LVwG-350134/8/KLi/SH
Linz, 27.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 5. März 2015 und vom 9. März 2015 der S.A.S., geb. x, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Februar 2015, GZ: 3.01-ASJF, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Spruchteil „Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 73,2 Euro reduziert“ ersatzlos entfällt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 12.02.2015, GZ: 3.01-ASJF, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.11.2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs Folge gegeben und der Beschwerdeführerin für sich ab 28.11.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldzahlungen zuerkannt. Zugrunde gelegt wurde der Mindeststandard für Wohngemeinschaft/Partnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a Oö. BMSV. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 73,20 Euro reduziert wird. Die Leistung wurde befristet bis 31.05.2015. Ferner wurde diese Leistung gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 Oö. BMSG unter der Voraussetzung zuerkannt, dass die Beschwerdeführerin in laufender Substitutionstherapie bleibt und, wenn zumutbar, ein Drogenentzugsprogramm beginnt und erfolgreich abschließt.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich zunächst die Beschwerde vom 05.03.2015, mit welcher beantragt wird, den Spruchteil der Reduktion der Mindestsicherung wegen des behaupteten fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 73,20 Euro (nach § 13 Abs. 4 Oö. BMSG) aufzuheben. Begründend wird dazu vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Lebensgemeinschaft lebe und sich mit ihrem Lebenspartner die Miet- und Betriebskosten von monatlich aktuell 264,32 Euro teile. Es bestehe somit für die Beschwerdeführerin sehr wohl ein berücksichtigungswürdiger Wohnungsaufwand. Als Beweis würden die Belege über die Mietzahlungen an den Lebenspartner O.N. vorgelegt. Aus diesen würde sich ergeben, dass von Dezember 2014 bis März 2015 in Summe 539 Euro, somit pro Monat 134,75 Euro bezahlt worden seien.
Mit ergänzender Beschwerde vom 09.03.2015 wird ausgeführt, dass der Bescheid nicht nur hinsichtlich der Reduktion des Wohnungsaufwandes, sondern auch hinsichtlich der gesamten Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs abgeändert werden müsse. Insbesondere werde der Beschwerdeführerin lediglich der Richtsatz in Höhe von 625,70 Euro zuerkannt, wohingegen sich dieser mittlerweile auf 636,30 Euro belaufe, weshalb die Reduktion des Wohnbedarfs von 74,50 Euro ungerechtfertigt sei.
Es werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die zeugenschaftliche Vernehmung des Lebenspartners O.N. beantragt.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Die Beschwerdeführerin ist am x geboren, österreichische Staatsbürgerin und in L., x wohnhaft.
Mieter dieser Wohnung ist der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, O.N. Vermieterin ist die W. Wohnungsanlagen Gesellschaft m.b.H. Der Mietvertrag wurde zwischen der W. und dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Die monatlichen Mietzinsvorschreibungen belaufen sich ab 01.07.2014 auf 264,32 Euro.
II.2. Die Beschwerdeführerin beteiligt sich an den Mietzinszahlungen ihres Lebensgefährten mit 50 %. Die Beschwerdeführerin hat im Dezember 2014 und im März 2015 Zahlungen in Höhe von insgesamt 539 Euro an ihren Lebenspartner geleistet, das sind 134,75 Euro pro Monat. Diese Zahlungen entsprechen 50 % der monatlichen Mietzinszahlungen.
II.3. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren zur Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung den von ihr zu leistenden Wohnungsaufwand zunächst lediglich behauptet, jedoch nicht durch Vorlage des Mietvertrages bzw. der Mietzinsvorschreibungen belegt.
Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren von der belangten Behörde auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und wurde ihr die Vorlage der entsprechenden Unterlagen aufgetragen. Erst im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragenen Unterlagen vorgelegt.
Am 24.03.2015 hat die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen und die fehlenden Unterlagen für die Berechnung des Unterkunftsaufwandes belegt. Vorgelegt wurden der Mietvertrag des Lebensgefährten sowie die aktuelle Mietvorschreibung in Höhe von 264,32 Euro.
II.4. Der Unterkunftsaufwand wurde daher von der belangten Behörde ab 01.04.2015 in Höhe von 74,50 Euro berücksichtigt und wurde die Auszahlung für April 2015 bereits unter Berücksichtigung des Unterkunftsaufwandes getätigt.
II.5. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage der Berücksichtigung des Unterkunftsaufwandes für den Zeitraum beginnend mit Dezember 2014 bis einschließlich März 2015.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei bereits aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. Insbesondere ergeben sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aus dem Akt und den darin befindlichen Unterlagen.
III.2. Auch die Wohnverhältnisse gehen aus dem Akteninhalt hervor. Allerdings ergab sich zunächst tatsächlich nicht, dass die Beschwerdeführerin für ihren Wohnbedarf aufzukommen habe. Von der Beschwerdeführerin wurde nämlich zunächst nicht belegt, welche Mietzinsbeträge für ihren Lebensgefährten entstehen und in welcher Höhe sie sich daran beteiligt. Die belangte Behörde durfte daher zunächst davon ausgehen, dass ein Wohnaufwand nicht besteht, zumal dieser zunächst von der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Anleitung der belangten Behörde nicht belegt wurde.
III.3. Erst im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin den Mietvertrag zwischen ihrem Lebensgefährten und der W., die Mietzinsvorschreibungen sowie Kontoauszüge über die von ihr geleisteten Zahlungen vorgelegt.
Dennoch sind diese Unterlagen nunmehr bei der Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Sie können den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden.
III.4. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 09.03.2015 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Vernehmung ihres Lebensgefährten O.N. beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat, diesem Antrag Folge gebend, für den 20. April 2015 eine entsprechende Verhandlung anberaumt. Die Beschwerdeführerin und der Zeuge O.N. sind zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Erst nach der Verhandlung hat sich die Beschwerdeführerin für diesen Termin telefonisch entschuldigt und bekanntgegeben, aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes nicht in der Lage gewesen zu sein, an der Verhandlung teilzunehmen.
Nachdem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt allerdings bereits aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, kann auch ohne die Vernehmung der Beschwerdeführerin und des Zeugen eine Entscheidung getroffen werden.
IV. Rechtslage:
§ 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idgF, lautet:
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und
2. a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,
b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,
c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,
e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
sind.
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit
1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden
kann und
2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.
Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4
1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).
Gemäß § 6 Abs. 1 Z1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können.
Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse für die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Nach Abs. 5 leg.cit. gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.
Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.
Gemäß § 13 Abs. 2 Oö. BMSG hat die Landesregierung durch Verordnung
1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und
2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien
gemäß Abs. 3 festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierten Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.
§ 13 Abs. 4 Oö. BMSG regelt, dass, sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern ist. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.
§ 1 Abs. 1 Z 3 lit.a der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV) idF LGBl. Nr. 107/2013 regelt, dass der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, pro Person 625,70 Euro für das Jahr 2014 beträgt.
§ 1 Abs. 1 Z 3 lit.a der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV) idF LGBl. Nr. 123/2014 regelt, dass dieser Mindeststandard 636,30 Euro für das Jahr 2015 beträgt.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Zunächst ist auf die Frage des zugrundezulegenden Mindeststandards einzugehen, wobei die Beschwerdeführerin vermeint, dass im Rahmen der Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen ist, welche einen Richtsatz von 636,30 Euro vorsehen würde. Diese Auffassung ist unrichtig.
Vielmehr stellt sich die Rechtslage so dar, dass der Mindeststandard für das Jahr 2014 mit einem Betrag von 625,70 Euro und für das Jahr 2015 mit einem Betrag von 636,30 Euro festgelegt wurde. Der jeweilige Mindeststandard ist daher für die jeweiligen Zeiträume zugrunde zu legen.
Für die Beschwerdeführerin ergibt sich daraus, dass für die Zeit von 28.11.2014 bis 31.12.2014 der Mindeststandard mit 625,70 Euro und für die Zeit ab 01.01.2015 der Mindeststandard mit 636,30 Euro zu beziffern ist. Diese Mindeststandards wurden von der belangten Behörde richtig zugrunde gelegt.
V.2. In einem weiteren Punkt ist nunmehr zu klären, ob bzw. in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Aufwand für ihren Wohnbedarf selbst zu tragen hatte und wie dieser zu berücksichtigen ist.
Tatsächlich ist der Sachverhalt derart gelagert, dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung keine Nachweise über den von ihr zu tragenden Wohnaufwand vorgelegt und diesen lediglich behauptet hat. Die Beschwerdeführerin wurde zwar von der belangten Behörde angewiesen, den Mietvertrag, Mietzinsvorschreibungen und Zahlungsnachweise vorzulegen. Bis zur Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 12.02.2015 ist die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht nachgekommen. Die belangte Behörde ist insofern zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass ein Wohnaufwand nicht besteht.
Erst im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 09.03.2015 Zahlungsnachweise über die von ihr geleisteten Zahlungen an ihren Lebensgefährten vorgelegt. Noch später, nämlich erst am 24.03.2015, hat die Beschwerdeführerin sodann den zwischen der W. und ihrem Lebensgefährten abgeschlossenen Mietvertrag und die Mietzinsvorschreibungen vorgelegt.
V.3. Insofern stellt sich nunmehr die Frage, inwiefern die Wohnungsaufwände der Beschwerdeführerin (im Beschwerdeverfahren) zu berücksichtigen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 28.05.2013, 2013/10/0108 und vom 17.12.2014, Ra 2014/10/0044, mit dieser Frage auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern bereits ausgesprochen, dass – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden können und von der Behörde zu berücksichtigen sind, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt. Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt (vgl. nur § 10 VwGVG) zu übertragen, weshalb das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt hat, dass die Mitbeteiligte zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde am 09.03.2015 und in der persönlichen Vorsprache am 24.03.2015 vorgelegten Beweismittel sind insofern zu berücksichtigen.
V.4. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Zeitpunkt der Antragstellung einen Wohnaufwand zu tragen hat, sodass eine Reduktion des festgesetzten Mindeststandards gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes nicht vorzunehmen ist.
V.5. Im Ergebnis war daher der Spruchteil „Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 73,2 Euro reduziert“ ersatzlos aufzuheben. Eine entsprechende Aufrollung und Ausbezahlung der Differenzbeträge ist von der belangten Behörde durchzuführen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer