AV vom 3. Februar 2015):
„Bei der Begehung am 26. Jänner 2015 wurden die beiden, von Herrn S, vorgeschlagenen Varianten durchbesprochen, wobei aus wasserbautechnischer Sicht die Variante 2 vorzuziehen wäre. Hier wäre die Verrohrung geöffnet und ein Gerinne hergestellt worden.
Von Herrn Mag. Dr. C K wurden jedoch aus geologischer Sicht Bedenken geäußert, da es sich in diesem Bereich um ein sehr sensibles Gelände handelt und jeder Eingriff zu einer Hangrutschung führen könnte.
Es wurde nun mit dem Grundbesitzer und den Sachverständigen vereinbart, dass die Verrohrung des Baches von K, auf ca. 20 m, geöffnet wird. Dieser Bereich wird so gestaltet, dass ein Feuchtbiotop entsteht. Der Beginn der bestehenden Verrohrung wird hochgezogen und mit einem Holzrechen bzw. einem groben Sieb vor Einschwemmungen gesichert. Das Wasser aus dem Feuchtbiotop kann somit wieder in die bestehende Verrohrung abgeleitet werden.
Im mittleren Bereich ist derzeit noch ein Damm geschüttet. Dort hat sich aufgrund der wechselhaften Wetterbedingungen, wie Schneeschmelze, etc. ein kleiner Teich gebildet. Da die Drainage in diesem Bereich erneuert wurde, fließt das Wasser von diesem Teich durch die Humusschicht in die Drainageleitung. Derzeit stellt dieser Umstand kein Problem dar, da das Oberflächenwasser durch die Humusschicht vorgereinigt wird und über das Drainagensystem in Richtung K G abgeleitet.
Ist dieser Damm entfernt und das Material einplaniert bzw. verführt, kann bei Starkregenereignissen das Oberflächenwasser, das von der bestehenden Verrohrung nicht mehr gefasst werden kann, in der natürlichen Geländemulde bis zu der bestehenden Straßenverrohrung ungehindert abfließen.
Da es sich beim Öffnen der Verrohrung um eine Verbesserung der Abflussverhältnisse handelt und beim Feuchtbiotop keine großen Baumaßnahmen erforderlich sind, kann von einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren abgesehen werden.“
Amtssachverständiger für Hydrogeologie (vgl. Gutachten vom 10. Februar 2015, GTW-2014-220906/2-KOL):
„Geologie:
Der Untersuchungsbereich liegt am Nordostrand des G B, eines tertiären Einbruchsbeckens, das vor allem mit Linzer Sanden und Älterem Schlier verfüllt ist. Charakteristisch ist eine Wechsellagerung von Sand- und Schlierhorizonten.
Am Standort des Anwesens x, KG U ist mit dem Auftreten von Linzer Sanden zu rechnen [2]; dies wird auch durch Angaben von Herrn R in seiner Beschreibung der im Zuge der Errichtung eines Anbaues vorgefundenen Bodenverhältnisse bestätigt. Östlich und südlich des Anwesens erfolgten Anschüttungen, über deren Zusammensetzung keine Informationen vorliegen. Die ans Anwesen angrenzenden Flächen dieser Anschüttung werden als Weg und Parkfläche genutzt. Etwa 50 m südöstlich des Anwesens liegt die naturschutzrechtlich relevante, nordost-südwest orientierte Geländemulde, auf die sich auch die Varianten zur Herstellung der naturschutzfachlichen Ausgleichsvarianten beziehen. Hier ist der Untergrund aus Talbodensedimenten unterschiedlicher Zusammensetzung aufgebaut. Die beschriebenen Sedimente werden von Engerwitzdorfer Granit unterlagert.
Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde von Herrn R auf Risse in Betonplatten im Bereich des Anbaues hingewiesen.
Hinsichtlich der hydrogeologischen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die genannte Geländemulde eine Vorflutfunktion für die umliegenden Hangwässer aufweist. Sowohl Linzer Sande, als auch das kristalline Grundgebirge (Engerwitzdorfer Granit) führen Grundwasser.
vorgesehene Maßnahmen:
Der ASV für Natur- und Landschaftsschutz schlägt in seinem Gutachten zwei Varianten von Ausgleichsmaßnahmen vor; beide beinhalten ein Öffnen der bestehenden Bachverrohrung südöstlich des Anwesens. Mit diesen Maßnahmen ist eine Veränderung der Boden- und ggf. auch der Hangwasserverhältnisse im jeweiligen Einzugsbereich verbunden.
Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde eine weitere Variante diskutiert, die Maßnahmen östlich des Anwesens beinhaltet.
Gutachten:
Mit den vom ASV für Natur- und Landschaftsschutz vorgeschlagenen Maßnahmen ist ein Eingriff in die Boden- und Hangwasserverhältnisse verbunden, der jedoch nicht näher quantifiziert werden kann. Generell ist dabei von kleinräumigen Auswirkungen auszugehen, die den Talboden und die unmittelbar angrenzenden Hangbereiche betreffen können.
Eine besondere Sensibilität besteht am Standort in zweierlei Hinsicht:
• Die Zusammensetzung der Anschüttung östlich und südöstlich des Anwesens R ist nicht bekannt. Nach den Ergebnissen des Lokalaugenscheins ist von einer lockeren Schüttung im Hangbereich auszugehen. Veränderungen der Hangwasserverhältnisse können hier zu einer Bewegung des Schüttmaterials führen.
• Kritischer zu sehen ist die Möglichkeit, dass die Linzer Sande in Wechsellagerung mit Älterem Schlier vorliegen. Letzterer ist auf Grund seines Gehaltes an quellfähigen Tonmineralen bei Änderungen der Wasserverhältnisse als besonders instabil anzusehen. Zur Klärung, inwieweit diese Verhältnisse vorliegen, wären geotechnische Untersuchungen sowie die Abteufung von Bohrungen erforderlich. Die von Herrn R als Beleg für die Instabilität des Untergrundes herangezogenen Risse in Betonplatten beim Anbau sind nicht eindeutig einer Bewegung des Untergrundes zuzuordnen, sondern können auch durch unterschiedliches Setzungsverhalten des Neubaues gegenüber dem konsolidierten Altbau bedingt sein.
Aus hydrogeologischer Sicht wird daher von der Umsetzung der vom ASV für Natur- und Landschaftsschutz vorgeschlagenen Maßnahmen abgeraten, solange die konkreten Auswirkungen auf die Hangverhältnisse samt den dort befindlichen Bauwerken und Anlagen nicht durch ein geotechnisches Gutachten abgeklärt sind.
Hinsichtlich der Umsetzung der im Zuge des Lokalaugenscheines konkretisierten Maßnahmen östlich des Anwesens bestehen auf Grund der Entfernung und der Verhältnisse der Höhenlagen fachlicherseits keine Bedenken.“
Amtssachverständiger für Natur- und Landschaftsschutz (vgl. Gutachten vom
13. Februar 2015; N-106569-2014-Str):
„Befund
Aufgrund der Ergebnisse des Lokalaugenscheins vom 20. Oktober 2014 wurde am 26. Jänner ein weiterer Lokalaugenschein durchgeführt, in dessen Rahmen insbesondere die Frage geklärt werden sollte, ob die im GA vom
12. Oktober 2014 vorgeschlagenen Maßnahmen aus hydrogeologischer und wasserbautechnischer Sicht umsetzbar sind. Dahin gehende Zweifel wurden seitens des Grundbesitzers, Herr H R geäußert, der in den Raum stellte, dass es durch die Öffnung des Grabens zu Hangrutschungen kommen könnte.
In seinem Gutachten vom 10. Februar 2015 stellt dazu Herr Dr. C K (GTW) nun in der Tat fest, das mit den im GA vom 12. Oktober vorgeschlagenen Maßnahmen ein nicht näher quantifizierbarer Eingriff in die Boden- und Hangwasserverhältnisse verbunden ist, wobei dabei generell von kleinräumigen Auswirkungen auszugehen ist, die den Talboden und die unmittelbar angrenzenden Hangbereiche betreffen können.
Aus hydrogeologischer Sicht wird daher von der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen abgeraten, solange die konkreten Auswirkungen auf die Hangverhältnisse samt den dort befindlichen Bauwerken und Anlagen nicht durch ein geotechnisches Gutachten abgeklärt sind.
Es wurde daher vor Ort eine weitere mögliche Alternative gesucht und gefunden. Diese Alternative sieht vor, in dem in der beiliegenden Karte dargestellten Bereich die Verrohrung zu entfernen und hier ein Feuchtbiotop anzulegen. Der Beginn der bestehenden Verrohrung wird dabei hochgezogen und mit einem Holzrechen bzw. einem groben Sieb vor Einschwemmungen gesichert. Das Wasser aus dem Feuchtbiotop kann somit wieder in die bestehende Verrohrung abgeleitet werden. Das Gelände wird in diesem Bereich so umgestaltet, dass eine dauerhafte Feuchtfläche mit teilweise permanenter Wasserführung entsteht. Da es in diesem Fall zu keinen Eingriffen in das ursprüngliche Gelände kommen müsste, vielmehr überwiegend abgelagertes Schwemmmaterral umgeschichtet wird, wäre eine solche Maßnahme aus geologischer Sicht als unproblematisch zu werten. Diesbezüglich bestehen laut Herrn Dr. K (vgl. GA vom
10. Februar 2015) aufgrund der Entfernung und der Verhältnisse der Höhenlage keine Bedenken aus hydrogeologischer Sicht. Seitens Herrn M wurde schriftlich mitgeteilt (AV vom 3. Februar 2015), dass hierbei von einer wasserrechtlichen Bewilligung abgesehen werden kann, zumal beim Feuchtbiotop keine großen Baumaßnahmen erforderlich sind.
Gutachten
Trotz der neuen Befunde wird festgehalten, dass die maßgeblichen Teile des Gutachtens vom 12. Oktober 2014 inhaltlich aufrecht bleiben, in Bezug auf die beiden dort vorgeschlagenen Maßnahmen, die geeignet sind, den zerstörten Feuchtlebensraum zu ersetzen (Varianten 1 und 2), hat sich jedoch nun eine
3. Variante ergeben. Zu dieser 3. Möglichkeit wird aus naturschutzfachlicher Sicht festgehalten, dass diese - unter der Voraussetzung, dass der künftige Feuchtlebensraum jedenfalls die in der Beilage gekennzeichnete Flächengröße umfasst (ca. 45 m lang und 25 m breit am Nordrand, von dort nach Süden spitz zulaufend) - ebenfalls geeignet ist, den Verlust des überschütteten Feuchtlebensraumes zu kompensieren, da er von der Fläche her im Wesentlichen dem verloren gegangenen Feuchtlebensraum entspricht und auch in einem räumlichen Zusammenhang mit diesem steht.
Im Zusammenhang mit der Anlage und der Erhaltung dieses Feuchtlebensraumes sind jedoch folgende Auflagen vorzusehen;
1. Das Gesamtausmaß des Feuchtgebietes ist im beiliegenden Plan dargestellt (ca. 45 m lang, am Nordrand 25 m breit, von dort nach Süden spitz zulaufend) und umfasst die tatsächlich feuchten Bereiche des zukünftigen Feuchtgebietes;
2. Die bestehenden Verrohrungen sind im gesamten Verlauf des Feuchtgebietes restlos zu entfernen;
3. Mindestens 30 % der Feuchtgebietsfläche ist (ausgehend von einer durchschnittlichen Wasserführung) als permanente Wasserfläche auszuführen;
4. Die Restflächen (mit Ausnahme der Dammschüttungen) sind als Sumpf- und Feuchtflachen auszuführen. Hier ist (ausgehend von einer durchschnittlichen Wasserführung) eine dauernde Vernässung des Bodens zu gewährleisten;
5. Das gesamte Feuchtgebiet ist auf Dauer sicherzustellen und geschüttete Dämme bei Bedarf zu sanieren;
6. Der gesamte Bereich des Feuchtgebietes hat frei von Nutzungen zu bleiben, insbesondere dürfen keine fischereilichen Nutzungen sowie Badenutzungen erfolgen. Sich allenfalls entwickelnde Feuchtwiesen können im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde abgemäht werden;
7. Eine Bepflanzung mit Gehölzen und krautigen Pflanzen aller Art hat zu unterbleiben, eine Begrünung erfolgt auf rein natürlichem Weg;
8. Die Herstellung des Feuchtgebietes hat bis 1. Juli 2015 zu erfolgen.
Unter Berücksichtigung dieser Auflagen ist aus naturschutzfachlicher Sicht ein ausreichender Ausgleich für die durchgeführten Anschüttungen gegeben.“
I. 6. Sämtliche unter I. 4 sowie I. 5 erwähnten Schriftstücke der Amtssachverständigen wurden dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 27. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung langte vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 12. März 2015 hat die belangte Behörde zum naturschutzfachlichen Gutachten vom 13. Februar 2015 Stellung bezogen und erklärt, dieses sowie die darin vorgeschlagenen Auflagen zur Kenntnis zu nehmen. Sie weist jedoch darauf hin, dass, da offensichtlich die illegalen Anschüttungen nicht entfernt werden müssen, aber vorzuschreiben wäre, dass der nördlich der illegalen Anschüttungen bestehende Wall abgetragen und das Material auf einer geeigneten Fläche (d.h. nicht im 50 m-Landschaftsschutzbereich, auf einer Feuchtwiese oder Trocken- und Halbtrockenrasen etc.) aufgebracht wird.
I. 7. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x,
KG U, Marktgemeinde W/A. Sie sind als Grünland ausgewiesen und befinden sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Seit April 2013 wurden auf diesen Grundstücken im Ausmaß von rd. 5.500 m² geländegestaltende Maßnahmen durchgeführt. Die angeschüttete und planierte Fläche umfasst den süd-westlichen Teil des Grundstückes Nr. x. Das sich westseitig davon befindliche Grundstück Nr. x ist nur sehr kleinräumig betroffen. Die bis zur Südgrenze des Grundstückes Nr. x, KG U, Marktgemeinde W/A, reichende Geländemulde wurde im Bereich der auf dem dem bekämpften Bescheid beiliegenden Orthofoto ersichtlichen rot umgrenzten Fläche bis zu einer Höhe von ca. 1,5 m (im Bereich der Tiefenlinie) aufgefüllt. Im süd-östlichen Bereich der gegenständlichen Anschüttung (grün schraffierte Fläche auf dem dem bekämpften Bescheid beigelegten Orthofoto) war vor deren Ausführung eine Feuchtwiese vorhanden. Die Sanierung der bereits bestehenden Drainagen in diesem Bereich ging über ein bloßes Ausbessern hinaus. Es erfolgte eine Veränderung über das genehmigte Ausmaß hinaus.
An der Nordgrenze der Anschüttungsfläche besteht ein grob geschütteter Erdwall. Nördlich dieses Walles - d.h. außerhalb der Anschüttungsfläche - ist die ursprüngliche Muldensituation noch vorhanden. Im unmittelbaren nördlichen Anschluss an den Wall ist dieses Gelände stärker vernässt, da der Wasserabfluss durch die vorherrschende Geländegestalt behindert ist (staunasser Bereich). Der Bereich nördlich des Walles ist aber keine Feuchtwiese (im Sinne des § 3 Z 4
Oö. NschG 2001). Lediglich davon weiter nördlich, im nördlichen Grenzbereich des Grundstückes Nr. x befindet sich ein rund 20 m langer, keilförmiger versumpfter Wiesenabschnitt.
Das von Nord-Osten nach Süd-Westen am Grundstück verlaufende Gerinne stellt einen direkten Zubringer zur K G dar. Das Gerinne durchläuft den Bereich der getätigten Anschüttungen vertikal und ca. mittig und ist im gesamten Bereich der Anschüttung sowie auch ca. 170 m nördlich davon verrohrt. Der gesamte Bereich der Anschüttung liegt innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m (rechts- bzw. linksufrig) des Gerinnes.
Eine behördliche Bewilligung bzw. Feststellung der vom Beschwerdeführer ausgeführten Maßnahmen liegt - wie unbestritten geblieben ist - nicht vor.
X
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einholung zweier naturschutzfachlicher Gutachten sowie je eines hydrogeologischen und wasserbautechnischen Gutachtens und getätigter Abfragen aus dem digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS).
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II. 2. Der unter I. 7. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten, den eingeholten Gutachten sowie getätigter Abfragen aus dem digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS).
Zur Frage, ob es sich im Bereich der gegenständlichen Anschüttung auf dem Grundstück Nr. x, KG U, Marktgemeinde W/A, vor dieser Maßnahme um eine Feuchtwiese gehandelt hat, ist festzuhalten, dass dies laut Aussagen im naturschutzfachlichen Gutachten vom 12. November 2014 ex post nicht (mehr) mit 100 %-iger Sicherheit festgestellt werden kann. In der Naturschutzdatenbank der Naturschutzabteilung konnten zwar keine Hinweise auf früher hier befindliche Biotopflächen gefunden werden, jedoch geht aus dem von der belangten Behörde eingeholten Erhebungsbericht vom 10. März 2014 hervor, dass sich ein 20 bis 30 m breiter Feuchtwiesenbereich im südlichen Bereich der gegenständlichen Aufschüttungen gebildet hatte. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer im Rahmen des mit dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheines am 20. Oktober 2014 bestätigt. Überdies war vor der Aufschüttung in diesem Bereich die Waldsimse häufig anzutreffen, die sich nur auf stark und weitgehend dauerhaft vernässten Flächen einstellt. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der herangezogenen Landschaftserhebung für die Gemeinde W/A um eine eher grobe Kartierung handelt, des Erhebungsberichtes vom 10. März 2014 und dass die Waldsimse häufig anzutreffen war, ist den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten zu folgen, dass „mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ von einer Feuchtwiese vom Typ eines Waldsimsen-Sumpfes auszugehen ist.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage:
Art. II Abs. 2 zur Oö. Naturschutzgesetz 2001-Novelle, LGBl. Nr. 92/2014, normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiter zu führen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.
Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verwaltungsverfahren. Es ist für die Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfahrensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. VwGH 31.08.1999, 95/05/0339). „Anhängig“ ist das gegenständliche, amtswegig einzuleitende Verfahren somit in dem Zeitpunkt, indem die Behörde - mit Blick auf eine mögliche Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 - konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bildenden Vorhabensverwirklichung eingeleitet hat.
Wie aus den übermittelten Akten zweifelsfrei hervorgeht, führte die belangte Behörde bereits lange vor dem 1. Juni 2014 einschlägige Ermittlungstätigkeiten durch (vgl. z.B. Gewährung von Parteiengehör mit Schreiben vom
18. März 2014, N10-84-2014; Erhebungsbericht mit naturschutzfachlicher Einschätzung vom 10. März 2014, N-50015/-2014/Ned; Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27. Februar 2014 etc.). Da das gegenständliche Verfahren folglich bereits vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, findet die
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung
LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
4. Feuchtwiese: eine im Regelfall einmähdige Wiese, die überwiegend von Pflanzenarten bewachsen wird, die auf feuchten Böden konkurrenzstark sind;
5. geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen, wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]
§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
[...]
12. [...], der Torfabbau sowie die Drainagierung von Feuchtwiesen; ferner die Drainagierung sonstiger Grundflächen, deren Ausmaß 5.000 m² überschreitet sowie die Erweiterung einer Drainagierungsfläche über dieses Ausmaß hinaus; Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Drainagierungen bedürfen keiner Bewilligung. [...]
15. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m², wenn die Höhenlage mindestens an einer Stelle um mehr als 1 m geändert wird; [...]
18. in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen die Bodenabtragung, der Bodenaustausch, die Aufschüttung, die Befestigung oder die Versiegelung des Bodens, die Überflutung, die Düngung, die Anlage künstlicher Gewässer, die Neuaufforstung, das Pflanzen von standortfremden Gewächsen und das Ablagern von Materialien;
§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
[...]
(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinne des Abs. 1 Z 2 gelten
1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;
2. die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;
3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;
4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;
5. die Anlage künstlicher Gewässer;
6. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
7. die Rodung von Ufergehölzen;
8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
9. die Verrohrung von Fließgewässern. [...]
(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens aufgrund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: [...]
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. [...]
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer aufgrund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. [...]
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF. LGBl. Nr. 4/1987 (in weiterer Folge: Flüsse- und Bäche-Verordnung), lauten folgendermaßen:
„§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]
Anlage zu § 1 Abs. 1
[...]
3. Einzugsgebiet linksufrig der Donau:
[...]
3.8. G
3.8.1. K G [...]“
III. 2. Einleitend ist zu bemerken, dass von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sowohl ein naturschutzfachliches Gutachten eines Amtssachverständigen (ASV) für Natur- und Landschaftsschutz als auch ein weiteres, darauf aufbauendes und aus drei Teilen bestehendes, gemeinsames Gutachten jeweils eines ASV für Wasserbautechnik, Hydrogeologie bzw. Natur- und Landschaftsschutz eingeholt wurde. Da die nunmehr getroffene Entscheidung auf Grundlage dieser neuen Ermittlungsergebnisse erfolgte, können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ungereimtheiten hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde dahingestellt bleiben. Die gegen das Gutachten (Erhebungsbericht) und die Beweisführung der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente des Beschwerdeführers sind durch die neuerliche Begutachtung und Sachverhaltsermittlung obsolet geworden.
III. 3. Die fraglichen Maßnahmen (geländegestaltenden Maßnahmen bzw. Erweiterung der Drainagierung) wurden zur Gänze innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m (rechts- bzw. linksufrig) des von Nord-Osten nach Süd-Westen am Grundstück verlaufenden Gerinnes durchgeführt. Dieses stellt einen direkten Zubringer zur K G dar. Die K G ist in der Anlage zur Flüsse- und Bäche-Verordnung unter Punkt 3.8.1. namentlich genannt. Somit ist das am Grundstück Nr. x, KG U, Marktgemeinde W/A, verlaufende Gerinne von § 1 Abs. 2 leg. cit. erfasst und folglich unterliegt der daran unmittelbar anschließende 50 m breite Geländestreifen grundsätzlich dem Schutz des § 10 Oö. NSchG 2001. Zweck der 50-m-Uferschutzzone ist es, die unmittelbar an Flüsse und Bäche angrenzenden Uferbereiche, welche von großer Bedeutung für das Landschaftsbild und auch für oftmals selten gewordene Pflanzen- und Tierarten ist, unter besonderen Schutz zu stellen und daher jeden Eingriff in Landschaftsbild und/oder Naturhaushalt einer naturschutzbehördlichen Feststellungspflicht zu unterwerfen. Bei verrohrten bzw. teilweise verrohrten Flüssen und Bächen ist dieser Schutzzweck im verrohrten Bereich des fließenden Gewässers nicht gegeben. Auf derartige Bereiche sind die Bestimmungen des in § 10 Oö. NSchG 2001 normierten Uferschutzbereiches aufgrund teleologischer Überlegungen somit nicht anzuwenden. Im konkreten Fall liegt der gesamte Bereich der Anschüttung innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m (rechts- bzw. linksufrig) des Gerinnes auf dem Grundstück Nr. x bzw. geringfügig auf dem Grundstück Nr. x, beide KG U, Marktgemeinde W/A, welche im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde W/A als „Grünland“ ausgewiesen und außerhalb einer geschlossenen Ortschaft situiert sind. Das den Bereich der vom Beschwerdeführer getätigten Maßnahmen vertikal und ca. mittig durchlaufende Gerinne ist im gesamten Bereich der Anschüttung sowie auch ca. 170 m nördlich davon verrohrt. Erst südlich davon mündet die Bachverrohrung in das offene Gerinne. Im Bereich dieser bestehenden Verrohrung sind die Bestimmungen des § 10 Oö. NSchG 2001 somit nicht maßgeblich. Die vom Beschwerdeführer getätigten Maßnahmen liegen folglich - wenn überhaupt - dann nur zu einem kleinen Teil innerhalb, weitestgehend jedoch außerhalb des 50-m-Uferschutzbereiches und fallen daher aufgrund nachfolgender Ausführungen nicht unter die Feststellungspflicht nach der Bestimmung des § 10 Oö. NSchG 2001, sondern sind vielmehr gemäß § 5 iVm § 14 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtig:
Die Bewilligungstatbestände nach § 5 Oö. NSchG 2001 stehen unter der Voraussetzung, dass „nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden“ sind. Ein Vorhaben, das den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erfüllt, ist daher nicht nach § 5 leg. cit. bewilligungspflichtig, sondern unterliegt ausschließlich der Regelung des § 9 bzw. § 10 leg. cit., wenn es zur Gänze im Schutzbereich des § 10
Oö. NSchG 2001 verwirklicht wird. Wenn Vorhaben jedoch wegen ihrer räumlichen Ausdehnung zum Teil in den Schutzbereich des § 10 Oö. NSchG 2001 (50 m-Schutzzone) ragen, im Übrigen aber auch einen Bewilligungstatbestand nach § 5 leg. cit. erfüllen, so normiert § 10 Abs. 4 iVm § 9 Abs. 8
Oö. NSchG 2001, dass „hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden“ ist.
Gemäß § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 bedarf im nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Grünland die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m², wenn die Höhenlage mindestens an einer Stelle um mehr als 1 m geändert wird, einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Die fraglichen Maßnahmen wurden erwiesenermaßen auf einer rd. 5.500 m² großen Fläche durchgeführt, wobei hierbei im Bereich der Tiefenlinie Auffüllungen bis zu einer Höhe von ca. 1,5 m erfolgten, und sind folglich naturschutzrechtlich nach
§ 5 Z 15 iVm § 14 leg. cit. bewilligungspflichtig. Da sich das geplante Vorhaben
- wie soeben festgehalten - wenn dann nur teilweise innerhalb der 50 m-Uferschutzzone befindet sowie (auch) einer Bewilligungspflicht nach § 5
Oö. NSchG 2001 unterliegt, war folglich hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 iVm § 14 leg. cit. anzuwenden und wäre für die Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen eine Bewilligung gemäß § 14 leg. cit. einzuholen gewesen.
III. 4. Eine derartige bescheidmäßige Bewilligung wurde jedoch nicht erwirkt, womit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach
§ 58 Abs. 1 und 5 iVm § 5 Z 11 Oö. NSchG 2001 vorliegen.
Auf die Frage, ob darüber hinaus durch die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen im Bereich der Feuchtwiese bzw. die Ausbesserung der Drainagen über das ursprüngliche Ausmaß hinaus auch die Bewilligungstatbestände des § 5 Z 12 bzw. Z 18 Oö. NSchG 2001 erfüllt sind (wovon aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auszugehen ist), musste somit nicht mehr näher eingegangen werden.
Überdies sei noch angemerkt, dass man auch unter Heranziehung des § 58
Abs. 1 iVm § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 zum gleichen Ergebnis, nämlich zur Rechtmäßigkeit der administrativen Verfügung aufgrund - wie unstrittig geblieben ist - fehlender bescheidmäßiger Feststellung gelangen würde.
III. 5. Die Wiederherstellung des früheren rechtmäßigen Zustandes des Geländes (Rückbau der Drainagen auf das ursprüngliche Ausmaß, Entfernung des abgelagerten Materials etc.) wäre rein technisch möglich. Dadurch würde jedoch faktisch die Landschaft erneut bzw. noch weiter und massiver beeinträchtigt, was unzweifelhaft dem in § 1 Oö. NSchG 2001 festgeschriebenen und mit diesem Gesetz verfolgten Sinn und Zweck zuwider läuft. Vielmehr war der geschaffene Zustand in einer Weise abzuändern, sodass Natur- und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Aus den von den beigezogenen Amtssachverständigen aufgezeigten denkbaren Abänderungsvarianten war daher die von allen als aus fachlicher Sicht unbedenklich erscheinende und anlässlich des gemeinsamen Lokalaugenscheines konkretisierter und koordinierter Maßnahme „Variante 3“ unter den im Spruch angeführten Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Diese aus geologischer, naturschutzfachlicher sowie hydrogeologischer Sicht bedenkenlos umsetzbare Variante stellt auch die im Hinblick auf die Schutzgüter des Oö. NSchG 2001 „schonendste“ Maßnahme dar, da nur geringfügige Veränderungen des sich bereits im nördlichen Grenzbereich des Grundstückes Nr. x befindlichen, rund 20 m langen, keilförmigen, versumpften Wiesenabschnittes durchzuführen sind. Der nördlich unmittelbar an die konsenslose Anschüttung angrenzende Wall ist zur Gänze abzutragen.
Aufgrund der dargestellten besonderen Umstände des gegenständlichen Projektes war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem der Beschwerdeführer einen konsenslosen Zustand hergestellt hat, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines am
20. Oktober 2014 drei halbe Stunden sowie die beigezogenen Amtssachverständigen für die Durchführung des neuerlichen Ortsaugenscheines am
26. Jänner 2015 zwei halbe Stunden, weshalb vom Beschwerdeführer eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 183,60 Euro (= 20,40 x 3 + 20,40 x 2 x 3) zu entrichten ist.
Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Sigrid Ellmer