LVwG-400080/5/Zo/IH
Linz, 27.04.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der Frau K. K., geb. x, x vom 22.2.2015, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Perg vom 19.1.2015, GZ: VerkR96-3541-2014, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes folgenden
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 31.3.2014 um 13:57 Uhr auf der A1 bei km 172,020 mit dem PKW x eine mautpflichtige Autobahn benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Am Fahrzeug sei eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 BStMG begangen, weshalb über sie gemäß
§ 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.
2. In der dagegen per E-Mail am 22.2.2015 eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie der ASFINAG den gesamten Betrag überwiesen habe. Sie habe entsprechende Beweise, weshalb eine Bestrafung nicht gerechtfertigt sei. Auch ihr Anwalt sei mit der Sachlage vertraut.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Einbringung der Beschwerde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20.1.2015 beim Postamt x hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 20.1.2015 festgelegt. Damit begann die mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete daher am 17.2.2015. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jedoch erst am 22.2.2015 per E-Mail eingebracht.
Die Beschwerdeführerin wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 10.3.2015 aufgefordert, zur Hinterlegung des Straferkenntnisses sowie zur vermutlichen Verspätung ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:
5.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz lautet wie folgt:
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
5.2. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, das war der 20.1.2015. Es kommt hingegen nicht darauf an, wann die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis tatsächlich beim Postamt abgeholt hat. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Ortsabwesenheit während des Hinterlegungszeitraumes behauptet, sodass jedenfalls von einer zulässigen Hinterlegung auszugehen ist. Die Beschwerdefrist endete daher bereits am 17.2.2015, weshalb die erst am 22.2.2015 eingebrachte Beschwerde verspätet ist. Die Beschwerdeführerin hat dazu trotz Aufforderung keine weiteren Angaben gemacht, weshalb ihre Beschwerde als verspätet zurück gewiesen werden muss.
Bei der vierwöchigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung (oder Verkürzung) dem Landesverwaltungsgericht nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Beschwerdevorbringens ist wegen des verspätet eingebrachten Rechtsmittels nicht zulässig.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl