LVwG-450048/14/MZ/TK

Linz, 27.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Markus Zeinhofer im Verfahren betreffend die Beschwerde des Ing. W. S., x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde F. vom 31.7.2014, GZ. 1002/1-2011-2014, den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I. Gemäß § 261 Abs 1 BAO wird die Bescheidbeschwerde des Ing. W. S. gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde F. vom 31.7.2014, GZ. 1002/1-2011-2014, als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wird eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde F. vom 31.7.2014, Zahl: 1002/1-2011-2014, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gegenüber wie folgt abgesprochen:

 

„Gemäß § 289 BAO iVm. § 95 Abs. 1 OÖ. Gemeindeordnung wird aufgrund Ihrer Berufung vom 07.03.2011 gegen den obgenannten Bescheid des Bürgermeisters dieser dahingehend abgeändert, dass der aushaftende Betrag mit insgesamt 5.062,75 Euro festgesetzt wird. Darüber hinaus wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz bestätigt.“

 

b) Gegen den genannten Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

c) Am 10.2.2015 erfolgte am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eine Erörterung der Sach- und Rechtslage.

 

Im Zuge dieser Erörterung kamen der Bf und die Vertreter der Gemeinde F. überein, dass die Abgabenbehörde – vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates – trotz vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigem Beschwerdeverfahren den angefochtenen Bescheid aufheben und – im Sinne des § 300 Abs 3 BAO – die Aufhebung mit der Erlassung eines den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheides, über dessen Inhalt vor dem Landesverwaltungsgericht Einigkeit erzielt wurde, verbinden wird. Dieser Vorgangsweise wurde durch Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10.2.2015 zugestimmt und die Frist für eine Aufhebung mit 15.4.2015 bestimmt.

 

d) Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde F. vom 1.4.2015, nachweislich zugestellt am 7.4.2015, wurde der den Verfahrensgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildende Bescheid vom 31.7.2014, Zahl: 1002/1-2011-2014, aufgehoben (Spruchpunkt 1.) und zugleich eine neue Sach-entscheidung getroffen (Spruchpunkt 2.).

 

II.a) § 261 der Bundesabgabenordnung – BAO lautet in der geltenden Fassung:

 

„§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

 

b) Da mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde F. vom 1.4.2015 der den Verfahrensgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildende Bescheid vom 31.7.2014, Zahl: 1002/1-2011-2014, aufgehoben (Spruchpunkt 1.) und zugleich eine neue Sachentscheidung getroffen (Spruchpunkt 2.) wurde, sind die Voraussetzungen für eine Gegenstandsloserklärung der Bescheidbeschwerde im Sinne des § 261 Abs 1 BAO erfüllt.

 

Darüber hinaus ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich


Mag. Dr. Markus Zeinhofer